{"status":"available","doknr":"OLD281325","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0321.3L115.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-03-21","aktenzeichen":"3 L 115/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen. \n\nDer Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Zulassung des \nSonderbetriebsplanes für den Abbau unter dem Rhein für das Kalenderjahr 2004 vom \n19.12.2003 und gegen die Zulassung des Sonderbetriebsplanes für den Abbau unter dem \nRhein für das Kalenderjahr 2005 vom 22.12.2004 wiederherzustellen, soweit diese den \nAbbau der Bauhöhe Z-29 im Flöz A 7/8 betreffen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in den Fällen, in denen die \nBehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im \nüberwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Das Gericht kann gemäß den §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 \nS. 1 VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Ein derartiger Antrag hat \nErfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse oder \ndas private Interesse des Beteiligten an der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Das ist der Fall, wenn \nder angegriffene Verwaltungsakt wegen Verstoßes gegen drittschützende Vorschriften den Antragsteller \noffensichtlich in seinen Rechten verletzt, weil ein öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse an der \nVollziehung eines insoweit offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht bestehen kann, oder wenn das \nprivate Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung aus sonstigen Gründen das \nVollziehungsinteresse überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.\n\n6\n\nDie angegriffenen Zulassungen verletzen weder offensichtlich Rechte der Antragstellerin noch überwiegt deren \nInteresse aus anderen Gründen gegenüber dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Beigeladenen an der \nVollziehung der Entscheidungen. \n\n7\n\nDer Antrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Antragstellerin mit Einwendungen gegen das \nVorhaben, die Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk X im Zeitraum 2002 bis 2019 durch die Beigeladene, \ngemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW ausgeschlossen ist. Die Einwendungen konnten im \nPlanfeststellungsverfahren gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG bis vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist \n(20.11. - 19.12.2000), also bis zum 16.01.2001, schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. In diesem \nZeitraum hatte die Antragstellerin keine Einwendungen erhoben. Ihr Schreiben vom 15.01.2001 hält diese Frist \nnicht ein, weil es erst am 17.01.2001 bei der Bezirksregierung B eingegangen ist. Die Einwendungen der \nAntragstellerin wurden auch nicht vorher von der „Bürgerinitiative Bergbaubetroffener O (BiB)\" zusammen mit \nanderen Schreiben der Bezirksregierung B persönlich übergeben. Den Eingang eines solchen Schreibens der \nAntragstellerin konnte der Antragsgegner trotz umfangreicher Nachforschungen nicht feststellen. \n\n8\n\nDer Präklusion steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin sich nicht gegen den \nPlanfeststellungsbeschluss für den Rahmenbetriebsplan vom 07.06.2002, sondern die Zulassung von \nSonderbetriebsplänen wendet. Auch diese Sonderbetriebspläne beziehen sich auf einen Teil des Vorhabens, das \ndem Planfeststellungsbeschluss vom 07.06.2002 zugrunde liegt. Der Einwendungsausschluss des § 73 Abs. 4 \nSatz 3 VwVfG NRW betrifft das gesamte Abbauvorhaben, das Gegenstand des Rahmenbetriebsplan-Verfahrens \nwar, einschließlich der später ergehenden Haupt- und Sonderbetriebspläne.\n\n9\n\nDie Antragstellerin macht keine auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen geltend. \nDeren Berücksichtigung hätte das Verfahren zudem verzögert, weil dies insbesondere eine Prüfung des \nvorgelegten Gutachtens von Prof. Dr. - Ing. T1 vom 30.12.2004 bedingt hätte.\n\n10\n\nDa die angegriffenen Zulassungen nicht offensichtlich Rechte der Antragstellerin verletzen, überwiegen die \nInteressen an der Vollziehung der Verfügungen. Zu Gunsten des Betriebes ist das Bergwerkseigentum der \nBeigeladenen gemäß § 9 BBergG und das öffentliche Interesse an einer sicheren Rohstoffversorgung gemäß § 1 \nNr. 1 BBergG zu berücksichtigen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der \nAntragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich durch das \nStellen eines Sachantrages dem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und berücksichtigt die Rechtsprechung \ndes Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 05.09.2003 - 21 B 2517/02 - und vom 26.11.2003 \n- 21 B 1482/03 -) und die Änderungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Fassung \nvom 07./08.07.2004 (Nrn. 1.5 sowie 11.2 i.V.m. 2.2.2).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281325","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-21/3-l-115-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281325","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281325","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-21/3-l-115-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281325","retrieved":"2026-07-09 02:55:44.214197+00:00"}}