{"status":"available","doknr":"OLD281303","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0322.24L557.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-03-22","aktenzeichen":"24 L 557/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die in \nder Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. März 2005 enthaltene \nAbschiebungsandrohung wird unter Ablehnung des Antrags auf Gewährung von \nProzesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin D aus E angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 21. März 2005 bei Gericht eingegangene, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 \nVwGO i.V.m. § 8 AG VwGO zulässige sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 18. März 2005 hinsichtlich der darin \nverfügten Abschiebungsandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nDenn die Abschiebung ist der Antragstellerin entgegen § 59 Abs. 1 AufenthG \nohne Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht worden. \nNach dieser Vorschrift „soll\" die Abschiebung schriftlich unter Bestimmung einer \nAusreisefrist angedroht werden. Dies bedeutet, dass die Bestimmung einer \nAusreisefrist erfolgen muss, wenn nicht ausnahmsweise ein atypischer Sachverhalt \ngegeben ist. \nEine dem früheren § 50 Abs. 5 Satz 1 AuslG entsprechende Vorschrift, wonach es \nkeiner Fristsetzung bedurfte, wenn sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in \nHaft befand, enthält der nunmehr die Anforderungen an eine \nAbschiebungsandrohung enthaltende § 59 AufenthG nicht mehr. Das bedeutet, dass \nsich die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung auch in diesen Fällen an § 59 \nAbs. 1 AufenthG auszurichten hat,\n\n6\n\ns. auch GK-AufenthG, § 59 Rn. 83-89; Huber, Das Zuwanderungsgesetz, \nNVwZ 2005, 1.\n\n7\n\nDass gerade im Falle der Antragstellerin wegen Atypik keine Fristbestimmung \ni.S.d. § 59 Abs. 1 AufenthG angezeigt war, ist nicht erkennbar. Daher treffen die \nErwägungen der Ergänzung der Begründung der Ordnungsverfügung durch den \nAntragsgegner vom heutigen Tage, wonach allein die Tatsache, dass sich die \nAntragstellerin in Abschiebehaft befindet, einen Ausnahmefall begründe, nicht \nzu.\n\n8\n\nDass sich ein Ausländer in Haft befindet, führt entgegen der wohl in Nr. 59.1.2.4 \nder vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum Aufenthaltsgesetz und zum \nFreizügigkeitsgesetz/EU zum Ausdruck kommenden Auffassung auf keinen zur \nAbweichung von der Sollvorschrift berechtigenden Ausnahmefall. Dies folgt schon \ndaraus, dass in vielen Fällen die Dauer der Inhaftierung dazu keine Veranlassung \ngibt. Im Übrigen spricht gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber die \nAusnahmeregelung des früheren § 50 Abs. 5 Satz 1 AuslG ersatzlos gestrichen hat, \ndafür, dass er eine differenzierende Behandlung zwischen Ausländern, die sich bei \nAndrohung der Abschiebung in Haft und solchen, die sich in Freiheit befinden, \nbeseitigen wollte. \n\n9\n\nDa zudem die Ankündigung der Abschiebung (§ 50 Abs. 5 Satz 2 AuslG) nicht \nmehr vorgesehen ist, könnte der Rechtsschutz des in Haft befindlichen Ausländers \nbei generellem Absehen von der Bestimmung einer Ausreisefrist empfindlich \nbeeinträchtigt werden.\n\n10\n\nEine Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin D \naus E kam trotz hinreichender Erfolgsaussichten mangels Vorlage einer Erklärung \nüber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 \nAbs. 2 Satz 1 ZPO) nicht in Betracht.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung ist nach § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG erfolgt und \nbewertet die Abschiebungsandrohung mit dem halben Regelwert. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281303","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-22/24-l-557-05","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281303","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281303","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-22/24-l-557-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281303","retrieved":"2026-07-09 02:55:42.580933+00:00"}}