{"status":"available","doknr":"OLD281600","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0310.6K6695.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-03-10","aktenzeichen":"6 K 6695/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nvor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDurch Schreiben vom 19. November 2002 - bei dem Beklagten eingegangen am \n21. November 2002 - beantragte der Kläger die Erteilung der Genehmigung für einen \nGelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) mit Taxen. \nDem Antrag war eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer zu E (IHK) \nüber die Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung im Straßenpersonenverkehr \nvom 23. Januar 1980 beigefügt, derzufolge sich der Kläger vor dem \nPrüfungsausschuss der IHK am selben Tag einer Prüfung nach der Verordnung über \nden Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des \nStraßenpersonenverkehrs unterzogen und diese bestanden hat. Der Kläger reichte \nferner eine Gewerbe-Ummeldungsbescheinigung vom 20. Dezember 2002 zu den \nAkten des Beklagten, derzufolge er ein Internet-Design-Unternehmen unter der \nAnschrift Iallee 0 in E betrieb. Der Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass zur \nBearbeitung seines Antrages mehrere Unterlagen (unter anderem \nUnbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, des Betriebssitzes und des \nWohnsitzes, der Krankenkasse, der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen \nsowie der Stadtkasse E) fehlten, und bat diesen, im eigenen Interesse die \nangekreuzten Unterlagen bald möglichst vorzulegen, um eine termingerechte \nBearbeitung zu ermöglichen.\n\n3\n\nDurch Bescheid vom 23. April 2003 versagte der Beklagte dem Kläger die \nGenehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen gemäß § 47 PBefG, nachdem \nder Kläger die erbetenen Unterlagen innerhalb der ihm von dem Beklagten gesetzten \nFrist nicht eingereicht hatte. Zur Begründung wies der Beklagte unter anderem \ndarauf hin, dass der Kläger weder einen Nachweis seiner finanziellen \nLeistungsfähigkeit noch eines Betriebssitzes in E erbracht habe. Auch habe er bisher \nkeine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Ortskenntnisprüfung für E zum \nNachweis seiner hauptberuflichen Tätigkeit im Taxigewerbe vorgelegt. Abgesehen \ndavon fehlten Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, die von einem \nAngehörigen der steuerberatenden Berufe oder eines Kreditinstitutes bestätigte \nVermögensübersicht, ein Kontoauszug, Kopien von bestehenden Kredit- bzw. \nDarlehensverträgen, eine aktuelle Meldebescheinigung sowie ein \nBetriebssitznachweis. Im Übrigen ergebe sich aus den dem Beklagten vorliegenden \nUnterlagen und insbesondere aus der fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit, dass \ndie persönliche Zuverlässigkeit des Klägers zur Zeit nicht gegeben sei. \n\n4\n\nGegen diesen am 30. April 2003 niedergelegten Bescheid erhob der Kläger am \n30. Mai 2003 Widerspruch, den die Bezirksregierung E durch Bescheid vom \n10. Oktober 2003 zurückwies. Zur Begründung trug sie im wesentlichen vor: Die \nVerfügung des Beklagten habe ihre rechtliche Grundlage in § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG. \nNach dieser Vorschrift müsse die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes \ngewährleistet sein. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes sei durch Vorlage \nvon Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger \nder Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft sowie einer testierten \nEigenkapitalbescheinigung nachzuweisen. Der Kläger habe die \nUnbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes seines Wohnsitzes und des \nBetriebssitzes bisher nicht vorgelegt. Auch sei der Kläger nicht bereit, das \nTaxengewerbe nach Erteilung der Genehmigung als Hauptbeschäftigung zu \nbetreiben. § 13 Abs. 5 Nr. 1 PBefG schreibe vor, dass die Genehmigungsbehörde \neinen Antragsteller bei der Erteilung der Genehmigung für den Taxenverkehr \nnachrangig zu behandeln habe, wenn dieser das Taxengewerbe nicht als \nHauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtige. Die Versagungsverfügung betreffend \ndie Genehmigung für den Taxenverkehr durch den Beklagten sei auf Grund \nfehlender Voraussetzungen der Genehmigung nach § 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 PBefG \nrechtmäßig, sachgerecht und nicht zu beanstanden.\n\n5\n\nMit seiner am 14. Oktober 2003 erhobenen Klage, die der mit dem Aufgabenkreis \n„Wahrnehmung der Rechte und Interessen des Betroffenen in allen von ihm und \ngegen ihn betriebenen gerichtlichen Verfahren\" betraute Betreuer des Klägers \ngenehmigt und den Kläger zur eigenständigen Prozessführung ermächtigt hat, \nverfolgt der Kläger sein Begehren auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer \nGenehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen weiter und begehrt hilfsweise, \nseinen Listenplatz an einen Dritten abtreten zu können.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im \nÜbrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorganges \ndes Beklagten, des Widerspruchsvorganges der Bezirksregierung E sowie auf den \nInhalt des von dem Beklagten im Dezember 2003 bei der Firma M + L, X1, in Auftrag \ngegebenen, im Juli 2004 erstellten Gutachtens gemäß § 13 (4) PBefG über die \nFunktionsfähigkeit des Taxigewerbes in der Landeshauptstadt E Bezug \ngenommen.\n\n9\n\nEntscheidungsgründe:\n\n10\n\nDas Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung vom 10. März 2005 entscheiden, weil der Kläger in der Ladung auf \ndiese Folgen seines Ausbleibens hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n11\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n12\n\nDer Kläger hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \n\n13\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 27. November 1981 -\n 7 C 57.79 -, in: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 64, \nS. 238 ff. (241), vom 15. April 1988 - 7 C 94.86 -, in: BVerwGE 79, S. 208 ff. (214), \nvom 7. September 1989 - 7 C 44 u. 45.88 -, in: BVerwGE 82, 295 ff. (301), vom \n6. November 1989 - 7 C 46/88 -, in: NJW 1990, S. 1378 f.; OVG NRW, Beschluss \nvom 28. Juli 2003 - 13 B 29/03 -, in: NWVBl. 2004, S. 102 ff. (103)\n\n14\n\nkeinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der von dem \nKläger begehrten Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen. Der \nVersagungsbescheid des Beklagten vom 23. April 2003 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 10. Oktober 2003 verletzen den \nKläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n15\n\nGemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG (in der Fassung der Bekanntmachung vom \n8. August 1990 - BGBl. I S. 1690 -, zuletzt geändert durch Art. 24 des \nHaushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 - BGBl. I S. 3076 -), gegen \nden verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen,\n\n16\n\nvgl. unter anderem BVerwG, Urteil vom 27. November 1981 - 7 C 57.79 -, in: \nBVerwGE 64, S. 238 ff. (240) zu der Vorschrift des § 13 Abs. 3 PBefG in der \nFassung des Vierten Änderungsgesetzes vom 7. Juni 1978 (BGBl. I S. 665),\n\n17\n\nist beim Verkehr mit Taxen die Genehmigung zu versagen, wenn die örtlichen \nVerkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des \nbeantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit \nbedroht wird. \n\n18\n\nDie Voraussetzungen dieser Versagungsnorm sind erfüllt.\n\n19\n\nDie Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ist nicht erst dann bedroht, \nwenn die Gefahr eines Zusammenbruchs des örtlichen Taxengewerbes besteht, \nsondern bereits dann, wenn die Behörde die Gefahr konkret belegen kann, dass die \nErteilung weiterer Genehmigungen zu schwerwiegenden Mängeln in der \nVerkehrsbedienung durch Taxen führen kann etwa derart, dass die Existenzfähigkeit \nvon Betrieben allgemein nur unter übermäßiger, die Verkehrssicherheit gefährdender \nEinsatzzeit der Fahrer oder nur unter Einsatz unterbezahlter Gelegenheitsfahrer mit \nähnlichen Gefahren für die Verkehrssicherheit oder die ansonsten zuverlässige \nVerkehrsbedienung gesichert werden kann. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1989 - 7 C 44 u.45.88 -, in: BVerwGE \n82, S. 295 ff. (302); Bidinger, Personenbeförderungsrecht, 1. Band, 2. Aufl., Stand: \nDezember 2004, § 13 Anm. 85, S. 41/42; vgl. auch BVerwG, Urteil vom \n15. April 1988 \n- 7 C 94.86 -, in: BVerwGE 79, S. 208 ff. (211), in dem darauf hingewiesen wird, \ndass das Merkmal der Funktionsfähigkeit weiter sei als das der Existenz, in der \ndas örtliche Taxengewerbe bedroht sein musste, um die Versagung einer \nGenehmigung nach § 13 Abs. 3 PBefG 1961 zu rechtfertigen.\n\n21\n\nBei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum \nGelegenheitsverkehr mit Taxen ist im Hinblick darauf, dass § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG \nnicht dem Konkurrenzschutz der vorhandenen Taxiunternehmer dient, sondern die \nöffentlichen Verkehrsinteressen im Blick hat, nicht auf die Auswirkungen der \neinzelnen Genehmigung auf die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes \nabzustellen, sondern eine einheitliche Betrachtung der Verhältnisse des örtlichen \nTaxengewerbes insgesamt und der durch die Erteilung einer oder mehrerer \nGenehmigung(en) zu erwartenden Auswirkungen geboten. Bei der Frage, ab welcher \nZahl von Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen die \nFunktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht ist, steht der Behörde im \nHinblick auf die zu treffende prognostische Entscheidung, die wertende Elemente mit \nverkehrs- und wirtschaftspolitischem Einschlag enthält, ein gerichtlich nur begrenzt \nnachprüfbares Einschätzungsermessen zu. Das Gericht kann die getroffene \nEntscheidung nur daraufhin überprüfen, ob die Behörde den maßgebenden \nSachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt sowie die entscheidungserheblichen \nGesichtspunkte erkannt hat und ob die Prognose der Behörde über den möglichen \nVerlauf der wirtschaftlichen Entwicklung erkennbar fehlerhaft ist.\n\n22\n\nBVerwG, Urteile vom 27. November 1981 - 7 C 57.79 -, in: BVerwGE 64, \nS. 238 ff. (242) und vom 15. April 1988 - 7 C 94.86 -, in: BVerwGE 79, S. 208 ff. \n(213).\n\n23\n\nUnter Berücksichtigung dieser Anforderungen an die von dem Beklagten zu \ntreffende Prognoseentscheidung, der sich die Ergebnisse des von ihm in Auftrag \ngegebenen, im Juli 2004 erstellten Gutachtens der Firma M + L, X1, über die \nFunktionsfähigkeit des Taxigewerbes in der Landeshauptstadt E zu eigen gemacht \nhat, ist seine Einschätzung, dass die Erteilung jeder weiteren Genehmigung für den \nGelegenheitsverkehr mit Taxen die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes \nbedroht, nicht zu beanstanden. \n\n24\n\nDas eingeholte Gutachten stellt eine tragfähige Grundlage für die von dem \nBeklagten getroffene Einschätzung der Situation des Eer Taxengewerbes dar. Es ist \nunter Berücksichtigung der in § 13 Abs. 4 Satz 2 PBefG genannten Kriterien - \nNachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, Taxendichte, Entwicklung \nder Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, Anzahl und \nUrsachen der Geschäftsaufgaben - erstellt worden und kommt aufgrund von durch \ndas Statistische Landesamt für die Jahre 1995-2003 erhobenen Daten sowie \naufgrund eigener Ermittlungen und Feststellungen nachvollziehbar zu dem Ergebnis, \ndass das Eer Taxengewerbe die Erteilung weiterer Genehmigungen für den \nGelegenheitsverkehr mit Taxen nicht verträgt und die Zahl der vorhandenen \nGenehmigungen sogar reduziert werden müsste, um die Funktionsfähigkeit des \nörtlichen Taxengewerbes sicherzustellen.\n\n25\n\nAnhaltspunkte dafür, dass maßgebliche, die Situation des Eer Taxengewerbes \npositiv beeinflussende Faktoren nicht in die gutachtliche Bewertung eingeflossen \nsind oder in ihrer Gewichtung keine gebührende Berücksichtigung gefunden haben, \nsind nicht erkennbar. Vielmehr machen die Ausführungen des Gutachtens \nnachvollziehbar deutlich, dass die im Vergleich zu anderen Großstädten günstigeren \nwirtschaftlichen Rahmendaten unter Berücksichtigung der Besonderheiten Es etwa \nals Messestadt mit einem internationalen Flughafen als solche erkannt und gewichtet \nworden sind, diese günstigen Faktoren in Anbetracht der das örtliche Taxengewerbe \nungünstig beeinflussenden Komponenten eine erhebliche Verschlechterung der \nErtrags- und Kostenlage im Eer Taxengewerbe in den letzten Jahren jedoch nicht \nverhindern konnten und im Hinblick auf das erhobene und ausgewertete \numfangreiche Datenmaterial greifbare Anhaltspunkte für eine nachhaltige \nVerbesserung der Situation des örtlichen Taxengewerbes in absehbarer Zeit nicht \nbestehen.\n\n26\n\nInsgesamt hält die von dem Beklagten gezogene Schlussfolgerung aus dem \nerstellten Gutachten, dass im Falle der Erteilung neuer Genehmigungen für den \nGelegenheitsverkehr mit Taxen die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes \nin E bedroht ist, in Anbetracht der mit dieser Prognoseentscheidung verbundenen \nBewertungsspielräume des Beklagten der - wie dargelegt nur eingeschränkt \nmöglichen - gerichtlichen Überprüfung stand.\n\n27\n\nEs kann daher offen bleiben, ob der Erteilung der von dem Kläger begehrten \nGenehmigung auch andere Versagungsgründe - etwa § 13 Abs. 1 und § 13 Abs. 5 \nSatz 3 Nr. 1 PBefG - entgegenstehen.\n\n28\n\nDas von dem Kläger hilfsweise sinngemäß geltend gemachte Begehren, seinen \nListenplatz an einen Dritten abtreten zu können, war bereits deshalb abzulehnen, \nweil es insoweit an dem gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen \nVorverfahren fehlt.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n30\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \n§ 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281600","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-10/6-k-6695-03","cited_norms":[{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281600","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281600","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-10/6-k-6695-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281600","retrieved":"2026-07-09 02:56:07.764436+00:00"}}