{"status":"available","doknr":"OLD281559","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0311.24L486.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-03-11","aktenzeichen":"24 L 486/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 00.0.1983 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger von Sierra \nLeone. Er reiste im Juni 1999 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. \nMit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n10. Januar 2000 wurde der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt, \nfestgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und dem Antragsteller die \nAbschiebung nach Sierra Leone angedroht. Der Bescheid ist seit dem 03. Januar \n2001 bestandskräftig.\n\n4\n\nNachfolgend erhielt der Antragsteller ab dem 06. März 2001 Duldungen, weil er \nmangels Ausreisepapieren nicht abgeschoben werden konnte. Zuletzt wurde ihm \neine Duldung bis zum 08. März 2005 erteilt.\n\n5\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 01. Oktober 2004 beantragte der Antragsteller \ndie Erteilung einer Duldung unter Berufung darauf, dass er in einer nichtehelichen \nLebensgemeinschaft mit einer Staatsangehörigen von Kamerun lebe, die ein Kind \nvon ihm erwarte. Er legte hierzu eine Vaterschaftsanerkennung und Erklärung über \ndie gemeinsame Sorge für das ungeborene Kind, datierend jeweils vom 22. \nSeptember 2004, vor. Seine Lebensgefährtin sei im Besitz einer von der Stadt P \nverlängerten Aufenthaltserlaubnis. Sie habe ein Kind aus einer vorangegangen \nBeziehung, das sich derart an ihn gewöhnt habe, dass es ihn als väterliche \nBezugsperson akzeptiere. Der Antragsgegner teilte daraufhin mit, dass der \nAntragsteller bereits im Besitz einer Duldung sei und dass im Übrigen eine \nWohnsitzbindung für die Stadt L bestehe. Unter dem 11. Oktober 2004 beantragte \nder Antragsteller daraufhin bei der Ausländerbehörde der Stadt P, nach dort ziehen \nzu dürfen. Dieser Antrag wurde unter dem 23. Februar 2005 abgelehnt.\n\n6\n\nUnter dem 13. Januar 2005 teilte der Antragsteller mit, dass das gemeinsame \nKind am 00.0. 2005 geboren worden sei und ihm nach § 33 AufenthG von Amts \nwegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei. Der Antragsteller beantragte die \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36, hilfsweise § 25 Abs. 5 AufenthG. Der \nAntragsgegner hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 24. Februar 2004 zur \nbeabsichtigten Ablehnung des Antrages an.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 09. Februar 2005 wurde dem Antragsteller die Abschiebung \nangekündigt. Am 01. März 2005 wurde ihm eine Grenzübertrittsbescheinigung bis \nzum 14. März 2005 ausgestellt und der Abschiebungstermin 15. März 2005 \nmitgeteilt.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat am 09. März 2005 um einstweiligen Rechtsschutz \nnachgesucht. Er beruft sich auf das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft \nmit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind sowie dem am 00.00.2001 \ngeborenen Kind seiner Lebensgefährtin aus einer früheren Beziehung, das die \ndeutsche Staatsangehörigkeit besitze. Kontakt zu dem deutschen Vater des Kindes \nbestehe seit mehr als zwei Jahren nicht mehr. Unter Vorlage eidesstattlicher \nVersicherungen des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin macht er geltend, seit \nBeginn der Schwangerschaft sei er etwa fünfmal die Woche in P (vorher etwa \ndreimal). Er habe das ältere Kind seit August 2004 regelmäßig zum Kindergarten \ngebracht und abgeholt sowie Arbeiten im Haushalt übernommen. Seit der Geburt sei \ner fast täglich da und kümmere sich auch um das gemeinsame Kind. Ein Verweis auf \neine gemeinsame Lebensführung im Ausland sei wegen der unterschiedlichen \nStaatsangehörigkeiten nicht möglich. Zudem sei dem deutschen Kind und seiner \nMutter eine Lebensführung im Ausland ohnehin nicht zuzumuten.\n\n9\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n10\n\ndem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den \nAntragsteller abzuschieben.\n\n11\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n12\n\nden Antrag abzulehnen. \n\n13\n\nDer Antragsteller sei auf das Sichtvermerksverfahren zu verweisen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nAntragsgegners Bezug genommen.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, er ist unbegründet.\n\n17\n\nDer Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, §§ \n123 Abs. 3 VwGO i.V.m. 920 Abs. 2, 294 ZPO.\n\n18\n\nDer Antragsteller ist nach unanfechtbar negativ abgeschlossenem Asylverfahren \nvollziehbar ausreisepflichtig.\n\n19\n\nDie Abschiebung ist ihm in dem Bescheid des Bundesamtes angedroht worden \nund die Ausreisefrist ist abgelaufen.\n\n20\n\nDer Pflicht zur Ankündigung der Abschiebung mindestens einen Monat vorher \nnach § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG ist der Antragsgegner nachgekommen.\n\n21\n\nEin Abschiebungshindernis in Gestalt der rechtlichen Unmöglichkeit der \nAbschiebung (§ 60a Abs. 2 AufenthG) wegen des Schutzes der Familie gemäß Art. 6 \nAbs. 1, 2 GG, Art. 8 EMRK ist nicht glaubhaft gemacht.\n\n22\n\nDabei geht das Gericht unter Zugrundelegung der vorgelegten eidesstattlichen \nVersicherungen zunächst davon aus, dass der Antragsteller Beistandsleistungen \nsowohl für sein eigenes Kind als auch für das weitere Kind seiner Lebensgefährtin \nerbringt. Hieraus folgt vorliegend jedoch kein Abschiebungshindernis.\n\n23\n\nDabei kann offen bleiben, ob auch die Beziehung zwischen dem Antragsteller \nund dem deutschen Kind seiner Lebensgefährtin - mit der er nicht verheiratet ist - \neine eigene, grundrechtlichen Schutz genießende familiäre Lebensgemeinschaft \nbildet,\n\n24\n\nverneinend in einem solchen Fall wie dem vorliegenden OVG Münster, \nBeschluss vom 09. Mai 2000, 17 B 622/00: Art. 6 GG schütze nur die Beziehung \ndes Ausländers zu seinem nichtehelichen Kind und nur über dieses Kind zu \ndessen Mutter, nicht aber die Beziehung zu einem weiteren Kind der Mutter seines \nnichtehelichen Kindes.\n\n25\n\nHierfür könnte sprechen, dass bei Eheleuten auch Stiefkinder als Teil der Familie \ni.S.d. Art. 6 Abs. 1 GG angesehen werden,\n\n26\n\nBVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1964, BVerfGE 18, 97, 105f.; Urteil vom \n31. Januar 1989, BVerfGE 79, 256, 267,\n\n27\n\nund dass der Begriff der Familie gegenüber dem der Ehe eher faktisch als \nrechtlich geprägt ist,\n\n28\n\nvgl. Schmitt-Kammler, in: Sachs, GG, Kommentar, 3. Aufl. 2003, Art. 6 Rn. \n16.\n\n29\n\nIndes begründet Art. 6 Abs. 1 GG hier unabhängig von der Frage, ob der \nAntragsteller auch mit dem deutschen Kind seiner Lebensgefährtin eine familiäre \nLebensgemeinschaft führt, so dass die vier Personen insgesamt eine Familie i.S.d. \nGrundgesetzes bilden, oder ob zwei „sich überschneidende\" familiäre \nLebensgemeinschaften vorhanden sind, nämlich die zwischen der Lebensgefährtin \nund ihren beiden Kindern einerseits und die zwischen dem Antragsteller, seiner \nLebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind andererseits, keinen \nAbschiebungsschutz,\n\n30\n\nim Ergebnis ebenfalls ein Abschiebungshindernis verneinend OVG Münster \na.a.O.\n\n31\n\nDenn aus dem Schutz der Familie folgt grundsätzlich nicht, dass die Möglichkeit \nzur Führung der familiären Lebensgemeinschaft gerade im Bundesgebiet gewährt \nwerden muss. Etwas anderes gilt regelmäßig (nur) dann - jedenfalls wenn kein Fall \nvorliegt, in dem der Zuzug zu einem Familienmitglied begehrt wird, dessen Verbleib \nin Deutschland aufenthaltsrechtlich auf Dauer gesichert ist oder für den ein Anspruch \nauf Einräumung eines Daueraufenthaltsrechts besteht -,\n\n32\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987, 2 BvR 1226/83 u.a., BVerfGE 76, 1 \n= \nNJW 1988, 626, unter C. I. 5. b) bb) (4) der Gründe,\n\n33\n\nwenn die Lebensgemeinschaft auf Grund besonderer Umstände \nzumutbarerweise nur im Bundesgebiet geführt werden kann,\n\n34\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2000, 18 B 1074/00, InfAuslR \n2001, 157; ferner BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999, 2 BvR 1523/99 \nm.w.N., InfAuslR 2000, 67;\n\n35\n\nspeziell zur Konstellation unterschiedlicher Staatsangehörigkeiten von \nFamilienmitgliedern VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Juli 1995, 13 S 3358/94, \nNVwZ-RR 1996, 533.\n\n36\n\nEs kommt hier mithin darauf an, ob die Lebensgemeinschaft bzw. die \nLebensgemeinschaften zumutbarerweise auch in einem anderen Staat - in Betracht \nkommen Sierra Leone und Kamerun - geführt werden könnte(n).\n\n37\n\nDie Führung der Lebensgemeinschaft(en) im Ausland ist hier nicht deshalb von \nvornherein unzumutbar, weil ein Kind der Lebensgefährtin des Antragstellers die \ndeutsche Staatsangehörigkeit hat,\n\n38\n\nanders in einem Fall mit deutschen Stiefkindern VGH BaWü, Beschluss vom \n29. März 2001, 13 S 2643/00, InfAuslR 2001, 283.\n\n39\n\nDenn ob aus dem Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1, 2 GG ein \nAbschiebungshindernis folgt, ist eine Frage der Abwägung im Einzelfall,\n\n40\n\nso die st. Rspr. des BVerfG, vgl. nur Kammerbeschluss vom 30. Januar 2002, \n2 BvR 231/00, InfAuslR 2002, 171, unter B. .II. 1. m.w.N.\n\n41\n\nDabei sind die familiären Belange, d.h. die familiären Bindungen im \nBundesgebiet, den öffentlichen - namentlich auch einwanderungspolitschen - \nBelangen gegenüberzustellen. Hier ist dabei zu berücksichtigen, dass das erste Kind \nder Lebensgefährtin des Antragstellers zwar die deutsche Staatsangehörigkeit \nbesitzt, eine Beziehung zu dem deutschen Vater aber nicht mehr besteht. Insoweit \nunterscheidet sich der vorliegende Fall von den Fällen, in denen das \nBundesverfassungsgericht in der Konstellation deutscher Elternteil (Mutter) - \nausländischer Elternteil (Vater) - gemeinsames nichteheliches Kind ein \nZurückdrängen einwanderungspolitischer Belange angenommen hat: In diesen \nFällen hat das Bundesverfassungsgericht die Unzumutbarkeit des Verlassens der \nBundesrepublik für das Kind stets nicht oder nicht allein mit dessen deutscher \nStaatsangehörigkeit begründet, sondern mit der Beziehung zum deutschen Elternteil. \nSo heißt es etwa in dem Kammerbeschluss vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -: \n„Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer \nund seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik \nDeutschland verwirklicht werden, etwa weil dem Kind deutscher Staatsangehörigkeit \nwegen dessen Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik \nnicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, \neinwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück.\" \nAngesichts des Alters des Kindes, das im Dezember drei Jahre alt geworden ist, ist \nauch nicht davon auszugehen, dass das Verlassen der Bundesrepublik und ein \nLeben in einem anderen Land deshalb nicht (mehr) zumutbar ist, weil das Kind \nbereits in der Bundesrepublik verwurzelt ist.\n\n42\n\nDass die Führung der Lebensgemeinschaft(en) im Ausland deshalb nicht möglich \nist, weil keiner der in Betracht kommenden Staaten ein Aufenthaltsrecht für die \njeweiligen Familienmitglieder mit anderer Staatsangehörigkeit vorsieht, ist nicht \ndargetan. Die Darlegungs- und Beweislast für diesen - ihm günstigen und in seiner \nSphäre liegenden Umstand - liegt beim Antragsteller, der bisher jedoch nicht \nversucht hat, die Möglichkeit einer gemeinsamen Ausreise zu klären. \n\n43\n\nSonstige Abschiebungsverbote oder -hindernisse sind nicht vorgetragen oder \nersichtlich.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG erfolgt.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281559","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-11/24-l-486-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281559","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281559","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-11/24-l-486-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281559","retrieved":"2026-07-09 02:56:04.074215+00:00"}}