{"status":"available","doknr":"OLD281599","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0310.6K2210.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-03-10","aktenzeichen":"6 K 2210/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 0. November 0000 geborene Klägerin bat erstmals durch Schreiben an \nden Beklagten vom 22. November 1972 um Aufnahme in die Bewerberliste für eine \nTaxikonzession und bat um Bestätigung, unter welcher laufender Nummer die \nBewerbung geführt werde.\n\n3\n\nIn den Folgejahren bat die Klägerin jeweils jährlich um weitere Vormerkung in der \nTaxenbewerberliste.\n\n4\n\nNachdem der Beklagte durch Schreiben vom 11. Dezember 2000 der Klägerin \nmitgeteilt hatte, dass sie auf Grund ihrer derzeitigen Rangstelle in der \nBewerberliste 1 für Neubewerber für die Erteilung einer Genehmigung in Betracht \nkomme, reichte sie bei dem Beklagten einen Antrag vom 2. Januar 2001 ein, dem \nzufolge ihre beiden Söhne als für die Führung der Geschäfte bestellte Personen \nbenannt wurden, und erklärte am 4. Januar 2001 schriftlich, dass sie das \nTaxengewerbe als Hauptbeschäftigung betreibe, d.h. als Unternehmer den \nüberwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit und Arbeitskraft dem Taxengewerbe widmen \nwerde.\n\n5\n\nDie Klägerin wies darauf hin, es sei vorgesehen, dass für die Führung ihres \nGeschäftes ein Geschäftsführer bestellt werde, der unter anderem die erforderliche \nSachkunde besitze. Unabhängig davon werde sie sich neben ihrem Rentnerdasein \nhauptberuflich auf ihr Taxiunternehmen konzentrieren können. Sie werde sich - ohne \nselbst die Fahrzeuge zu bewegen - um die Koordinierung der Einsatzpläne der \nFahrzeuge, das Fahrpersonal sowie die mit dem Betrieb des Unternehmens \nentstehenden kaufmännischen Aufgaben kümmern. Sie sei in der Lage, \nhauptberuflich ihr Taxiunternehmen zu führen. Sie gehe ferner davon aus, dass der \nUmstand, dass sie dreißig Jahre auf die Erteilung der begehrten Berechtigung zur \nAusübung des Taxenverkehrs in E habe warten müssen, ihr nun nicht in Form des \n„Altersnachteils\" entgegen gehalten werden solle.\n\n6\n\nDurch Versagungsverfügung vom 26. Juni 2001 versagte der Beklagte die \nGenehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen. Zur Begründung \nwies er im Wesentlichen darauf hin, dass die Klägerin den für die Erteilung einer \nGenehmigung erforderlichen Nachweis ihrer fachlichen Eignung nicht habe erbringen \nkönnen. Auch sei sie fruchtlos aufgefordert worden, einen gewerblichen Mietvertrag \nals Nachweis eines Betriebssitzes vorzulegen. Abgesehen davon müsse der \nBeklagte wegen des hohen Lebensalters der Klägerin von 89 Jahren davon \nausgehen, dass sie nicht mehr in der Lage sei, hauptberuflich ein Taxiunternehmen \nzu führen. § 13 Abs. 5 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) verlange, dass der \nAntragsteller das Taxengewerbe hauptberuflich betreibe, um so sicherzustellen, dass \ndie Betriebspflicht erfüllt und das öffentliche Verkehrsmittel Taxi angeboten werde. \nDies geschehe in einem kleinen Einzelunternehmen dadurch, dass der Unternehmer \ndie Taxe selbst fahre. Da die Klägerin weder über eine allgemeine Fahrerlaubnis \nnoch über eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung verfüge, könne nicht \nnachvollzogen werden, wie die Klägerin die Erfordernisse der hauptberuflichen \nTätigkeit und der Betriebspflicht erfüllen könne. Sofern die Klägerin sich um die \nKoordinierung der Einsatzpläne des Fahrzeuges, das Fahrpersonal und die \nkaufmännischen Aufgaben kümmern wolle, sei nicht nachzuvollziehen, wie sie, ohne \nim Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, ihr Fahrpersonal beaufsichtigen, anleiten und \nsicherstellen wolle, dass das Unternehmen ordnungsgemäß geführt werde. Gemäß \n§ 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr \n(BOKraft) sei der Unternehmer dafür verantwortlich, dass die Vorschriften der \nBOKraft eingehalten würden.\n\n7\n\nDie Klägerin erhob gegen diesen Bescheid am 6. Juli 2001 Widerspruch, zu \ndessen Begründung sie im Wesentlichen vortrug: sie erfülle die nach § 13 Abs. 1 \nPBefG erforderlichen Voraussetzungen. Sie besitze die erforderliche fachliche \nEignung. Dies ergebe sich bereits aus dem Bescheid der Industrie- und \nHandelskammer E vom 26. März 1980 (Beiakte Heft 2 Bl. 19), der der Klägerin \nbescheinigte, dass sie die zur Anerkennung der fachlichen Eignung geforderten \nVoraussetzungen und Kenntnisse besitze. Selbst wenn man unterstelle, dass die \nKlägerin die erforderliche fachliche Eignung nicht besitze, hätte der Beklagte \nzumindest im Rahmen seiner Ermessensentscheidung die Möglichkeit \nberücksichtigen müssen, dass für die Führung des Geschäftes der Klägerin ein \nGeschäftsführer bestellt werde, der unter anderem die erforderliche Sachkunde \nbesitze, die durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des \nStraßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen werde. \nAuch der Hinweis, dass die Klägerin auf Grund ihres hohen Lebensalters nicht mehr \ndazu in der Lage sei, beruflich ein Taxiunternehmen zu führen, sei fehlerhaft. \nUnabhängig davon, dass auch insoweit die Möglichkeit der Bestellung eines \nGeschäftsführers unberücksichtigt geblieben sei, sei die Klägerin sehr wohl in der \nLage, hauptberuflich ein Taxiunternehmen zu führen. Darüber hinaus könne ein \nTaxiunternehmen auch ohne Vorliegen einer eigenen Fahrerlaubnis bzw. \nFahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung betrieben werden. Durch Einstellung \nentsprechenden Fahrpersonals sei die Gewährleistung des entsprechenden \nFahrbetriebes und damit auch die Erfüllung der Betriebspflicht möglich. Der Antrag \nauf Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen \nsei von der Klägerin bereits vor weit über dreißig Jahren gestellt worden, so dass die \nauf Grund der Länge des Verwaltungsverfahrens einhergehende Steigerung des \nLebensalters nicht gleichzeitig einen Versagungsgrund darstellen könne.\n\n8\n\nDie Bezirksregierung E wies den Widerspruch der Klägerin durch Bescheid vom \n1. März 2002 - zugestellt am 12. März 2002 - als unbegründet zurück. Wegen der \nBegründung wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 10. April 2002 Klage erhoben, zu deren Begründung sie \nunter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens im Wesentlichen \ngeltend macht: Die Einschätzung, dass sie das Taxigewerbe nicht als \nHauptbeschäftigung betreiben werde, sei fehlerhaft. Sie sei auch in Anbetracht ihres \nhohen Lebensalters in der Lage, hauptberuflich ein Taxiunternehmen zu führen. \nSoweit ausgeführt werde, dass die Klägerin nicht über eine Fahrerlaubnis bzw. über \neine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung verfüge und dieses einen Anhaltspunkt \ndafür darstelle, dass das Erfordernis der hauptberuflichen Tätigkeit nicht erfüllt \nwerde, sei auch dies rechtsfehlerhaft. Die Klägerin könne und werde das \nTaxiunternehmen durch die Einstellung entsprechenden Fahrpersonals führen \nkönnen. Damit sei auch die Gewährleistung des entsprechenden Fahrbetriebes und \nsomit die Erfüllung der Betriebspflicht möglich. Die Klägerin beabsichtige, nicht nur \nden überwiegenden Teil, sondern ihre gesamte Arbeitszeit und Arbeitskraft dem \nTaxigewerbe zu widmen. Sie beabsichtige nicht, einer anderen Tätigkeit \nnachzugehen.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nVersagungsbescheides vom 26. Juni 2001 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n1. März 2002 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte \nGenehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen zu \nerteilen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr weist insbesondere darauf hin, dass die Bescheinigung der Industrie- und \nHandelskammer E vom 26. März 1980, der zufolge die Klägerin nach ihrer \nAuffassung über die fachliche Eignung verfügen solle, auf Angaben des Sohnes und \ndes Steuerberaters der Klägerin basiere. Einen eigenen Sachkundenachweis habe \ndie Klägerin nie erbracht. Darüber hinaus beabsichtige die Klägerin trotz des \nEinsatzes von zwei Geschäftsführern, das Taxengewerbe hauptberuflich zu führen. \nWelchen Inhalt diese Tätigkeit haben solle, werde jedoch nicht ausgeführt.\n\n15\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im \nÜbrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten, des Widerspruchsvorganges der Bezirksregierung E sowie auf den \nInhalt des von dem Beklagten im Dezember 2003 bei der Firma M, in Auftrag \ngegebenen, im Juli 2004 erstellten Gutachtens gemäß § 13 (4) PBefG über die \nFunktionsfähigkeit des Taxigewerbes in der Stadt E Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n18\n\nDie Klägerin hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung\n\n19\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 27. November 1981 - 7 \nC 57.79 -, in: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 64, \nS. 238 ff. (241), vom 15. April 1988 - 7 C 94.86 -, in: BVerwGE 79, S. 208 ff. (214); \nvom 7. September 1989 - 7 C 44 u. 45.88 -, in: BVerwGE 82, 295 ff. (301), vom \n6. November 1989 - 7 C 46/88 -, in: NJW 1990, S. 1378 f.; OVG NRW, Beschluss \nvom 28. Juli 2003 - 13 B 29/03 -, in: NWVBl. 2004, S. 102 ff. (103)\n\n20\n\nkeinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der von der \nKlägerin begehrten Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen. Der \nVersagungsbescheid des Beklagten vom 26. Juni 2001 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 1. März 2002 verletzen die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -).\n\n21\n\nGemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG (in der Fassung der Bekanntmachung vom \n8. August 1990 - BGBl. I S. 1690 -, zuletzt geändert durch Art. 24 des \nHaushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 - BGBl. I S. 3076 -), gegen \nden verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen,\n\n22\n\nvgl. unter anderem BVerwG, Urteil vom 27. November 1981 - 7 C 57.79 -, in: \nBVerwGE 64, S. 238 ff. (240) zu der Vorschrift des § 13 Abs. 3 PBefG in der \nFassung des Vierten Änderungsgesetzes vom 7. Juni 1978 (BGBl. I S. 665),\n\n23\n\nist beim Verkehr mit Taxen die Genehmigung zu versagen, wenn die örtlichen \nVerkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des \nbeantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit \nbedroht wird.\n\n24\n\nDie Voraussetzungen dieser Versagungsnorm sind erfüllt.\n\n25\n\nDie Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ist nicht erst dann bedroht, \nwenn die Gefahr eines Zusammenbruchs des örtlichen Taxengewerbes besteht, \nsondern bereits dann, wenn die Behörde die Gefahr konkret belegen kann, dass die \nErteilung weiterer Genehmigungen zu schwerwiegenden Mängeln in der \nVerkehrsbedienung durch Taxen führen kann etwa derart, dass die Existenzfähigkeit \nvon Betrieben allgemein nur unter übermäßiger, die Verkehrssicherheit gefährdender \nEinsatzzeit der Fahrer oder nur unter Einsatz unterbezahlter Gelegenheitsfahrer mit \nähnlichen Gefahren für die Verkehrssicherheit oder die ansonsten zuverlässige \nVerkehrsbedienung gesichert werden kann.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1989 - 7 C 44 u.45.88 -, in: BVerwGE \n82, S. 295 ff. (302); Bidinger, Personenbeförderungsrecht, 1. Band, 2. Aufl., Stand: \nDezember 2004, § 13 Anm. 85, S. 41/42; vgl. auch BVerwG, Urteil vom \n15. April 1988 - 7 C 94.86 -, in: BVerwGE 79, S. 208 ff. (211), in dem darauf \nhingewiesen wird, dass das Merkmal der Funktionsfähigkeit weiter sei als das der \nExistenz, in der das örtliche Taxengewerbe bedroht sein musste, um die \nVersagung einer Genehmigung nach § 13 Abs. 3 PBefG 1961 zu \nrechtfertigen.\n\n27\n\nBei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum \nGelegenheitsverkehr mit Taxen ist im Hinblick darauf, dass § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG \nnicht dem Konkurrenzschutz der vorhandenen Taxiunternehmer dient, sondern die \nöffentlichen Verkehrsinteressen im Blick hat, nicht auf die Auswirkungen der \neinzelnen Genehmigung auf die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes \nabzustellen, sondern eine einheitliche Betrachtung der Verhältnisse des örtlichen \nTaxengewerbes insgesamt und der durch die Erteilung einer oder mehrerer \nGenehmigung(en) zu erwartenden Auswirkungen geboten.\n\n28\n\nBei der Frage, ab welcher Zahl von Genehmigungen für den \nGelegenheitsverkehr mit Taxen die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes \nbedroht ist, steht der Behörde im Hinblick auf die zu treffende prognostische \nEntscheidung, die wertende Elemente mit verkehrs- und wirtschaftspolitischem \nEinschlag enthält, ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbares \nEinschätzungsermessen zu. Das Gericht kann die getroffene Entscheidung nur \ndaraufhin überprüfen, ob die Behörde den maßgebenden Sachverhalt zutreffend und \nvollständig ermittelt sowie die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkannt hat \nund ob die Prognose der Behörde über den möglichen Verlauf der wirtschaftlichen \nEntwicklung erkennbar fehlerhaft ist.\n\n29\n\nBVerwG, Urteile vom 27. November 1981 - 7 C 57.79 -, in: BVerwGE 64, \nS. 238 ff. (242) und vom 15. April 1988 - 7 C 94.86 -, in: BVerwGE 79, S. 208 ff. \n(213).\n\n30\n\nUnter Berücksichtigung dieser Anforderungen an die von dem Beklagten zu \ntreffende Prognoseentscheidung, der sich die Ergebnisse des von ihm in Auftrag \ngegebenen, im Juli 2004 erstellten Gutachtens der Firma M, über die \nFunktionsfähigkeit des Taxigewerbes in der Stadt E zu eigen gemacht hat, ist seine \nEinschätzung, dass die Erteilung jeder weiteren Genehmigung für den \nGelegenheitsverkehr mit Taxen die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes \nbedroht, nicht zu beanstanden.\n\n31\n\nDas eingeholte Gutachten stellt eine tragfähige Grundlage für die von dem \nBeklagten getroffene Einschätzung der Situation des Eer Taxengewerbes dar. Es ist \nunter Berücksichtigung der in § 13 Abs. 4 Satz 2 PBefG genannten Kriterien - \nNachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, Taxendichte, Entwicklung \nder Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, Anzahl und \nUrsachen der Geschäftsaufgaben - erstellt worden und kommt auf Grund von durch \ndas Statistische Landesamt für die Jahre 1995-2003 erhobenen Daten sowie auf \nGrund eigener Ermittlungen und Feststellungen nachvollziehbar zu dem Ergebnis, \ndass das Eer Taxengewerbe die Erteilung weiterer Genehmigungen für den \nGelegenheitsverkehr mit Taxen nicht verträgt und die Zahl der vorhandenen \nGenehmigungen sogar reduziert werden müsste, um die Funktionsfähigkeit des \nörtlichen Taxengewerbes sicherzustellen.\n\n32\n\nAnhaltspunkte dafür, dass maßgebliche, die Situation des Eer Taxengewerbes \npositiv beeinflussende Faktoren nicht in die gutachtliche Bewertung eingeflossen \nsind oder in ihrer Gewichtung keine gebührende Berücksichtigung gefunden haben, \nsind nicht erkennbar. Vielmehr machen die Ausführungen des Gutachtens \nnachvollziehbar deutlich, dass die im Vergleich zu anderen Großstädten günstigeren \nwirtschaftlichen Rahmendaten unter Berücksichtigung der Besonderheiten Es etwa \nals Messestadt mit einem internationalen Flughafen als solche erkannt und gewichtet \nworden sind, diese günstigen Faktoren in Anbetracht der das örtliche Taxengewerbe \nungünstig beeinflussenden Komponenten eine erhebliche Verschlechterung der \nErtrags- und Kostenlage im Eer Taxengewerbe in den letzten Jahren jedoch nicht \nverhindern konnten und im Hinblick auf das erhobene und ausgewertete \numfangreiche Datenmaterial greifbare Anhaltspunkte für eine nachhaltige \nVerbesserung der Situation des örtlichen Taxengewerbes in absehbarer Zeit nicht \nbestehen.\n\n33\n\nInsgesamt hält die von dem Beklagten gezogene Schlussfolgerung aus dem \nerstellten Gutachten, dass im Falle der Erteilung neuer Genehmigungen für den \nGelegenheitsverkehr mit Taxen die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes \nin E bedroht ist, in Anbetracht der mit dieser Prognoseentscheidung verbundenen \nBewertungsspielräume des Beklagten der - wie dargelegt nur eingeschränkt \nmöglichen - gerichtlichen Überprüfung stand.\n\n34\n\nEs kann daher offen bleiben, ob der Erteilung der von der Klägerin begehrten \nGenehmigung weitere Versagungsgründe - etwa § 13 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 PBefG, \nwonach ein Antragsteller unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig \nbehandelt wird, wenn er das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu \nbetreiben beabsichtigt - entgegenstehen.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n36\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \n§ 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281599","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-10/6-k-2210-02","cited_norms":[{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281599","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281599","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-10/6-k-2210-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281599","retrieved":"2026-07-09 02:56:07.669427+00:00"}}