{"status":"available","doknr":"OLD281528","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0314.19K8224.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-03-14","aktenzeichen":"19 K 8224/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten, die für den Hilfeempfänger \nQ, geb. 0.00.0000, im Zusammenhang mit zwei Krankenhausaufenthalten \nentstanden sind. \n\n3\n\nDer Hilfeempfänger Q- im folgenden Hilfeempfänger genannt - musste sich in \nden Jahren 1995 und 96 wiederholt in stationäre Krankenhausbehandlung begeben, \nnämlich vom 16. Dezember 1995 bis 22. Januar 1996 in die S1 Landesklinik in C \nsowie in das T-Hospital in L1 im Zeitraum vom 15. bis 25. März 1996. Für den \nAufenthalt in den S1 Landeskliniken C wurden Leistungen der Allgemeinen \nOrtskrankenkasse - AOK -, bei der der Hilfeempfänger versichert war, in Anspruch \ngenommen. Nachdem das Krankenhaus dem Hilfeempfänger einen Barbetrag in \nHöhe von 105,00 DM für diesen Zeitraum ausgezahlt hatte, machte es diesen Betrag \nbeim Beklagten zur Erstattung geltend. Für die stationäre Unterbringung des \nHilfeempfängers in dem T-Hospital in L1 kam die AOK nicht auf, weil der \nHilfeempfänger zwischenzeitlich nicht mehr über die Familie dort versichert war. Der \nKläger teilte den Krankenhäusern mit zwei separaten Kostenzusagen jeweils vom \n9. April 1997 mit, dass die von ihnen erbrachten Leistungen und ausgelegten Kosten \nerstattet würden.\n\n4\n\nUnter dem 24. November 1997 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten \neinen Anspruch gemäß § 102 ff. SGB X für die oben genannten Zeiträume geltend \nmit der Begründung, dass der Hilfeempfänger zum Zeitpunkt der \nKrankenhausaufenthalte unter 21 Jahre gewesen sei und bei ihm eine seelische \nBehinderung vorgelegen habe. Aus diesem Grund sei die Zuständigkeit des \nBeklagten gegeben. \n\n5\n\nDer Beklagte lehnte die Erstattung der Hilfe unter Hinweis auf die vom Kläger \nselbst erlassenen Arbeitshilfen ab, denn dort heiße es:\n\n6\n\n„Sollte eine Maßnahme für seelisch Behinderte, junge Volljährige zwischen \ndem 18. und 21. Lebensjahr notwendig werden, ist zu prüfen, ob diese Maßnahme \nvoraussichtlich mit dem 21. Lebensjahr beendet und in dieser Zeit das Ziel der \nJugendhilfe erreicht werden kann. Ist dies der Fall, so ist die Zuständigkeit der \nJugendhilfe gegeben.\"\n\n7\n\nDieses vom Kläger selbst gesteckte Ziel sei aber bei dem Hilfeempfänger nicht \nerreichbar gewesen. Nach ärztlicher Stellungnahme des T-Hospitales habe der \nHilfeempfänger an einer schizoiden Persönlichkeitsstörung gelitten, so dass eine \nGenesung bis zum 21. Lebensjahr unwahrscheinlich gewesen sei. Im übrigen stelle \ndie Zahlung des Barbetrages gemäß § 39 SGB VIII immer nur eine Annexleistung \nund keine eigenständige Hilfeleistung nach §§ 41, 35 a SGB VIII dar. Hier sei die \neigentliche Maßnahme nämlich die Krankenhausbehandlung aber durch die \nKrankenkasse gewährt worden. Hinsichtlich des Begehrens, die Kosten der \nstationären Unterbringung des Hilfeempfängers vom 15. bis 25. März 1996 im \nT-Hospital in L1 zu übernehmen, scheitere dieses schon daran, dass der \nHilfeempfänger bei Beginn der Aufnahme der Hilfe bereits 20 Jahre alt gewesen sei. \n\n8\n\nDer Kläger hat sodann unter dem 18. Dezember 2001 die vorliegende Klage \ngestützt auf die §§ 102 ff. BSHG wegen Erstattung der Kosten für Q erhoben. Er trägt \nzur Begründung im Wesentlichen vor, der Beklagte habe dem Kläger die für den \nHilfeempfänger aufgewendeten Kosten gemäß §§ 102 SGB X iVm. § 43 SGB I zu \nerstatten. Er, der Kläger, hätte nach dieser Vorschrift vorläufig für die Hilfegewährung \neintreten müssen, da der Beklagte zu dieser Hilfe nicht bereit gewesen sei, obwohl er \nder sachlich und örtlich zuständige Träger gewesen sei. Nach einem Umkehrschluss \naus § 10 SGB VIII ergebe sich, dass bei Maßnahmen für junge Menschen, die \nseelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht seien, die \nGewährung der Jugendhilfe Vorrang habe. \n\n9\n\nDer Kläger hat zunächst beantragt, „den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger \ndie von ihm in den Zeiträumen 16. Dezember 1995 bis 22. Januar 1996 und 15. bis \n25. März 1996 im oben genannten Hilfefall erbrachten Aufwendungen in Höhe von \ninsgesamt 1.722,68 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten und \ndem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.\" \n\n10\n\nNach einer Rückfrage des Gerichts hinsichtlich der geltend gemachten Kosten \n\n11\n\nbeantragt er nunmehr,\n\n12\n\nden Beklagten zu verurteilen, ihm, dem Kläger, die von ihm \nfür den Zeitraum 16. Dezember 1995 bis 22. Januar 1996 und 15. \nbis 25. März 1996 im Hilfefall des Q erbrachten Aufwendungen in \nHöhe von insgesamt 1.671,37 Euro nebst 4 % Zinsen seit \nRechtshängigkeit zu erstatten.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDer Beklagte vertieft zur Begründung im Wesentlichen die bisherigen \nAusführungen und verweist auf den Inhalt der Arbeitshilfen, die der \nLandschaftsverband selbst herausgegeben hat. Nach dem Ergebnis der \namtsärztlichen Untersuchung des Hilfeempfängers vom 20. September 1995 sei es \nunwahrscheinlich gewesen, dass das Ziel der Jugendhilfe bis zum 21. Lebensjahr bei \nHerrn Q hätte erreicht werden können, zumal er Ende 1995 bereits 20 Jahre alt \ngewesen sei. Im Übrigen macht der Beklagte geltend, dass die Ausschlussfrist des \n§ 111 SGB X im vorliegenden Falle eingreife, da der Erstattungsanspruch erst am \n24. November 1997 geltend gemacht worden sei, während der Zeitraum, für den die \nLeistung erbracht worden sei, spätestens am 25. März 1996 geendet habe, folglich \ndie Zwölfmonatsfrist abgelaufen sei. \n\n16\n\nDer Kläger vertritt die Auffassung, dass der Lauf der Frist des § 111SGB X nicht \nmit dem letzten Tag, für den die Leistung erbracht worden sei zu laufen beginne, \nsondern maßgeblich für die Ausschlussfrist der Zeitpunkt der Leistungserbringung \nsei.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten \n(Beiakten Heft 1 und 2) ergänzend Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.\n\n20\n\nGegen die Zulässigkeit der Klage bestehen auch insoweit keine Bedenken, als \nmit der Klage seit dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. März 2005 eine \nForderung in Höhe von 1.671,37 Euro geltend gemacht wird und dieser Anspruch \nhöher ist als er zu Beginn des Verfahrens mit Klageschrift vom 18. Dezember 2001 \nverfolgt wurde. Diese Erweiterung ist als Änderung der Klage im Sinne von § 91 Abs. \n1 VwGO zulässig.\n\n21\n\nZwar hat der Beklagte dieser Änderung der Klage nicht zugestimmt, gleichwohl \nmuss sie als sachdienlich erachtet werden. Es tritt weder eine Verzögerung des \nVerfahrens ein, es wird auch kein neuer Prozessstoff eingeführt, es handelt sich \nlediglich um einen Irrtum bei der Berechnung des Erstattungsbetrages. Es kommt \nauch nicht darauf an, dass die Forderung, soweit sie über 1.722,68 DM hinaus geht, \nzwischenzeitlich verjährt sein dürfte, denn der Beklagte hat sich auf die Verjährung \nnicht berufen. \n\n22\n\nDie Klage ist aber unbegründet. \n\n23\n\nDer Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der \nvon ihm im Hilfefall des Q erbrachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt \n1.671,37 Euro. Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 43 Abs. 1 \nSGB I liegen nicht vor. Der Erstattungsanspruch nach § 102 Abs. 1 SGB X setzt \nvoraus, dass ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig \nSozialleistungen erbracht hat. Für diesen Fall ist der zur Leistung verpflichtete \nLeistungsträger dem vorleistenden Leistungsträger erstattungspflichtig.\n\n24\n\nEine gesetzliche Grundlage für die erbrachte Leistung hat der Kläger in der \nVorschrift des § 43 SGB I (vgl. Klageschrift Bl. 2) gesehen. Diese Vorschrift ist nicht \neinschlägig, denn im Rahmen der Leistungen von Eingliederungshilfe nach dem \nBSHG, die die Klägerin erbringen wollte, greift als speziellere Norm § 44 Abs. 1 \nBSHG sein. Diese Vorschrift als speziellere Norm des Sozialhilferechts verdrängt die \nallgemeinere Regelung des § 43 SGB I. Ob der Hinweis des Klägers auf § 43 SGB I \nletzten Endes zu einer gesetzwidrigen Leistung führt, kann offen bleiben. Jedenfalls \nist nicht erkennbar, dass überhaupt eine vorläufige Leistung des Klägers notwendig \nwar. Der Kläger hat nämlich erst unter dem 9. April 1997, mithin über ein Jahr \nnachdem der Hilfefall in den jeweiligen Einrichtungen abgeschlossen war, \nentsprechende Zahlungsmitteilungen einerseits an die S1 Landesklinik in C für den \nZeitraum 16. Dezember 1995 bis 22. Januar 1996 über 105,00 DM und an das \nT-Hospital in L1 für den Zeitraum ab 15. bis 25. März 1996 über den Pflegesatz \nabgegeben. Zu diesem Zeitpunkt lagen aber die Voraussetzungen für die vorläufige \nHilfeleistung gemäß § 44 Abs. 1 BSHG nicht mehr vor. Gemäß § 44 Abs. 1 BSHG \nsind alle für den Hilfeempfänger notwendigen Maßnahmen unverzüglich \ndurchzuführen, wenn zu befürchten ist, dass sie sonst nicht oder nicht \nrechtzeitig durchführt werden. Diese vorläufige Hilfe soll dann eingreifen, wenn \nspätestens vier Wochen nach Bekanntwerden des Bedarfs beim Träger der \nSozialhilfe nicht feststeht, ob ein anderer als der Träger der Sozialhilfe oder welcher \nandere zur Hilfe verpflichtet ist. Selbst wenn man also unterstellt, dass zwischen dem \nBeklagten als Träger der Jugendhilfe und dem Kläger als Träger der \nEingliederungshilfe unklar war, welcher von beiden zur Hilfe verpflichtet war, bestand \njedenfalls über ein Jahr nach Ende der zweiten Hilfemaßnahme keine aktuelle \nNotwendigkeit, eine vorläufige Hilfeleistung zu erbringen. Eine Gefahr, dass \nnotwendige Maßnahmen für den Hilfeempfänger nicht durchgeführt worden wären, \nwar schon durch die zeitliche Abfolge der Ereignisse ausgeschlossen. \n\n25\n\nEs sind auch keine weiteren Anspruchsgrundlagen, die dem Kläger zur Seite \nstehen könnten, ersichtlich, zumal er selbst die Hilfe als vorläufige Leistung \nbezeichnet hat. \n\n26\n\nInsbesondere kommt auch kein Anspruch des nachrangig verpflichteten \nLeistungsträgers nach § 104 SGB X in Betracht. Ein Leistungsträger ist nämlich nur \ndann nachrangig verpflichtet, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der \nLeistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung \nverpflichtet gewesen wäre. Der Beklagte war aber zu keiner Zeit vorrangig \nleistungsverpflichtet. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass der Beklagte für die \nhier in Rede stehenden Maßnahmen Leistungen nach dem SGB VIII hätte erbringen \nmüssen. \n\n27\n\nDer Hilfeempfänger hätte gegenüber dem Beklagten für die Zeit seines \nKrankenhausaufenthaltes vom 16. Dezember 1995 bis 22. Januar 1996 keinen \nAnspruch auf Erstattung eines Barbetrages nach den Vorschriften der §§ 35 a, 41, \n39 SGB VIII gehabt. Diese Regelungen gewähren jungen Volljährigen auf ihren \nAntrag hin Hilfen in den Fällen des § 35a SGB VIII einschließlich sogen. \nAnnexkosten wie etwa Unterhalt und Unterkunftskosten. Der seinerzeit bereits 20-\njährige Kläger befand sich in der Klinik zu Lasten der allgemeinen Ortskrankenkasse, \nbei der der Kläger zu dieser Zeit familienversichert war. Eine jugendhilferechtliche \nMaßnahme, die sich auf § 35a i.V.m. § 41 SGB VIII stützte, war zu diesem Zeitpunkt \nweder vom Hilfeempfänger beantragt noch von einem Jugendhilfeträger gewährt \nworden. Da es sich bei den Leistungen der Jugendhilfe soweit es Unterhalt, \nUnterkunft und ähnliche Leistungen angeht, um Annexleistungen zu der eigentlichen \nJugendhilfe handelt, ist hier ein Anknüpfungspunkt für die Auszahlung \nentsprechender Hilfe ausschließlich in Form eines Bartaschengeldes nicht ersichtlich. \n\n28\n\nEntsprechendes gilt auch für den Zeitraum vom 15. bis 25. März 1996. Soweit \nder Kläger hier die Erstattung des Pflegesatzes für die Unterbringung des \nHilfeempfängers im T-Hospital in L1 für diesen Zeitraum erstattet wissen will, ist \nebenfalls eine Jugendhilfemaßnahme nicht erkennbar. Vielmehr ist es zu einer \nKostenerstattung durch den Kläger überhaupt nur deshalb gekommen, weil der \nKrankenversicherungsschutz des Hilfeempfängers kurz vorher auf Grund der \nFamilienversicherung entfallen war. Da der Hilfeempfänger im Sozialhilfebezug \nstand, spricht daher vieles dafür, dass es sich bei der Kostenzusage für den \nPflegesatz lediglich um eine Zusage von Hilfe bei Krankheit nach § 37 Abs. 1 \nBSHG handelte, denn eine Krankenhausbehandlung stand an und war erforderlich. \nDer Kläger hat insoweit lediglich die nunmehr nicht mehr vorhandene \nKrankenversicherung (AOK) ersetzt. \n\n29\n\nDer Kläger konnte demzufolge jedenfalls nicht dartun, dass es sich bei der \nMaßnahme um eine Unterbringung im Rahmen der Jugendhilfe handeln könnte. Eine \nJugendhilfemaßnahme mit entsprechenden Hilfen und Hilfeplangesprächen hat \nseinerzeit nicht stattgefunden und ist vom Hilfeempfänger ersichtlich auch zu dieser \nZeit nicht beantragt worden. Selbst wenn man unterstellt, - was letztlich den Akten so \nnicht zu entnehmen ist - dass der Hilfeempfänger allein und überwiegend an einer \nseelischen Behinderung gelitten haben mag, führt das nicht notwendigerweise zu der \nKonsequenz, dass jeder Krankenhausaufenthalt im Zusammenhang mit seiner \nseelischen Grunderkrankung eine Jugendhilfemaßnahme gemäß §§ 35 a, 41, 39 \nSGB VIII auszulösen vermag, wenn der Erkrankte unter 21 Jahre alt ist. In vielen \nFällen nehmen junge Heranwachsende derartige Hilfen überhaupt nur in absoluten \nExtremsituationen (in stationärer Form) in Anspruch.\n\n30\n\nNach alledem kann es dahinstehen, ob der Anspruch auf Erstattung zudem \ngemäß § 111 SGB X ausgeschlossen wäre.\n\n31\n\nEin Zinsanspruch ergibt sich nach alledem von vornherein nicht.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nGerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Abs. 2 VwGO in der bis zum 31. \nDezember 2001 geltenden Fassung. Die Einführung der Kostenpflicht für \nErstattungsverfahren ist erst für diejenigen Gerichtsverfahren vorgesehen worden, \ndie ab dem 1. Januar 2002 beim Gericht anhängig wurden. \n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281528","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-14/19-k-8224-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281528","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281528","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-14/19-k-8224-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281528","retrieved":"2026-07-09 02:56:01.051126+00:00"}}