{"status":"available","doknr":"OLD281263","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0324.13K6289.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-03-24","aktenzeichen":"13 K 6289/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Klägerin,\n\n3\n\nihr für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwalt D aus E zu bewilligen,\n\n4\n\nist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem sinngemäßen \nBegehren,\n\n5\n\nden Bescheid des Beklagten vom 19. Mai 2000 in Gestalt \nseines Widerspruchsbescheides vom 22. August 2003 \naufzuheben,\n\n6\n\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit \n§ 114 ZPO).\n\n7\n\nDie angefochtenen Bescheide verletzen die Klägerin nach derzeitigem \nErkenntnisstand nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n8\n\nGrundlage der angefochtenen Bescheide, mit denen der Beklagte von der \nKlägerin einen Beitrag zu den Kosten ihrer Unterbringung im Therapiezentrum für \nPsychosoziale Rehabilitation E (TPR) für die Zeit von Januar bis Mai 2000 von \ninsgesamt 2823,74 DM verlangte, ist § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG. Die \nVoraussetzungen für einen Kostenbeitrag in der genannten Höhe nach dieser \nVorschrift liegen voraussichtlich vor.\n\n9\n\n§ 85 BSHG regelt die Aufbringung der Mittel durch den Empfänger der Hilfe in \nbesonderen Lebenslagen, soweit dessen Einkommen unterhalb der nach §§ 79 ff. \nBSHG ermittelten Einkommensgrenze liegt. In den dort geregelten Fällen ist auch die \nHeranziehung von Einkommen des Hilfeempfängers unterhalb der maßgeblichen \nEinkommensgrenze ausnahmsweise möglich. In den in § 85 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und \nNr. 3 Satz 1 geregelten Fällen steht die Berücksichtigung von Einkommen unterhalb \nder Einkommensgrenze im Ermessen des Sozialhilfeträgers. Gemäß Nr. 3 Satz 2 soll \ndarüber hinaus die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang von Personen \nverlangt werden, die auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Anstalt, \neinem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung bedürfen, soweit sie nicht einen \nanderen überwiegend unterhalten. \nNach Abs. 2 der Vorschrift wird bei der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer \ngleichartigen Einrichtung von dem Einkommen, das der Hilfeempfänger aus einer \nentgeltlichen Beschäftigung erzielt, die Aufbringung der Mittel in Höhe von einem \nAchtel des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand zuzüglich 25 vom Hundert des \ndiesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der Beschäftigung nicht \nverlangt.\n\n10\n\nZwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass das Einkommen der Klägerin in \nGestalt des ihr während der Zeit ihrer Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme \nzur EU-Wirtschaftskorrespondentin ab dem 24. Januar 2000 aus Mitteln des \nEuropäischen Sozialfonds sowie des Landes NRW gewährten Unterhaltsgeldes \nsowie eines sog. Qualifizierungsgeldes für mit der Qualifizierungsmaßnahme \nverbundene Aufwendungen in jedem Monat unterhalb der einschlägigen \nEinkommensgrenze gemäß §§ 79, 81 Abs. 1 BSHG lag.\n\n11\n\nDie Entscheidung nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG ist nach dem Wortlaut \n(„soll\") im Regelfall eine zwingende Entscheidung, soweit keine Anhaltspunkte für \neinen atypischen Fall vorliegen. Solche Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich.\n\n12\n\nSie bedurfte damals voraussichtlich für längere Zeit der Pflege in einer Anstalt, \neinem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung. \n\n13\n\nEs ist ständige Rechtsprechung, dass unter „Pflege\" im Sinne von § 85 Abs. 1 \nNr. 3 Satz 2 BSHG die umfassende Betreuung des Hilfeempfängers in einer \nEinrichtung zu verstehen ist, ohne Rücksicht darauf, ob dabei stationäre \nKrankenhilfe, Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege in Frage steht,\n\n14\n\nständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 -\n 5 C 13/82 -, FEVS 32, 309 (zu § 85 Nr. 3 BSHG a. F.).\n\n15\n\nDie Klägerin bedurfte damals der so verstandenen Pflege in einer \nEinrichtung.\n\n16\n\nSie bedurfte dieser Betreuung im TPR auch auf voraussichtlich längere Zeit im \nSinne von § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG.\n\n17\n\nWegen des Wortlauts („voraussichtlich\") kommt es nicht allein auf die \ntatsächliche Dauer des Aufenthalts an, sondern es ist auch zu fragen, wie die Dauer \nder Unterbringung im Zeitpunkt ihres Beginns bzw. der Entscheidung über den \nKostenbeitrag prognostisch einzuschätzen war. \nEs spricht Überwiegendes dafür, dass die Klägerin der Betreuung im TPR für \nvoraussichtlich längere Zeit bedurfte. \nWas unter voraussichtlich längerer Zeit zu verstehen ist, ist bisher nicht eindeutig \ngeklärt. Teils wird eine Dauer von mindestens einem Jahr gefordert, andere lassen \neine Dauer von mindestens sechs Monaten ausreichen.\n\n18\n\nVgl. (mindestens 6 Monate): Mergler/Zink, BSHG, Loseblattkommentar, Stand \nSeptember 2002, § 85 Rn. 28; Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, \nLoseblattkommentar, Stand Juni 2003, § 85 Rn. 12; Empfehlungen des Deutschen \nVereins für öffentliche und private Fürsorge (DV) für den Einsatz von Einkommen \nund Vermögen in der Sozialhilfe (Teil 2), NDV 2003, 1, Ziff. 115; mindestens \n1 Jahr: OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Mai 1986 - 4 A 116/82 -, FEVS 37, 27; \nFichtner, BSHG, 1999, § 85 Rn. 7.\n\n19\n\nSoweit man einen voraussichtlichen Aufenthalt von mindestens 6 Monaten \nausreichen lässt, hatte die Klägerin bei der Entscheidung über den Kostenbeitrag im \nJanuar 2000 bereits einen 6-monatigen Zeitraum im TPR verbracht, bedurfte weiterer \nBetreuung und befand sich deshalb auf voraussichtlich längere Zeit dort. \nIn Bezug auf die Auffassung, die ohne nähere Begründung einen voraussichtlichen \nAufenthalt von mindestens einem Jahr voraussetzt, ist festzuhalten, dass der \ntatsächliche Aufenthalt der Klägerin dort mit gut 10 Monaten nur wenig unter dieser \nzeitlichen Grenze liegt. Zudem war in Bezug auf die Prognoseentscheidung nicht mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Klägerin die Einrichtung \nbinnen eines Zeitraums von bis zu einem Jahr verlassen würde. Entgegen dem \nVortrag der Klägerin war die ursprüngliche Bewilligung der Hilfe für ihre \nUnterbringung im TPR nicht auf 3 Monate begrenzt. Der an die Klägerin gerichtete \nBewilligungsbescheid für die Eingliederungshilfe im TPR vom 21. Juli 1999 enthielt \nkeine Beschränkung des Zeitraums, was auf eine zunächst auf unbestimmte Zeit \ngerichtete Gewährung und eine entsprechende Prognose hindeutet. Die in der \nZahlungsmitteilung an das TPR vom selben Tage aufgeführte Bemerkung („Die ZM \nist zunächst begrenzt auf 6 Monate.\") führt nicht zwingend zu einer anderen \nBewertung, da dies lediglich die Mitteilung der mit dem Bescheid getroffenen \nRegelung ist. Bei einer psychischen Erkrankung - wie hier - lässt sich die Dauer der \nvoraussichtlich erforderlichen Betreuung in einer Einrichtung generell sehr schwer \nvoraussagen. Der Fall der Klägerin verdeutlicht diese Unsicherheit, da sie ab dem \n27. November 1999 relativ überraschend zunächst stationär im Katholischen \nKlinikum Nhospital in E aufgenommen und vom 13. Dezember 1999 bis zum \n14. Januar 2000 dort im Tagesklinikum weiterbehandelt werden musste, nachdem \nsich ihr Zustand erheblich verschlechtert hatte (Bericht des Nhospital E vom \n16. Dezember 1999: „erneute Dekompensation nach Praktikum\" - „panikartige \nAngstzustände mit Suizidgedanken\"). Für eine solche Verschlechterung und eine \ndaraus folgende Verlängerung ihres Aufenthaltes im TPR bestand auch im Zeitraum \nvon Januar bis Mai 2000 eine gewisse Wahrscheinlichkeit. \nSelbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass zu erwarten war, dass der Aufenthalt \nder Klägerin im TPR prognostisch nicht die Dauer von einem Jahr oder zumindest \nvon 10 Monaten erreichen würde, so liegt es angesichts der Regelung zum \nnormativen Pflegebegriff in § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG („voraussichtlich für mindestens \nsechs Monate\") nahe, einen voraussichtlichen Aufenthalt von 6 Monaten ausreichen \nzu lassen. Es ist zugleich kein Grund ersichtlich, warum erst ab einem zu \nerwartenden Aufenthalt von einem Jahr die Einkommensanrechnung gemäß § 85 \nAbs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG möglich sein sollte.\n\n20\n\nDer vom Beklagten geforderte Kostenbeitrag überschreitet die Grenze des \nAngemessenen im Sinne von § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG nicht.\n\n21\n\nBei dem Merkmal „in angemessenem Umfang\" handelt es sich um einen \nunbestimmten Rechtsbegriff ohne behördlichen Beurteilungsspielraum, der in vollem \nUmfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Dieser Begriff ist wegen \nseines mehrdeutigen Wortlauts unter Berücksichtigung von \nRegelungszusammenhang und Zweck der Vorschrift auszulegen. Wie alle \nVorschriften des 4. Abschnittes des BSHG konkretisiert auch § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 \nBSHG den in § 2 BSHG allgemein beschriebenen Nachrang der Sozialhilfe. Der Hilfe \nSuchende soll zunächst nach Maßgabe des Gesetzes sein eigenes Einkommen und \nVermögen einsetzen, bevor er Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Dies gilt im Falle des \nEinsatzes von Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze gerade auch für den in \n§ 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG erfassten Personenkreis, da mit Nr. 3 das Anliegen \nverfolgt wird, dem Hilfe Suchenden daraus keinen wirtschaftlichen Vorteil erwachsen \nzu lassen, dass er auf Kosten der Allgemeinheit in einer seinen Lebensunterhalt und \nseine umfassende Betreuung sicherstellenden Weise untergebracht ist. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 7. April 1995 - 5 B 36/94 -, FEVS 46, 8, und vom \n6. April 1995 - 5 C 5/93 -, FEVS 46, 45; OVG NRW, Urteil vom 9. November 1993 -\n 8 A 629/91 -, FEVS 45, 119.\n\n23\n\nBei der Bestimmung des angemessenen Umfangs der Aufbringung der Mittel \nsind zugleich die weiteren für den zu beurteilenden Hilfefall maßgebenden \nGrundsätze des Sozialhilferechts heranzuziehen. Insbesondere ist zu beachten, dass \nes Aufgabe der Sozialhilfe ist, dem Empfänger ein menschenwürdiges Leben zu \nermöglichen, und dass sie ihn befähigen soll, unabhängig von ihr zu leben, wobei er \nnach Kräften mitwirken muss (§ 1 Abs. 2 BSHG). Auch muss berücksichtigt werden, \ndass sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe gemäß § 3 Abs. 1 BSHG nach der \nBesonderheit des Einzelfalls richten, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, \nder Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Deshalb muss der Umfang \nder Heranziehung der Mittel des Hilfeempfängers unterhalb der maßgebenden \nEinkommensgrenze mit den vorgenannten Grundsätzen vereinbar sein.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, a. a. O. \n\n25\n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in Bezug auf den von § 85 Abs. 1 \nNr. 3 Satz 2 BSHG erfassten Personenkreis eine Anrechnung von Einkommen \nangemessen ist, die dem Hilfeempfänger den nach § 21 Abs. 3 BSHG zu \nbemessenden Barbetrag zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des \ntäglichen Lebens belässt und zugleich besondere finanzielle Belastungen des \nHilfeempfängers berücksichtigt, welche eine (teilweise) Freilassung seines \nEinkommens erforderlich machen oder zumindest rechtfertigen,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 1995, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 14. März 1997 - 6 S 755/95 -, FEVS 48, 86\n\n27\n\nDie vom Beklagten vorgenommene Anrechnung ist nach den dargestellten \nGrundsätzen angemessen.\n\n28\n\nDer Beklagte hat vom Einkommen der Klägerin, welches ihr in Gestalt des \nUnterhaltsgeldes und des Qualifizierungsgeldes im zu entscheidenden Zeitraum in \nwechselnder Höhe zufloss (Januar: 127,53 DM; Februar und März: je 1400 DM; April: \n1253,33 DM; Mai: 1400 DM), zunächst in Bezug auf ihre Weiterbildungsmaßnahme \nzur EU-Wirtschaftskorrespondentin entstehende Kosten für die Fahrt zur \nWeiterbildung und für Unterrichtsmittel abgesetzt. Von dem verbleibenden Betrag hat \ner - über den Berechnungsmodus nach § 85 Abs. 2 Satz 1 BSHG noch \nhinausgehend - als Sockelbetrag zunächst ein Viertel des Regelsatzes eines \nHaushaltsvorstandes (547 DM / 4 = 136,75 DM) und vom darüber liegenden Betrag \nweitere 25 % abgesetzt. Zuletzt hat er den Zusatzbarbetrag gemäß § 21 Abs. 3 \nSatz 4 BSHG vom einzusetzenden Einkommen abgezogen, der sich auf 5 % des \nEinkommens, begrenzt auf max. 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes, \nbeläuft. Hierbei hat er nach der Berechnung, die der Beklagte im \nWiderspruchsbescheid, S. 6, beispielhaft durchgeführt hat, auf das Einkommen \nabgestellt, das bereits um die weiterbildungsbezogenen Kosten bereinigt ist \n(54,64 DM Zusatzbarbetrag = 5 % von [1400 DM - 307,21 DM]). Aufgrund dieser \nBerechnungsweise ergibt sich der insgesamt geforderte Kostenbeitrag von \n2823,74 DM (Januar: kein Kostenbeitrag; Februar: 662,39 DM; März: 782,35 DM; \nApril: 642,19 DM; Mai: 736,81 DM). Der Barbetrag gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 BSHG \nwurde nicht vom einzusetzenden Einkommen abgesetzt, sondern der Klägerin seit \nder Aufnahme im TPR als Teil der Hilfe gewährt.\n\n29\n\nDie so ermittelte Heranziehung der Klägerin zur Aufbringung der Mittel ist nicht \nzu beanstanden. \n\n30\n\nDer Beklagte ist über die von § 85 Abs. 2 Satz 1 BSHG angeordnete Freilassung \nvon Einkommen, das der Hilfeempfänger aus einer entgeltlichen Beschäftigung \nerzielt, hinausgegangen. Deshalb kann offen bleiben, ob diese Vorschrift überhaupt \nanwendbar ist, da äußerst fraglich ist, ob das Unterhaltsgeld sowie das \nQualifizierungsgeld überhaupt Einkommen aus entgeltlicher Beschäftigung ist. \nMit den weiterbildungsbezogenen Kosten hat der Beklagte besondere finanzielle \nBelastungen, die jedenfalls eine Freilassung des Einkommens rechtfertigen, \nvollständig berücksichtigt. \nDer Abzug des Zusatzbarbetrags entspricht § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG und verschafft \nder Klägerin weiteren von der Höhe ihres Einkommens abhängigen Spielraum für \neine freie Verfügbarkeit von Mitteln. Zugleich stand ihr der Barbetrag gemäß § 21 \nAbs. 3 Satz 1 BSHG zur Verfügung.\n\n31\n\nEine weitergehende Freilassung von Einkommensbestandteilen, als sie der \nBeklagte vorgenommen hat, kann die Klägerin nicht verlangen. Insbesondere kann \nsie sich nicht darauf berufen, der Beklagte müsse sie so stellen, wie er nach seiner \nim Widerspruchsbescheid dargestellten (ab S. 6 unten) Verwaltungspraxis mit \nbehinderten Menschen verfährt, die voraussichtlich innerhalb von 1 ½ Jahren aus \neiner Einrichtung entlassen werden und Einkommen aus einer entgeltlichen \nBeschäftigung (auf dem freien Arbeitsmarkt oder in einer Werkstatt für behinderte \nMenschen) erzielen. Bei diesen Einkommen lässt der Beklagte nach seinen Angaben \nzunächst einen Betrag von 200 DM und vom darüber hinausgehenden Einkommen \n50 % (einschließlich des Zusatzbarbetrages gemäß § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG) \nanrechnungsfrei. Hiermit bezweckt der Beklagte, diesen Personen die Ansparung \nvon Mitteln zu ermöglichen, die ihnen nach einem Verlassen der Einrichtung als \nStartkapital für eine Verselbständigung und die damit verbundenen Aufwendungen \ndienen sollen.\n\n32\n\nEs kann offen bleiben, ob es gerechtfertigt war, der Klägerin einen Freibetrag \nnach dieser Berechnungsweise zu verweigern, weil sie bereits über (zum damaligen \nZeitpunkt auf Kosten des Beklagten eingelagerten) Hausrat verfügte und insofern ein \ngeringerer Bedarf an Startkapital für eine künftige Verselbständigung bestand. Denn \ndiese Praxis des Beklagten ist vom Maßstab der Heranziehung des Einkommens \nunterhalb der Einkommensgrenze gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG in \nangemessenem Umfang nach derzeitiger Einschätzung nicht geboten. Die \nAufwendungen, für die der Beklagte hier eine Ansparung von Mitteln ermöglichen \nmöchte, sind künftige Bedarfe und keine bei der Entscheidung über die \nHeranziehung von Einkommen in angemessenem Umfang zu berücksichtigende \naktuelle besondere Belastungen. \nSie kann auch nicht aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes verlangen, dass \nder Beklagte den von ihrem Einkommen abzusetzenden Freibetrag in der \ndargestellten Weise ermittelt. Denn eine solche aus der Selbstbindung der \nVerwaltung an ihre Verwaltungspraxis folgende Gleichbehandlung kann nur gefordert \nwerden, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Da Umstände, die \nauf einen atypischen Fall hinweisen, nicht ersichtlich sind, war dem Beklagten bei der \nEntscheidung über den Kostenbeitrag der Klägerin nach dem oben Gesagten kein \nErmessen eingeräumt.\n\n33\n\nEin weitergehender Freibetrag ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der \nFörderung des Selbsthilfestrebens und der Verwirklichung eines menschenwürdigen \nund deshalb möglichst selbstbestimmten Lebens angemessen im Sinne von § 85 \nAbs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG. Das BVerwG hat entschieden, dass ein solcher \n„Freibetrag zum selbständigen Wirtschaften\" neben dem Freibetrag gemäß § 85 \nAbs. 2 Satz 1 BSHG von Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 nicht gedeckt ist,\n\n34\n\nvgl. Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 27/01 -, BVerwGE 117, 163, entgegen \nder vom OVG Lüneburg u.a. im Urteil vom 14. März 2001 - 4 L 3920/00 -, Juris, \nvertretenen Auffassung.\n\n35\n\nDa die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon auf Grund fehlender \nhinreichender Erfolgsaussichten der Klage abzulehnen war, kommt es auf die \npersönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nicht \nan.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281263","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-24/13-k-6289-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281263","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281263","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-24/13-k-6289-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281263","retrieved":"2026-07-09 02:55:38.975656+00:00"}}