{"status":"available","doknr":"OLD281556","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0311.26K2609.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-03-11","aktenzeichen":"26 K 2609/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird ausgesetzt, um eine Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen, ob Art. I § 6 Abs. 1 \nS. 1 i.V.m. § 10 des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung und über \ndie Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den \nJahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 \nbezogen auf Beamte ab Besoldungsgruppe A 7 und auf das Jahr 2003 mit \nBundesrecht unvereinbar und deshalb ungültig ist.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Deutsche Bundestag hat am 10. September 2003 das Gesetz über die \nAnpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 \nsowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften - Bundesbesoldungs- und -\nversorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004 - (BGBl. I S. 1798) \nbeschlossen. Dessen Art. 13 Nr. 7 ändert § 67 des Bundesbesoldungsgesetzes \n(BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) \ndahingehend, dass der Bund und die Länder durch Gesetz jährliche \nSonderzahlungen gewähren dürfen. Darüber hinaus hebt Artikel 18 Abs. 1 Nr. 1 \nBBVAnpG 2003/2004 das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen \nSonderzuwendung - Sonderzuwendungsgesetz (SZuwG) - in der Fassung der \nBekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), zuletzt geändert durch \nGesetz vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686) auf. Artikel 18 Abs. 2 BBVAnpG \n2003/2004 bestimmt weiter, dass das bisher anzuwendende \nSonderzuwendungsgesetz bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher \nRegelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden ist. \n\n4\n\nDer Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 20. November 2003 das \nauf der sog. Öffnungsklausel in § 67 BBesG beruhende Gesetz über die Gewährung \neiner Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender \nVersorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-\nWestfalen beschlossen. Dessen Artikel I enthält das Gesetz über die Gewährung \neiner Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land \nNordrhein-Westfalen - Sonderzahlungsgesetz NRW - SZG NRW - (GVBl. NRW 2003 \nS. 696) -, das nach Artikel VIII am 30. November 2003 in Kraft tritt.\n\n5\n\nArtikel I § 6 [Grundbetrag für Beamte und Richter] Abs. 1 Satz 1 SZG NRW \nbestimmt: \"Der Grundbetrag wird in den Jahren 2003, 2004 und 2005 für die \nBeamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 6 in Höhe von \n84,29 vom Hundert, für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 7 \nund A 8 sowie für die Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen in \nHöhe von 70 vom Hundert und im Übrigen in Höhe von 50 vom Hundert aus den \nnach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezügen \nberechnet und gewährt ... \"\n\n6\n\nArtikel I § 6 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 SZG NRW bestimmen: \"Hat die/der Berechtigte \nnicht während des gesamten Kalenderjahres auf Grund einer Tätigkeit im Dienst \neines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des \nBundesbesoldungsgesetzes) Bezüge oder aus einem öffentlich-rechtlichen \nDienstverhältnis Versorgungsbezüge (§ 3 Abs. 2) erhalten, so vermindert sich der \nGrundbetrag für die Zeiten, für die ihr/ihm keine Bezüge zugestanden haben. Die \nMinderung beträgt für jeden vollen Monat ein Zwölftel. Dabei werden mehrere \nZeiträume zusammengezählt und in diesem Falle der Monat zu 30 Tagen \ngerechnet.\"\n\n7\n\nArtikel I § 9 SZG NRW [Stichtag] bestimmt: \"Für die Gewährung und Bemessung \nder Sonderzahlung sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am \n1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend, soweit in diesem Gesetz \nkeine anderen Regelungen getroffen sind.\"\n\n8\n\nArtikel I § 10 SZG NRW [Zahlungsweise] bestimmt: \"Die Sonderzahlung ist mit \nden laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu gewähren.\"\n\n9\n\nDie drei letztgenannten Regelungen entsprechen den bundesrechtlichen \nRegelungen des bis zum Inkrafttreten des Sonderzahlungsgesetzes Nordrhein-\nWestfalen geltenden Sonderzuwendungsgesetzes (§§ 6 Abs. 2 S. 1 - 3, 10, 11 \nSZuwG).\n\n10\n\nIn der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom \n15. September 2003 (vgl. Beiakte Heft 2 zu 26 K 2609/04) heißt es unter \nanderem:\n\n11\n\n\"A. Problem\n\n12\n\nDie Lage der öffentlichen Haushalte im Lande ist insbesondere aufgrund der \nnegativen wirtschaftlichen Entwicklung und der hohen Steuerausfälle äußerst \nangespannt. Entlastungen sind daher zwingend geboten. Hiervon können die \nPersonalkosten als größter Ausgabenblock und damit die Besoldung und \nVersorgung nicht ausgenommen werden. \n\n13\n\nB. Lösung\n\n14\n\nDas Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 \nermächtigt Bund und Länder, anstelle der bisherigen Sonderzuwendung und des \nUrlaubsgeldes jeweils für ihren Bereich durch Gesetz die Gewährung einer \nSonderzahlung für die Besoldungs- und Versorgungsempfänger vorzusehen. \nDabei kann auch das bisherige Niveau von Sonderzuwendungen und Urlaubsgeld \nabgesenkt werden. Mit dem Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung \nwird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die bisherige Sonderzuwendung \nwird ab 2003 deutlich abgesenkt und das Urlaubsgeld ab 2004 gestrichen.\n\n15\n\nC. Alternativen\n\n16\n\nKeine.\n\n17\n\nD. Kosten\n\n18\n\nDas Gesetz führt zu Minderausgaben, die für das Jahr 2003 381,7 Mio. Euro \nund für das Jahr 2004 unter Berücksichtigung der Streichung des Urlaubsgeldes \n431,7 Mio. Euro betragen.\n\n19\n\n...\n\n20\n\nF. Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der \nGemeinden und Gemeindeverbände\n\n21\n\nEinsparungen entsprechend dem jeweiligen Besoldungs- und \nVersorgungshaushalt in Höhe von insgesamt ca. 80 Mio. Euro.\n\n22\n\nG. Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten \nHaushalte\n\n23\n\nAngesichts der Größenordnung allenfalls geringe Auswirkungen.\n\n24\n\n...\"\n\n25\n\nMit einem an die Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen \ngerichteten Schreiben vom 17. Juli 2003 hatte der Ministerpräsident des Landes \nNordrhein-Westfalen persönlich unter anderem darauf hingewiesen, dass aufgrund \nder finanziellen Situation des Landes die Regierungskoalition Entscheidungen \nfestgelegt hätte, die \"vor allem die Beamtinnen und Beamten belasten\" würden. Dort \nheißt es u.a.:\n\n26\n\n\"Wir haben uns statt dessen entschlossen, das Weihnachtsgeld mit einer \nsozialen Komponente abzusenken. Es wird ab 2003 für die aktiven Beamten und \ndie Versorgungsempfänger auf 50 Prozent, im einfachen und mittleren Dienst \njedoch nur auf 60 Prozent gekürzt. Ab 2004 muss außerdem das Urlaubsgeld \ngestrichen werden. Diese Entscheidungen treffen nur die Beamtinnen und \nBeamten unter Ihnen (und die außertariflich Beschäftigten). Die Tarifbeschäftigten \nkönnen wegen der unterschiedlichen Rechtslage nicht einbezogen werden. \nAllerdings sind die Zuwendungs- und Urlaubsgeldtarifverträge durch die \nTarifgemeinschaft deutscher Länder bereits gekündigt worden. \n\n27\n\nMir ist durchaus bewusst, dass Sie bereits in den zurückliegenden Jahren \nEinbußen hinnehmen mussten. Ich weiß auch, dass es Versäumnisse in den \nvergangenen Jahrzehnten gab, z.B. keine Rücklagen für zu leistende Pensionen \nzu bilden. Das mögen Sie beklagen. Ich widerspreche dem nicht. Nur: Das führt \nnicht zu Mehreinnahmen und nicht zu einer besseren Haushaltslage. Daher \nmüssen wir jetzt handeln.\"\n\n28\n\nII.\n\n29\n\nDer Kläger ist Staatsanwalt des beklagten Landes und bezieht Bezüge nach der \nBesoldungsgruppe R 1. Unter dem 23. Dezember 2003 wandte er sich gegen die \n(gekürzte) Sonderzahlung für das Jahr 2003 und beantragte beim Landesamt für \nBesoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen (LBV) die Auszahlung \ndes Weihnachtsgeldes entsprechend der Rechtslage, wie sie im November/ \nDezember 2002 bestand. Zur Begründung wies er im Wesentlichen darauf hin, dass \ndie der Kürzung des Weihnachtsgeldes zugrundeliegenden Gesetze \nverfassungswidrig seien. Sie würden zunächst gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG verstoßen, weil Beamte gegenüber \nAngestellten schlechter gestellt würden. Auch liege eine Ungleichbehandlung mit \nBeamten anderer Bundesländer und des Bundes vor. Die erfolgte Kürzung sei \ngeradezu willkürlich erfolgt. Ferner verstoße die Neuregelung mit ihrem Inkrafttreten \nzum 30. November 2003 gegen das Rechtsstaatsprinzip/Rückwirkungsverbot des \nArt. 20 GG. Denn der Weihnachtsgeldanspruch entstehe nicht schlagartig mit der \nZahlung der Dezembergehälter, sondern verdichte sich im Verlauf des Jahres immer \nmehr zu einer gesicherten Rechtsposition bis hin zu einem Anspruch am Ende des \nMonats November.\n\n30\n\nDas LBV wertete dieses Schreiben als Widerspruch und wies diesen mit \nWiderspruchsbescheid vom 8. April 2004 zurück. Zur Begründung führte es im \nWesentlichen aus, dass auf Grund der zu beachtenden Rechtslage ein Anspruch des \nKlägers auf Zahlung einer höheren Sonderzahlung nicht gegeben sei. Das neu \nerlassene Sonderzahlungsgesetz sei auch ordnungsgemäß zustande gekommen \nund verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere sei die Höhe der \nAbsenkung nicht unverhältnismäßig.\n\n31\n\nMit seiner am 16. April 2004 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren \nweiter. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in seinem vorgenannten \nSchreiben vom 23. Dezember 2003 und führt ergänzend im Wesentlichen aus: \nStreichungen bzw. Kürzungen des Urlaubs- und des Weihnachtsgeldes seien nicht \nisoliert zu betrachten. Aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebe sich, dass ein Beamter einen \nAnspruch darauf habe, in angemessener Weise an der allgemeinen \nEinkommensentwicklung beteiligt zu werden. Angesichts der bisherigen zahlreichen \nKürzungen sei eine weitere Beschneidung des Einkommens unzulässig. Der Hinweis \ndes LBV auf die schlechte Haushaltslage könne das Land nicht von seiner \nFürsorgepflicht entlasten.\n\n32\n\nDer Kläger beantragt,\n\n33\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides des Landesamtes für Besoldung und \nVersorgung NRW vom 8. April 2004 zu verpflichten, ihm für das \nJahr 2003 einen Betrag in Höhe von 1.730,56 Euro als weitere \nSonderzuwendung nebst 5 v.H. Zinsen über dem Basiszinssatz \nnach § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz seit dem 16. April 2004 \nzu gewähren.\n\n34\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n35\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n36\n\nZur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass eine gesetzliche Grundlage \nfür das Begehren des Klägers nicht bestehe. Das Sonderzahlungsgesetz sei \nordnungsgemäß zu Stande gekommen und verstoße auch nicht gegen \nhöherrangiges Recht. Insbesondere habe sich der Ministerpräsident des Landes \nNordrhein-Westfalen mit seinem Schreiben vom 17. Juli 2003 an alle Beamtinnen \nund Beamten des Landes gewandt und sie über die geplanten Einsparungen auf \nGrund der bestehenden schwierigen Haushaltslage informiert. Darüber hinaus \ngenieße eine Sonderzahlung nicht den gleichen verfassungsrechtlichen Schutz wie \ndie Grundalimentation. \n\n37\n\nDer Präsident des Landtages Nordrhein-Westfalen hat dem Gericht die \nentsprechenden Gesetzesmaterialien übersandt.\n\n38\n\nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf \nden beigezogenen Verwaltungsvorgang des LBV verwiesen (Beiakte Heft 1)\n\n39\n\nIII.\n\n40\n\nNach Artikel 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hat ein Gericht das Verfahren \nauszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, \nwenn es ein Landesgesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, \nwegen Verstoßes gegen das Grundgesetz oder ein Bundesgesetz für unwirksam \nhält. \n\n41\n\nDie Entscheidung des erkennenden Gerichts hängt von der Gültigkeit von \nArtikel I Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der \nStaatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und \n2004 für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 betreffend die \nSonderzahlung für das Jahr 2003 ab. Verstößt Artikel I dieses Gesetzes, also das \nSonderzahlungsgesetz-NRW, insoweit gegen höherrangiges Recht und hält das \nBundesverfassungsgericht insoweit das Sonderzahlungsgesetz für mit dem \nGrundgesetz unvereinbar, so steht dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung einer \njährlichen Sonderzuwendung nach dem dann für 2003 weitergeltenden \nSonderzuwendungsgesetz in Höhe von 84,29 vom Hundert der für den Monat \nDezember 2003 maßgebenden Bezüge zu und nicht nur in dem vom LBV gewährten \nUmfang von 50 vom Hundert. Denn wenn das Sonderzahlungsgesetz NRW insoweit \nnicht mit der Verfassung vereinbar und damit nichtig wäre, hätte der \nLandesgesetzgeber für das Jahr 2003 von der Öffnungsklausel des § 67 BBesG \nnicht Gebrauch gemacht und es würde nach Artikel 18 Abs. 2 des BBVAnpG \n2003/2004 das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), \nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I \nS. 686), weiter anzuwenden sein. Wenn demgegenüber das zur Beurteilung \nstehende Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der \nStaatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und \n2004 für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 betreffend die \nSonderzahlung für das Jahr 2003 mit der Verfassung vereinbar wäre, stünde dem \nKläger der von ihm geltend gemachte zusätzliche Anspruch auf Gewährung einer \njährlichen Sonderzuwendung vom Jahre 2003 an nicht (mehr) zu. \n\n42\n\nDas Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und \nVersorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen (= Artikel 1 des Gesetzes \nüber die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre \nund entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 vom \n20. November 2003) ist insoweit verfassungswidrig, als danach der Grundbetrag der \nSonderzahlung bereits für das Jahr 2003 für Beamtinnen und Beamte der \nBesoldungsgruppen A 7 und A 8 sowie für die Empfängerinnen und Empfänger von \nAnwärterbezügen in Höhe von 70 vom Hundert und im Übrigen in Höhe von 50 vom \nHundert aus den nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember (2003) \nmaßgebenden Bezügen berechnet und gewährt worden ist. Denn die im \nvorliegenden Fall erfolgte Verringerung der Sonderzuwendung auf 50 vom Hundert \nstellt einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip dar, konkret einen Verstoß gegen \nden zu beachtenden Vertrauensschutz eines Beamten bei Erlass eines Gesetzes mit \nunechter Rückwirkung bzw. tatbestandlicher Rückanknüpfung. \n\n43\n\nIndem § 6 Abs. 1 Satz 1 SZG NRW den sogenannten Grundbetrag auf 70 und im \nÜbrigen auf 50 vom Hundert der für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge \nfestgesetzt und damit gegenüber dem zuvor einheitlich gewährten Grundbetrag von \n84,29 vom Hundert reduziert hat und gemäß § 10 SZG NRW diese (reduzierte) \nSonderzahlung bereits für das Jahr 2003 mit den laufenden Bezügen für den Monat \nDezember 2003 zu gewähren war, hat der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen \nmit seinem Gesetz vom 20. November 2003 nachträglich in einen noch nicht \nabgeschlossenen Lebenssachverhalt eingegriffen und eine bereits weitgehend \nentwickelte Rechtsposition des Klägers nachträglich entwertet. Denn er hat den zu \nbeachtenden Vertrauensschutz des Klägers verletzt. Weil der Gesetzgeber durch das \nGesetz vom 20. November 2003 bereits für das Jahr 2003 einen neuen reduzierten \nGrundbetrag für Beamte und Richter festgesetzt hat (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1, § 10 \nSZG NRW), hat er nachträglich in den Zeitraum Januar bis (jedenfalls) \nNovember 2003 eingegriffen. Zwar war nach dem Sonderzuwendungsgesetz in der \nFassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 eine der \nAnspruchsvoraussetzungen, dass die Berechtigten am 1. Dezember eines jeweiligen \nJahres in einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechtsverhältnisse \ngestanden haben müssen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 SZuwG). Für die Höhe des \nGrundbetrages war aber maßgebend, in welchem Umfang der Berechtigte in dem \nbetreffenden Kalenderjahr eine Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen \nDienstherrn ausgeübt hat. Ein Berechtigter konnte nämlich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 \nSZuwG den vollen Grundbetrag (und damit 84,29 vom Hundert der maßgeblichen \nDezemberbezüge) - nur - dann erhalten, wenn er vom 1. Januar bis zum \n31. Dezember hier des Jahres 2003, mithin also volle 12 Monate, in einem öffentlich-\nrechtlichen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. Erhielt der Berechtigte nicht \nwährend des gesamten Kalenderjahres Bezüge, so verminderte sich der \nGrundbetrag für jeden vollen Monat um 1/12. Dies zeigt hinreichend deutlich, dass \ndie Sonderzahlung an eine erbrachte Dienstleistung anknüpft. Zeiten, in denen der \nBerechtigte nicht für die Arbeits-/ Dienstleistung zur Verfügung stand, konnten nicht \nberücksichtigt werden. Im Regelfall des Lebenszeitbeamten entstand der Anspruch \nauf eine Sonderzahlung mithin bereits im Januar eines Jahres und entwickelte sich \nüber die Monate hinweg vom Umfang her weiter, und dies auf der Grundlage \nderjenigen Rechtslage, die in den jeweiligen Monaten galt und auf deren Fortbestand \nder Berechtigte grundsätzlich vertrauen durfte. Auch wenn § 10 SZuwG als \"Stichtag\" \nfür die Gewährung und Bemessung der Zuwendung auf die rechtlichen und \ntatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres \nmaßgebend abgestellt hat (ebenso § 9 SZG-NRW), kann hieraus nicht der Schluss \ngezogen werden, dass allein auf die aktuelle Gesetzeslage zu diesem Zeitpunkt (und \ndamit bereits auf das neu erlassene Sonderzahlungsgesetz) abzustellen ist. Vor \ndiesem Hintergrund durfte ein betroffener Beamter somit (jedenfalls) bis zur \nVerkündung des hier streitigen Sonderzahlungsgesetzes NRW darauf vertrauen, \ndass ihm mit den Bezügen für den Monat Dezember 2003 das sogenannte \n\"Weihnachtsgeld\" in Höhe von 84,29 vom Hundert gewährt würde, soweit er während \ndes gesamten Jahres 2003 in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis \ngestanden hat. \n\n44\n\nDas Schreiben des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n17. Juli 2003 vermag das entstandene und zu beachtende schutzwürdige Vertrauen \ndes Klägers nicht zu beseitigen (vgl. hierzu S. 14 dieses Vorlagebeschlusses).\n\n45\n\nDer Grundsatz des Vertrauensschutzes eines Betroffenen gegenüber dem \nGesetzgeber ist vom Bundesverfassungsgericht ausführlich herausgearbeitet und \nbegründet worden,\n\n46\n\nvgl. an dieser Stelle als Übersicht nur: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die \nBundesrepublik Deutschland, Kommentar, 6. Auflage, 2002, Artikel 20 Randnrn. 68 \nbis 73; Pieroth, Die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum \nGrundsatz des Vertrauensschutzes, JZ 1990, 279 ff.,\n\n47\n\nund gilt auch für Beamte.\n\n48\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es wegen der \nunterschiedlichen Rechtsfolgen maßgeblich auf die Unterscheidung zwischen echter \nund unechter Rückwirkung an. Diese Terminologie, die weiterhin vom 1. Senat des \nBundesverfassungsgerichts vertreten wird, lautet im Wesentlichen: Eine echte \n(retroaktive) Rückwirkung von Gesetzen liegt dann vor, wenn ein Gesetz nachträglich \nin bereits abgewickelte und der Vergangenheit angehörende Tatbestände ändernd \neingreift. Demgegenüber wird als unechte (retrospektive) Rückwirkung der Fall \nbezeichnet, in dem ein Gesetz auf gegenwärtige und noch nicht vollständig \nabgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt. In \nder Vergangenheit hat demgegenüber der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts \nteilweise eine neue Begriffsbestimmung aufgestellt, ohne damit allerdings im \nErgebnis von der grundsätzlichen vorgenannten Unterscheidung abzuweichen. \nHiernach entfaltet ein Gesetz dann Rückwirkung, wenn der Beginn seines zeitlichen \nAnwendungsbereichs normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem \nZeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, d. h. gültig geworden ist. Alle \nanderen Fälle mit Vergangenheitsberührung hat der 2. Senat als tatbestandliche \nRückanknüpfung bezeichnet und anderen verfassungsrechtlichen Maßstäben als die \n(echte) Rückwirkung unterworfen. \n\n49\n\nVgl. hierzu die Darstellung bei Pieroth, a.a.O., JZ 1990, 279, 280.\n\n50\n\nMithin ist eine echte Rückwirkung bzw. eine Rückwirkung von einer unechten \nRückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung zu unterscheiden. \n\n51\n\nVgl. nur Jarass/Pieroth, a.a.O., Artikel 20, Randnrn. 68 und 69.\n\n52\n\nDabei ist eine (echte) Rückwirkung grundsätzlich durch das Rechtsstaatsprinzip \nverboten bzw. bedarf einer besonderen Rechtfertigung im Einzelfall; eine unechte \nRückwirkung bzw. eine tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsrechtlich \ngrundsätzlich zulässig. \n\n53\n\nVgl. nur Jarass/Pieroth, a.a.O., Artikel 20, Randnrn. 70 ff., 73.\n\n54\n\nIm vorliegenden Fall wurde mit der geänderten Regelung der Sonderzahlung für \ndas Jahr 2003 durch das Gesetz vom 20. November 2003 nicht in einen bereits in \nder Vergangenheit vollständig abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen, weil der \nAnspruch des Berechtigten erst mit dem 1. Dezember (vollständig) entstand, so dass \nhier kein Fall einer (verbotenen) echten (retroaktiven) Rückwirkung vorliegt. \n\n55\n\nVgl. zur unechten (retrospektiven) Rückwirkung: BVerfG, Beschluss vom \n31. Mai 1960 \n- 2 BvL 4/59 -, BVerfGE 11, 139, 146: wenn ein Gesetz nachträglich auf \ngegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen \nfür die Zukunft einwirkt; Beschluss vom 11. Oktober 1962 - 1 BvL 22/57 -, \nBVerfGE 14, 288, 297: unechte Rückwirkung bei Normen, die zwar unmittelbar nur \nauf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft \neinwirken, damit aber zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich im \nGanzen entwerten; Beschluss vom 19. Juli 1967 \n- 2 BvL 1/65 -, BVerfGE 22, 241, 248: unechte Rückwirkung, wenn ein Gesetz nur \nauf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und \nRechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt; ebenso Beschluss vom \n16. Oktober 1968 - 1 BvL 7/62 -, BVerfGE 24, 220, 230, und Beschluss vom \n21. Januar 1969 - 2 BvL 11/64 -, BVerfGE 25, 142, 154; Beschluss vom \n23. März 1971 - 2 BvL 2/66 u.a. -, BVerfGE 30, 367, 387: unechte (retrospektive) \nRückwirkung bei einer Einwirkung auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene \nSachverhalte und Rechtsbeziehungen; Beschluss vom 22. Januar 1975 \n- 2 BvL 51/71 und 10, 14/73 -, BVerfGE 39, 128, 143 f.: unechte (retrospektive) \nRückwirkung einer Norm, wenn sie zwar nicht auf vergangene, aber auch nicht nur \nauf zukünftige, sondern auf gegenwärtige noch nicht abgeschlossene Sachverhalte \nund Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene \nRechtsposition nachträglich im Ganzen entwertet; Urteil vom 14. Juli 1981 - \n1 BvL 28/77 u.a. -, BVerfGE 57, 361, 391: unechte Rückwirkung, wenn ein Gesetz \nauf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft \neinwirkt und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich \nbeeinträchtigt; Beschluss vom 10. April 1984 \n- 2 BvL 19/82 -, BVerfGE 67, 1, 15: (zu) Grenzen für Gesetze, die auf \ngegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft \neinwirken und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich \nentwerten; Beschluss vom 5. Mai 1987 \n- 1 BvR 724, 1000, 1015/81 -; - 1 BvL 16/82 und 5/84 -, BVerfGE 75, 246, 279 f.: \nunechte Rückwirkung, wenn eine Norm auf gegenwärtige noch nicht \nabgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und \ndamit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet; Urteil vom \n23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239, 263: eine Norm wirkt auf \ngegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen \nfür die Zukunft ein und entwertet damit zugleich die betroffene Rechtsposition \nnachträglich; \n\n56\n\nzur Terminologie des 2. Senats vgl. insbesondere: Beschluss vom \n14. Mai 1986 \n- 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 241 f.; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 31. August 1990 - 9 A 739/88 -, \nNWVBl. 1991, 163 ff. (zur Rechtsprechung des 2. Senats);\n\n57\n\nvgl. zur Terminologie echte und unechte Rückwirkung: \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36/02 -, \nBVerwGE 118, 277 ff.; auch Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 32/01 -, \nNWVBl. 2003, 213 f.; ebenso Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. August 2004 \n- 6 A 619/04 - und Urteil vom 4. August 2003 - 6 A 1459/04 -: eine unechte \nRückwirkung betrifft nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen \nAnwendungsbereich einer Norm, wobei die Rechtsfolgen der Norm erst nach ihrer \nVerkündung eintreten, ihr Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der \nVerkündung ins Werk gesetzt und als solche noch nicht abgeschlossen sind. \n\n58\n\nDabei wird vom Bundesverfassungsgericht die unechte Rückwirkung bzw. die \ntatbestandliche Rückanknüpfung grundsätzlich für zulässig erachtet. \nVerfassungsrechtliche Grenzen ergeben sich zwar auch hier aus dem Grundsatz des \nVertrauensschutzes, insbesondere wenn eine Regelung geeignet ist, ein Vertrauen \nauf ihr Fortbestehen zu begründen und Entscheidungen - insbesondere \nVermögensdispositionen - aus diesem Vertrauen herbeizuführen, die sich bei einer \nÄnderung der Rechtslage als nachteilig erweisen.\n\n59\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 1961 - 1 BvL 26/58 -, BVerfGE 13, 39, \n45 f.; Beschluss vom 16. Oktober 1968 - 1 BvL 7/62 -; Beschluss vom \n23. März 1971 - 2 BvL 2/66 u.a. -, BVerfGE 30, 367, 389.\n\n60\n\nAus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit ergeben sich nämlich \nverfassungsrechtliche Grenzen einer unechten Rückwirkung. Für den Betroffenen \nbedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz. Auch in Fällen unechter \nRückwirkung ist es durchaus denkbar, dass der Vertrauensschutz verletzt wird. Dies \nist dann der Fall, wenn das entsprechende Gesetz einen entwertenden Eingriff \nvornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen \n(getroffenen) Dispositionen (noch) nicht berücksichtigen konnte. Das Vertrauen in \nden Bestand des geltenden Rechts ist danach erst von dem Zeitpunkt ab nicht mehr \nschutzwürdig, in dem der Gesetzgeber - mithin das für die getroffene Entscheidung \nzuständige Organ - ein in die Vergangenheit zurückwirkendes Gesetz beschlossen \nhat. Dabei geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz allerdings nicht soweit, \ndem Staatsbürger jegliche Enttäuschung zu ersparen. Für die Frage, ob der \nBetroffene mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste, kommt es aber nicht \nauf seine subjektiven Vorstellungen an, sondern darauf, ob die bisherige Regelung \nbei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen in ihren Fortbestand zu \nbegründen.\n\n61\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1962 - 1 BvL 22/57 -, BVerfGE 14, \n288, 297 ff.; BVerwG, Urteil vom 22. März 2001 - 2 CN 1/00 -, NVwZ-RR 2001, \n671, 673 und Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 32/01 -, NVwZ-RR 2003, 515, \n516.\n\n62\n\nBei einer unechten Rückwirkung ist das Ausmaß eines Vertrauensschadens bei \neinem Betroffenen insbesondere im Hinblick auf bereits veranlasste \nRechtspositionen mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens abzuwägen. \nAllein die bloße Enttäuschung von Hoffnungen kann dabei nicht ins Gewicht fallen, \nda der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz ja gerade nicht soweit geht, dem \nBetroffenen jegliche Enttäuschung zu ersparen. \n\n63\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967 - 2 BvL 1/65 -, BVerfGE 22, 241, \n252; Beschluss vom 16. Oktober 1968 - 1 BvL 7/62 -, BVerfGE 24, 220, 230; \nBeschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66 u.a. -, BVerfGE 30, 367, 389. \n\n64\n\nFalsche Vorstellungen eines Betroffenen sind nicht geschützt.\n\n65\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1967 - 2 BvL 4/65 -, BVerfGE 23, \n12, 33.\n\n66\n\nInsbesondere muss es einem Gesetzgeber möglich sein, aus Gründen des \nAllgemeinwohls Neuregelungen zu treffen, die modernen (bzw. geänderten) \nErfordernissen Rechnung tragen. Bei einer solchen Neuregelung ist stets abzuwägen \nzwischen dem Ausmaß eines Vertrauensschadens und der Bedeutung des \ngesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit. \n\n67\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1968 - 1 BvL 7/62, BVerfGE 24, 220, \n230 sowie 234; zur Abwägung mit der Bedeutung des gesetzgeberischen \nAnliegens, vgl. auch Beschluss vom 21. Januar 1969 - 2 BvL 11/64 -, BVerfGE 25, \n142, 154; ebenso Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66 u.a. -, BVerfGE 30, \n367, 391.\n\n68\n\nIm Ergebnis werden sachlich begründete Gesetzesänderungen, wenn durch sie \nkein oder ein nur ganz unerheblicher Schaden verursacht worden ist, für \ngerechtfertigt erachtet. \n\n69\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66 u.a. -, BVerfGE 30, \n367, 389.\n\n70\n\nDabei ist allerdings eine nachteilige Regelung auch dann am Rechtsstaatsprinzip \nzu messen, wenn sie nur Wenige betrifft oder nur für wenige Betroffene eine nicht \nunerhebliche Verschlechterung ihrer Rechtslage darstellt. \n\n71\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66 u.a. -, BVerfGE 30, \n367, 390.\n\n72\n\nEin Betroffener kann sich nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung \nberufen, wenn die weitere Aufrechterhaltung dieser Regelung durch den \nGesetzgeber billigerweise nicht beansprucht werden kann, wenn dieser \ngesetzgeberisch das Wohl der Allgemeinheit beachtet hat.\n\n73\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 und 10, 14/73 -, \nBVerfGE 39, 128, 144 ff.\n\n74\n\nDer Gesetzgeber darf grundsätzlich bestehendes Recht an veränderte \nGegebenheiten anpassen oder aus politischen Gründen einen Wandel der \nVerhältnisse bewirken; dabei hat er allerdings eine Gesamtabwägung zwischen der \nSchwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn \nrechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit vorzunehmen. \n\n75\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 - 2 BvL 19/82 -, BVerfGE 67, 1, \n15 ff.\n\n76\n\nInsbesondere im Beamten(versorgungs)recht kann ein Betroffener nicht darauf \nvertrauen, dass eine für ihn günstige gesetzliche Regelung in aller Zukunft bestehen \nbleibt, wobei aber auch hier stets eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des \nEinzelnen in den Fortbestand der für ihn günstigen Rechtslage und der Bedeutung \ndes gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit erfolgen muss. \n\n77\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1985 - 2 BvL 24/82 -, BVerfGE 70, 69, \n84 f.; ebenso Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, \n255, 272 f.\n\n78\n\nSchutzwürdig ist aber ein betätigtes Vertrauen, also eine Vertrauensinvestition, \nwobei der verursachte Vertrauensschaden im Verhältnis zur Bedeutung des \ngesetzgeberischen Anliegens hinreichend gewichtig sein muss. \n\n79\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 724, 1000, 1015/81; \n1 BvL 16/82 und 5/84 -, BVerfGE 75, 246, 280 f.\n\n80\n\nDer Schutz des Vertrauens in den Bestand alten Rechts endet jedoch in jedem \nFall mit dem Beschluss des neuen Rechts; bei der Anordnung einer unechten \nRückwirkung ist zudem auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzustellen.\n\n81\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, \nBVerfGE 95, 64, 87 f; Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, \n239, 263, wobei das Bundesverfassungsgericht auch hier die Zubilligung von \nVertrauensschutz ablehnt, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem \nPrinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen \nerfordern (Seite 263 f.).\n\n82\n\nIm vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass das Schreiben des \nMinisterpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2003 das \ngrundsätzliche Vertrauen des Klägers auf das Fortbestehen der für ihn günstigen \nRegelung hinsichtlich der Gewährung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2003 nicht \nbeseitigen konnte. Denn der Vertrauensschutz könnte allenfalls dann entfallen, wenn \ndas zuständige Gesetzgebungsorgan im Vorfeld auf eine Änderung der \nGesetzeslage hingewiesen hätte. Die bloße Ankündigung des Ministerpräsidenten \nreicht hierfür nicht aus, da nicht er, sondern der Landtag des Landes Nordrhein-\nWestfalen für den Erlass des hier streitigen Gesetzes allein zuständig war.\n\n83\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 32/01 -, NWVBl. 2003, \n213 f.; Urteil vom 22. März 2001 - 2 CN 1/00 -, NVwZ-RR 2001, 671 (673); \nOVG NRW, Urteil vom 4. August 2003 - 6 A 619/04 - (S. 17 UA).\n\n84\n\nBei der vorliegend vorzunehmenden Abwägung ist insbesondere zu \nberücksichtigen, dass das Weihnachtsgeld nicht über die Vorschrift des Artikel 33 \nAbs. 5 GG als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums geschützt und dass \ndiesbezüglich eine jederzeitige Änderung grundsätzlich möglich ist, ohne dass \ndadurch das Alimentationsprinzip betroffen wäre. \n\n85\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039, 1045/75 -, \nBVerfGE 44, 249, 263; BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1977 - VI C 24.75 -, Buchholz \n§ 90 LBG Baden-Württemberg 237.0 Nr. 1 (zur Weihnachtszuwendung bzw. \nSonderzuwendung); Battis, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, 3. Auflage 2004, \n§ 83 BBG Randnr. 8; Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 3. Auflage 2003, Artikel 33 \nRandnr. 72.\n\n86\n\nDem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, die Struktur der beamtenrechtlichen \nBesoldung und die Zahlungsmodalitäten innerhalb des verfassungsrechtlich \ngarantierten Alimentationsprinzips für die Zukunft zu ändern; in diesem Rahmen ist er \nauch befugt, die Besoldung zu kürzen, solange sie nicht an der unteren Grenze einer \namtsangemessenen Alimentierung liegt. Denn es gibt keinen verfassungsrechtlich \ngesicherten Anspruch auf Erhaltung des erlangten Besitzstandes in Bezug auf ein \neinmal erreichtes Einkommen.\n\n87\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, \n1328,1329.\n\n88\n\nDem Gesetzgeber steht in der Frage der Alimentation - und damit auch im \nvorliegenden Fall bezüglich einer Veränderung des \"Weihnachtsgeldes\" - ein \nweitgehendes Ermessen zu.\n\n89\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 2442/94 -, \nNVwZ 2002, 463; auch Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, \nBVerfGE 76, 256, 347 ff.\n\n90\n\nSo ist es ihm auch nicht über Artikel 33 Abs. 5 GG verwehrt, die Höhe der einem \nBeamten zu zahlenden Bezüge aus sachlich vertretbaren Gründen regional zu \ndifferenzieren.\n\n91\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, NvWZ 2003, \n1364.????\n???????\n???Insbesondere darf ein Gesetzgeber aus konjunkturell bedingten Gründen, im \nInteresse des Allgemeinwohls bzw. um bestimmte soziale Gegebenheiten in einem \ngewissen Sinn beeinflussen zu können, die Rechtsordnung ändern.\n\n92\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - BvR 933/82 -, BVerfGE 76, \n256, 347 ff.\n\n93\n\nDemgegenüber ist allerdings zu berücksichtigen, dass das besondere \nTreueverhältnis den Beamten nicht dazu verpflichtet, mehr als andere zur \nKonsolidierung der öffentlichen Haushalte beizutragen.\n\n94\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 -, ZBR 2003, 212, \n213.\n\n95\n\nDenn der Gesetzgeber hat die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für \nqualifizierte Kräfte und das Ansehen des Amtes in der Gesellschaft zu festigen und \ndabei die Beanspruchung und Verantwortung des Amtsinhabers zu berücksichtigen, \nsowie dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte außer den Grundbedürfnissen ein \nMinimum an Lebenskomfort befriedigen kann. \n\n96\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, \nBVerfGE 99, 300, 314 f. (zum Alimentationsprinzip).\n\n97\n\nHinsichtlich der Weihnachtszuwendung (bzw. jährlichen Sonderzuwendung) ist \nzu berücksichtigen, dass diese eine zusätzliche besondere Zahlung an den \nBeamten, eine Anerkennung für geleistete Dienste und eine auch in die Zukunft \ngerichtete Treueprämie darstellt. Dies ergibt sich aus der historischen Entwicklung \nund aus dem Zeitpunkt der Zahlung sowie aus den oben angeführten \nAnspruchsvoraussetzungen. Sie ist mithin auch eine Sonderleistung zur Deckung \ndes im Weihnachtsmonat Dezember entstehenden besonderen Bedarfs.\n\n98\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1977 - VI C 24.75 -, Buchholz, § 90 LBG \nBaden-Württemberg 237.0 Nr. 1.\n\n99\n\nVor dem Hintergrund dieser Vorgaben der Rechtsprechung ist das erkennende \nGericht der Überzeugung, dass der Landesgesetzgeber für den Zeitraum ab 2004, \nalso in die Zukunft gerichtet, die jährliche Sonderzuwendung in der Höhe verändern \nund insbesondere kürzen durfte. Da jedoch auf Grund von Sinn und Zweck dieser \nWeihnachtszuwendung und auf Grund der Tatsache, dass nach der allgemeinen \nLebenserfahrung jeder betroffene Beamte diese zusätzliche Zuwendung am \nJahresende bereits am Anfang - jedenfalls aber während - des betreffenden Jahres \nin seine finanziellen Planungen und Dispositionen einbezieht und berücksichtigt \n(beispielsweise Verplanung für die üblicherweise zu Jahresbeginn fälligen \nKraftfahrzeugversicherungen, für Sondertilgungsbeträge im Rahmen bestehender \nBaufinanzierungen bzw. für einen Winterurlaub oder Aufwendungen für bestimmte \nWeihnachtsgeschenke), ist diesbezüglich von einem schützenswerten Vertrauen hier \nfür das Jahr 2003 auszugehen. Denn der betroffene Beamte hat erst mit Erlass des \nGesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der \nStaatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und \n2004 für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 verlässlich von der \nKürzung der jährlichen Sonderzuwendung erfahren, ohne dass er sich in der \nverbleibenden Zeit von lediglich 10 Tagen bis zur Auszahlung hierauf entsprechend \nnoch einstellen konnte. \n\n100\n\nDie hier in Rede stehende Kürzung von 84,29 auf 50 vom Hundert ist auch keine \nnur unerhebliche Einkommensminderung. Hierbei kommt es nicht auf eine \njahresbezogene Betrachtung an. Da nämlich das sog. Weihnachtsgeld nach der \nLebenserfahrung nicht auf das Folgejahr verteilt ausgegeben, sondern ganz gezielt \nfür konkrete Vorhaben im Dezember bzw. im Januar des Folgejahres ausgegeben \nwird, ist insoweit dieser Zeitraum als maßgeblich zu betrachten. Dabei ist eine \nZuwendung in Höhe von 1.730,56 Euro als erheblich anzusehen.\n\n101\n\nDer Gesetzgeber hat sich demgegenüber als Begründung für sein Gesetz \n(zulässigerweise) auf haushaltswirtschaftliche und konjunkturelle Gründe berufen. \nAuf Grund der vorzunehmenden Abwägung mit den Belangen der betreffenden \nBeamten für das Jahr 2003 war die erfolgte Kürzung unter Berücksichtigung der \nGrundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit jedoch nicht \ngerechtfertigt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Reduzierung der \nWeihnachtszuwendung nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern im \nZusammenhang mit einer Vielzahl weiterer Kürzungen im Bereich der \nBeamtenbesoldung und -versorgung zu sehen ist. Zu nennen sind hier insbesondere \ndie sich in der Diskussion befindlichen bzw. schon konkret umgesetzten (weiteren) \nRestriktionen im Bereich der Alimentation und/oder ergänzenden Fürsorgeleistungen \ndes Dienstherrn, zum Beispiel die eingeführten und auch bereits einmal \nangehobenen Sätze der Kostendämpfungspauschale nach § 12 a BVO NRW sowie \ndie Kürzungen im Versorgungsrecht.\n\n102\n\nAusdrücklich hierzu: OVG NRW, Urteil vom 12. November 2003 - 1 A 4755/00 - \n(S. 38, 39 Urteilsabdruck).\n\n103\n\nAuf Grund einer Gesamtschau dieser Einschnitte mag zwar der Gesetzgeber zur \nÜberzeugung des Gerichts berechtigt sein, weitere Kürzungen auf Grund der \naktuellen Haushaltslage vorzunehmen, bezüglich der Weihnachtszuwendung 2003 \nwar er hierzu allerdings nicht schon (rückwirkend) für das Jahr 2003 berechtigt.\n\n104\n\nIm Übrigen sind für das Gericht keine Bedenken gegen die \nVerfassungsmäßigkeit ersichtlich. Das Gesetz ist ordnungsgemäß zu Stande \ngekommen. Der Anspruch auf Besoldung nach § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 \nBBesG ist nicht verletzt worden. Wenn nämlich § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG bestimmt, \ndass die Dienstbezüge monatlich im Voraus gezahlt werden, heißt es, dass sie \nspätestens am 1. des in Betracht kommenden Monats, mithin hier am \n1. Dezember 2003 fällig geworden sind. \n\n105\n\nVgl. nur Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), \nStand: November 2004, § 3 BBesG Randnr. 32; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht \ndes Bundes und der Länder, Kommentar, Stand: September 2004, § 94, \nRandnr. 366.\n\n106\n\nWenn mithin nach Artikel 7 Abs. 1 Gesetz über die Gewährung einer \nSonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender \nVersorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 vom 20. November 2003 sein \nArtikel 1 (Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und \nVersorgungsempfänger) am 30. November 2003 in Kraft getreten ist, hat der \nBeklagte nicht höhere fällige Bezüge dem Kläger vorenthalten.\n\n107\n\nSoweit der Kläger eine Ungleichbehandlung zwischen ihm und Beamten anderer \nLänder sowie Beamten des Bundes bzw. zwischen ihm und Angestellten unter dem \nGesichtspunkt von Artikel 3 Abs. 1 GG rügt, liegt eine Verletzung des \nGleichheitsgebotes bereits deshalb nicht vor, weil zum einen die verschiedenen \nBeamtengesetze des Bundes und der Länder und das Bundesangestelltenrecht \nunterschiedliche Rechtsmaterien darstellen, die hinsichtlich einzelner Gewährungen \nunterschiedliche Regelungen enthalten dürfen; zum anderen hat das \nBundesverfassungsgericht wie bereits ausgeführt unterschiedliche Besoldungshöhen \nin unterschiedlichen Bundesländern für rechtmäßig erachtet. \n\n108\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, NVwZ 2003, \n1364 (ff.).\n\n109\n\nSoweit der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 Satz 1 SZG NRW eine Staffelung der Höhe \nder Sonderzahlung vorgenommen hat, liegt eine solche soziale Gewichtung zur \nÜberzeugung des Gerichts in dem bestehenden sehr weiten Spielraum des \nGesetzgebers und ist sachlich gerechtfertigt, jedenfalls nicht willkürlich.\n\n110\n\nSchließlich ist § 6 Abs. 1 SZG NRW auch nicht einer verfassungskonformen \nAuslegung zugänglich, da sein (ausdrücklicher) Wortlaut einer solchen Auslegung \nentgegensteht.\n\n111\n\nDas Gericht setzt deshalb das Verfahren bezüglich der Sonderzahlung für das \nJahr 2003 aus und legt es dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung \nhinsichtlich der aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Frage vor. \nInsbesondere hält sich das erkennende Gericht nicht für berechtigt, das \nSonderzahlungsgesetz als mit höherrangigem Recht unvereinbar zu verwerfen, da es \nals förmliches Gesetz des Landtages des beklagten Landes geschaffen worden \nist.\n\n112","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281556","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-11/26-k-2609-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281556","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281556","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-11/26-k-2609-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281556","retrieved":"2026-07-09 02:56:03.845550+00:00"}}