{"status":"available","doknr":"OLD281601","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0310.6K8227.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-03-10","aktenzeichen":"6 K 8227/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00. Juni 0000 geborene Kläger betreibt eine Zahnarztpraxis in K. \nNachdem der Beklagte dem Kläger durch Schreiben vom 30. Januar 2002 mitgeteilt \nhatte, dass er aufgrund seiner derzeitigen Rangstellung in der Bewerberliste für \nNeubewerber für die Erteilung einer Genehmigung in Betracht komme, und ihn \ngebeten hatte, einen entsprechenden Antrag zu stellen, beantragte der Kläger durch \nSchreiben vom 11. März 2002 bei dem Beklagten die Erteilung der Genehmigung \n(Ersterteilung) für einen Gelegenheitsverkehr mit Taxen. Nach mehrfacher \nKorrespondenz bezüglich der Ausgestaltung des von dem Kläger beabsichtigten \nTaxengewerbes und des Umfangs seiner zahnärztlichen Tätigkeit legte der Kläger \nEnde Juli 2002 dem Beklagten den - mit einem Vermerk über den Nachweis der \nOrtskunde für die Stadt E versehenen - Führerschein zur Fahrgastbeförderung \nvor.\n\n3\n\nDurch Versagungsverfügung vom 3. September 2002 versagte der Beklagte dem \nKläger die Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen unter Hinweis darauf, \ndass gemäß § 13 Abs. 5 Satz 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ein \nAntragsteller unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt \nwerde, wenn er das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben \nbeabsichtige. Mit dem Erfordernis der hauptberuflichen Tätigkeit solle sichergestellt \nwerden, dass der Taxiunternehmer den überwiegenden Teil der Arbeitskraft und \nArbeitszeit seinem Taxiunternehmen widme, damit die gesetzliche Betriebspflicht \nerfüllt und das öffentliche Verkehrsmittel „Taxi\" angeboten werde. In einem kleinen \nEinzelunternehmen geschehe dies üblicherweise dadurch, dass der Unternehmer die \nTaxe selbst fahre. Aufgrund der Angaben des Klägers sei davon auszugehen, dass \ner nicht das Taxiunternehmen hauptberuflich betreiben, sondern vielmehr weiterhin \nseiner hauptberuflichen Tätigkeit als Zahnarzt nachgehen wolle. Auf die mehrfachen \nAufforderungen des Beklagten hin habe er nicht nachgewiesen, wie er die Führung \neiner Zahnarztpraxis und die hauptberufliche Tätigkeit als Taxiunternehmer \nmiteinander vereinbaren wolle, da er nach den zuletzt abgegebenen Erklärungen die \nZahnarztpraxis nicht schließen wolle.\n\n4\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 11. September 2002 Widerspruch, \nzu dessen Begründung er unter anderem ausführte: Er habe seine zahnärztliche \nTätigkeit auf ca. siebzehn Wochenstunden begrenzt. Auch liege eine ausdrückliche \nschriftliche Erklärung des Klägers vor, dass er das Taxengewerbe als \nHauptbeschäftigung betreiben und als Unternehmer den überwiegenden Teil seiner \nArbeitszeit und Arbeitskraft dem Taxengewerbe widmen werde. Ein entsprechender \nschriftlicher Antrag gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung sei Ende \nAugust 2002 gestellt worden, der positiv mit Antwortschreiben vom \n16. September 2002 beantwortet worden sei. Dass eine hauptberufliche Tätigkeit \nregelmäßig dann nicht gegeben sein könne, wenn der Unternehmer die Taxe nicht \nselbst fahre, sei nicht zwingend. Darüber hinaus habe der Kläger zwischenzeitlich die \nFahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erworben und beabsichtige, nach Erhalt der \nGenehmigung hauptberuflich als Taxiunternehmer tätig zu werden.\n\n5\n\nDie Bezirksregierung E wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom \n7. November 2002 als unbegründet zurück. Zur Begründung wies sie unter anderem \ndarauf hin, dass derjenige das Taxigewerbe als Hauptbeschäftigung betreibe, der \nden überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit und Arbeitskraft dem Taxigeschäft widme \nund dabei als Unternehmer all den Pflichten nachkomme, die sich für ihn im \nbesonderen aus dem PBefG, der Verordnung über den Betrieb von \nKraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) und der aufgrund des PBefG \nerlassenen sonstigen rechtlichen Bestimmungen ergäben. Aus den vorliegenden \nUnterlagen werde ersichtlich, dass der Kläger seit mehreren Jahren eine \nZahnarztpraxis in K betreibe. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe der Kläger \nbeabsichtigt, für sein Taxigeschäft eine GmbH zu gründen, dort einen \nGeschäftsführer zu installieren und die entsprechende Taxe nicht selber zu fahren, \num sich selber seiner zahnärztlichen Tätigkeit weiter widmen zu können. Von diesem \nVorhaben sei der Kläger im Laufe des Verfahrens offenkundig abgerückt, da er dem \nBeklagten erklärt habe, auf einen Geschäftsführer verzichten zu wollen; zudem habe \ner den Führerschein zur Fahrgastbeförderung erworben. Da der Kläger jedoch auch \nweiterhin seine Zahnarztpraxis betreiben wolle, werde nicht ersichtlich, für welche \nTätigkeit (Arztpraxis oder Taxigewerbe) der Kläger den überwiegenden Teil seiner \nArbeitszeit und -kraft in Zukunft einsetzen werde. Die von dem Kläger genannte \nBegrenzung seiner zahnärztlichen Tätigkeit auf etwa siebzehn Wochenstunden habe \ner jedenfalls nicht eindeutig nachgewiesen. Zusätzlich ergebe sich aus dem \nSchreiben der kassenzahnärztlichen Vereinigung O vom 16. September 2002, dass \neine nicht näher beschriebene Reduzierung der zahnärztlichen Tätigkeit des Klägers \nnur für einen begrenzten Zeitraum von zwei Jahren genehmigt worden sei. Es sei \ndaher davon auszugehen, dass spätestens nach Ablauf dieses Zeitraumes eine \nhauptberufliche Tätigkeit des Klägers als Taxiunternehmer nicht mehr möglich sein \nwerde.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 22. November 2002 Klage erhoben, zu deren Begründung er \nunter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens im wesentlichen \ngeltend macht: Er erfülle sowohl die subjektiven als auch die objektiven \nZulassungsvoraussetzungen für die beantragte Genehmigung. Insbesondere stehe \n§ 13 Abs. 5 Satz 3 PBefG der beantragten Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr \nmit Taxen nicht entgegen. Der Kläger habe den Beklagten nicht darüber im Unklaren \ngelassen, dass er letztendlich beabsichtige, in persona das Taxigewerbe zu \nbetreiben. Dies solle jedoch nicht von einem Tag auf den anderen geschehen, \nsondern geplant und auf Dauer angelegt. Dass der Kläger zunächst beabsichtigt \nhabe, eine GmbH zu gründen, dies jedoch verworfen und den Beklagten davon \numgehend unterrichtet habe, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Der Kläger \nhabe bereits im Mai 2002 gegenüber dem Beklagten erklärt, dass er seine \nHauptberufstätigkeit so bald wie möglich auf das zu genehmigende Taxigewerbe \nverlegen werde. Insbesondere habe der Kläger den Beklagten auf seine \nwöchentliche Arbeitszeit hingewiesen. Es habe zu keinem Zeitpunkt in Frage \ngestanden, dass der Kläger in persona nicht sicherstelle, den überwiegenden Teil \nseiner Arbeitskraft und Arbeitszeit dem zu genehmigenden Taxigewerbe zu widmen. \nAllein der Beklagte mutmaße, dass der Kläger auch weiterhin hauptberuflich seiner \nTätigkeit als Zahnarzt nachgehen werde. Der Kläger beabsichtige, bei Aufnahme des \nTaxigewerbes zunächst nicht auch seinen privaten Wohnsitz von K nach E zu \nverlegen. Vielmehr beabsichtige er zunächst, seine berufliche Tätigkeit nach dorthin \nzu verlegen und ein entsprechendes Büro anzumieten, von dem aus die Abwicklung \ndes Taxibetriebes erfolge. Eine Vielzahl der zu erledigenden Arbeiten könne der \nKläger sowohl von seinem Privatwohnsitz als auch von der Zahnarztpraxis aus \nerledigen. Die finanzielle und wirtschaftliche Situation könne der Kläger sich \ndergestalt vorstellen, dass der Taxibetrieb zunächst mit einer behördlich erteilten \nKonzession aufgenommen werde, wobei von Umsatzerwartungen in Höhe von \n5.000,-- bis 6.000,-- Euro monatlich ausgegangen werde. Der Kläger beabsichtige \nsodann, zukünftig weitere Konzessionen zu erhalten und den Betrieb \nschnellstmöglich zu erweitern, was durch den Ankauf weiterer Mietwagen realistisch \nsei. Die zahnärztliche Tätigkeit des Klägers solle im Gegenzug immer weiter \nreduziert werden. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht \nbeabsichtige, die Tätigkeit des Taxifahrens in persona auszuüben. Dies führe jedoch \nnicht dazu, dass der Kläger nicht beabsichtige, das Taxiunternehmen hauptberuflich \nzu betreiben. Des weiteren sei der Kläger nicht gehalten, bei hauptberuflicher \nAusübung des Taxigewerbes die Zahnarztpraxis gänzlich zu schließen. Auch hier \nschließe die hauptberufliche Tätigkeit des Taxigewerbes die stundenweise Tätigkeit \nin der Zahnarztpraxis nicht aus. Das von dem Beklagten in Auftrag gegebene \nGutachten der Firma M Marketing-Forschung könne nicht zugrundegelegt und seinen \nEmpfehlungen könne nicht gefolgt werden, da die Ausführungen des Gutachtens \ninsgesamt nicht nachvollziehbar seien und das Gutachten erhebliche Mängel \naufweise.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nVersagungsbescheides vom 3. September 2002 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n7. November 2002 zu verpflichten, ihm die beantragte \nGenehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen zu \nerteilen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr führt zur Begründung seines Antrages insbesondere aus: Aus den Angaben \ndes Klägers gehe hervor, dass die derzeitige hauptberufliche Tätigkeit im Bereich der \nzahnärztlichen Arbeit liege. Sinngemäß könne das Taxengewerbe nur eingeschränkt \nals Hauptbeschäftigung betrieben werden. Wenn der Kläger tatsächlich seine \nBerufstätigkeit auf die gewerbliche Personenbeförderung verlagern und neben dem \nTaxiunternehmen ein Mietwagenunternehmen betreiben wolle, hätte hierzu die \nMöglichkeit bestanden, da für den Erwerb einer (oder mehrerer) \nMietwagengenehmigungen das Erfordernis der Hauptberuflichkeit nicht bestehe. Es \nsei daher nicht nachvollziehbar, dass der Kläger den geschilderten Wechsel des \nBerufsfeldes vollziehen werde. Auch die Tatsache, dass der Kläger nicht plausibel \nmache, inwiefern seine Tätigkeit in der Zahnarztpraxis dauerhaft reduziert werde \n- zum Beispiel durch die Einstellung eines oder mehrerer Zahnärzte zur eigenen \nEntlastung -, spreche dafür, dass keine hauptberufliche Tätigkeit im Taxengewerbe \nangestrebt werde. Entgegen der Auffassung des Klägers könne das Gutachten der \nFirma M der von dem Beklagten zu treffenden und unter Berücksichtigung der \nAusführungen in dem Gutachten getroffenen Prognoseentscheidung betreffend die \nAnzahl der ohne Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes \nmöglichen Taxikonzessionen in der Stadt E zugrundegelegt werden.\n\n12\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im \nübrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte - insbesondere der \nSchriftsätze des Klägers vom 24. November 2004 und des Beklagten vom \n13. Dezember 2004 -, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, des \nWiderspruchsvorganges der Bezirksregierung E sowie auf den Inhalt des von dem \nBeklagten im Dezember 2003 bei der Firma M, in Auftrag gegebenen, im Juli 2004 \nerstellten Gutachtens gemäß § 13 (4) PBefG über die Funktionsfähigkeit des \nTaxigewerbes in der Landeshauptstadt E Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDer Kläger hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \n\n16\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 27. November 1981 -\n 7 C 57.79 -, in: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 64, \nS. 238 ff. (241), vom 15. April 1988 - 7 C 94.86 -, in: BVerwGE 79, S. 208 ff. (214), \nvom 7. September 1989 - 7 C 44 u. 45.88 -, in: BVerwGE 82, 295 ff. (301), vom \n6. November 1989 - 7 C 46/88 -, in: NJW 1990, S. 1378 f.; OVG NRW, Beschluss \nvom 28. Juli 2003 - 13 B 29/03 -, in: NWVBl. 2004, S. 102 ff. (103)\n\n17\n\nkeinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der von dem \nKläger begehrten Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen. Der \nVersagungsbescheid des Beklagten vom 3. September 2002 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 7. November 2002 verletzen den \nKläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -).\n\n18\n\nGemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG (in der Fassung der Bekanntmachung vom \n8. August 1990 - BGBl. I S. 1690 -, zuletzt geändert durch Art. 24 des \nHaushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 - BGBl. I S. 3076 -), gegen \nden verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen,\n\n19\n\nvgl. unter anderem BVerwG, Urteil vom 27. November 1981 - 7 C 57.79 -, in: \nBVerwGE 64, S. 238 ff. (240) zu der Vorschrift des § 13 Abs. 3 PBefG in der \nFassung des Vierten Änderungsgesetzes vom 7. Juni 1978 (BGBl. I S. 665),\n\n20\n\nist beim Verkehr mit Taxen die Genehmigung zu versagen, wenn die örtlichen \nVerkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des \nbeantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit \nbedroht wird.\n\n21\n\nDie Voraussetzungen dieser Versagungsnorm sind erfüllt.\n\n22\n\nDie Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ist nicht erst dann bedroht, \nwenn die Gefahr eines Zusammenbruchs des örtlichen Taxengewerbes besteht, \nsondern bereits dann, wenn die Behörde die Gefahr konkret belegen kann, dass die \nErteilung weiterer Genehmigungen zu schwerwiegenden Mängeln in der \nVerkehrsbedienung durch Taxen führen kann etwa derart, dass die Existenzfähigkeit \nvon Betrieben allgemein nur unter übermäßiger, die Verkehrssicherheit gefährdender \nEinsatzzeit der Fahrer oder nur unter Einsatz unterbezahlter Gelegenheitsfahrer mit \nähnlichen Gefahren für die Verkehrssicherheit oder die ansonsten zuverlässige \nVerkehrsbedienung gesichert werden kann.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1989 - 7 C 44 u.45.88 -, in: \nBVerwGE 82, S. 295 ff. (302); Bidinger, Personenbeförderungsrecht, 1. Band, \n2. Aufl., Stand: Dezember 2004, § 13 Anm. 85, S. 41/42; vgl. auch BVerwG, Urteil \nvom 15. April 1988 \n- 7 C 94.86 -, in: BVerwGE 79, S. 208 ff. (211), in dem darauf hingewiesen wird, \ndass das Merkmal der Funktionsfähigkeit weiter sei als das der Existenz, in der \ndas örtliche Taxengewerbe bedroht sein musste, um die Versagung einer \nGenehmigung nach § 13 Abs. 3 PBefG 1961 zu rechtfertigen.\n\n24\n\nBei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum \nGelegenheitsverkehr mit Taxen ist im Hinblick darauf, dass § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG \nnicht dem Konkurrenzschutz der vorhandenen Taxiunternehmer dient, sondern die \nöffentlichen Verkehrsinteressen im Blick hat, nicht auf die Auswirkungen der \neinzelnen Genehmigung auf die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes \nabzustellen, sondern eine einheitliche Betrachtung der Verhältnisse des örtlichen \nTaxengewerbes insgesamt und der durch die Erteilung einer oder mehrerer \nGenehmigung(en) zu erwartenden Auswirkungen geboten. Bei der Frage, ab welcher \nZahl von Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen die \nFunktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht ist, steht der Behörde im \nHinblick auf die zu treffende prognostische Entscheidung, die wertende Elemente mit \nverkehrs- und wirtschaftspolitischem Einschlag enthält, ein gerichtlich nur begrenzt \nnachprüfbares Einschätzungsermessen zu. Das Gericht kann die getroffene \nEntscheidung nur daraufhin überprüfen, ob die Behörde den maßgebenden \nSachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt sowie die entscheidungserheblichen \nGesichtspunkte erkannt hat und ob die Prognose der Behörde über den möglichen \nVerlauf der wirtschaftlichen Entwicklung erkennbar fehlerhaft ist.\n\n25\n\nBVerwG, Urteile vom 27. November 1981 - 7 C 57.79 -, in: BVerwGE 64, \nS. 238 ff. (242) und vom 15. April 1988 - 7 C 94.86 -, in: BVerwGE 79, S. 208 ff. \n(213).\n\n26\n\nUnter Berücksichtigung dieser Anforderungen an die von dem Beklagten zu \ntreffende Prognoseentscheidung, der sich die Ergebnisse des von ihm in Auftrag \ngegebenen, im Juli 2004 erstellten Gutachtens der Firma M, über die \nFunktionsfähigkeit des Taxigewerbes in der Landeshauptstadt E zu eigen gemacht \nhat, ist seine Einschätzung, dass die Erteilung jeder weiteren Genehmigung für den \nGelegenheitsverkehr mit Taxen die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes \nbedroht, nicht zu beanstanden.\n\n27\n\nDas eingeholte Gutachten stellt eine tragfähige Grundlage für die von dem \nBeklagten getroffene Einschätzung der Situation des Eer Taxengewerbes dar. Es ist \nunter Berücksichtigung der in § 13 Abs. 4 Satz 2 PBefG genannten Kriterien -\n Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, Taxendichte, Entwicklung \nder Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, Anzahl und \nUrsachen der Geschäftsaufgaben - erstellt worden und kommt aufgrund von durch \ndas Statistische Landesamt für die Jahre 1995-2003 erhobenen Daten sowie \naufgrund eigener Ermittlungen und Feststellungen nachvollziehbar zu dem Ergebnis, \ndass das Eer Taxengewerbe die Erteilung weiterer Genehmigungen für den \nGelegenheitsverkehr mit Taxen nicht verträgt und die Zahl der vorhandenen \nGenehmigungen sogar reduziert werden müsste, um die Funktionsfähigkeit des \nörtlichen Taxengewerbes sicherzustellen.\n\n28\n\nAnhaltspunkte dafür, dass maßgebliche, die Situation des Eer Taxengewerbes \npositiv beeinflussende Faktoren nicht in die gutachtliche Bewertung eingeflossen \nsind oder in ihrer Gewichtung keine gebührende Berücksichtigung gefunden haben, \nsind nicht erkennbar. Vielmehr machen die Ausführungen des Gutachtens \nnachvollziehbar deutlich, dass die im Vergleich zu anderen Großstädten günstigeren \nwirtschaftlichen Rahmendaten unter Berücksichtigung der Besonderheiten Es etwa \nals Messestadt mit einem internationalen Flughafen als solche erkannt und gewichtet \nworden sind, diese günstigen Faktoren in Anbetracht der das örtliche Taxengewerbe \nungünstig beeinflussenden Komponenten eine erhebliche Verschlechterung der \nErtrags- und Kostenlage im Eer Taxengewerbe in den letzten Jahren jedoch nicht \nverhindern konnten und im Hinblick auf das erhobene und ausgewertete \numfangreiche Datenmaterial greifbare Anhaltspunkte für eine nachhaltige \nVerbesserung der Situation des örtlichen Taxengewerbes in absehbarer Zeit nicht \nbestehen.\n\n29\n\nDer Beklagte hat zu den von dem Kläger in dessen Schriftsatz vom \n24. November 2004 im einzelnen beanstandeten Erhebungen und Feststellungen \ndes Gutachtens in seinem Schriftsatz vom 13. Dezember 2004 - auf diesen \nSchriftsatz wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen - \ndetailliert Stellung genommen und ist den insoweit und erneut in der mündlichen \nVerhandlung vom 10. März 2005 geltend gemachten Einwendungen des Klägers in \neiner das Gericht überzeugenden Weise entgegen getreten.\n\n30\n\nInsgesamt hält die von dem Beklagten gezogene Schlussfolgerung aus dem \nerstellten Gutachten, dass im Falle der Erteilung neuer Genehmigungen für den \nGelegenheitsverkehr mit Taxen die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes \nin E bedroht ist, in Anbetracht der mit dieser Prognoseentscheidung verbundenen \nBewertungsspielräume des Beklagten der - wie dargelegt nur eingeschränkt \nmöglichen - gerichtlichen Überprüfung stand.\n\n31\n\nEs kann daher offen bleiben, ob der Erteilung der von dem zur Zeit als Zahnarzt \ntätigen Kläger begehrten Genehmigung auch § 13 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 PBefG \nentgegensteht, wonach ein Antragsteller unabhängig vom Zeitpunkt der \nAntragstellung nachrangig behandelt wird, wenn er das Taxengewerbe nicht als \nHauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n33\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \n§ 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281601","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-10/6-k-8227-02","cited_norms":[{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281601","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281601","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-10/6-k-8227-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281601","retrieved":"2026-07-09 02:56:07.860095+00:00"}}