{"status":"available","doknr":"OLD281560","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0311.25K2381.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-03-11","aktenzeichen":"25 K 2381/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beigeladenen sind tschetschenischer Volkszugehörigkeit und russischer \nStaatsangehörigkeit.\n\n3\n\nDer Beigeladene zu 1. ist am 0.00.0000 in Grosny, die Beigeladene zu 2. am \n0.0.0000 in Grosny und die Beigeladene zu 3. am 00.00.0000 in Sernovodsk \ngeboren.\n\n4\n\nDie Beigeladenen verließen am 31. Januar 2004 ihr Heimatland, reisten am \n5. Februar 2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am \n10. Februar 2004 einen Asylantrag, zu dessen Gründen sie von dem Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge - Bundesamt -) angehört worden sind. Bei der in russischer Sprache \ndurchgeführten Befragung gaben sie im wesentlichen an: Der Beigeladene zu 1. \nhabe in der Zeit von 1997 bis September 1999 bei dem tschetschenischen \nSicherheitsdienst gearbeitet. Nachdem ein tschetschenischer Jugendlicher von den \nrussischen Truppen abgeholt und unter Folter unter anderem den Beigeladenen zu \n1. verraten habe, sei dieser von den russischen Sicherheitskräften gesucht worden. \nAm 10. Juni 2002 seien diese zu Hause erschienen, hätten nach dem Bruder des \nBeigeladenen zu 1. und dem Beigeladenen zu 1. gefragt und, nachdem diese nicht \nanzutreffen gewesen seien, den Vater des Beigeladenen zu 1. mitgenommen, der \nseitdem verschwunden sei. Daraufhin habe der Beigeladene zu 1. sich versteckt \ngehalten. Seither seien russische Militärangehörige zweimal bei der Beigeladenen zu \n2. erschienen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Sie habe deswegen ihr erstes \nKind verloren.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 22. März 2004, dem Kläger zugestellt am 24. März 2004, \nlehnte das Bundesamt die Asylanträge der Beigeladenen ab und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation \nvorliegen.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 3. April 2004 Klage erhoben, mit welcher er eine \nunzureichende Sachaufklärung des Bundesamtes, nicht aufgeklärte Widersprüche \nund Plausibilitätslücken im Vortrag der Beigeladenen sowie eine unzutreffende \nasylrechtliche Würdigung der Verhältnisse in der Russischen Föderation und \ninsbesondere hinsichtlich der Frage einer inländischen Fluchtalternative für \nTschetschenien rügt.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 22. März 2004 aufzuheben, \nsoweit die Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden \nist.\n\n9\n\nDie Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nIn den mündlichen Verhandlungen vom 28. Februar 2005 und vom 11. April 2005 \nwurden die Beigeladenen zu 1. und zu 2. mit Hilfe einer Dolmetscherin für die \ntschetschenische Sprache zu ihren Asylgründen gehört. Ihre Aussage wurde \nprotokolliert.\n\n14\n\nDie Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N und F3 über \ndie Familienverhältnisse des Beigeladenen zu 1.. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11. April 2005 \nverwiesen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten, der in diesem Verfahren beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Ausländerbehörde des Landrates \ndes Kreises L, der Gerichtsakten des VG Düsseldorf 25 K 3821/02.A, der \nGerichtsakten des VG Greifswald 9 K 579/03.As und 9 K 3804/03.As, der in diesen \nVerfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes 0000000-000 und \n0000000 -000, der Gerichtsakten des VG Schwerin 3 A 188/05 As und 3 A 156/05 \nAs, der Gerichtsakte des VG Lüneburg 2 A 153/01 und des Anhörungsprotokolls des \nBundesamtes in dem Verfahren 0 000 000 - 000 sowie der zum Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse zu der Frage einer \npolitischen Verfolgung in der Russischen Föderation Bezug genommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n18\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt nicht \ndie dem Kläger nach dem Asylverfahrensgesetz zur Wahrnehmung übertragenen \nRechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beigeladenen haben einen Anspruch auf \ndie Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthaltsG vorliegen, \nweil ihr Leben und ihre Freiheit bei einer Rückkehr in die Russische Föderation \nbedroht sind.\n\n19\n\nNach § 60 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz darf ein Ausländer nicht in einen \nStaat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner \nRasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nsozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.\n\n20\n\nDie Frage, wann Verfolgungsmaßnahmen den Charakter politischer Verfolgung \naufweisen, war im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nin gleicher Weise zu beurteilen wie nach Art. 16 a Abs. 1 GG,\n\n21\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. August 1990 - 9 B 100/99 -, \nNVwZ-RR 1991 -, S. 215.\n\n22\n\n§ 51 Abs. 1 AuslG unterschied sich dabei lediglich dadurch von Art. 16 a Abs. 1 \nGG, dass dessen Voraussetzungen auch dann erfüllt waren, wenn ein Asylanspruch \naus Art. 16 a Abs. 1 GG trotz drohender politischer Verfolgung - etwa auf Grund er \nDrittstaatenregelung des § 26 a Abs. 1 AsylVfG - ausgeschlossen ist.\n\n23\n\nDaran hat sich auch durch die Übernahme dieser Regelung in § 60 Abs. 1 Satz 1 \nAufenthaltsgesetz nichts geändert. Vielmehr ist der Anwendungsbereich des § 60 \nAbs. 1 AufenthG durch die Sätze 3 ff. auch noch auf weitere - hier nicht \neingreifende - Fallgestaltungen erweitert worden, etwa auf die Fälle einer sog. \ngeschlechtsspezifischen Verfolgung oder einer solchen, die von nichtstaatlichen \nAkteuren ausgeht.\n\n24\n\nFür das Verbot der Abschiebung politisch Verfolger gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG gilt danach Folgendes:\n\n25\n\nEine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung \nan asylerhebliche Merkmale - seine politische Überzeugung, seine religiöse \nGrundentscheidung oder sonstige für ihn unverfügbare Merkmale, die sein \nAnderssein prägen - gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach \naus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen,\n\n26\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 \n(2 BvR 502/86), BVerwGE 80, 315 (333-335).\n\n27\n\nPolitische Verfolgung ist deshalb grundsätzlich staatliche Verfolgung. \nVerfolgungshandlungen Dritter stellen nur dann einen Asylgrund dar, wenn der Staat \nfür solche Handlungen verantwortlich ist, etwa weil die Verfolgungsmaßnahmen \nseine Unterstützung oder einvernehmliche Duldung finden oder der Staat nicht bereit \nist oder sich in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall \ngegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter zum Schutz der Betroffenen \neinzusetzen (sog. mittelbare staatliche Verfolgung).\n\n28\n\nBVerfGE 80, 315 (334, 336 ff.); vgl. auch die Beschlüsse des BVerfG vom \n1. Juli 1987 (2 BvR 478/86 u.a.), BVerfGE 76, 143 (169), und vom 2. Juli 1980 \n(1 BvR 147/80 u.a.), BVerfGE 54, 341 (358).\n\n29\n\nSiehe ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 2. August 1983 \n(9 C 818.81), BVerwGE 67, 317 (319), und vom 22. April 1986 (9 C 318.85 u.a.), \nBVerwGE 74, 160 (162 f.).\n\n30\n\nDie fragliche Maßnahme muss dem Betroffenen gezielt Rechtsverletzungen \nzufügen. Daran fehlt es bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen \nZustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, \naber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und \nKriegen. Nicht jede gezielte Verletzung von Rechten, die nach der \nVerfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist, begründet \nschon eine erhebliche politische Verfolgung. Erforderlich ist, dass die Maßnahme den \nvon ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll. \nOb eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin \n„wegen\" eines solchen Merkmals erfolgt ist, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters \nnach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach \nden subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten.\n\n31\n\nVgl. BVerfGE 80, 315 (335) unter Hinweis auf BVerfGE 76, 143 (157, 166 f.); \nvgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 (2 BvR 1155/91), in: \nInfAuslR 1992, 152 ff.. \n\n32\n\nSchließlich muss die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung von \neiner Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als \n- ausgrenzende - Verfolgung darstellt. Das Maß dieser Intensität ist nicht abstrakt \nvorgegeben. Es muss der humanitären Intention entnommen werden, demjenigen \nAufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage \nbefindet.\n\n33\n\nVgl. BVerfGE 80, 315 (335).\n\n34\n\nDie Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Ausländer bei \nverständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche \nZukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen \nTatsachenentscheidung abstellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet \nsein muss. Hat der Flüchtling einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm der \nasylrechtliche Schutz grundsätzlich nur verwehrt werden, wenn im Rahmen der zu \ntreffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit \nhinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist,\n\n35\n\nBVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76 143, \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 1982, BVerwGE 65, 250. \n\n36\n\nDas Grundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG ist ein Individualgrundrecht. Daher kann \nes grundsätzlich nur derjenige in Anspruch nehmen, der selbst - in eigener Person - \npolitische Verfolgung erlitten hat oder dem asylerhebliche Zwangsmaßnahmen \nunmittelbar drohen.\n\n37\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 (2 BvR 902/98, \n515/89, 1827/89), BVerfGE 83, 216 (230).\n\n38\n\nFür eine Annahme einer solchen Verfolgung muss das Gericht von der Wahrheit \n- und nicht nur der Wahrscheinlichkeit - des von dem Antragsteller behaupteten \nindividuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch \ninsbesondere hinsichtlich die Verfolgung begründender Vorgänge im Verfolgerland \nkeine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche \nGewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit \neinem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der \nZweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.\n\n39\n\nBVerwG, Urteil vom 16. April 1985 (9 C 109.84), \nBVerwGE 71, 180 (181 f.).\n\n40\n\nMit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen der Kläger und dessen \nWürdigung besondere Bedeutung zu. Ihr Tatsachenvortrag kann nur zum Erfolg \nführen, wenn ihre Behauptungen in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht \nvon ihrer Wahrheit überzeugen kann.\n\n41\n\nBVerwG, Urteil vom 16. April 1985 (9 C 109.84), \nBVerwGE 71, 180 (181 f.).\n\n42\n\nDie demnach für die Überzeugungsbildung des Gerichts zentrale Glaubhaftigkeit \nerfordert ein in sich geschlossenes und auch in den Einzelheiten widerspruchsfreies \nVorbringen, dessen Schilderungen zumindest einleuchtend sind und über ganz \nallgemein gehaltene, lediglich an bekannte Vorgänge anknüpfende Angaben \nhinausgehen sowie eine hinlängliche Individualisierung im Hinblick auf den jeweiligen \nAntragsteller aufweisen.\n\n43\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 (9 C 473.82), in: Entscheidungen zum \nAsylrecht (EZAR) 630 Nr. 8.\n\n44\n\nIst der Asylbewerber unverfolgt ausgereist, kommt seine Anerkennung nur dann \nin Betracht, wenn ihm bei verständiger Würdigung aller Umstände bei einer Rückkehr \npolitische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm eine \nRückkehr in seine Heimat nicht zuzumuten ist,\n\n45\n\nBVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, \n51 (64ff.).\n\n46\n\nOb eine derartige beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, ist durch eine \nqualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller \nfestgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu ermitteln. Maßgebend ist, ob in \nAnbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen \nMenschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden \nkann. Eine in diesem Sinne wohl begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb \nauch dann vorliegen, wenn auf Grund einer quantitativen oder statistischen \nBetrachtungsweise weniger als 50% Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht, \n\n47\n\nBVerwG, Urteil vom 15. März 1988, BVerwGE 79, 143.\n\n48\n\nDie bei Anwendung dieses Maßstabs gebotene qualifizierende \nBetrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der \nEintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des \nbefürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, \ndesto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff \nist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht \nzuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar zugreift. Das gilt auch dann, wenn der \nEintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete \nEreignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall \nimmer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe \nbevorsteht.\n\n49\n\nAsylerhebliche Gefährdungslagen können dabei auch im Übergangsbereich \nzwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter \nKollektivverfolgung vorliegen. Diese Gefährdungslagen dürfen nicht in einer den \nGewährleistungsinhalt des Grundrechtes des Art. 16 a Abs. 1 GG verkürzenden \nWeise unberücksichtigt bleiben,\n\n50\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991, BVerfGE 83, 216-238.\n\n51\n\nSolchen tatsächlichen Gefährdungslagen in diesem Übergangsbereich ist im \nRahmen der Prüfung der Frage Rechnung zu tragen, ob ein Asylsuchender \nbegründete Furcht vor politischer Verfolgung hegt, weil es ihm nach verständiger \nWürdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem \nHeimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Bei der gebotenen objektiven \nBeurteilung dieser Frage können grundsätzlich auch Referenzfälle stattgefundener \nund stattfindender politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, \nreligiöser und gesellschaftlicher Verachtung begründete Verfolgungsfurcht bei einem \nAsylbewerber entstehen lassen, sodass es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem \nHeimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Allerdings müssen die für eine \nVerfolgung sprechenden Umstände nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem \nsolchen Gewicht sein, dass sich daraus für den Asylbewerber bei objektiver \nBetrachtung die begründete Furcht ableiten lässt, selbst Opfer solcher \nVerfolgungsmaßnahmen zu werden,\n\n52\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23.7.1991, BVerwGE 88, 367-380.\n\n53\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze haben die Beigeladene einen Anspruch auf \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezogen \nauf die Russische Föderation vorliegen. Denn nach ihren glaubhaften Bekundungen \nhaben sie bei einer Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten.\n\n54\n\nZur Überzeugung der Einzelrichterin steht fest, dass die Beigeladenen \ntschetschenischer Volkszugehörigkeit sind. Dies ergibt sich bereits aus dem \nUmstand, dass sich die Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung der \ntschetschenischen Sprache bedient haben und es dabei zu keinerlei \nVerständigungsschwierigkeiten gekommen ist.\n\n55\n\nDie Beigeladenen haben bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \npolitische Verfolgung zu befürchten.\n\n56\n\nDie Beigeladenen haben glaubhaft bekundet, dass ein tschetschenischer \nJungendlicher, der im Mai 2002 von den russischen Soldaten festgenommen worden \nist, gegenüber den russischen Soldaten behauptet hat, der Beigeladene zu 1. habe \nfür den Sicherheitsdienst von N1 gearbeitet. Wegen dieser Aussage werde nach dem \nBeigeladenen zu 1. gesucht. Diese Angaben sind glaubhaft. Sie decken sich in ihren \nwesentlichen Teilen mit den Angaben der Mutter und des Bruders des Beigeladenen \nzu 1., deren Bundesamtsakten auf Anregung des Klägers beigezogen worden sind. \nAuch diese haben bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt angegeben, dass die \nrussischen Soldaten im Mai 2002 einen Jungen mitgenommen hatten, der von den \nSoldaten so geschlagen worden sei, bis er diejenigen Dorfbewohner genannt habe, \ndie seinerzeit für N1 gearbeitet hätten. Ebenso haben sowohl die Mutter als auch der \nBruder und die Schwägerin des Beigeladenen zu 1. bei ihrer Anhörung vorgetragen, \ndass die russischen Soldaten daraufhin am 10. Juni 2002 bei ihnen in dem Dorf H1 \nim Bezirk V erschienen seien, wo sie zu dieser Zeit gelebt hätten, und, da die Söhne \nnicht zu finden gewesen seien, den Vater mitgenommen hätten, der seitdem \nverschwunden sei. \n\n57\n\nSoweit sich Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben der \nBeigeladenen ergeben hatten, sind diese im Termin zur mündlichen Verhandlung \naufgelöst worden. Dies betrifft zunächst die von dem Kläger gerügte Frage nach dem \nAufenthalt der Beigeladenen. Aufgrund der Angaben der Beigeladenen in den \nmündlichen Verhandlungen vom 28. Februar und 11. April 2005 ist diese Frage \ngeklärt. Danach hat der Beigeladene zu 1. Grosny Ende 1999 wegen der \nkriegerischen Auseinandersetzungen verlassen und ist nach H1 gegangen, von wo \ner im Juni 2002 ein paar Tage nach der Festnahme des Vaters wieder nach Grosny \nzurückgekehrt ist. Die Beigeladene zu 2. hat erst nach der Hochzeit mit dem \nBeigeladenen zu 1. in H1 gelebt und ist mit diesem im Juni 2002 wieder nach Grosny \nzurückgekehrt, wo sie immer wieder auch bei ihrer Mutter gewohnt hat. Der \nBeigeladene zu 1. hatte sich in dieser Zeit allerdings versteckt gehalten und war nur \nselten bei seiner Familie. Diese Angaben zu den Aufenthaltsorten sind entgegen der \nAuffassung des Klägers nicht widersprüchlich. Der Beigeladene zu 1. hat gegenüber \ndem Bundesamt und in Übereinstimmung mit seinen Schilderungen im Termin zur \nmündlichen Verhandlung bei seiner Anhörung zunächst angegeben, seine letzte \noffizielle Anschrift sei in Grosny gewesen, wo er sich allerdings nicht mehr habe \naufhalten können. An der gleichen Stelle hat er angegeben, ständig woanders \ngewohnt zu haben. Dies deckt sich mit seinen Bekundungen im Termin zur \nmündlichen Verhandlung, wonach er wegen der Suche nach ihm im Dorf H1 nach \nder Festnahme seines Vaters wieder nach Grosny zurückgekehrt sein will, wo er sich \nallerdings ständig an anderen Orten aufgehalten habe. Entgegen den Ausführungen \ndes Klägers hat der Beigeladene zu 1. aber zu keinem Zeitpunkt erklärt, sein letzter \nAufenthalt sei H1gewesen. Vielmehr hat er auch schon bei dem Bundesamt \nangegeben, es sei nach der Denunziation durch den Jungen und der Festnahme \nseines Vaters für ihn unmöglich gewesen, in dem Dorf (H1) zu leben, weshalb er in \ndie Stadt (Grosny) gezogen sei (Seite 4 des Anhörungsprotokolls). Soweit der \nBeigeladene zu 1. bei seiner Anhörung erklärt hatte, bis zur Verhaftung des Jungen \nim Juni 2002 ein sorgenfreies Leben geführt zu haben, kann dieses vor dem \nHintergrund aller anderen Angaben des Beigeladenen schon bei seiner Anhörung \ndurch das Bundesamt nur so verstanden werden, dass er bis dahin keiner gezielt \ngegen ihn gerichteten politischen Verfolgung durch russische Sicherheitskräfte \nausgesetzt gewesen war. Dies hat der Beigeladene zu 1. bei seiner Anhörung auch \nausdrücklich erklärt (Seite 4 und 5 des Anhörungsprotokolls). Zudem ergibt sich aus \ndem Umstand, dass die gesamte Familie des Beigeladenen zu 1. Ende 1999/Anfang \n2000 Grosny wegen des Krieges verlassen hatte, dass sie kein sorgenfreies Leben \nhatten führen können.\n\n58\n\nAuch der Umstand, dass die Beigeladene zu 2. nach Angaben des Beigeladenen \nzu 1. wegen seiner Tätigkeit für den „Sicherheitsdienst\" Schwierigkeiten mit \nWahabiten gehabt hat, spricht entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen die \nGlaubhaftigkeit der Angaben der Beigeladenen. Nach den der Kammer zur \nVerfügung stehenden Auskünften und Erkenntnissen, gibt es in Tschetschenien nicht \nmehr klare „Feindbilder\". So haben etwa auch ehemalige Rebellenführer teils sogar \nmehrmals die Seite gewechselt und kämpfen nun auf der Seite der pro-russischen \ntschetschenischen Regierung. Die Fronten verändern sich permanent und sind \ndurchlässig,\n\n59\n\nSchweizerische Flüchtlingshilfe, Tschetschenien und die tschetschenische \nBevölkerung in der Russischen Föderation, vom 24. Mai 2004.\n\n60\n\nAus diesem Grund trauen Tschetschenen einander nicht mehr. Die Menschen \ndort sind daher häufig von zwei Seiten gefährdet. So würden etwa Lehrer, \nKrankenschwestern und Polizisten von vielen Tschetschenen schon deshalb als \nVerräter angesehen, weil sie von der tschetschenisch-russischen Administration \nbezahlt würden. Für die andere Seite sei es dagegen so, dass man automatisch als \nTerrorist gelte, wenn man nicht auf deren Seite stehe,\n\n61\n\nvgl. Gesprächsprotokoll zwischen den Richtern der 25. Kammer des VG \nDüsseldorf und Frau Babara Gladysch vom 14. September 2004.\n\n62\n\nDementsprechend ist die Bedrohung eines Tschetschenen wegen derselben \nBetätigung sowohl von Seiten der russischen Sicherheitskräfte als auch von \nextremen Tschetschenen durchaus möglich und die entsprechende Behauptung des \nBeigeladenen nicht unglaubhaft.\n\n63\n\nAuch der Umstand, dass der Sicherheitsdienst in der Zeit der Regierung von N1 \nvon russischer Seite finanziert worden war, schließt eine spätere politische \nVerfolgung wegen dieser Betätigung nicht aus, zumal auch N1 selbst nach Ausbruch \ndes zweiten Tschetschenienkrieges als Terrorist gesucht worden war. Im übrigen \nwird von dem Auswärtigen Amt nicht bezweifelt, dass es in Tschetschenien auch in \nder Zeit der Regierung N1 einen tschetschenischen Sicherheitsdienst gegeben hat, \nvgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das erkennende Gericht in dem Verfahren 25 K \n3821/02.A vom 23. April 2004 - 000-000.00/00000 - (In diesem Verfahren hatte der \nAsylbewerber ebenfalls geltend gemacht, Mitarbeiter des tschetschenischen \nSicherheitsdienstes bei N1 gewesen zu sein). Dass der Beigeladene zu 1. dem \nGeheimdienst angehört hat, hat er nicht behauptet.\n\n64\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers sind die Angaben der Beigeladenen zu 1. \nund zu 2. im Kern auch übereinstimmend. So haben beide bei ihrer Anhörung von \nder Festnahme des Jugendlichen berichtet, die zu der Suche nach dem \nBeigeladenen zu 1. geführt hat. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die \nBeigeladenen zu 2. auch schon bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt davon \nberichtet, dass die russischen Soldaten den Vater des Beigeladenen zu 1. nach der \nvergeblichen Aufforderung, seine beiden Söhne freizugeben, mitgenommen haben \n(Seite 5 des Anhörungsprotokolls der Beigeladenen zu 2.). Im übrigen haben auch \ndie Mutter und der Bruder des Beigeladenen zu 1. bei ihren Anhörungen gleiches \nberichtet. Dass diese erklärt hatten, der Junge sei erst 15 Jahre alt gewesen, der \nBeigeladene zu 1. dagegen von einem 16 Jahre alten Jungen gesprochen hat, steht \nder Glaubhaftigkeit der Angaben ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass die \nBeigeladenen zu 2. diesen Vorfall irrtümlich in den Juli 2002 verlegt hatte.\n\n65\n\nAuch die von dem Kläger monierten Widersprüche zu den Besuchen der \nrussischen Sicherheitskräften bei der Beigeladenen zu 2. bestehen nach Auffassung \nder Einzelrichterin nicht. Die Beigeladenen haben beide geschildert, dass die Russen \nzweimal bei der Beigeladenen zu 2. erschienen waren. Aus den Schilderungen des \nBeigeladenen zu 1. lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass beide Besuche zu \ndem Zeitpunkt erfolgt waren, als die Beigeladenen zu 3. gerade laufen gelernt hatte. \nInsofern ist das über die Anhörung gefertigte Protokoll ungenau und zwingt nicht zu \ndem von dem Kläger gezogenen Schluss, zumal der Beigeladene zu 1. von diesen \nBesuchen ohnehin nur von der Beigeladenen zu 2. später erfahren hatte. Soweit in \ndem Protokoll des Bundesamtes über die Anhörung der Beigeladenen zu 2. \nfestgehalten worden ist, dass sie ihr Kind wegen des Besuchs der russischen \nSicherheitskräfte verloren habe, hat sie in dem Termin zur mündlichen Verhandlung \nvom 11. Mai 2005 überzeugend erklärt, dass ihr damaliges Vorbringen in dem \nProtokoll unzutreffend festgehalten worden sei. Dies erscheint auch glaubhaft zumal \ndie Beigeladenen schon zu Beginn ihrer Anhörung bei dem Bundesamt darum \ngebeten hatten, einen tschetschenischen Dolmetscher gestellt zu bekommen. \n\n66\n\nSchließlich sind auch die in der ersten mündlichen Verhandlung vom 28. Februar \n2005 aufgetretenen Widersprüche hinsichtlich der Anzahl und dem Alter der Kinder \nder Mutter des Beigeladenen zu 1. durch die Vernehmung der Zeugen im Termin zur \nmündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2005 überzeugend aufgelöst worden.\n\n67\n\nAus diesen danach insgesamt glaubhaften Angaben der Beigeladenen zu 1. und \nzu 2. ergibt sich, dass die Beigeladenen zu 1. bis 3. bei einer Rückkehr in die \nRussische Föderation dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung \nzu befürchten haben. Zwar war die von dem Beigeladenen zu 1. geschilderte \nBetätigung für den „Sicherheitsdienst\" nach den Ausführungen in der mündlichen \nVerhandlung von außerordentlich untergeordneter Bedeutung. Darauf kommt es für \ndie Frage der politischen Verfolgung aber letztlich nicht an, da insofern entscheidend \nist, von welchem Sachverhalt die russischen Sicherheitskräfte ausgehen und welche \nSchlüsse sie daraus ziehen. Die Beigeladenen haben aber glaubhaft bekundet, dass \nder russische Staat seit der Verhaftung des tschetschenischen Jugendlichen ein \nbesonderes Interesse an dem Beigeladenen zu 1. gezeigt hat. So waren die \nrussischen Soldaten bereits einmal in H1 erschienen, hatten nach dem Beigeladenen \nzu 1. gefragt und den Vater, nachdem sie den Sohn nicht hatten finden können, \nmitgenommen. Die Beigeladene zu 2. hat des weiteren überzeugend geschildert, \ndass russische Soldaten sie auch nach ihrer Rückkehr nach Grosny aufgesucht und \nnach dem Aufenthalt ihres Ehemannes geforscht hätten. Dabei hat sie anschaulich \nbeschrieben, welche Auswirkungen der zweite „Besuch\" der Soldaten auf die \nEntwicklung ihres Kindes, die Beigeladene zu 3., gehabt hatte. Die Beigeladenen \nmüssen daher schon bei ihrer Rückkehr damit rechnen, dass die russischen \nSicherheitskräfte ein besonderes Augenmerk auf sie richten. Dies gilt schon vor dem \nHintergrund, dass nach dem Bericht des Auswärtigen Amt in seinem Lagebericht \nvom 16. Februar 2004 - 000-000.00/000 xxx - zurückkehrende Tschetschenen \nbesonders beobachtet werden. Dies gilt umso mehr als das Auswärtige Amt in \nseinem letzten Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nRussischen Föderation (Tschetschenien) vom 13. Dezember 2004 wiederholt hat, \ndass rückgeführten Tschetschenen angesichts der andauernden Aktualität des \ninnenpolitischen Problems Tschetscheniens einschließlich anhaltender Anschläge \nauch in Moskau besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden gewidmet \nwird, insbesondere solchen Personen, die sich in der Tschetschenienfrage engagiert \nhaben bzw. denen die russischen Behörden ein solche Engagement unterstellen. Für \ndie Beigeladenen wird dies daher in erhöhtem Maße gelten, nachdem den \nSicherheitskräften der Name des Beigeladenen zu 1. offenbar ein Begriff ist und sie \nin der Vergangenheit mehrfach auf der Suche nach ihm bei dessen Ehefrau, der \nBeigeladenen zu 2. erschienen sind, weil sie ihm eine Mitarbeit in der Verwaltung N1 \nund deshalb ein Engagement in der Tschetschenienfrage unterstellt haben. Für die \nBeigeladenen besteht daher schon bei ihrer Einreise in die Russische Föderation die \nernsthafte Gefahr festgenommen zu werden. \n\n68\n\nDiese Gefahr besteht nach den Erkenntnissen der Kammer nicht bloß für den \nBeigeladenen zu 1., sondern auch für seine Ehefrau und seine Tochter, die \nBeigeladenen zu 2. und 3. Zwar hat die Beigeladene zu 2. nicht von Übergriffen auf \nihre Person bei den vorangegangenen Besuchen der russischen Soldaten berichtet. \nDer Kammer ist aber aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, dass die \nrussischen Sicherheitskräfte sich bei ihrer Suche nach Unterstützern des \ntschetschenischen Widerstandes nicht auf Übergriffe auf Verdächtige beschränken, \nsondern selbst kleine Kinder und Säuglinge von ihnen nicht geschont werden. Hinzu \nkommt, dass sich in den letzten Jahren Berichte mehren, nach denen russische \nBehörden Verwandte von tschetschenischen Kämpfern oder Regierungsmitgliedern \nin Sippenhaft nehmen, um die Betroffenen zum Aufgeben zu zwingen (vgl. Die \nTageszeitung vom 24. Dezember 2002 „Wie der Kreml Terroristen züchtet\"; Das \nParlament vom 18. Oktober 2004 „Tschetschenien im Chaos\"). Besonders bekannt \nist das Beispiel des ehemaligen tschetschenischen Ministers Chambiew, von dem \nzahlreiche Verwandte verhaftet wurden, um diesen dazu zu bewegen, sich den \nrussischen Behörden zu stellen bzw. nach seiner Übersiedlung in den Westen davon \nabzuhalten, sich für die Menschenrechte in Tschetschenien einzusetzen (Frankfurter \nAllgemeine Zeitung vom 25. Mai 2004 „Das Messer an der Kehle\"; ai-journal 6/2004 \n„Drohungen gegen Angehörige eines Menschenrechtsaktivisten\"). Die Vorsitzende \ndes Komitees Bürgerbeteiligung H2 hat in ihrer Stellungnahme zu dem Verfahren der \nKammer 25 K 5932/03.A darauf hingewiesen, dass der russische \nGeneralstaatsanwalt V.V. Ustinov bei einer Rede in der Duma am 29. Oktober 2004 \ngefordert hat, „die Verhaftung von Verwandten von Terroristen\" als Mittel im Anti-\nTerror-Kampf zuzulassen. Aus diesem Grund sind auch die Beigeladenen zu 2. und \n3. schon wegen ihrer Verwandtschaft mit dem Beigeladenen zu 1. bei einer Rückkehr \nin besonderem Maße gefährdet. \n\n69\n\nDie Beigeladenen müssen bei einer Festnahme durch die russischen Behörden \nauch damit rechnen, dass sie gefoltert oder gar getötet werden. Es gibt zahlreiche \nBerichte aus den vergangenen Jahren, dass tschetschenische Volkszugehörige \nbrutal misshandelt, gequält und getötet wurden, wenn sie russischen \nSicherheitskräften in die Hände fielen (Die Tageszeitung vom 24. Dezember 2002 \n„Wie der Kreml Terroristen züchtet\"; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 8. Februar \n2003 „Entführt von Maskierten im Tarnanzug\"; Süddeutsche Zeitung vom 19. März \n2003 „Der Terror der Todesschwadrone\"; Frankfurter Rundschau vom 26. April 2003 \n„Neue Herren\"; Süddeutsche Zeitung vom 8. Juli 2003 „Im freien Fall\"; Frankfurter \nAllgemeine Zeitung vom 20. August 2003 „267 Entführungen\"; Neue Zürcher Zeitung \nvom 13. April 2004 „Anhaltend düstere Lage im russischen Nordkaukasus\"; Berliner \nZeitung vom 26. Mai 2004 „Folter in russischen Gefängnissen\"). Nach dem \nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Februar 2004 (000-000.00/0 xxx) gibt \nes in Russland sogenannte Filtrationslager, in denen nach glaubhaften Berichten \nregelmäßig grausame Folterungen vorkommen. Inzwischen könne aufgrund von \nAugenzeugenberichten und Filmaufnahmen davon ausgegangen werden, dass es in \nund um Grosny Filtrationslager gebe, in denen auch systematisch gefoltert werde. \nDem Menschenrechtskommissar des Europarates, Gil-Robles, hätten bei seinem \nBesuch in Tschetschenien zwar auch Haftanstalten mit ordentlich gestrichenen \nZellen gezeigt werden können, er habe mit den Gefangenen aber nur unter Aufsicht \nder russischen Bewacher sprechen können. Die Inspektionsergebnisse des IKRK \nseien gar nicht und die des Anti-Folter-Ausschusses des Europarates weit \nüberwiegend nicht veröffentlicht worden, weil die russischen Behörden nicht \nzugestimmt hätten. \nDie Berichte über Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien beschränken sich \ndabei nicht nur auf illegale Festnahmen und Folter, sondern sie lassen nur den \nSchluss zu, dass es den russischen Sicherheitskräften auch gezielt um die Tötung \ntschetschenischer Männer geht, die verdächtigt werden, Terroristen zu sein. Es gibt \nzahlreiche Berichte über die Tötung festgenommener Tschetschenen, die von den \nrussischen Sicherheitskräften verdächtigt wurden, den Rebellen anzugehören. \nExtralegale Hinrichtungen und das Töten Gefolterter ist ebenso wie das \n„Verschwinden\" von Personen an der Tagesordnung. Selbst die russische \nMilitärverwaltung spricht von 1.500 „Verschwundenen\" in der Zeit seit Beginn des \nersten Tschetschenienkrieges, die Organisation Memorial schätzt, dass es 2000 sind \nund schließt höhere Zahlen nicht aus (Neue Zürcher Zeitung vom 11. April 2004 \n„Anhaltend düstere Lage im russischen Nordkaukasus\"). Nach dem Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes vom 16. Februar 2004 (000-000.00/0 xxx) geht Memorial davon \naus, dass die russische Armee sog. Todesschwadronen gebildet hat, die in \nTschetschenien und Inguschetien gezielt Tschetschenen töten sollen. Der Chef der \nVermisstenabteilung der moskautreuen Regierung in Tschetschenien gibt an, dass \nes in Tschetschenien 40 Massengräber gibt (vgl. Süddeutsche Zeitung vom \n19.3.2003 „Der Terror der Todesschwadrone\"). Die Organisation Mütter für den \nFrieden hat in einer Dokumentation über Menschenrechtsverletzungen an der \ntschetschenischen Zivilbevölkerung vom Dezember 2003 viele Fälle über willkürliche \nFestnahmen mit anschließenden Folterungen und Tötungen der Festgenommenen \nvorgelegt. Die darin aufgenommenen Bilder zeigen auch die Brutalität und \nGrausamkeit, mit der bei den Folterungen bzw. Tötungen von Seiten der russischen \nArmee vorgegangen wurde. Dabei ist davon auszugehen, dass die Tötungen wohl \nvor allem in Tschetschenien, aber auch in anderen Gebieten der russischen \nFöderation vorkommen. So starb der frühere Rebellenführer Salman Radujew in \neinem russischen Gefängnis unter ungeklärten Umständen (Süddeutsche Zeitung \nvom 17. Dezember 2002 „Tod eines Zeugen\"). Auf den tschetschenischen \nRebellenführer Selimchan Jandarbijew wurde am 13. Februar 2004 ein \nSprengstoffattentat in seinem Exil in Quatar verübt. Der Tat verdächtigt werden zwei \nrussische Agenten (Frankfurter Allgemeine vom 10. März 2004 „Russischer und \nquatarischer Stil\"). Unter diesen Umständen müssen die Beigeladenen auch damit \nrechnen, dass sie eine Festnahme durch die russischen Sicherheitskräfte nicht \nüberleben. \n\n70\n\nDie Beigeladenen müssen zudem in der gesamten Russischen Föderation mit \nVerhaftungen und Folterungen rechnen. Nach Angaben der Beigeladenen wird \ngezielt nach dem Beigeladenen zu 1. gesucht, weil ihm eine Mitarbeit bzw. \nUnterstützung der Regierung N1, der als Terrorist gesucht worden war, vorgeworfen \nwird. Damit ist er in das Blickfeld des russischen Staates gerückt und muss \nlandesweit mit einer Festnahme rechnen. \nDer Russische Geheimdienst und der russische Sicherheitsdienst operieren nicht nur \nin Tschetschenien, sondern in der gesamten Russischen Föderation. Aus diesem \nGrund muss derjenige, der von dem Geheimdienst oder den russischen \nSicherheitskräften gesucht wird, auch in dem gesamten Staatsgebiet mit seiner \nVerhaftung rechnen. Dies gilt für Tschetschenen um so mehr, als sie wegen ihrer \nVolkszugehörigkeit ohnehin vermehrt mit Kontrollen rechnen müssen, wenn sie sich \naußerhalb von Tschetschenien niederlassen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes vom 16. Februar 2004 - 000-000.00/ xxx). \nEs steht auch außer Zweifel, dass die Beigeladenen auch bei einer Festnahme \naußerhalb von Tschetschenien im übrigen Russland mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit mit Folter oder gar Tötung rechnen müssen. Die Gesellschaft für \nbedrohte Völker hat in ihrer Stellungnahme für den VGH Baden-Württemberg vom \n2. Dezember 2002 mehrere Beispiele aufgeführt, wonach Tschetschenen in anderen \nGebieten Russlands nicht nur unter Vorwänden verhaftet wurden, sondern auch, \ndass sie dabei regelmäßig geschlagen wurden. Dabei wurden auch Kinder \nverprügelt. Unter diesen Umständen dürfte es als sicher gelten, dass die \nBeigeladenen in der Haft geschlagen und misshandelt würden.\n\n71\n\nBei den zu erwartenden Folterungen oder gar Tötungen der Beigeladenen \nhandelt es sich auch um politische Verfolgung, die an unveräußerliche Merkmale der \nBeigeladenen anknüpft, nämlich ihre vermutete politische Überzeugung als \nSeparatisten bzw. ihre Zugehörigkeit zur Familie des Beigeladenen zu 1.\n\n72\n\nSchließlich handelt es sich bei den zu befürchtenden Übergriffen auf die \nBeigeladenen nicht um bloße Amtswalterexzesse, die der russischen Regierung nicht \nzuzurechnen sind. Schon die Vielzahl der Fälle spricht dagegen, die Vorkommnisse \nals Einzelfälle zu werten. So hat die Organisation Memorial im ersten Quartal 2004 \nallein 78 Fälle von Entführungen in Tschetschenien dokumentiert, von denen \n41 Personen als verschwunden gälten (Neue Zürcher Zeitung vom 11. April 2004 \n„Anhaltend düstere Lage im russischen Nordkaukasus\"). Im ersten Halbjahr des \nJahres 2003 war es zu 267 Entführungen gekommen (Frankfurter Allgemeine \nZeitung vom 20. August 2003 „267 Entführungen\"). Eine systematische Aufklärung \nder Verbrechen und die Verurteilung der Täter findet dementsprechend nicht bzw. in \näußerst geringen Umfang statt. Auch scheinen die verhängten Strafen in keiner \nWeise der Schwere der Verbrechen zu entsprechen (Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes vom 16. Februar 2004 - 508-516.80/3 RUS -). Die Todesschwadronen werden \nüberwiegend von den russischen Sicherheitskräften und den mit ihnen verbündeten \ntschetschenischen Sicherheitsdiensten eingesetzt. Die Zeitung Iswestia \nveröffentlichte am 28. März 2003 ein Interview mit dem Führer einer solchen \nTodesschwadron, einem Oberst des Militärgeheimdienstes GRU. Er erklärte, die \nTschetschenen seien ein Volk von Räubern und Mördern. Die Rebellen im Schutz \nder Nacht zu töten, sei die effektivste Art der Kriegsführung (Frankfurter Rundschau \nvom 17. April 2003 „Tschetscheniens Regierung bestätigt russische Morde an \nZivilisten\"). Präsident Putin soll in einer öffentlichen Rede gesagt haben: „Man muss \nsie (die Tschetschenen - er meint die Terroristen) wie Ungeziefer vernichten. Wir \nwerden sie in allen Ecken der Welt verfolgen sie sogar in den Toiletten ertränken...\". \nDer tschetschenische Präsident Kadyrow hat am 19. Oktober 2003 im russischen \nFernsehen gesagt: „Putin sagte, wir müssen die Terroristen sogar auf der Toilette \ntöten, und ich sage, wir müssen die Terroristen schon im Mutterleib töten, denn wenn \nsie einmal das Licht gesehen haben und ihre Flügel ausgebreitet haben, ist es zu \nspät,...\" (zitiert nach Gladysch, Barbara: Tschetschenien, veröffentlicht von Mütter für \nden Frieden im Dezember 2003). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, \ndass es offizielle Politik der russischen Sicherheitskräfte ist, in Verdacht geratene \nTschetschenen zu foltern und eventuell auch zu töten. \n\n73\n\nHaben die Beigeladenen nach allem schon aufgrund ihres persönlichen \nSchicksals bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung zu befürchten, so kann dahinstehen, ob sie auch deswegen mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerheblichen Übergriffen bei einer Rückkehr in die \nRussische Föderation ausgesetzt wären, weil der Beigeladenen zu 1. den gleichen \nNamen trägt wie ein in der Russischen Föderation gesuchter Top-Terrorist, der dort \nauch unter dem Namen Abubakar bekannt ist und unter anderem für den Überfall auf \ndas Musical-Theater in Moskau im Oktober 2002 verantwortlich gemacht wird und ob \ndieser Terrorist getötet worden ist, oder noch am Leben ist.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO dem \nKläger aufzuerlegen; dies entspricht der Billigkeit, da sich die Beigeladenen durch die \nStellung ihres Antrags auf Klageabweisung einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt \nhaben, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.\n\n75\n\nWegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 30 RVG \nverwiesen.\n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281560","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-11/25-k-2381-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281560","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281560","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-11/25-k-2381-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281560","retrieved":"2026-07-09 02:56:04.189176+00:00"}}