{"status":"available","doknr":"OLD281502","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0315.24L433.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-03-15","aktenzeichen":"24 L 433/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Teils \ndes Verfahrens. \n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache auf 3.125,00 \nEuro und für die Zeit danach auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, \nwaren die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen dem \nAntragsteller aufzuerlegen, weil der am 8. März 2005 bei Gericht eingegangene \nAntrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, \nden Antragsteller nicht ohne Bestimmung einer Ausreisefrist von 3 Tagen nach \nZustellung einer Abschiebungsandrohung abzuschieben, im Hinblick auf die bereits \ntagesgleich und nach vorheriger Anhörung ergangene Abschiebungsandrohung mit \neiner Ausreisefrist von 5 Tagen mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig \nwar.\n\n3\n\nIm Übrigen haben der am 2. März 2005 bei Gericht eingegangene Antrag,\n\n4\n\nden Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, den Antragsteller nicht vor Abschluss der \nersten Instanz eines Klageverfahrens betreffend der beantragten \nAufenthaltserlaubnis abzuschieben,\n\n5\n\nund der am 12. März 2005 gestellte Antrag,\n\n6\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in \nder Verfügung des Antragsgegners vom 8. März 2005 enthaltene \nAbschiebungsandrohung anzuordnen, wobei der ursprüngliche \nHauptantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nunmehr \nhilfsweise gestellt werde,\n\n7\n\nungeachtet der Frage einer zulässigen Antragsänderung keinen Erfolg.\n\n8\n\nHinsichtlich der in der Verfügung vom 8. März 2005 enthaltenen \nAbschiebungsandrohung ist der Antrag nicht begründet. Insoweit fällt die nach § 80 \nAbs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, weil \ndie Abschiebungsandrohung nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen \nsummarischen Prüfung materiell rechtmäßig ist.\n\n9\n\nEs kann dahinstehen, ob die erst am 7. März 2005, also einen Tag vor Erlass der \nAbschiebungsandrohung erfolgte Anhörung den Anforderungen des § 28 VwVfG \ngenügte. \n\n10\n\nDenn eine Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 28 VwVfG NRW kann \ngrundsätzlich nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \nbis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde führen, wenn die Anhörung \n(zumindest) noch nachgeholt werden kann. Anderes könnte allenfalls dann in \nErwägung zu ziehen sein, wenn eine befristete Anordnung der aufschiebenden \nWirkung erforderlich sein sollte, um zu gewährleisten, dass ein Antragsteller \nüberhaupt die Möglichkeit zu einer Äußerung hat, bevor eine später nicht mehr \nrückgängig zu machende Maßnahme vollzogen wird. \n\n11\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2002 - 18 B 693/002 - und vom \n19. August 2003 - 18 B 1503/03 -; nach Auffassung des 19. Senats kann ein \nAnhörungsmangel generell wegen der Nachholbarkeit der Anhörung nicht zur \nAussetzung der Vollziehung führen, vgl. Beschluss vom 9.12.1997 - 19 B 2717/97 -\n.\n\n12\n\nDas ist hier jedoch nicht der Fall. Denn der Antragsteller hat mit Telefax vom 8. \nMärz 2005 gegenüber dem Antragsgegner auf die Anhörung hin zur Sache Stellung \ngenommen. \n\n13\n\nDie Abschiebungsandrohung vom 8. März 2005 genügt den Anforderungen des \n§ 59 AufenthG.\n\n14\n\nDer nach eigenen Angaben am 10. Februar 2005 als ghanaischer \nStaatsangehöriger ohne Visum nach Deutschland eingereiste Antragsteller ist gem. § \n50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, weil er den nach § 4 Abs. 1 AufenthG \nerforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Die Ausreisepflicht ist gem. § 58 Abs. 2 \nNr. 1 AufenthG auch vollziehbar, weil der Antragsteller unerlaubt eingereist ist. Die \nEinreise des Antragstellers war gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG unerlaubt, weil er \nnach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht einreisen durfte und auch keine Betretenserlaubnis \nnach § 11 Abs. 2 AufenthG besaß. Der Antragsteller durfte gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG nicht nach Deutschland einreisen, weil er durch bestandskräftigen \nBescheid des Landrats des Kreises T vom 5. Mai 1997 aus Deutschland \nausgewiesen und am 12. August 1998 abgeschoben worden ist und die Wirkungen \nvon Ausweisung und Abschiebung bisher nicht befristet worden sind (§ 11 Abs. 1 \nSatz 2 AufenthG).\n\n15\n\nDer nach der unerlaubten Einreise gestellte Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis hat keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3, Abs. 4 AufenthG \nausgelöst, weil sich der Antragsteller nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 81 \nAbs. 3 AufenthG) und mangels Innehabung eines Aufenthaltstitels auch nicht dessen \nVerlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragen kann \n(§ 81 Abs. 4 AufenthG).\n\n16\n\nDie verfügte Ausreisefrist (§ 59 Abs. 1 AufenthG) von fünf Tagen ist angesichts \ndes nur sehr kurzen, unerlaubten Aufenthalts des Antragstellers in Deutschland nicht \nunangemessen. Als Zielstaat (§ 59 Abs. 2 AufenthG) wird Ghana ausdrücklich \ngenannt. Abschiebungsverbote (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) oder Duldungsgründe \nim Sinne von § 60 a AufenthG \n\n17\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2005 - 18 B 2801/04 -\n\n18\n\nstehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen.\n\n19\n\nDas nunmehr als Hilfsantrag verfolgte Abschiebungsschutzbegehren ist \nunbegründet, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht \nhat (§§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).\n\n20\n\nTatsächliche oder rechtliche Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 a \nAbs. 2 AufenthG hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. \n\n21\n\nDer insoweit in Betracht kommende Art. 6 GG begründet zu Gunsten des \nAntragstellers kein rechtliches Abschiebungshindernis. \nZwar hat er am 21. Februar 2005 urkundlich anerkannt, der Vater des am 0.0.2005 \ngeborenen T1 zu sein, der auf Grund seiner Abstammung von der über eine \nunbefristete Aufenthaltserlaubnis (jetzt Niederlassungserlaubnis) verfügenden und \nsich offenbar seit mehreren Jahren in Deutschland aufhaltenden ghanaischen \nStaatsangehörigen T2 deutscher Staatsangehöriger sein mag.\n\n22\n\nSelbst wenn der erst nach Geburt eingereiste und bereits am 24. Februar 2005 in \nAbschiebungshaft genommene Antragsteller geltend machen kann, mit Kind und \nKindesmutter in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt zu haben bzw. zu leben, folgt \ndaraus kein rechtliches Abschiebungshindernis. \nInsoweit hat das Bundesverfassungsgericht \n\n23\n\nvgl. Beschlüsse vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 - und vom \n31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -,\n\n24\n\nworauf der Antragsteller in seiner Antragsschrift wohl auch abstellt, zwar \nausgeführt, dass die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig \neinwanderungspolitische Belange zurückdrängt, wenn die Lebensgemeinschaft \nzwischen einem Ausländer und einem von ihm als Vater anerkannten deutschen \nKind nur in Deutschland stattfinden kann, weil dem deutschen Kind wegen dessen \nBeziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar \nist.\n\n25\n\nVorliegend ist bereits fraglich, ob dem Kind „wegen dessen Beziehung zu seiner \nMutter\" das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar wäre. Denn anders, als in \ndem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen, besitzt hier die \nKindesmutter nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, sondern dieselbe wie der \nAntragsteller, nämlich die ghanaische Staatsangehörigkeit. \nÜberdies spricht auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Antragstellers \nvom 14. März 2005 viel dafür, dass die Anerkennung der Vaterschaft durch den \nAntragsteller rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. Denn die Kindesmutter hat gegenüber \ndem Antragsgegner ausweislich des darüber am 24. Februar 2005 gefertigten \nAktenvermerks angegeben, zuletzt 2002 oder 2003 in Ghana und danach definitiv \ndort nicht mehr gewesen zu sein. Der Antragsteller wiederum will ausweislich seiner \ninsoweit gleichfalls am 24. Februar 2005 gegenüber dem Antragsgegner gemachten \nAngaben Ghana erst einen Monat zuvor verlassen haben. Sein Pass weist \nausweislich der vom Antragsgegner gefertigten Aufstellung keinen ghanaischen Ein- \noder Ausreisestempel aus dem Jahr 2004 auf. Auf Grund dessen spricht viel dafür, \ndass der Antragsteller dann nur durch ein biologisches Wunder Vater des vor seiner \nEinreise nach Deutschland am 8. Februar 2005 geborenen Kindes T1 geworden sein \nkönnte.\n\n26\n\nDafür, dass der Antragsteller grundsätzlich bereit sein könnte, sich auf illegale \nWeise ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen, spricht auch seine \nwährend des früheren Aufenthalts in Deutschland erfolgte rechtskräftige Verurteilung \ndurch das Amtsgericht Neumünster am 19. März 1997 wegen einer Scheinehe sowie \nder Umstand, dass er ausweislich der Gründe des rechtskräftigen Strafurteils des \nAmtsgerichts Rosenheim vom 22. Dezember 1997 unter mehreren Aliaspersonalien \nin Deutschland aufgetreten ist. \n\n27\n\nDas mag jedoch dahinstehen. Denn vorliegend stehen nicht \neinwanderungspolitische Belange, sondern gefahrenabwehrrechtliche Belange der \nBundesrepublik Deutschland im Vordergrund, die hier jedenfalls das Schutzgebot \ndes Art. 6 GG gegenüber dem Antragsteller überwiegen. Denn der Antragsteller ist \nwegen der von ihm ausgehenden Gefahr bestandskräftig nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 \nAuslG (jetzt § 54 Nr. 1 AufenthG) ausgewiesen worden, weil er durch rechtskräftiges \nUrteil des Amtsgerichts Neumünster vom 19. März 1997 wegen einer Scheinehe zu \neiner Freiheitsstrafe von 4 Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt \nworden ist. \nDer Umstand allein, dass seither ca. 8 Jahre verstrichen sind, spricht nicht dafür, \ndass vom Antragsteller die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten nicht mehr \nausgeht. Denn der Antragsteller ist danach durch rechtskräftiges Urteil des \nAmtsgerichts Rosenheim vom 22. Dezember 1997 erneut verurteilt worden, nämlich \nwegen des vorsätzlichen unerlaubten Aufenthalts in Tatmehrheit mit zwei \ntateinheitlich zusammentreffenden Fällen des Diebstahls zu einer \nGesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten ohne Bewährung. Zudem ergibt sich aus den \nUrteilsgründen, dass der Antragsteller - wie bereits erwähnt - bis dahin unter \nmehreren Aliaspersonalien in Deutschland aufgetreten und zuvor wegen einer \nanderen Straftat zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt \nworden ist. \nDie Gesamtschau dieser Umstände verdeutlicht, dass der Antragsteller jedenfalls bis \nzu seiner Abschiebung am 12. August 1998 die deutsche Rechtsordnung beharrlich \nmissachtet hat. Dass er sich danach bis zu seiner Wiedereinreise an seinem \nAufenthaltsort straffrei verhalten hat, hat der Antragsteller durch nichts glaubhaft \ngemacht. Die illegale Einreise nach Deutschland, bei der es sich gemäß § 95 Abs. 2 \nNr. 1 AufenthG um eine Straftat handelt, sowie die Zweifel am tatsächlichen \nBestehen der Vaterschaft sprechen vielmehr dafür, dass die durch die Ausweisung \ndokumentierte Gefährlichkeit des Antragstellers nach wie vor besteht. Im Übrigen \nkommt auch die Tilgung der letzten Verurteilung des Antragstellers gem. § 46 Abs. 1 \nNr. 2 BZRG frühestens nach 10 Jahren in Betracht. \n\n28\n\nÜberwiegen - wie hier - die gefahrenabwehrrechtlichen Belange der \nBundesrepublik Deutschland das Schutzgebot des Art. 6 GG, ist auch das Entfernen \ndes Ausländers aus dem Bundesgebiet in Abweichung von der seitens des \nBundesverfassungsgerichts beschriebenen Fallkonstellation gerechtfertigt,\n\n29\n\nvgl. Beschluss des erkennenden Gerichts vom 2. November 1998 - 24 L \n4976/98 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. April 2001 - 13 S 555/01 \n-, InfAuslR 2001, 381.\n\n30\n\nAuch Art. 8 EMRK - soweit er in seinen Wirkungen überhaupt weiterreicht als Art. \n6 GG - begründet zu Gunsten des Antragstellers kein rechtliches \nAbschiebungshindernis. \nNach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung \ngerechtfertigt, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, eines oder mehrere der in dieser \nBestimmung genannten Ziele verfolgt und notwendig in einer demokratischen \nGesellschaft ist. \n\n31\n\nDanach ist ein Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens dann \nstatthaft, wenn eine vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung ergibt, dass das \nInteresse des Ausländers an der Aufrechterhaltung seines Familienlebens hinter das \nöffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung zurückzutreten hat, \n\n32\n\nvgl. EGMR, Entscheidung vom 8.12.1998, Beschwerde Nr. 39518/98, \nBenrachid gegen Frankreich; BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 -, \nInfAuslR 1997, 296,301.\n\n33\n\nDer Umstand, dass Familienangehörige des Ausländers deutsche \nStaatsangehörige - originär oder eingebürgert - sind, rechtfertigt als solcher nicht den \nSchluss, dass die Aufenthaltsbeendigung unverhältnismäßig ist, sondern muss mit \nden dafür sprechenden öffentlichen Interessen abgewogen werden,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 6 S. 10).\n\n35\n\nDass hier die gefahrenabwehrrechtlichen Belange der Bundesrepublik \nDeutschland das Schutzgebot des Art. 8 EMRK überwiegen, ergibt sich aus dem zu \nArt. 6 GG Gesagten.\n\n36\n\nHinsichtlich des nicht vom Antragsteller abstammenden weiteren Kindes \ndeutscher Staatsangehörigkeit (T3) gelten zunächst die vorstehenden Ausführungen \nentsprechend, d. h. es überwiegen die gefahrenabwehrrechtlichen Belange der \nBundesrepublik Deutschland ein etwaiges Schutzgebot aus Art. 6 GG bzw. \nArt. 8 EMRK.\n\n37\n\nDarüber hinaus begründen hinsichtlich dieses Kindes Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 \nEMRK hier unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller auch mit diesem \n(deutschen) Kind seiner Lebensgefährtin eine familiäre Lebensgemeinschaft führt, so \ndass die vier Personen insgesamt eine Familie i.S.d. Grundgesetzes bilden, oder ob \nzwei „sich überschneidende\" familiäre Lebensgemeinschaften vorhanden sind, \nnämlich die zwischen der Lebensgefährtin und ihren beiden Kindern einerseits und \ndie zwischen dem Antragsteller, seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind \nandererseits, keinen Abschiebungsschutz,\n\n38\n\nim Ergebnis ebenfalls ein Abschiebungshindernis verneinend OVG NRW, \nBeschluss vom 19. Mai 2000 - 17 B 622/00 - : Art. 6 GG schütze nur die Beziehung \ndes Ausländers zu seinem nichtehelichen Kind und nur über dieses Kind zu \ndessen Mutter, nicht aber die Beziehung zu einem weiteren Kind der Mutter seines \nnichtehelichen Kindes.\n\n39\n\nDa das erste Kind der Lebensgefährtin des Antragstellers zwar die deutsche \nStaatsangehörigkeit besitzt, eine Beziehung zu dem deutschen Vater aber \nausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Kindesmutter nicht mehr besteht, \nunterscheidet sich der vorliegende Fall von den Fällen, in denen das \nBundesverfassungsgericht in der Konstellation deutscher Elternteil (Mutter) - \nausländischer Elternteil (Vater) - gemeinsames nichteheliches Kind ein \nZurückdrängen einwanderungspolitischer Belange angenommen hat:\n\n40\n\nvgl. insoweit Beschluss der Kammer vom 11. März 2005 - 24 L 486/05 -.\n\n41\n\nIn diesen Fällen hat das Bundesverfassungsgericht die Unzumutbarkeit des \nVerlassens der Bundesrepublik für das Kind - wie bereits oben erwähnt - stets nicht \noder nicht allein mit dessen deutscher Staatsangehörigkeit begründet, sondern mit \nder Beziehung zum deutschen Elternteil. So heißt es etwa in dem Beschluss vom 10. \nAugust 1994 - 2 BvR 1542/94 -:\n\n42\n\nebenso Beschlüsse vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 - und vom 30. \nJanuar 2002 - 2 BvR231/00 - InfAuslR 2002, 171\n\n43\n\n „Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem \nAusländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik \nDeutschland verwirklicht werden, etwa weil dem Kind deutscher Staatsangehörigkeit \nwegen dessen Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik \nnicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, \neinwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück.\" \nHier ist, abgesehen von der deutschen Staatsangehörigkeit, nichts dafür \nvorgetragen geschweige den glaubhaft gemacht worden, dass dem Kind T3 das \nVerlassen der Bundesrepublik mit seiner allein sorgeberechtigten Mutter nicht \nzumutbar ist.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht insoweit auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n45\n\nDie Streitwertfestsetzung ist nach §§ 52, 53 Abs. 3 GKG n.F. erfolgt. Dabei hat \ndas Gericht den jetzigen Haupt- und den Hilfsantrag mit jeweils 1.250, 00 Euro und \nden für erledigt erklärten Teil des Verfahrens mit 625,00 Euro bewertet.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281502","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-15/24-l-433-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281502","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281502","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-15/24-l-433-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281502","retrieved":"2026-07-09 02:55:58.945293+00:00"}}