{"status":"available","doknr":"OLD281498","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0315.2K422.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-03-15","aktenzeichen":"2 K 422/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom \n6. August 2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n16. Dezember 2002 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nentscheiden.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, \nwenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.1966 geborene Kläger steht als angestellter Lehrer \n(Vergütungsgruppe III BAT) im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes und ist \nan der Gesamtschule H am E1platz in tätig. Er begehrt die Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe.\n\n3\n\nNach dem Abitur im Jahre 1987 leistete er vom 1. September 1987 bis zum \n30. April 1989 seinen Zivildienst ab. Im Wintersemester 1989/90 studierte er an der \nRWTH B das Fach Architektur. Anschließend wechselte er zum \nSommersemester 1990 an die Universität E und studierte dort für ein Semester die \nFächer Geschichte und Deutsch; ab dem Wintersemester 1990/91 studierte er \nGeschichte und Biologie. Ab dem Sommersemester 1992 studierte er an der \nUniversität-Gesamthochschule F als Zweithörer das Fach Geschichte. Ab dem \nWintersemester 1995/96 studierte er dort das Fach Pädagogik. Ab dem \nWintersemester 1996/97 studierte er die Fächer Geschichte, Pädagogik und Biologie. \nAm 9. Juni 1999 legte er die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die \nSekundarstufen I und II in den Fächern Geschichte und Pädagogik ab. \n\n4\n\nWährend des Studiums arbeitete er in der Zeit vom 15. Oktober 1990 bis zum \n30. September 1998 aushilfsweise bei der Deutschen Telekom.\n\n5\n\nNachdem er bereits am 20. Dezember 1993 geheiratet hatte, wurde am \n1. Juli 1994 die Tochter T1, am 19. April 1996 die Tochter T2 geboren. \n\n6\n\nVom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2002 absolvierte er den \nVorbereitungsdienst als Studienreferendar und bestand am 6. November 2001 die \nZweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II.\n\n7\n\nUnter dem 18. Juni 2001 sowie unter dem 8. November 2001 bewarb sich der \nKläger jeweils um Einstellung in den Schuldienst des beklagten Landes. Mit \nArbeitsvertrag vom 22. Februar 2002 wurde er ab dem 2. Mai 2002 im \nAngestelltenverhältnis als Lehrer in den öffentlichen Schuldienst des Landes \nNordrhein-Westfalen eingestellt.\n\n8\n\nAm 22. Mai 2002 beantragte er unter Hinweis auf Zivildienst- und \nKindererziehungszeiten die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. \n\n9\n\nDie Bezirksregierung E lehnte den Antrag mit Bescheid vom 6. August 2002 ab \nund führte zur Begründung im wesentlichen wie folgt aus: Der Kläger habe zum \nZeitpunkt seiner Einstellung in den Schuldienst am 8. April 2002 die \nHöchstaltersgrenze von 35 Jahren bereits überschritten gehabt. Die Ausnahmefiktion \ndes § 84 Abs. 1 Satz 2 Laufbahnverordnung (LVO) greife nicht ein. \n\n10\n\nZwar könne für Wehr- und Zivildienstleistende eine Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze nach § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO erteilt werden. Diese gelte aber \nnur, wenn sich die Einstellung wegen eines solchen Dienstes verzögert habe. Die \nAbleistung des Zivildienstes sei beim Kläger jedoch nicht die entscheidende Ursache \nfür die Überschreitung der Höchstaltersgrenze gewesen. Tatsächlich sei hierfür der \nmehrfache Wechsel der Studienfachrichtungen ursächlich gewesen. Er habe nämlich \nerst 6 Jahre nach Beginn seines Studiums diejenige Fächerkombination festgelegt, in \nder er die Erste Staatsprüfung für das Lehramt abgelegt habe. \n\n11\n\nEine Überschreitung des Höchstalters sei auch nicht wegen \nKinderbetreuungszeiten möglich. Denn auch hier fehle es an der erforderlichen \nKausalität. Der Kläger habe selbst Kinderbetreuungszeiten vom 1. September 1995 \nbis zum 31. Juli 1997 angegeben. Zum selben Zeitpunkt habe er jedoch erst \ndiejenige Fächerkombination gewählt, in der er die Erste Staatsprüfung abgelegt \nhabe. Wäre er bei seiner bisherigen, bereits im Wintersemester 1990/91 gewählten \nFächerkombination Geschichte/Biologie geblieben, hätte er die Zweite Staatsprüfung \nnoch vor Beginn der Kinderbetreuungszeiten ablegen können. Darüber hinaus habe \ner angegeben, dass er nur 9 Semesterwochenstunden habe studieren können, \nwährend er gleichzeitig eine Tätigkeit als Angestellter bei der Deutschen Telekom \nwahrgenommen habe. Aufgrund dieser Tatbestände seien die \nKinderbetreuungszeiten nicht die wesentliche Ursache für die verspätete Einstellung \ngewesen. Dies sei vielmehr der Fächerwechsel sowie die Tätigkeit für die Deutsche \nTelekom gewesen. Eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach dem \nsogenannten Mangelfacherlass komme ebenfalls nicht in Betracht, da dieser nur zur \nGewinnung neu einzustellender Lehrer gelte.\n\n12\n\nDer Kläger legte am 9. August 2002 Widerspruch ein, den er wie folgt \nbegründete: Er habe sich ausdrücklich auf Kinderbetreuungszeiten von 1995 bis \n1998 bezogen. Er habe wegen der Betreuung der Kinder auch den Wechsel vom \nFach Biologie vornehmen müssen, da er nicht an den dort vorgesehenen \nBlockpraktika habe teilnehmen können. Im übrigen habe er das Fach Geschichte \ndurchgehend belegt und das Fach Pädagogik unterhalb der Regelstudienzeit \nabsolviert. Während der Zeiten der Kinderbetreuung sei er nur formal eingeschrieben \ngewesen, habe das Studium allerdings nicht ordnungsgemäß betreiben können. Des \nweiteren habe er nur einen Tag in der Woche abends sowie sonntags bei der \nDeutschen Telekom gearbeitet. Nicht zuletzt weise er darauf hin, dass er nunmehr im \n„Mangelfach\" Mathematik eingesetzt werde. \n\n13\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2002, zugestellt am \n19. Dezember 2002, wies die Bezirksregierung E den Widerspruch des Klägers \nzurück und führte aus: Der Kläger hätte bereits vor Beginn der Kinderbetreuung sein \nStudium abschließen können, wenn er seine ursprüngliche Fächerkombination \nbeibehalten hätte. Es sei unerheblich, dass er das Fach Geschichte durchgehend \nstudiert und belegt habe. Denn für das Studium des Lehramts für die \nSekundarstufe II sei es notwendig, während des gesamten Studiums 2 Fächer zu \nbelegen, was bei dem Kläger nicht der Fall gewesen sei. Auf die \nKinderbetreuungszeiten für die Jahre 1995 bis 1997 oder auch 1998 komme es \ndementsprechend nicht an. Der „Mangelfacherlass\" finde auf ihn keine Anwendung, \nda seine Fächer Pädagogik und Geschichte keine Mangelfächer darstellten. Der \ntatsächliche Einsatz im Fach Mathematik sei insoweit unbeachtlich. \n\n14\n\nDer Kläger hat am 17. Januar 2003 die vorliegende Klage erhoben, mit der er \nsein Begehren weiterverfolgt und auf den bestehenden Kausalzusammenhang \nzwischen Kinderbetreuungszeiten und verspäteter Einstellung hinweist.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung E vom 6. August 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n16. Dezember 2002 zu verpflichten, über seinen Antrag auf \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nentscheiden.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr führt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide ergänzend wie \nfolgt aus: Kinderbetreuungszeiten könnten nur dann anerkannt werden, wenn sie \nursächlich für die verzögerte Einstellung seien. Dies seien sie nur, wenn das Studium \nwährend der Betreuungszeit unterbrochen worden sei. Werde hingegen die \nAusbildung fortgesetzt, lägen keine anerkennungsfähigen Zeiten vor. Der Kläger \nhabe sein Studium während der Betreuung der Kinder jedoch weitergeführt, wenn \nauch in vermindertem Umfang. Ein Kausalzusammenhang mit der verspäteten \nEinstellung könne deshalb nicht festgestellt werden.\n\n20\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 18. Januar 2005 den Rechtsstreit dem \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n21\n\nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung eingehend zu den von ihm geltend \ngemachten Kinderbetreuungszeiten befragt worden. Wegen des Vorbringens wird \nauf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- \nund Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.\n\n24\n\nDer Bescheid der Bezirksregierung E vom 6. August 2002 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 16. Dezember 2002 sind \nrechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 \nVwGO). Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen \nAntrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet. Hierbei darf der Beklagte den Antrag \ndes Klägers nicht mit der Begründung ablehnen, dieser habe zum Zeitpunkt seiner \nEinstellung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis am 2. Mai 2002 die zulässige \nHöchstaltersgrenze überschritten gehabt.\n\n25\n\nDas Klagebegehren scheitert zunächst nicht daran, dass der Kläger zu dem für \ndie Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Verpflichtungsklage maßgebenden \nZeitpunkt der (heutigen) gerichtlichen Entscheidung bereits ein Alter - nämlich \n39 Jahre und zwei Monate - erreicht hat, das über dem durch die \nLaufbahnverordnung (LVO) vorgeschriebenen Einstellungshöchstalter von 35 Jahren \nliegt. Da das der Klage zu Grunde liegende Begehren im Zeitpunkt der Entscheidung \ndes Beklagten berechtigt war, kann dieses auch heute noch berücksichtigt werden, \nweil § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO die Möglichkeit vorsieht, eine Ausnahme von dem \nHöchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zuzulassen.\n\n26\n\nVgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 \n- 2 C 6.98 -, Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 3, und vom 20. Januar 2000 -\n 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305.\n\n27\n\nArt. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen \nbeamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG) gewähren allerdings keinen \nunmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. \nDie Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des \nDienstherrn, der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt \nnach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu \neinem solchen Amt ist zunächst abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher \nAnforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen gehören. \n\n28\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 \nBuchstabe a) in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen \nwerden, wer das in § 52 Abs. 1 LVO festgesetzte Lebensjahr noch nicht vollendet \nhat. Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn nach § 5 Abs. 1 \nBuchstabe a) unter anderem durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes im \nBeamtenverhältnis auf Widerruf und durch Bestehen der vorgeschriebenen \nLaufbahnprüfung. Der Kläger ist Laufbahnbewerber im Sinne dieser Vorschrift, da er \nvom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2002 den Vorbereitungsdienst leistete und \nam 6. November 2001 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die \nSekundarstufen I und II ablegte. \n\n29\n\nNach § 52 Abs. 1 LVO darf als Laufbahnbewerber in die in diesem Abschnitt der \nLaufbahnverordnung genannten Laufbahnen in das Beamtenverhältnis auf Probe \neingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet \nhat. Diese Vorschrift bezieht sich damit auf Abschnitt V über „Besondere Vorschriften \nfür Lehrer an Schulen\" und die hier in § 50 genannten Lehrerlaufbahnen des \nLehramtes etwa für die Sekundarstufen I und II. Danach darf in die Laufbahn der \nLehrer an öffentlichen Schulen - wie hier der Kläger mit Lehrbefähigung für die \nSekundarstufen I und II - nur eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht \nvollendet hat. \n\n30\n\nDer am 4. Januar 1966 geborene Kläger hatte diese Altersgrenze zwar bereits \nam 4. Januar 2001 erreicht, so dass er im Zeitpunkt seiner (unbefristeten) Einstellung \nin den Schuldienst am 2. Mai 2002 die Höchstaltersgrenze nach § 52 Abs. 1 LVO um \netwa 16 Monate überschritten hatte. \n\n31\n\nDiese Überschreitung war aber nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO unschädlich. \nHiernach darf die Altersgrenze, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen \nder Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter \n18 Jahren verzögert hat, im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei \nmehreren Kindern höchstens um sechs Jahre, überschritten werden. Dabei kann \nnach der Rechtsprechung der Zeitverlust im Zusammenhang mit dem Erwerb der \nVorbildung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, während des \nVorbereitungsdienstes selbst, anlässlich der Laufbahnprüfung oder in dem Zeitraum \ndanach eingetreten sein. Eine in diesem Sinne beachtliche Verzögerung ist aber nur \ndann gegeben, wenn sich die Einstellung wegen dieses Sachverhalts verzögert hat, \nwenn also die Geburt oder die tatsächliche Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren \nursächlich dafür gewesen ist, dass eine Einstellung in den öffentlichen Dienst erst \nnach Vollendung des 35. Lebensjahres möglich wurde.\n\n32\n\nVgl. Urteile der Kammer vom 18. November 2002 - 2 K 3829/00 - und vom \n14. März 1994 - 2 K 1487/92 -.\n\n33\n\nVermeidbare Verzögerungen zwischen diesem Sachverhalt und der Einstellung \nunterbrechen diesen Kausalzusammenhang.\n\n34\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 7. September 1994 - 6 A 3377/93 - und vom \n6. Juli 1994 - 6 A 1725/94 -, jeweils m.w.N.\n\n35\n\nEine Unterbrechung dieses Kausalzusammenhangs kann jedoch nur durch \nSachverhalte erfolgen, die nach dem Verzögerungstatbestand - hier etwa einer \nKinderbetreuung - liegen. Schon denklogisch vermögen Sachverhalte, die vor dem \nVerzögerungstatbestand liegen, den Kausalzusammenhang hingegen nicht zu \nunterbrechen.\n\n36\n\nVgl. zur Frage einer durchgängig am späteren Berufsziel orientierten \nLebensplanung OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2004 -6 A 949/03 -; zur \nKausalität siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2003 -6 A 510/01 -; \nUrteile der Kammer vom 17. Juni 2003 - 2 K 9002/02 -, vom 20. Januar 2003 \n- 2 K 1392/02 - und vom 6. Dezember2002 - 2 K 86/01 -.\n\n37\n\nNach diesen Maßstäben hat der Kläger einen Anspruch auf Berücksichtigung \nvon Kinderbetreuungszeiten im Umfang von 23 Monaten, weil er sich jedenfalls in \ndem von ihm geltend gemachten Zeitraum vom 1. September 1995 bis zum \n31. Juli 1997 überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat. Dem steht nicht \nentgegen, dass er daneben das Studium der Pädagogik in eingeschränktem Umfang \nweitergeführt und nebenbei bei der Deutschen Telekom gearbeitet hat.\n\n38\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n39\n\n- vgl. Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 6/98 -, NvWZ-RR 1999, 132 f. -\n\n40\n\ngenügt für die in § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO geregelte Ausnahme vom \nEinstellungshöchstalter zwar nicht eine Übernahme der Kinderbetreuung in der \nFreizeit, wie sie schon normalerweise auch von einem hauptberuflich tätigen oder in \nder Berufsausbildung stehenden Elternteil erwartet werden kann. Vielmehr soll die \nRegelung nach ihrer familienpolitischen Bedeutung erreichen, dass Bewerbern, die \ngerade zu Gunsten der Kinderbetreuung die Berufsausbildung oder Berufsausübung \nhinausgeschoben oder unterbrochen haben, die damit verbundene Verzögerung in \nbegrenztem Umfang hinsichtlich des Einstellungshöchstalters ausgeglichen wird. \nDaraus ergibt sich, dass Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne der \nAusnahmeregelung solche sind, in denen sich der Bewerber an Stelle der \nBerufsausbildung oder Berufsausübung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung \ngewidmet hat. \n\n41\n\nHiernach zieht die Kammer in ständiger Rechtsprechung \n\n42\n\n- vgl. Urteil vom 9. Mai 2003 - 2 K 318/01 -\n\n43\n\ndie Grenze regelmäßig dort, wo die berufliche Tätigkeit einer Halbtagsstelle oder \nmehr entspricht. Dies entsprach im übrigen auch der früheren Praxis der \nBezirksregierung. \n\n44\n\nNach Auffassung des erkennenden Gerichts übersteigen die von dem Kläger \nneben der Kinderbetreuung ausgeübten Tätigkeiten angesichts der Umstände des \nEinzelfalls diese Grenze nicht. Das Gericht geht hierbei zunächst von der vom Kläger \nvorgelegten Bescheinigung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte aus, die \nden Zeitraum vom 1. September 1995 bis zum 31. Juli 1997 als rentenrechtlich \nbedeutsame Zeiten der Kindererziehung berücksichtigt. Der Kläger hat hierzu \nausgeführt, dass er gegenüber dem Versorgungsamt nachgewiesen habe, dass er \nnicht mehr als 19 Stunden in der Woche anderen Beschäftigungen als der \nKinderbetreuung nachgegangen sei. Hiernach hat der Kläger nicht mehr als die \nHälfte einer regulären Vollzeitbeschäftigung mit Nebenjob und Studium verbracht \nund konnte sich damit überwiegend um die Kinderbetreuung kümmern.\n\n45\n\nEs kann dabei dahin stehen, ob diese Bescheinigung für sich genommen \nausreichen würde, um den Nachweis für eine überwiegende Kinderbetreuung zu \nerbringen, denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende \nBefragung durch das Gericht glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass er sich \nüberwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat. \n\n46\n\nEr hat zunächst vorgetragen, dass er regelmäßig 10 Stunden in der Woche bei \neiner Niederlassung der Deutschen Telekom in E gearbeitet hat. Hierbei hat er genau \naufgeschlüsselt, dass er dort immer dienstags abends sowie am Wochenende \ngearbeitet habe, wenn seine voll berufstätige Ehefrau auf die Tochter, später auf \nbeide Töchter, aufpassen konnte. So hat er etwa berichtet, dass er dienstags seiner \nFrau die Kinder am Hauptbahnhof übergeben habe, als diese zwischen 17.00 und \n18.00 Uhr aus E von der Arbeit zurückgekommen und er auf dem Weg dorthin \ngewesen sei, da er ab 19.00 Uhr bei der Telekom in E gearbeitet habe.\n\n47\n\nDas Gericht geht des weiteren davon aus, dass der Kläger während der Zeit der \nKinderbetreuung weiterhin immatrikuliert war und in geringem Umfang von höchstens \n9 Semesterwochenstunden das Fach Pädagogik studiert hat. Zwar ist bei der \nFortführung eines Studiums grundsätzlich davon auszugehen, dass nicht \nunerhebliche Zeiten der Vor- und Nachbereitung der entsprechenden \nVeranstaltungen erforderlich sind und dementsprechend ein höherer Zeitaufwand für \ndas Studium als die entsprechenden Semesterwochenstunden anzusetzen ist. \nHierauf weist der Beklagte zu recht hin. Die Umstände des Einzelfalles führen hier \naber zu einer anderen Bewertung. Der Kläger konnte nämlich auf nicht unerhebliche \nVorkenntnisse im Fach Pädagogik aus seinem erziehungswissenschaftlichen \nStudium an den Universitäten E und F zurückgreifen. Er hat insoweit nachvollziehbar \ndargelegt, dass ihm das Prüfungsamt einen Teil der Scheine anerkannt hat. Zudem \nverteilen sich die Semesterwochenstunden auf die Vorlesungszeit und die \nSemesterferien. Der Kläger hat hierzu glaubhaft ausgeführt, dass er ausschließlich \nAbendveranstaltungen sowie Blockseminare am Wochenende und in den \nSemesterferien besucht hat, als seine Frau auf die Kinder aufpassen konnte. Seine \nHausarbeit für die Erste Staatsprüfung habe er ebenfalls abends und am \nWochenende geschrieben und zudem im Fach Geschichte, das er bereits vor der \nGeburt der ersten Tochter studiert hatte. Nicht zuletzt müssen im Fach Pädagogik die \nVeranstaltungen nach Auskunft des Klägers nicht in einer bestimmten, aufeinander \naufbauenden Reihenfolge absolviert werden, sondern können zu einem großen Teil \nparallel besucht werden. In einer Gesamtwürdigung ist das erkennende Gericht vor \ndiesem Hintergrund zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger im Zeitraum vom \n1. September 1995 bis zum 31. Juli 1997 überwiegend der Kinderbetreuung \ngewidmet hat, weil er nicht mehr als 19 Stunden pro Woche mit anderen Tätigkeiten \nverbracht und diese zudem zu einem großen Teil zu Zeiten ausgeübt hat, als seine \nEhefrau die Betreuung übernehmen konnte. Der Kläger kann deshalb auf eine \nanrechenbare Kindererziehungszeit von 23 Monaten zurückgreifen.\n\n48\n\nDiese Zeiten der Kinderbetreuung waren auch kausal für die verspätete \nEinstellung in den Schuldienst des Landes. Denkt man nämlich diesen Zeitraum von \n23 Monaten hinweg, hätte der Kläger bei normalem Lauf der Dinge bereits im \nJuni 1997 die Erste Staatsprüfung ablegen und vom 1. Februar 1998 bis zum \n31. Januar 2000 den Vorbereitungsdienst absolvieren können. Danach hätte er sich \nbereits zum Schuljahr 2000/2001 und damit vor Vollendung des 35. Lebensjahres um \neine Einstellung in den Schuldienst bewerben können. \n\n49\n\nDer Kausalität steht nicht entgegen, dass der Kläger das Studium der Pädagogik \nunterhalb der Regelstudienzeit absolviert hat und dementsprechend auch ohne \nKinderbetreuungszeiten sein Studium nicht wesentlich früher abgeschlossen hätte. \nDenn insoweit ist darauf zu verweisen, dass der Kläger einige Scheine aus dem \nerziehungswissenschaftlichen Studium anrechnen lassen konnte und die \nnotwendigen Veranstaltungen nicht in einer festen Reihenfolge besucht werden \nmüssen. Darüber hinaus hatte der Kläger in seinem zweiten Fach Geschichte damals \nschon alle Scheine erbracht. Das Gericht folgt vor diesem Hintergrund der \nEinschätzung des Klägers, dass er das Fach Pädagogik ohne die in Rede stehenden \nKinderbetreuungszeiten früher zum Abschluss gebracht hätte. \n\n50\n\nEine Unterbrechung dieses Kausalzusammenhangs liegt auch nicht darin \nbegründet, dass der Kläger vor der Geburt der ersten Tochter mehrfach das \nStudienfach gewechselt hat. Insbesondere kann dem Kläger insoweit nicht \nentgegengehalten werden, dass er bei durchgängigem Studium der anfangs \ngewählten Fächer zum Zeitpunkt der Geburt der ersten Tochter sein Studium bereits \nabgeschlossen gehabt hätte. Denn die erforderliche Kausalität wird - wie oben \nbereits dargelegt - nur durch Sachverhalte unterbrochen, die nach dem \nVerzögerungstatbestand - hier also der Kinderbetreuung - liegen. Sachverhalte, die \nvor dem Verzögerungstatbestand liegen - hier etwa die Studienzeiten in \nverschiedenen Fächern an der RWTH B und der Universität E -, vermögen den \nKausalzusammenhang hingegen nicht zu unterbrechen. Der Umstand, dass der \nKläger in der Zeit vor der Geburt des ersten Kindes keine (zielstrebig) auf den \nLehrerberuf gerichtete Lebensplanung gezeigt hat, gereicht ihm also nicht zum \nNachteil.\n\n51\n\nDie von dem Kläger studierten Fächer Geschichte und Pädagogik waren zum \ndamaligen Zeitpunkt, also zum Schuljahr 2000/2001, ausweislich des Erlasses des \nMinisteriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 26. November 1999 (Az.: 725-41-0/2-10-1298/99) auch \neinstellungsrelevant. Ob zu diesem Schuljahr tatsächlich Einstellungen mit der \nFächerkombination des Klägers erfolgt sind bzw. ob sich der Kläger gegenüber \nMitbewerbern durchgesetzt hätte, kann aus heutiger Sicht zwar nicht mehr \nabschließend beurteilt werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung,\n\n52\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; OVG NRW, \nUrteile vom 19. Dezember 2001 - 6 A 693/96 - und - 6 A 1729/98 -, \n\n53\n\nträgt aber die Einstellungsbehörde, wenn sie die Unterlagen über die damaligen \nAuswahlentscheidungen vernichtet hat, die materielle Beweislast dafür, dass der \nbetreffende Bewerber zu den fraglichen Einstellungsterminen nicht eingestellt \nworden wäre. Die Bezirksregierung E hat - wie auch in anderen Verfahren - erklärt, \ndass Unterlagen über frühere Einstellungsverfahren, anhand derer sich die \nErfolgsaussichten einer Bewerbung nachvollziehen ließen, nicht mehr vorlägen, weil \nsie aus Datenschutzgründen vernichtet worden seien. Weiter gehende \nAufklärungsmöglichkeiten sieht das erkennende Gericht nicht. Im Falle einer \nEinstellung im Schuljahr 2000/2001 wäre der Kläger aber noch nicht überaltert \ngewesen, weil er sein 35. Lebensjahr erst am 4. Januar 2001 vollendet hat. \n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n55\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n56\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben \nerachtet.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281498","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-15/2-k-422-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281498","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281498","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-15/2-k-422-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281498","retrieved":"2026-07-09 02:55:58.594698+00:00"}}