{"status":"available","doknr":"OLD281602","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0310.8K5077.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-03-10","aktenzeichen":"8 K 5077/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben\nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.0.1958 in Z beziehungsweise am 0.0.1966 in E1 geborenen Kläger\nzu 1. und 2. sind die Eltern der am 00.0.1997 in Z, am 00.0.1999 in Z\nbeziehungsweise 00.00.2001 in C geborenen Kläger zu 3. bis 5. Die Kläger sind\nStaatsangehörige Myanmars.\n\n3\n\nZur Begründung ihrer vom 26. März 2004 datierenden Anträge auf Anerkennung\nals Asylberechtigte führte der Kläger zu 1. aus: Sie hätten seit 1971 in Z gelebt. Er\nsei dort als Arzt tätig gewesen. Seit dem Jahre 1988 sei er Mitglied der NLD. Zuletzt\nsei er Sekretär der Partei in dem von ihm bewohnten Stadtteil von Z gewesen. Seine\nAufgabe sei es gewesen, die Bevölkerung, insbesondere die in Z lebenden\nChinesen, zu mobilisieren und über die Ziele der Partei aufzuklären. Dies habe er in\nseiner Freizeit getan und zum Beispiel Vorträge über die \"Ungerechtigkeit und\nBrutalität\" der Militärregierung gehalten. Im Jahre 1990 habe er für die Partei\nWahlkampf gemacht. Im November desselben Jahres sei er für die Dauer von zwei\nWochen verhaftet und verhört worden. Im Jahre 2003 seien siebzig Parteianhänger\nbei einer Konfrontation mit Regierungseinheiten getötet worden. Dies habe ihn\nwütend gemacht. Im November 2003 habe ihn der Geheimdienst bedroht. \"Sie\"\nhätten von ihm verlangt, dass er seinen Parteiausweis abgebe, und ihm verboten,\nsich politisch für die NLD zu betätigen. Am 9. oder 10. März 2004 seien zwei zivil\ngekleidete \"Leute\" vom militärischen Geheimdienst zu seiner Wohnung gekommen.\nSie hätten ihn gesucht und befragen wollen. Er habe an diesem Tag in seiner Praxis\nübernachtet. Die Klägerin zu 2. habe ihn am 11. März 2004 angerufen. Später gab er\nan: Sie habe \"jemanden\", eine Person aus dem Freundeskreis, geschickt, der ihm die\nNachricht überbracht habe. Da er gewusst habe, dass sein Leben in Gefahr sei,\nhabe er sich mit Hilfe seiner Partei um die Ausreise bemüht. Parteimitglieder hätten\nihm geholfen, seinen Reisepass zu besorgen. Am 16. März 2004 seien sie nach\nThailand ausgereist. Am 18. März 2004 seien sie in Bangkok eingetroffen. Von dort\naus seien sie am 22. März 2004 nach Frankfurt am Main geflogen. Die Klägerin zu 2.\ngab ergänzend an: Sie habe Geographie studiert, sei jedoch Hausfrau gewesen. An\nden späten Abenden des 9. und 10. März 2004 sei sie von zwei in Zivil gekleideten\nGeheimdienstmitarbeitern aufgesucht worden, die nach dem Kläger zu 1. gefragt\nhätten. Sie habe ihnen geantwortet, dieser sei verreist. Nach diesen Vorfällen habe\nsie bei Freunden übernachtet. Am 11. März 2004 habe sie \"jemanden\" gebeten, die\nNachricht dem Kläger zu 1. zu überbringen. Am 16. März 2004 seien sie aus\nMyanmar ausgereist.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 22. Juli 2004 - 5088527-427 - lehnte das Bundesamt für die\nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag der Kläger auf Anerkennung als\nAsylberechtigte ab. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51\nAbs. 1 AuslG nicht vorlägen und Abschiebungsverbote gemäß § 53 AuslG nicht\nbestünden. Des Weiteren drohte es ihnen für den Fall, dass sie ihrer Ausreisepflicht\nnicht innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des\nAsylverfahrens freiwillig nachkämen, die Abschiebung nach Myanmar oder in einen\nanderen Staat an, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme\nverpflichtet sei.\n\n5\n\nAm 31. Juli 2004 haben die Kläger Klage erhoben. \n\n6\n\nMit Beschlüssen vom 13. Januar 2005 und 1. März 2005 hat das Gericht zwei\nAnträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte\nH aus E2 und S aus X abgelehnt.\n\n7\n\nDie Klägerin zu 2. befindet sich ausweislich eines Attestes vom 15. Februar 2005\nwegen einer Anpassungsstörung und einer reaktiven Psychose in ärztlicher\nBehandlung.\n\n8\n\nZur Begründung ihrer Klage haben die Kläger vorgetragen: Sie hätten zuletzt in Z\nin dem Stadtteil L1 gewohnt. Der Kläger zu 1. sei bereits im Jahre 1988 als Arzt tätig\ngewesen. Im Jahre 1988 habe er im Streikkomitee der Burma Medical Association\nmitgearbeitet und während des Volksaufstandes im gleichen Jahre vom Militär\nverletzte Streikaktivisten versorgt. Seit Dezember 1988 sei er Mitglied der NLD. Im\nJahre 1990 habe er Wahlkampf für die NLD betrieben. Im November 1990 sei er\nwegen seiner Aktivitäten für die NLD für die Dauer von zwei Wochen von den\nSicherheitskräften der Militärregierung verhaftet und in einem Lager des militärischen\nGeheimdienstes festgehalten worden. Man habe ihn dort misshandelt. Bei seiner\nFreilassung habe er eine Erklärung unterschreiben müssen, in der er sich verpflichtet\nhabe, nie wieder politisch aktiv gegen die Militärregierung tätig zu werden. Dennoch\nhabe er seine Aktivitäten für die NLD auch in der Folgezeit fortgesetzt. Er sei\nallerdings nicht Sekretär seiner Partei in seinem Stadtviertel gewesen. Bei seiner\nAnhörung habe er nur von diesem gesprochen. Wegen des Vorfalles bei Depayin am\n30. Mai 2003 habe er eine große Wut empfunden. In der Folge sei das Parteibüro\nder NLD in seinem Stadtteil geschlossen worden. Dessen ungeachtet habe er auch\ndanach viele chinesische Bewohner von Z mobilisiert. Auch bei seinen Patienten\nhabe er für die NLD geworben. Im November 2003 hätten ihn\nGeheimdienstmitarbeiter gezielt in einem Teeladen angesprochen. Sie hätten ihn\naufgefordert, seine Aktivitäten für die Partei einzustellen und seinen\nMitgliedsausweis, den er in diesem Moment nicht bei sich geführt habe, abzugeben.\nGleichwohl habe er sich auch in der Folgezeit weiter für die NLD engagiert. Ein\nPatient habe ihn gewarnt, dass gegen ihn von den Sicherheitskräften vorgegangen\nwerden solle. Am Abend des 10. März 2004 hätten zwischen 2200 Uhr und 2300 Uhr\nzwei Geheimdienstmitarbeiter bei der Klägerin zu 2. nach ihm gefragt und gesagt, er\nsolle \"zum Revier\" kommen. Er habe an diesem Abend in einer seiner Arztpraxen\nübernachtet. Jene habe angegeben, er sei verreist, und sich hiernach zu Freunden\nbegeben. Am Morgen des 11. März 2004 habe ihm sein Cousin im Auftrag der\nKlägerin zu 2. von dem Auftauchen der Geheimdienstmitarbeiter berichtet. Daraufhin\nhabe er sich zur Flucht entschlossen. Die Arbeit in den Arztpraxen habe er fortan auf\nein Minimum beschränkt. Nachts habe er bei Freunden geschlafen. Am frühen\nMorgen des 16. März 2004 hätten sie Z verlassen. Mit einem Auto seien sie nach\nMoulmein gereist; von dort seien sie mit einem LKW nach Myawadi gefahren. Am 18.\nMärz 2004 hätten sie die Grenze nach Thailand bei Myawadi illegal über einen\nSchmugglerweg durch den Dschungel überschritten, wo sie in Mae Sot angekommen\nseien. \"Zwei Personen der NLD\" hätten sie mit dem Auto nach Bangkok gebracht.\n\n9\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1. ergänzend ausgeführt: In der\nZeit von Dezember 1988 bis zu seiner Ausreise aus Myanmar sei er \"Organisator\"\nder NLD in seinem Wohnviertel gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, Mitglieder\nzu werben und Überzeugungsarbeit zu leisten. Bis zum November 1990 sei er\nleidenschaftlich aktiv gewesen. Nach seiner Inhaftierung habe er nur noch im\nVerborgenen und in seinem Freundeskreis gegen die Militärregierung agiert. Er habe\nchinesische Volkszugehörige in Myanmar unterstützt und unter diesen Mitglieder\ngeworben. Seine Eltern und er hätten die NLD finanziell mit größeren Spenden\nunterstützt. Nach dem Vorfall von Depayin am 30. Mai 2003 habe er wieder\nbegonnen, in seinem Freundeskreis und unter seinen Patienten Anhänger für die\nNLD zu gewinnen. Am 25. November 2003 habe ihn ein Mitarbeiter des\nGeheimdienstes aufgefordert, seine Aktivitäten für die NLD einzustellen. Der\nSekretär der NLD in seinem Wohnviertel habe ihn in der Folge zur Zurückhaltung und\nVorsicht ermahnt. Daraufhin habe er seine Aktivitäten im November 2003 und\nDezember 2003 zurückgefahren. Im Februar 2004 sei er dann wieder sehr aktiv\ngewesen. Zu dieser Zeit habe er ihm zugespielte Zeitungen photokopiert und als\nFlyer verteilt. Anfang März 2004 habe ihn ein vertrauenswürdiger Patient, der bei der\nSicherheitsbehörde arbeite, darüber in Kenntnis gesetzt, dass er demnächst\nverhaftet werden solle und bereits beschattet werde. Ab dem 3. März 2004 habe er\nsich beruflich durch seine Kollegen vertreten lassen und die Arztpraxen, in denen er\ntätig gewesen sei, zunächst nicht mehr aufgesucht. Nachdem er seine Ehefrau\ngewarnt habe, habe er sich in der Zeit vom 4. März 2004 bis zum 11. März 2004, so\nauch in der Nacht vom 10. März 2004 auf den 11. März 2004, bei verschiedenen\nFreunden und Verwandten aufgehalten. Am Morgen des 11. März 2004 habe er sich\nzu seiner Praxis begeben, um in seiner Eigenschaft als Teilhaber dieser Praxis\nseinen Gewinnanteil in Empfang zu nehmen. Dort habe ihn noch am gleichen\nMorgen ein Cousin über das Erscheinen der Sicherheitskräfte am 10. März 2004\nunterrichtet. Diese hätten ihn verhaften wollen. Seine Ehefrau habe am\n10. März 2004 gewusst, dass er wegen des Vorfalles bei Depayin vom 30. Mai 2003\nseine politischen Aktivitäten für die NLD auch im Rahmen seiner Arbeit in den\nArztpraxen wieder aufgenommen habe und dass er darüber in Kenntnis gesetzt\nworden sei, dass man ihn verhaften wolle. Einzelheiten habe er ihr indes weder vor\nnoch nach ihrer Ausreise mitgeteilt, da sie gesundheitlich stark angeschlagen\ngewesen sei. In der Bundesrepublik Deutschland habe er ihr \"die Situation anhand\nvon Unterlagen, die er gesammelt habe, erklärt\". Die Klägerin zu 2. sei infolge ihrer\nErkrankung reise- und verhandlungsunfähig.\n\n10\n\nDie Kläger beantragen,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des\nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge\nvom 22. Juli 2004 - 5088527-427 - zu verpflichten, sie als\nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass ein\nAbschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG\nvorliegt, hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot\ngemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK besteht.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug\ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge\nder Beklagten und der Ausländerbehörde des Kreises L2 sowie der Auskünfte und\nErkenntnisse, auf die die Kläger mit Verfügung vom 13. Januar 2005 hingewiesen\nund die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDas Gericht ist durch das Nichterscheinen der Kläger zu 2. bis 5. zu den\nTerminen zur mündlichen Verhandlung am 3. März 2005 und 10. März 2005 an einer\nEntscheidung des Rechtsstreites nicht gehindert, da die Kläger auf diesen Umstand\nin den betreffenden Ladungen im Einklang mit § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen\nworden sind. Die Kläger haben nicht glaubhaft gemacht, dass die Klägerin zu 2.\nverhandlungsunfähig gewesen ist. Das von ihnen vorgelegte privatärztliche Attest\nvom 15. Februar 2005 genügt den an eine Verhandlungsunfähigkeit belegende\närztliche Bescheinigung zu stellenden Mindestanforderungen nicht. Die Frage der\nVerhandlungsfähigkeit wird darin unmittelbar nicht behandelt. Soweit stattdessen auf\neine Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 2. abgehoben wird, werden weder die\ntatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist\n(Befundtatsachen), noch die fachlich medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes\n(Diagnose) nachvollziehbar dargelegt. Auf der Grundlage welcher Ausbildung und\nErfahrung sich die ausstellende Ärztin fachlich in der Lage sieht, eine entsprechende\nDiagnose zu treffen, lässt sich der Bescheinigung ebenso wenig wie dem Vortrag der\nKläger entnehmen. Der Aufforderung des Gerichts, ein amtsärztliches Attest\nvorzulegen, sind die Kläger nicht nachgekommen.\n\n17\n\nIhre Klage ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für\ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Juli 2004 - 5088527-427 -\nrechtmäßig ist und die Kläger dadurch nicht in ihren Rechten verletzt werden.\n\n18\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Ebenso\nwenig haben sie einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der\nVoraussetzungen eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG.\n\n19\n\nSie sind vor ihrer Ausreise aus Myanmar nicht in asylrechtsrelevanter Weise\nverfolgt worden. Eine solche Verfolgung stand auch nicht unmittelbar bevor. Das\nerkennende Gericht ist auf Grund der Anhörung des Klägers zu 1., des Inhaltes der\nzum Verfahren beigezogenen Akten sowie der in das Verfahren eingeführten\nGutachten, Auskünfte und sonstigen Dokumente nicht zu der Überzeugung gelangt,\ndass diese aus individuellen Gründen in Myanmar in asylrelevanter Weise verfolgt\nworden sind. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass sie durch Ereignisse in ihrer\nHeimat derart signifikant vorbelastet sind, dass ihnen Verfolgung drohte. Ihr\nindividueller Verfolgungsvortrag im Verwaltungs- und im verwaltungsgerichtlichen\nVerfahren ist im Kern unsubstantiiert, inhalts- und detailarm. Er weist zudem\nerhebliche Unstimmigkeiten auf, die der Kläger zu 1. auch in der mündlichen\nVerhandlung nicht zur Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit des\nVerfolgungsvorbringens aufgelöst hat. Das Gericht folgt zunächst den\ndiesbezüglichen Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Bescheides.\nSoweit er im Jahre 1990 in einen Wahlkampf der National League of Democracy\n(NLD) eingebunden gewesen, in der Folge festgenommen und für die Dauer von\nzwei Wochen in Gewahrsam genommen worden sein will, mangelt es an dem\nErfordernis des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen dem\nVerfolgungsereignis und der Ausreise. Die Angaben des Klägers zu 1. zu seinem\nEngagement für die NLD in den Jahren 1990 bis 2004 sind insgesamt vage,\noberflächlich und detailarm. Seine Angabe, er sei Sekretär der NLD in dem Stadtteil\nL1 in Z, hat er im gerichtlichen Verfahren schriftsätzlich dahingehend korrigiert, dass\ner seinerzeit lediglich von dem betreffenden Sekretär gesprochen, er selbst diese\nFunktion indes selbst nicht ausgeübt habe. Diese Darstellung findet in dem\nAnhörungsprotokoll indes keinen Niederschlag. Vielmehr sah sich der Kläger zu 1.\nseinerzeit auch im Rahmen der Rückübersetzung seiner Aussage nicht veranlasst,\neine entsprechende Korrektur seiner Aussage vorzunehmen. Der Glaubhaftigkeit der\nin der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2005 aufgestellten Behauptung, in der\nZeit von Dezember 1988 bis zu seiner Ausreise im März 2004 und damit seit seinem\nEintritt in die NLD \"Organisator\" der Partei in seinem Wohnviertel gewesen zu sein,\nwiderstreitet, dass diese Darstellung weder im Verwaltungsverfahren noch im\ngerichtlichen Verfahren Erwähnung gefunden, der Kläger zu 1. vielmehr sogar noch\nam 10. März 2005 angeben hat, in den Jahren 1990 bis 2003, mithin über einen\nZeitraum von annähernd dreizehn Jahren \"nicht so aktiv\" gewesen zu sein. Im\nÜbrigen hätte es sich spätestens in dem Moment, als er die Darstellung, er sei\nSekretär der Partei in seinem Wohnviertel gewesen, korrigiert hat, aufgedrängt, auf\nseine Funktion als \"Organisator\" der Partei hinzuweisen. Dessen ungeachtet ist es\nnicht glaubhaft, dass eine Partei die Wahrnehmung der Funktion eines\n\"Organisators\" einer Person überlässt, die über einen Zeitraum von annähernd\ndreizehn Jahren keine erheblichen politischen Aktivitäten entfaltet. Solche hat der\nKläger zu 1. weder bezogen auf den Zeitraum von November 1990 bis Mai 2003\nnoch für den Zeitraum von Juni 2003 bis März 2004 in substantiierter Weise\nvorgetragen. Seine Ausführungen zu den angeblich in dem erstgenannten Zeitraum\nentfalteten Aktivitäten sind inhaltsarm und substanzlos. Trotz mehrfacher Nachfrage\nin der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2005 ist er nicht in der Lage gewesen,\nauch nur eine einzige Aktivität detailgenau schildern und in zeitlicher Hinsicht\neinzuordnen. Gleiches gilt für den Zeitraum von Juni 2003 bis zu seiner Ausreise im\nMärz 2004. Den betreffenden Angaben ist nicht zu entnehmen, wann er innerhalb\nwelchen Rahmens welche konkreten Tätigkeiten entfaltet haben will. Sie erschöpfen\nsich vielmehr in der stereotypen und in Ermangelung jeglicher Präzisierung nicht\nnachprüfbaren Behauptung, Patienten und chinesische Volkszugehörige für die\nPartei geworben zu haben. Soweit er erstmals in der mündlichen Verhandlung vom\n10. März 2005 behauptet, er habe im Februar 2004 Zeitungen, die ihm zugespielt\nworden seien, photokopiert und verteilt, unterbleibt erneut jegliche Präzisierung, die\nden Vortrag nachprüfbar gemacht hätte. Selbst auf die Frage, welche Zeitungen er\nverteilt habe, erschöpft sich seine Einlassung in dem Hinweis auf die Titel zweier\nmitgeführter Zeitungen aus den Jahren 1991 und 1995 und den Zusatz \"und andere\nZeitungen\". Angaben zu Erscheinungsdatum oder Inhalt der vermeintlich verteilten\nAusgaben unterbleiben. Die Darstellung, die beiden Zeitungen aus den Jahren 1991\nund 1995 seien von ihm unbewusst mitgeführt worden, ist auch im Hinblick auf seine\nDarstellung, er habe aktuelle Zeitungen aus Sicherheitsgründen nicht mitnehmen\nkönnen, lebensfremd und unglaubhaft. Detaillierte Angaben zu den Umständen und\nHintergründen der angeblichen Begegnung mit einem oder mehreren Mitarbeitern\ndes Militärischen Geheimdienstes im November 2003 unterbleiben. Seine\nschriftsätzliche Darstellung, er sei von mehreren \"Mitarbeitern\" des Geheimdienstes\nangesprochen worden, \"diese\" hätten von ihm verlangt, dass er seine politischen\nAktivitäten einstelle, die im Einklang mit seinen Ausführungen im\nVerwaltungsverfahren steht, hat er in der mündlichen Verhandlung dahingehend\nkorrigiert, dass er nur von einer einzelnen Person angesprochen worden sei. Das auf\ndie Bitte, das Ereignis zeitlich einzugrenzen, geäußerte Datum stellt sich im Hinblick\nauf die nachfolgende Behauptung, er habe sich nach einem Gespräch mit dem\nörtlichen Sekretär der NLD \"unter Kontrolle gehalten\" und \"im November und\nDezember 2003 zwei Monate lang\" nur sehr wenig unternommen, als unstimmig dar.\nDie Darstellung, durch einen vertrauenswürdigen Patienten vor einer Verhaftung\ngewarnt worden zu sein, hat in der Anhörung des Klägers zu 1. durch das\nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weder Erwähnung noch\neine Andeutung gefunden. Gleiches gilt für die Behauptung, seine Arbeit in den\nPraxen bereits zum 3. März 2004 eingestellt und sich in der Folgezeit bei Freunden\naufgehalten zu haben. Diese Darstellung steht in krassem Widerspruch nicht nur zu\nder Behauptung im Verwaltungsverfahren, die Nacht vom 10. März 2004 auf den\n11. März 2004 in seiner Praxis verbracht zu haben, sondern auch zu der bereits für\nsich genommen unglaubhaften, weil realitätsfremden schriftsätzlichen Darstellung, er\nhabe seine ärztliche Tätigkeit in dem Wissen, dass gegen ihn ermittelt werde, und\nobgleich zur Flucht entschlossen, weiterhin, wenn auch angeblich nur in geringem\nUmfang fortgeführt. Soweit er auf einen die Nacht vom 10. März 2004 auf den\n11. März 2004 betreffenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung angibt, der\nEinzelentscheider des Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge\nhabe ihn missverstanden, ist dies unglaubhaft, da Verständigungsschwierigkeiten\nweder seinerzeit noch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden sind\nund im Zuge der dreißigminütigen Rückübersetzung seiner Angaben hinreichend\nGelegenheit bestanden hätte, auf die fehlerhafte Wiedergabe seiner Ausführungen\nhinzuweisen und auf deren Berichtigung hinzuwirken. Die Schilderung der\nangeblichen Vorfälle vom 9. und/oder 10. beziehungsweise 11. März 2004 vermittelt\ngleichfalls nicht den Eindruck tatsächlich erlebten Geschehens. Sie erschöpft sich in\neiner gänzlich oberflächlichen und in sich unstimmigen Darstellung. Während der\nKläger zu. 1. zunächst vage angegeben hatte, die Geheimdienstmitarbeiter seien\nam 9. oder 10. März 2004 erschienen, gab die Klägerin zu 2. an, die beiden \"Leute\"\nhätten sie sowohl am 9. März 2004 als auch am 10. März 2004 aufgesucht, bei ihrem\nersten Besuch seien sie weggegangen, am zweiten Tag seien sie wieder\nzurückgekommen, danach seien sie nicht mehr erschienen. Im gerichtlichen\nVerfahren ändert sie ihre Darstellung unter Hinweis auf ihren Gesundheitszustand\ndahingehend ab, dass die Geheimdienstmitarbeiter nur einmal am Abend des\n10. März 2004 erschienen seien. Diese nunmehr auch von dem Kläger zu 1.\nverwendete Darstellung findet indes in der von ihr auch im Rahmen der\nRückübertragung nicht korrigierten Aussage vor dem Bundesamt für die\nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge nicht einmal eine Andeutung. Einzelheiten\nder Unterredung der Klägerin zu 2. und der Geheimdienstmitarbeiter werden weder\nvon ihr noch von dem Kläger zu 1. substantiiert vorgetragen. Einer gerichtlichen\nBefragung zu diesem zentralen Komplex des Verfolgungsvortrages hat sich die\nKlägerin zu 2. nicht gestellt, ohne dass glaubhaft gemacht worden wäre, sie sei\nverhandlungsunfähig. Unglaubhaft ist des Weiteren, dass die Klägerin zu 2., die\nselbst ein Hochschulstudium betrieben hat, angeblich keinerlei konkrete Angaben zu\nden politischen Aktivitäten ihres Ehemannes zu machen wusste. Es ist lebensfremd\nanzunehmen, sie habe den Kläger zu 1. bis zu ihrer mehr als drei Wochen nach der\nAusreise aus Myanmar stattfindenden Anhörung bei dem Bundesamt für die\nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge nicht nach den Hintergründen ihrer\nangeblichen Flucht befragt. Lebensfremd ist auch die Behauptung des Klägers zu 1.,\ner habe sich mit der Klägerin zu 2. wegen ihrer Erkrankung und des Umstandes,\ndass diese \"meistens mit den Kindern beschäftigt\" gewesen sei, selbst nach ihrer\nEinreise in das Bundesgebiet nicht über Einzelheiten seiner angeblichen Aktivitäten\nausgetauscht. Ebenso realitätsfremd und damit unglaubhaft ist die Darstellung, er\nhabe seiner Ehefrau \"die Situation\" anhand von Unterlagen, wie etwa Lageberichten\ndes U.S. Department of State und der Organisation \"Freedom House\", \"erklärt\" und\nmit ihr erörtert, wie er im Jahre 1990 verhaftet worden sei, wenn diese erwarten\nmusste, zu den Vorgängen in den Jahren 2003 und 2004 vernommen zu\nwerden.\n\n20\n\nAngesichts des nach alledem insgesamt als zumindest unstimmig und\nunsubstantiiert zu qualifizierenden individuellen Verfolgungsvorbringens ist ein einen\nAnspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der Klägerin als\nAsylberechtigte und Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes\ngemäß § 60 Abs. 1 AufenthG begründendes Verfolgungsschicksal nicht schlüssig\nvorgetragen worden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Kläger in den\nJahren nach 1990 individuelle politische Verfolgung in Myanmar nicht erlitten haben.\n\n21\n\nErkenntnisse darüber, dass Mitgliedern der NLD, hinsichtlich derer auf Grund\nihres Vortrages nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie vor ihrer Ausreise\nasylrelevante politische Aktivitäten entfaltet haben, bei ihrer Rückkehr allein auf\nGrund ihrer Zugehörigkeit zu der Partei politische Verfolgung drohen würde, liegen\nnicht vor. \n\n22\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass den Klägern politische\nVerfolgung auf Grund ihres Auslandsaufenthaltes, ihrer Asylantragstellung oder der\nbloßen Tatsache einer - durch eine freiwillige Ausreise abzuwendenden -\nAbschiebung drohen, welche ihnen, da sie sich vor dem Verlassen ihres\nHeimatlandes nicht in einer latenten Gefährdungslage befunden haben, zwar keinen\nAnspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte vermitteln, \n\n23\n\nBVerwG, Urt. v. 31. März 1992 - 9 C 57.91 -, DVBl. 1992, 1543,\n\n24\n\nwohl aber die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG\nrechtfertigen können, besteht ebenfalls nicht. Zwar dürfte eine illegale Ausreise in\nMyanmar nach den gegenwärtigen Erkenntnissen einen Straftatbestand erfüllen;\n\n25\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Auskunft v. 21. Juli 2004 - 508-516.80/42803 - an d.\nVerwaltungsgericht Wiesbaden; Siemers, Auskunft v. 14. Juni 2004 an d.\nVerwaltungsgericht Wiesbaden; Burma Büro e.V., Auskunft v. 25. Mai 2004 an d.\nVerwaltungsgericht Wiesbaden; Dr. Frasch, Auskunft v. 3. Juni 2004 an d.\nVerwaltungsgericht Wiesbaden;\n\n26\n\nzudem spricht Einiges dafür, dass die Betroffenen am Flughafen in Z von\nSicherheitskräften empfangen und verhört werden;\n\n27\n\nvgl. Dr. Frasch, Auskunft v. 3. Juni 2004 an das Verwaltungsgericht\nWiesbaden.\n\n28\n\nDavon aber, dass Staatsangehörige Myanmars allein wegen illegaler Ausreise,\nAsylantragstellung im Ausland und Abschiebung in asylerheblichem Umfang verfolgt\nwerden, wird in den vorliegenden Erkenntnissen nichts berichtet;\n\n29\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte v. 25. September 2002 - 508-516.80/40076 -\nan d. Verwaltungsgericht Kassel u. 21. Juli 2004 - 508-516.80/42804 -; ferner\nAuswärtiges Amt, Auskunft v. 18. September 2002 - 508-516.80/40032 -; Burma\nBüro, Auskunft v. 25. Mai 2004 an d. Verwaltungsgericht Wiesbaden; Dr. Frasch,\nAuskunft v. 3. Juni 2004 an d. Verwaltungsgericht Wiesbaden;\n\n30\n\nvielmehr wird insoweit auf einen Ermessensspielraum der Behörden\nabgehoben;\n\n31\n\nSiemers, Auskunft v. 14. Juni 2004 an d. Verwaltungsgericht Wiesbaden.\n\n32\n\nDas Internationale Komitee des Roten Kreuzes hat auf Grund einer vertraglichen\nVereinbarung seit 1999 prinzipiell freien Zugang zu allen Gefängnissen und\nArbeitslagern in Myanmar und kann die Insassen individuell und ohne Anwesenheit\nDritter sprechen;\n\n33\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Länderinfos Myanmar, Innenpolitik (Stand:\nSeptember 2004) (zit. nach http://www.auswaertiges-\namt.de/www/de/laenderinfos/laender/laender_ausgabe_\nhtml?type_id=10&land_id=117, Siemers, Auskunft v. 14. Juni 2004 an d.\nVerwaltungsgericht Wiesbaden; amnesty international, Jahresbericht 2004\nMyanmar, Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2003 (Jahresbericht\n2004).\n\n34\n\nFerner durfte im Januar und Februar 2003 zum ersten Mal eine Delegation von\namnesty international das Land besuchen. Im Dezember 2003 gab es einen weiteren\nBesuch, bei dem Vertreter der Organisation Ermittlungen zu politischen\nInhaftierungen sowie der Rechtspflege durchführen und fünfunddreißig politische\nGefangene in Haftanstalten befragen durften;\n\n35\n\nvgl. amnesty international, Jahresbericht 2004.\n\n36\n\nTrotz dieser Erkenntnismöglichkeiten ist bislang weder durch das Internationale\nKomitee des Roten Kreuzes noch durch amnesty international bekannt geworden,\ndass sich Personen allein wegen der oben genannten Delikte in Haft befänden oder\nbefunden hätten. Stattdessen liegt ein Bericht über einen konkreten Einzelfall vor, in\ndem ein im Jahr 2001 illegal nach Deutschland eingereister myanmarischer\nStaatsbürger, der im Februar 2003 nach Rom abgeschoben worden und mehrere\nMonate später nach Myanmar zurückgekehrt sein soll, dort in keiner Weise bestraft\nworden sei und im Berichtszeitpunkt - wenige Monate später - bei seinen Eltern\ngewohnt habe;\n\n37\n\nvgl. Siemers, Auskunft v. 14. Juni 2004 an d. Verwaltungsgericht\nWiesbaden.\n\n38\n\nDie Organisation amnesty international führt im Jahresbericht 2004 zwar aus,\ndass gegen zwei buddhistische Nonnen auf der Grundlage des Notstandsgesetzes\n(Emergency Provisions Law) von 1950 wegen illegaler Ein- und Ausreise\nfünfzehnjährige Freiheitsstrafen verhängt worden seien. In dem Bericht wird aber\nzugleich darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen friedliche Demonstrationen der\nNonnen vorausgegangen seien und das Notstandsgesetz häufig dazu missbraucht\nwerde, gewaltlose kritische Meinungsäußerungen zu kriminalisieren;\n\n39\n\nvgl. amnesty international, Jahresbericht 2004.\n\n40\n\nÄhnlich verhält es sich in dem von den Klägern geschilderten Fall eines aus der\nSchweiz abgeschobenen myanmarischen Asylbewerbers, der in seiner Heimat\nebenfalls nicht allein wegen illegaler Ausreise, sondern auch wegen politischer\nAktivitäten für die Organisation CNF verurteilt wurde. Aus diesen Gründen lassen\nsich den Berichten keine verallgemeinerungsfähigen Feststellungen zur Behandlung\nvon Staatsangehörigen Myanmars entnehmen, die illegal ausgereist sind, im Ausland\num Asyl nachgesucht haben und abgeschoben worden sind, aber - wie die Kläger -\npolitisch nicht in erheblicher Weise in Erscheinung getreten sind. Entsprechende\nFälle werden auch nicht in der von den Klägern zur Gerichtsakte gereichten\nDokumentation \"Myanmar - Facing Political Imprisonment: Prisoners of concern to\nAmnesty International\" (Stand: Dezember 2004) aufgeführt. Die Einschätzung des\nBurma Büro e.V., dass eine Person durch die Beantragung von Asyl in einem\nanderen Land zum \"Feind der Regierung\" werde und \"Verhör und jegliche\nMaßnahmen, die bei Vergehen gegen die Regierung ergriffen werden\" erdulden\nmüsse, \n\n41\n\nvgl. Burma Büro e.V., Auskunft v. 25. Mai 2004 an d. Verwaltungsgericht\nWiesbaden,\n\n42\n\nist nicht durch konkrete Referenzfälle belegt und daher nicht nachvollziehbar. Die\nvage und allgemeine Formulierung deutet darauf hin, dass auch dem Burma Büro\ne.V. kein konkreter Fall bekannt ist, in dem ein Rückkehrer bei seiner Ankunft in\nMyanmar allein wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung im Ausland in\nasylerheblichem Ausmaß verfolgt worden ist; die angebliche Gefahr späterer Verhöre\nund Verhaftungen beruht mithin allein auf Vermutungen;\n\n43\n\nin diesem Sinne auch Verwaltungsgericht Arnsberg, Urt. v. 19. August 2004\n- 5 K 2101/03.A -.\n\n44\n\nFür das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG\ni.V.m. Art. 3 EMRK bestehen nach den vorstehenden Ausführungen keine\nAnhaltspunkte. \n\n45\n\nDie Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in\n§ 34 Abs. 1 AsylVfG. Die zur freiwilligen Befolgung der Ausreisepflicht belassene\nFrist ist im Einklang mit § 38 Abs. 1 AsylVfG bemessen.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von\nGerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281602","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-10/8-k-5077-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281602","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281602","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-10/8-k-5077-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281602","retrieved":"2026-07-09 02:56:07.971526+00:00"}}