{"status":"available","doknr":"OLD281301","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0322.3K4933.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-03-22","aktenzeichen":"3 K 4933/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Beklagte untersagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 25.05.2004 die \nAusübung des Gewerbes „Malerbetrieb„ sowie aller Gewerbe, die dem \nAnwendungsbereich des § 35 GewO unterliegen, ferner eine Tätigkeit als \nVertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines \nGewerbebetriebes beauftragte Person. Für den Fall, dass er der Verfügung, deren \nsofortige Vollziehung der Beklagte zugleich anordnete, nicht folge, drohte er die \nSchließung der Betriebs- und Geschäftsräume im Wege des unmittelbaren Zwanges \nan. \n\n3\n\nZur Begründung führte er aus, dass der Kläger seit Jahren weder seinen \nSteuererklärungs- noch seinen Zahlungspflichten ordnungsgemäß nachkomme, so \ndass ein Steuerrückstand in Höhe von 128.361,77 Euro sowie ein Rückstand bei der \nIKK Nordrhein in Höhe von 12.507,63 Euro entstanden sei. Im übrigen sei der Kläger \nwirtschaftlich leistungsunfähig und nicht in der Lage, einen Abbau seiner \nVerbindlichkeiten herbeizuführen. Er habe beim Amtsgericht T am 17.09.2003 eine \neidesstattliche Versicherung abgegeben. Durch Beschluss des Amtsgerichts X vom \n16.02.2004 sei die von der IKK beantragte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens \nmangels Masse abgewiesen worden. Nach Abwägung aller relevanten Tatsachen sei \ndem Kläger jegliche Gewerbeausübung zu untersagen, da zu befürchten sei, dass \nder Kläger sein bisher gezeigtes Verhalten auch im Rahmen einer anderweitigen \nGewerbeausübung fortsetzen würde.\n\n4\n\nDen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung E mit \nWiderspruchsbescheid vom 28.06.2004 zurück.\n\n5\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Untersagung der Tätigkeit eines \nVertretungsberechtigten eines Gewerbetreibenden und der Leitung eines \nGewerbebetriebes. Er macht geltend, er sei Geschäftsführer der „I Limited\", einer \nGesellschaft nach britischem Recht, die im Handelsregister von D eingetragen sei. \nDie angegriffene Untersagung greife unzulässigerweise in die Niederlassungsfreiheit \nund Freiheit des Dienstleistungsverkehrs aus Art. 43, 48 und 49 ff EG ein. Der „I \nLimited\" müsse es unbenommen bleiben, wen sie als Geschäftsführer einsetzte, da \ndies nicht nach deutschem, sondern britischem Recht erfolge. Auch Personen, die in \nDeutschland nach § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 GmbHG nicht Geschäftsführer einer \nGmbH sein dürften, dürften gemäß § 13 g Abs. 2 Satz 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 3 \nGmbH als Geschäftsführer einer ausländischen Gesellschaft über deren inländische \nZweigniederlassung ihre Geschäfte im Inland weiterbetreiben. Zu Unrecht werde ihm, \ndem Kläger, mit der angegriffenen Verfügung auch die Tätigkeit als Betriebsleiter im \nSinne von § 7 Handwerksordnung untersagt. Seine fachlichen Qualifikationen \nstünden außer Frage und hätten mit einer etwaigen steuerlichen Unzuverlässigkeit \nnichts zu tun. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Ordnungsverfügung vom 25.05.2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 28.06.2004 insoweit aufzuheben, \nals dem Kläger die Tätigkeit eines Vertretungsberechtigten \neines Gewerbetreibenden sowie die Leitung eines \nGewerbebetriebes im Geltungsbereich der Gewerbeordnung \nuntersagt worden ist.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet. \n\n14\n\nDie angefochtenen Verfügungen sind rechtmäßig. Auf ihre Gründe und die der \nBeschlüsse der Kammer vom 13.09.2004 - 3 L 224/04 - und des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.12.2004 - 4 B \n2183/04 - wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Danach ist der Kläger \nwegen nachhaltiger Verletzung seiner steuerlichen Zahlungs- und \nErklärungspflichten sowie wegen Fortsetzung der selbstständigen gewerblichen \nTätigkeit trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit unzuverlässig im Sinne des § 35 \nGewO. Dies rechtfertigt auch die Ausdehnung der Untersagung auf eine Tätigkeit als \nVertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines \nGewerbebetriebes beauftragte Person.\n\n15\n\nDie angegriffene Verfügung greift nicht in unzulässiger Weise in die \nNiederlassungsfreiheit gemäss Art. 43 und 48 EG sowie die Freiheit des \nDienstleistungsverkehrs gemäß Art. 49 ff EG ein. Dabei kann dahinstehen, ob der \nKläger sich in eigener Person überhaupt auf diese Rechte berufen kann. Eine \nRechtsverletzung liegt jedenfalls aus den Gründen des genannten Beschlusses des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht vor. Auch Hinweis \ndes Klägers auf die Vorschriften der §§ 13 g Abs. 2 Satz 2 HGB i.V.m. 8 Abs. 3 und 6 \nAbs. 2 Satz 3 und 4 GmbHG hilft nicht weiter. Diese Vorschriften verhalten sich nur \nzu den Voraussetzungen der Anmeldung der Gesellschaft und setzen im Übrigen in \n§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG gerade voraus, dass eine Untersagung der hier in Rede \nstehenden Art ergangen ist.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n17\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § \n124 Abs. 2, Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281301","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-22/3-k-4933-04","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 13g","ref_norm":"13g","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281301","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281301","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-22/3-k-4933-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281301","retrieved":"2026-07-09 02:55:42.431909+00:00"}}