{"status":"available","doknr":"OLD281555","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0311.26K1144.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-03-11","aktenzeichen":"26 K 1144/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 50,-- Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit \nin derselben Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Beamter des beklagten Landes und bezieht Besoldungsbezüge \nnach der Besoldungsgruppe A 10. Unter dem 28. Dezember 2003 erhob er \nWiderspruch gegen die (gekürzte) Sonderzahlung für das Jahr 2003 und beantragte \nbeim M des Landes Nordrhein-Westfalen sowohl die Auszahlung des \nDifferenzbetrages in Höhe von 934,68 Euro als auch \"zum Fälligkeitszeitpunkt der \nJulibezüge die Zahlung des zustehenden Urlaubsgeldes.\" Zur Begründung gab er im \nWesentlichen an, dass die Erwägungen des Landesgesetzgebers, u.a. das \nUrlaubsgeld aus finanziellen Gründen zu streichen, im Ergebnis die maßgebliche \nBesoldung des Beamten vermindern würden. So seien in den Jahren zuvor bereits in \nden Bereichen Besoldung, Versorgung und Beihilfen Leistungen teilweise erheblich \ngemindert worden. In der Gesamtschau der Auswirkungen sei eine weitere Kürzung \nnicht mehr vertretbar. Ferner werde er als Landesbeamter gegenüber Angestellten \nund gegenüber Bundesbeamten sowie gegenüber Beamten anderer Länder unter \nVerstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ungleich behandelt.\n\n3\n\nDas M wertete dieses Schreiben als Widerspruch gegen die Höhe der \nSonderzahlung des Jahres 2003 und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom \n10. August 2004 zurück. \n\n4\n\nHinsichtlich des Urlaubsgeldes hat es bis zum Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung keinen Bescheid erlassen.\n\n5\n\nMit seiner am 13. September 2004 erhobenen Klage (26 K 6021/04) verfolgt der \nKläger sein Begehren auf Gewährung einer ungekürzten Sonderzahlung für das \nJahr 2003 und auf Gewährung des Urlaubsgeldes für das Jahr 2004 weiter.\n\n6\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er seine bisherigen Ausführungen.\n\n7\n\nDas Gericht hat hinsichtlich des Urlaubsgeldes das Verfahren durch Beschluss \nvom 11. März 2005 abgetrennt und gesondert fortgeführt.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihm für das Jahr 2004 einen \nBetrag in Höhe von 255,65 Euro als Urlaubsgeld nebst 5 v.H. \nZinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 \nDiskontsatzüberleitungsgesetz seit dem 13. September 2004 zu \ngewähren.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung trägt er vor, dass für die Gewährung eines Urlaubsgeldes für \ndas Jahr 2004 keine gesetzliche Grundlage bestehe, da das Urlaubsgeldgesetz in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 \nBundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 aufgehoben \nworden sei. Das in Nordrhein-Westfalen erlassene Sonderzahlungsgesetz vom \n20. November 2003 sehe keine Zahlung eines Urlaubsgeldes mehr vor.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf \nden in dem Verfahren 26 K 6021/04 beigezogenen Verwaltungsvorgang des M NRW \nverwiesen (Beiakte Heft 1).\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n16\n\nSie ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.).\n\n17\n\n1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage gemäß \n§ 75 Sätze 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Nach diesen \nVorschriften darf eine Klage abweichend von dem Erfordernis der Durchführung \neines Vorverfahrens (§ 68 VwGO) erhoben werden, wenn - wie hier - über einen \nAntrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in \nangemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Dabei kann die Klage \ngrundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des \nVerwaltungsaktes erhoben werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend \nerfüllt.\n\n18\n\n2. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf die Gewährung eines \nUrlaubsgeldes in dem von ihm begehrten Umfang, da es diesbezüglich an einer \nRechtsgrundlage fehlt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nDurch Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz über die Anpassung von Dienst- und \nVersorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung \ndienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 \n(BGBl. I, S. 1798, 1805) wurde nämlich das bis dahin geltende und einen Anspruch \nauf Urlaubsgeld vermittelnde Urlaubsgeldgesetz in der Fassung der \nBekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I, S. 1780) aufgehoben. Zwar sollte es \ngemäß Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 bis zum Inkrafttreten bundes- oder \nlandesrechtlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen \nweiter angewendet werden. Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat \njedoch mit seinem Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die \nBezüge der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den \nJahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen (SZG NRW) vom \n20. November 2003 (GVBl. NRW 2003 S. 696) keine Regelung über die Gewährung \neines Urlaubsgeldes mehr getroffen. Vor dem Hintergrund des Erlasses dieses \nSonderzahlungsgesetzes kann sich der Kläger auch nicht mehr auf das bisher \ngeltende Urlaubsgeldgesetz berufen.\n\n20\n\nDas erkennende Gericht vermag hinsichtlich der Nichtgewährung von \nUrlaubsgeld vom Jahre 2004 an keine formellen und materiellen Gesetzesmängel zu \nerkennen.\n\n21\n\nInsbesondere kann ein betroffener Beamter nicht darauf vertrauen, dass eine für \nihn günstige Regelung in aller Zukunft bestehen bleibt. \n\n22\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 15. Mai 1985 \n- 2 BvL 24/82 -, BVerfGE 70, 69, 84 f.; ebenso Beschluss vom 10. Dezember 1985 \n- 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255, 272 f.\n\n23\n\nSo ist das Urlaubsgeld nicht über Artikel 33 Abs. 5 GG als hergebrachter \nGrundsatz des Berufsbeamtentums geschützt. Diesbezüglich ist eine jederzeitige \nÄnderung durch den zuständigen Gesetzgeber grundsätzlich möglich; das \nAlimentationsprinzip ist hierdurch nicht betroffen, da das Urlaubsgeld diesem Schutz \nnicht unterliegt.\n\n24\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039, 1045/75 -, \nBVerfGE 44, 249, 263; BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1977 - VI C 24.75 -, Buchholz \n§ 90 LBG Baden-Württemberg 237.0 Nr. 1 (zur Weihnachtszuwendung bzw. \nSonderzuwendung); Battis, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, 3. Auflage 2004, \n§ 83 BBG Randnr. 8; Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 3. Auflage 2003, Artikel 33 \nRandnr. 72.\n\n25\n\nDem Gesetzgeber ist es nämlich nicht verwehrt, sogar die Struktur der \nbeamtenrechtlichen Besoldung und die Zahlungsmodalitäten innerhalb des \nverfassungsrechtlich garantierten Alimentationsprinzips für die Zukunft zu ändern; in \ndiesem Rahmen ist er auch befugt, die Besoldung zu kürzen, solange sie nicht an \nder unteren Grenze einer amtsangemessenen Alimentierung liegt. Denn es gibt \nkeinen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Erhaltung des erlangten \nBesitzstandes in Bezug auf ein einmal erreichtes Einkommen.\n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, \n1328,1329.\n\n27\n\nDem Gesetzgeber steht in der Frage der Alimentation - und erst Recht im \nvorliegenden Fall bezüglich einer Veränderung (Kürzung oder Streichung) des \nUrlaubsgeldes - ein weitgehendes Ermessen zu.\n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 2442/94 -, \nNVwZ 2002, 463; auch Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, \nBVerfGE 76, 256, 347 ff.\n\n29\n\nVorliegend sind angesichts der vorstehenden Ausführungen keine Gründe dafür \nersichtlich, dass der Landesgesetzgeber dieses Ermessen hinsichtlich der Streichung \ndes Urlaubsgeldes nicht rechtmäßig ausgeübt hätte. \n\n30\n\nZwar hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in \nseinem Urteil vom 12. November 2003 zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen \nüber die sog. Kostendämpfungspauschale in § 12 a Beihilfenverordnung NRW in der \nFassung des Art. II Abs. 8 Nr. 1 Haushaltssicherungsgesetz vom 17. Dezember 1998 \n- 1 A 4755/00 - auf den Seiten 38 und 39 des amtlichen Urteilsabdrucks u.a. \nausgeführt: \n\n31\n\n\"... wird man bei der Bewertung der in Rede stehenden Sockelbeträge als \nrechtmäßig letztlich doch insbesondere dem Umstand eine maßgebliche \nBedeutung zumessen müssen, welchen (relativen) Umfang die durch § 12 a BVO \nbewirkte Beihilfenkürzung im Verhältnis zu den Mitteln ausmacht, die der \nDienstherr in Erfüllung seiner Alimentationspflicht dem Beamten, Richter oder \nVersorgungsempfänger zur Bewältigung seines amtsangemessenen \nLebensunterhalts in Gestalt seiner Jahresbezüge insgesamt zur Verfügung stellt. \nDie vom Kläger in diesem Zusammenhang erstrebte und für richtig befundene \nKumulierung der Kostendämpfungspauschale mit den durch die Änderung des § 4 \nBVO (Kürzung bei Wahlleistungen) ausgelösten weiteren Belastungen, kann dabei \nallerdings nicht erfolgen, und zwar schon deshalb nicht, weil Wahlleistungen keine \nnotwendigen krankheitsbedingten Aufwendungen betreffen und die freiwillige \nVerwendung eines Teils der Dienstbezüge hierfür eine verfassungswidrige Lücke \nin der amtsangemessenen Alimentation schon im Ansatz nicht entstehen lassen \nkann. Dies hat das Bundesverfassungsgericht klar entschieden und braucht daher \nhier nicht weiter vertieft zu werden.\n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O.\n\n33\n\nDies besagt andererseits nicht, dass stets immer nur die jeweils konkret in \nRede stehende Kürzungsregelung isoliert in den Blick genommen werden müsste. \nWäre das so, könnte nämlich im Wege einer sog. \"Salamitaktik\" des Gesetz- und \nVerordnungsgebers die amtsangemessene Alimentation der Besoldungs- und \nVersorgungsempfänger Stück für Stück immer weiter aufgezehrt werden. \n\n34\n\nVgl. In diesem Zusammenhang auch Schnellenbach, VerwArch 2001, 2 \n(24).\n\n35\n\nDas Umfeld bereits bestehender bzw. gleichzeitig in Kraft getretener anderer \nden angemessenen Unterhalt betreffender, insbesondere besoldungs- und \nversorgungsrechtlicher Restriktionen ist daher grundsätzlich mit einzubeziehen. \nIndes hat der Kläger hierzu - die im vorliegenden Zusammenhang irrelevanten \nAusführungen zu § 4 BVO ausgenommen - weder etwas vorgetragen, noch \nbestand insoweit (schon) 1999 eine Situation, die den Senat von Amts wegen zu \neiner umfassenderen vergleichenden Prüfung der Entwicklung der \nEinkommenssituation im Verhältnis zu derjenigen der allgemeinen \nLebensverhältnisse veranlassen müsste. Gegenüber den derzeit in der Diskussion \nbefindlichen bzw. schon konkret geplanten (weiteren) Restriktionen im Bereich der \nAlimentation und/oder ergänzenden Fürsorgeleistungen des Dienstherrn, gab es \ndamals erst erste, noch maßvolle Ansätze für entsprechende Einbußen. Ob etwa \nmit Blick auf die für seit dem 1. Januar 2003 entstandene Aufwendungen \ninzwischen deutlich (um 50 %) angehobenen Sätze der \nKostendämpfungspauschale nach § 12 a BVO n.F. einerseits sowie die zugleich \neingeleitete Kürzung weiterer Leistungen wie z. B. bei der \nJahressonderzuwendung, beim Urlaubsgeld, im Versorgungsrecht andererseits \ndieser Befund auch heute nach wie vor Gültigkeit hat, erscheint allerdings schon \nnicht mehr zweifelsfrei. Da nicht Streitgegenstand, braucht das hier aber nicht \nweiter vertieft und entschieden zu werden.\"\n\n36\n\nZwar ist auch das erkennende Gericht der Auffassung, dass bei den bis zum Tag \nder gerichtlichen Entscheidung in Kraft getretenen (und nach den Landtagswahlen im \nMai 2005 voraussichtlich weiter zu erwartenden) Kürzungen und Einschnitten im \nBereich des Beamten(besoldungs)rechts grundsätzlich eine Gesamtschau aller \nEinschnitte und ihrer Gesamtauswirkungen auf das Einkommensgefüge des \nbetroffenen Beamten vorzunehmen ist. Da im vorliegenden Fall allerdings nur der \nnicht zum Bestandteil der Alimentation (Besoldung und Versorgung) und der \nBeihilfeleistungen gehörende Anspruch auf ein jährliches Urlaubsgeld hier in Höhe \nvon lediglich 255,65 Euro (brutto) in Rede steht, vermag das Gericht nicht \nfestzustellen, dass die Schwelle des amtsangemessenen Unterhalts unterschritten \nist. \n\n37\n\nDie Zulassung der Berufung ist gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgt. \nDie erfolgte Streichung des jährlichen Urlaubsgeldes für Beamte hat grundsätzliche \nBedeutung, weil sie eine entscheidungserhebliche Frage aufwirft und im Sinne der \nRechtseinheit im Bundesland Nordrhein-Westfalen einer einheitlichen Klärung im \nInteresse der Beamten bedarf.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n39\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281555","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-11/26-k-1144-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281555","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281555","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-11/26-k-1144-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281555","retrieved":"2026-07-09 02:56:03.759505+00:00"}}