{"status":"available","doknr":"OLD281416","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0317.1L150.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-03-17","aktenzeichen":"1 L 150/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 24.01.2005 wörtlich gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \ngem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, der \nAntragstellerin in sämtlichen Ausschüssen, die gem. § 53 GO \nNRW gegründet worden sind, einen ordentlichen Ausschusssitz \nmit Stimmrecht zuzuteilen,\n\n4\n\nbleibt erfolglos.\n\n5\n\n1. \na) Das Begehren der Antragstellerin, eine andere Besetzung der Ausschüsse \nherbeizuführen, ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO zunächst auszulegen. Unklar \nbleibt, ob der Antragstellerin an einer Maßnahme gelegen ist, die zu einer \nWiederholung der Neuwahl der Ausschüsse führen soll, ob sie die „Zuteilung\" eines \nordentlichen Ausschusssitzes durch das Gericht begehrt (ohne dass klar wäre, wie \neine solche Zuteilung erfolgen sollte) oder ob ihr eine (einstweilige) Feststellung der \nRechtswidrigkeit der Besetzung der Ausschüsse ausreicht.\n\n6\n\nIm Hinblick auf den im Hauptsacheverfahren 1 K 7600/04 gestellten Antrag, \nfestzustellen, dass die Wahlen der Ausschussmitglieder des Antragsgegners vom \n10.11.2004 rechtswidrig waren, spricht Überwiegendes dafür, dass die \nAntragstellerin eine (einstweilige) Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit Beschluss \ndes Antragsgegners vom 10.11.2004 erfolgten Besetzung der Ausschüsse begehrt. \nEin solcher Antrag auf (einstweilige) Feststellung ist aber schon unzulässig, da \nunstatthaft.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.04.1996 - 15 B 2786/95 -, NWVBl. 1996, S. \n334 f. = NVwZ-RR 1997, S. 310 f.\n\n8\n\nDie Antragstellerin erstrebt offensichtlich im Vorgriff auf das \nHauptsacheverfahren vom Gericht die - zudem endgültige - Antwort auf eine \nRechtsfrage, die sich in einem Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem \nAntragsgegner in Bezug auf die Besetzung der Ausschüsse stellt. Ein solches \nAnliegen kann zulässigerweise allenfalls in einem Hauptsacheverfahren verfolgt \nwerden. Dementsprechend dürfte der Antrag nichts anderes als ein in die äußere \nForm eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gekleidetes \nFeststellungsbegehren darstellen, mit dem die Antragstellerin in Wahrheit nur ein \nbeschleunigtes gerichtliches Verfahren, nicht aber eine einstweilige Anordnung \nerstrebt (vgl. insoweit das Vorbringen der Antragstellerin im Antragsschriftsatz, Bl. 7, \nund im Schriftsatz vom 09.03.2005).\n\n9\n\nb) Wäre der Antrag dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin im Wege \nder einstweiligen Anordnung eine Maßnahme begehrt, die im Ergebnis zu einer \nWiederholung der Neuwahl der Ausschüsse führen soll, bestünde jedenfalls kein \nAnordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO.\n\n10\n\nDie allein in Betracht kommende Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO) setzt voraus, dass wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu \nverhindern oder andere - vergleichbar dringliche - Gründe hierfür gegeben sind, und \nnicht die Klärung im Hauptsacheverfahren abgewartet werden kann. Dies ist nicht \nglaubhaft gemacht. Es entspricht ständiger Rechtsprechung zum \nKommunalverfassungsstreit, dass die Abgrenzung innerorganisatorischer \nKompetenzen regelmäßig im Klageverfahren zu erfolgen hat und keiner Sicherung \ndurch einstweilige Anordnung bedarf.\n\n11\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12.06.1992 - 15 B 2283/92 -, NWVBl. \n1992, S. 395 f. = DVBl. 1993, S. 212 f. = DÖV 1993. S. 207 f.\n\n12\n\nDiese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass juristische Personen \nbzw. ihre Organe zeitlich unbefristet bestehen und ihre Kompetenzen nicht um ihrer \nselbst willen, sondern im öffentlichen Interesse eingeräumt sind. Damit kann ein \nspäter nachfolgendes Urteil die gesetzlich vorgegebene Kompetenzabgrenzung in \neiner dem gerichtlichen Rechtsschutzauftrag entsprechenden Weise sichern, mag es \nauch während des Schwebezustandes zu Zuständigkeitsverletzungen gekommen \nsein. Dementsprechend muss eine einstweilige Anordnung, die jener Klärung \nvorgreifen soll, geradezu unabweisbar sein.\n\n13\n\nVgl. zur Rechtsprechung der Kammer nur Beschlüsse vom 16.07.2004 -\n 1 L 1270/04 - und vom 06.12.2004 - 1 L 3340/04 -, www.nrwe.de.\n\n14\n\nDass schon eine vorübergehende Verletzung der von ihr behaupteten \nMitwirkungsrechte die Antragstellerin in der von § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO \nvorausgesetzten Weise träfe, ist nicht ersichtlich. Würde dem Antragsgegner durch \nAnordnung des Gerichts aufgegeben, die Neuwahl der Ausschüsse zu wiederholen, \nso käme dies im Ergebnis der Entscheidung im Hauptsacheverfahren gleich. An \neinem zwingenden Grund, der diese Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise \nrechtfertigen könnte, fehlt es. Nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen eine \neinstweilige Anordnung im objektiv verstandenen Interesse der Gemeinde geboten \nwäre. Da die Antragstellerin hinzunehmen hat, dass die Entscheidungen der \nAusschüsse, die in dem Zeitraum bis zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen \nwirksam bleiben,\n\n15\n\nständige Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. schon Beschluss vom \n11.11.1953 - 1 BvR 444/53 -, BVerfGE 3, S. 41, 45,\n\n16\n\nliegen keine Anhaltspunkte vor, die die einstweilige Anordnung im Interesse der \nKörperschaft als unabweisbar erscheinen lassen.\n\n17\n\n2. \nOb die Besetzung der Ausschüsse auf einer fehlerhaften Wahl durch den \nAntragsgegner beruht, bedarf der Klärung und Entscheidung im \nHauptsacheverfahren. Nach derzeitigen Erkenntnissen auf der vorläufigen Grundlage \ndes einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erscheint der Kammer eine Neuwahl der \nAusschüsse wegen Rechtswidrigkeit der durchgeführten Wahl nicht geboten. Da eine \nverfassungsrechtliche Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht nach \nArt. 100 Abs. 1 GG dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist, hätte das Gericht \nauch die Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz unter Übergehung einer für nichtig \ngehaltenen Norm zu gewähren. Es entspricht der Aufgabenverteilung zwischen den \nFachgerichten und dem Bundesverfassungsgericht sowie der zwischen dem \nBundesverfassungsgericht und dem Gesetzgeber, schon vor der im \nHauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \nvorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles \nim Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die \nHauptsacheentscheidung dadurch nicht irreversibel vorweggenommen wird.\n\n18\n\nVgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juli 1996 - 1 BvL 39/95 -; \nBeschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 -, BVerfGE 86, S. 382, 389.\n\n19\n\nVoraussetzung ist aber in jedem Fall, dass besonders schwerwiegende \nBedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Norm bestehen. \nDaran fehlt es hier. Die Kammer neigt nicht dazu, die derzeitigen einschlägigen \nkommunalverfassungsrechtlichen Regelungen des § 50 Abs. 3 GO NRW zur Wahl \nder Ausschüsse, an denen sich das Verfahren ausgerichtet hat, als \nverfassungswidrig, erst recht nicht als evident verfassungswidrig anzusehen.\n\n20\n\nMit Blick auf das Ergebnis der Kommunalwahl 2004 zur Wahl des \nAntragsgegners\n\n21\n\nCDU 48,64 % 16 Sitze \nSPD 25,92 % 8 Sitze \nUSWG 13,78 % 4 Sitze \nFDP 6,02 % 2 Sitze \nBündnis 90 / Grüne 5,65 % 2 Sitze\n\n22\n\nwird letztlich im Hauptsacheverfahren zu entscheiden sein, innerhalb welcher \nrechnerischen Spanne Abweichungen von einer genauen spiegelbildlichen Abbildung \ndes Rates bei der Besetzung der Ausschusssitze noch zulässig sind. Bei 11 \nAusschusssitzen werden die Ausschüsse derzeit wie folgt belegt:\n\n23\n\nCDU 7 Sitze \nSPD 3 Sitze \nUSWG 1 Sitze.\n\n24\n\nEs wird zu klären sein, ob aufgrund der gewählten Ausschusssitzzahl von 11 \nMitgliedern bei Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens die \nMehrheitsfraktion die absolute Mehrheit der Ausschusssitze belegen darf, obwohl sie \nnur über eine relative Mehrheit im Rat verfügt. Dazu führt Held / Becker / Decker / \nKirchhof / Krämer / Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, \nGO § 50, Anm. 6.7, aus:\n\n25\n\n„Auch wenn innerhalb einer Spanne Abweichungen von der optimalen \nAbbildung des Meinungs- und Kräftespektrums im Rat zulässig sind, so wird es \ndoch Ergebnisse geben, die eindeutig außerhalb einer solchen Spanne liegen. \nDies dürfte z.B. dann der Fall sein, wenn eine Ratsfraktion mit nicht mehr als 50 % \nder Sitze im Rat im Ausschuss nicht nur die absolute Mehrheit erzielt, sondern \ndiese auch noch um einen oder weitere Ausschusssitze übertrifft, wenn bei einer \nanderen Ausschusssitzzahl die Repräsentanz im Ausschuss näher bei der im \nRat liegt. Dagegen wird ein Ergebnis, bei dem eine Ratsfraktion mit 50 % der \nRatssitze mit dem letzten ihr im Ausschuss zugeteilten Sitz die absolute Mehrheit \nerreicht, wohl noch als dem Zählverfahren systemimmanent hinzunehmen sein, \nwenn andernfalls die Sitzzahl zur Annäherung an die spiegelbildliche Abbildung so \nhoch gewählt werden müsste, dass die Arbeitsfähigkeit gefährdet ist.\"\n\n26\n\nDie Kammer neigt dazu, die vom Rat gewählte Anzahl der Ausschusssitze von \n11 Mitgliedern wie ihre Besetzung als bundesverfassungsrechtlich zulässig \nanzusehen. Dem liegen folgende - vorläufigen - Überlegungen zugrunde: Ein \nVerstoß gegen die Regelung zur Besetzung der Ausschüsse gemäß § 50 Abs. 3 \nSatz 2 bis 4 GO NRW dürfte nicht vorliegen. Danach wird - soweit sich die \nRatsmitglieder nicht auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben (§ 50 Abs. \n3 Satz 1 GO NRW) - nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang \nabgestimmt und eine Verteilung der Wahlstellen zwingend nach dem d'Hondtschen \nHöchstzahlverfahren vorgenommen. Der Einwand der Antragstellerin, die Verteilung \nder Ausschusssitze auf einzelne Fraktionen führe zu einer Überrepräsentation \ngrößerer Fraktionen zu lasten kleinerer Fraktionen, ist nicht berechtigt. Kein \nWahlsystem kann die Spiegelbildlichkeit bei der Ausschussbesetzung in letzter \nKonsequenz herstellen. Insbesondere werden bei jedem Berechnungsverfahren \nFraktionen teils über-, teils unterrepräsentiert. Je größer ein Gremium ist, desto \ngenauer lässt sich der Wählerwille in seiner Zusammensetzung abbilden; je kleiner \nes ist, desto eher sind Verzeichnungen unvermeidlich. Wie die Spiegelbildlichkeit im \nDetail verwirklicht werden soll, liegt daher in der Gestaltungsfreiheit des \nLandesgesetzgebers. Zulässigerweise hat dieser das Berechnungsverfahren nach \nd'Hondt vorgegeben und von darüber hinausgehenden Regelungen abgesehen.\n\n27\n\nBVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 8 C 18/03 -, BVerwGE 119, S. 305 f.;\n\n28\n\nvgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.11.1991 - 7 C 13/91 -, DVBl. 1992, S. 432 f. = \nNVwZ 1992, S. 488 = DÖV 1992, S. 830 f.\n\n29\n\nSolche Regelungen sind jedenfalls dann unbedenklich, wenn sie nicht strukturell \neine Seite bevorzugen oder benachteiligen oder gar manipulative Einflussnahme \nmöglich machen, sondern die durch den „Umbruch\" des Wahlergebnisses auf ein \nrelativ kleines Gremium notwendig auftretenden Verzeichnungen „blindlings\" \nvornehmen. Eine alternative generell abstrakte und damit Willkür ausschließende \nRegelung, die die Verteilung nicht nur für den Einzelfall „näher\" an der \nSpiegelbildlichkeit vornähme, wird bezeichnenderweise nicht aufgezeigt.\n\n30\n\nDie Antragstellerin kann auch nicht verlangen, dass der Ausschuss eine \nbestimmte Größe (hier 16 Mitglieder statt 11 Mitglieder) aufweist, damit sie nach dem \nd'Hondtschen Höchstzahlverfahren zumindest einen Sitz erhält. Eine solche Lösung \nkönnte die von Art. 28 GG mit Verfassungsrang ausgestattete Arbeitsfähigkeit des \nGremiums gefährden. Ausschüsse sind regelmäßig deutlich kleiner als das Plenum; \nso können sie jeweils Teile seiner Aufgaben übernehmen. Dies entlastet die jeweils \nentsandten Mandatsträger von der Obliegenheit, sich auf allen Gebieten der \nRatsaufgaben gleichermaßen kundig zu machen. Sie können sich vielmehr auf \nbestimmte Gebiete spezialisieren und damit ihr demokratisches Mandat besonders \neffektiv wahrnehmen. Auch lässt sich die Sachdiskussion in einem kleinen Gremium \nstraffer führen als in einem großen. Eine Abweichung von jenem demokratischen \nArbeitsprinzip ist auch sonst bundesverfassungsrechtlich nicht geboten. Sie ergibt \nsich nicht aus dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Ausschüssen und Plenum. \nAuf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des \nBundesverwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW)\n\n31\n\n- Urteil vom 15.09.2004 - 15 A 4544/02 -, www.nrwe.de - ;\n\n32\n\nvgl. dazu auch Held / Becker / Decker / Kirchhof / Krämer / Wansleben, \nKommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, GO § 50, Anm. 6.5 -\n\n33\n\nzum Spannungsverhältnis zwischen dem Minderheitenschutz und dem \nGrundsatz der Spiegelbildlichkeit ausgeführt:\n\n34\n\n„Für Ausschüsse repräsentativer Vertretungskörperschaften gilt, dass wegen \nder Vorverlagerung der Arbeit vom Plenum in die Ausschüsse diese grundsätzlich \nein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in ihrer Zusammensetzung das in \nihm wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln müssen, \nwobei in sachlich begründeten Fällen die Mitgliederzahl eines Ausschusses so \ngewählt werden darf, dass nicht jede Fraktion im Ausschuss vertreten ist.\"\n\n35\n\nEinen bundesverfassungsrechtlichen Anspruch darauf, in jedem Ausschuss \nunabhängig von der Zahl ihrer Mitglieder mit Sitz und Stimme vertreten zu sein, hat \ndie Antragstellerin nicht. Das Prinzip, dass die Ausschüsse verkleinerte Gremien des \nRates sind und seiner Entlastung dienen - mithin effektive Ausschussarbeit geleistet \nwerden soll -, geht dem Anspruch einer Fraktion auf Mitgliedschaft in Ausschüssen \nvor.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 07.12.1992 - 7 B 49/92 -, NVwz-RR 1993, \nS. 209 f.\n\n37\n\nAus dem Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes, der Ausdruck in den \nRegelungen des § 58 Abs. 1 Satz 7 - 12 GO NRW gefunden hat, ergibt sich \nallerdings, dass sie beanspruchen kann, jeweils ein beratendes Mitglied für die \nAusschüsse, in denen sie nicht vertreten ist, zu benennen. Der Antragsgegner hat \ndies zu keinem Zeitpunkt bestritten.\n\n38\n\nÜbrigens würde eine höhere Ausschusssitzzahl auch nicht zu einer wesentlich \nbesseren Abbildung der Mehrheitsverhältnisse im Rat führen, da auch dann die \nMehrheitsfraktion überproportional mehr Sitze erhielte als sie Stimmen auf sich \nvereinigen konnte, nämlich\n\n39\n\nCDU 8 Sitze \nSPD 4 Sitze \nUSWG 2 Sitze \nFDP 1 Sitz \nBündnis 90 / Grüne 1 Sitz.\n\n40\n\nMit einem vergrößerten Ausschuss könnte daher zwar die Ratsversammlung ein \nwenig genauer dargestellt werden; wesentliche Änderungen in Richtung \nSpiegelbildlichkeit des Ratsergebnisses würde aber nicht erreicht, da der \nMehrheitsfraktion weiterhin die Hälfte der Ausschusssitze zugeordnet würden und die \nMinderheitsfraktionen ohne die Mehrheitsfraktion nicht handlungsfähig wären.\n\n41\n\n3. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n42\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. \nMaßgebend ist danach die sich für die Antragstellerin ergebende Bedeutung der \nSache. Da die Antragstellerin wie in einem Kommunalverfassungsstreitverfahren \nBeteiligungs- und Besetzungsrechte geltend macht, erscheint es sachgerecht, den \nhierfür im aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07.2005 \n/ 08.07 2004,\n\n43\n\nNVwZ 2004, S. 1327 - 1332,\n\n44\n\nunter Punkt 22.7 vorgeschlagenen Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro zu \nGrunde zu legen; von einer Halbierung dieses Betrages wegen der Vorläufigkeit der \nEntscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat die Kammer \nabgesehen, da das Antragsbegehren im Wesentlichen auf eine Vorwegnahme der \nHauptsache hinausläuft.\n\n45\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 06.12.2004 - 1 L 3340/04 -, \nwww.nrwe.de.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281416","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-17/1-l-150-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281416","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281416","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-17/1-l-150-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281416","retrieved":"2026-07-09 02:55:51.792646+00:00"}}