{"status":"available","doknr":"OLD281598","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0310.27L227.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-03-10","aktenzeichen":"27 L 227/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO \nverpflichtet, gegenüber der Ausländerbehörde (Oberbürgermeister der Stadt E) sicherzustellen, dass bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren VG Düsseldorf 27 K 421/05.A eine Abschiebung des Klägers \nauf der Grundlage der in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n24. Februar 1993 enthaltenen Abschiebungsandrohung unterbleibt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer aus dem Tenor ersichtliche, nach der Rechtsprechung der Kammer [der der \nEinzelrichter aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung folgt] allein \nzulässige Antrag ist begründet.\n\n3\n\nGemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung \nerlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden \nZustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert \nwerden könnte oder wenn die einstweilige Anordnung zur Regelung eines \nvorläufigen Zustandes zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung \neiner drohenden Gefahr oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. \nAnordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind vom Antragsteller glaubhaft zu \nmachen (§§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO). Die Voraussetzungen für \nden Erlass einer einstweiligen Anordnung sind vorliegend erfüllt.\n\n4\n\nDer Anordnungsgrund ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass zum einen das \nBundesamt mit Blick auf § 71 Abs. 5 Satz 1 (ggf. i.V.m. Abs. 6) AsylVfG meint, es \nbedürfe keiner (aus seiner Sicht: erneuten) Abschiebungsandrohung und zum \nanderen die Ausländerbehörde die Abschiebung des Antragstellers lediglich mit Blick \nauf die Entscheidung des Bundesamtes (§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG) vorläufig \nausgesetzt hat.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es \nbestehen nämlich bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung ernstliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bundesamtsbescheides, mit dem \ndas Bundesamt es abgelehnt hat, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen (Ziffer 1 \ndes Bescheides) und die Feststellung des Bundesamtsbescheides vom 24. Februar \n1993 zu § 53 AuslG abzuändern (Ziffer 2). \n\n6\n\nEs lässt sich schon nicht zweifelsfrei feststellen, ob der Antragsteller sich \ntatsächlich in einem Asylfolgeverfahren befindet. Ein Folgeantrag setzt die \nRücknahme oder den unanfechtbaren Abschluss eines früheren Asylverfahrens \nvoraus (§ 71 Abs. 1 AsylVfG). Es spricht vorliegend vieles dafür, dass das auf den \nAsylerstantrag des Antragstellers vom 23. Januar 1992 in Gang gesetzte \nAsylverfahren weder durch Rücknahme noch eine bestandskräftige Entscheidung \nbeendet worden ist. Gemäß § 33 Satz 1 AsylVfG (a.F.) galt der Asylantrag als \nzurückgenommen, wenn der Asylantragsteller das Asylverfahren trotz Aufforderung \ndes Bundesamtes länger als einen Monat nicht betreibt. Für eine derartige \nAufforderung mussten (bereits damals) Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Zweifel \ndaran erweckten, dass der Asylantragsteller noch ein Interesse an der Fortführung \ndes Verfahrens hat, und ferner musste dieser Umstand zum Anlass für die \nBetreibensaufforderung genommen werden (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13. Januar \n1987 - 9 C 259/86 -, NVwZ, S. 605 f.). Bei einer rechtswidrigen \nBetreibensaufforderung konnte und kann die Rücknahmefiktion nicht eintreten. Unter \nBeachtung dieser Grundsätze kann vorliegend nicht von einer fingierten Rücknahme \ndes Asylantrags ausgegangen werden. Es bestand kein Anlass, daran zu zweifeln, \ndass der Antragsteller sein Asylverfahren weiter fortführen wollte. Der Antragsteller \nwar unter dem 14. Januar 1993 aufgefordert worden, sein Asylverfahren weiter zu \nbetreiben, nachdem die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde E1 dem Bundesamt \nunter dem 29. September 1992 mitgeteilt hatte, der Antragsteller sei seit dem 31. \nAugust 2002 unbekannt verzogen und habe zuletzt an der Anschrift Astraße 00 in E1 \ngewohnt. Ein objektiver Anlass für eine Betreibensaufforderung bestand bei Erlass \nder Betreibensaufforderung aber jedenfalls deshalb nicht mehr, weil die \nAusländerbehörde E1 dem Bundesamt bereits unter dem 9. Oktober 2002 (beim \nBundesamt eingegangen am 14. Oktober 2002) mitgeteilt hatte, der Antragsteller sei \nunter der Anschrift Straße 00 in E1 gemeldet. Von einer Bestandskraft des \nEinstellungsbescheides vom 24. Februar 1993 kann ebenfalls nicht ausgegangen \nwerden. Denn die „Zustellung\" dieses Bescheides erfolgte im März 1993 an die \nAnschrift, die die Ausländerbehörde dem Bundesamt am 29. September 1992 \nmitgeteilt hatte, die aber auf Grund der Mitteilung über die neue Anschrift vom 9. \nOktober 1992 längst überholt war. Bei dieser Sach- und Rechtslage musste der \nAntragsteller die Zustellung auch nicht gemäß § 17 AsylVfG a.F. gegen sich gelten \nlassen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sich etwa nach \nTreu und Glauben so behandeln lassen muss, als sei ihm dieser Bescheid damals \nzugestellt worden, sind jedenfalls derzeit nicht vorgetragen und auch sonst nicht \nersichtlich, ohne dass z.B. die Frage einer etwaigen Verwirkung hier abschließend \ngeklärt werden kann. Ob vorliegend - im Hinblick darauf, dass der Antragsteller \noffenbar ein zwischenzeitlich (negativ) abgeschlossenes Asylverfahren in den \nNiederlanden betrieben hat - ein Zweitantrag (§ 71a AsylVfG) vorliegt [was \nunabhängig von den vorstehenden Erwägungen z.B. zur Konsequenz haben könnte, \ndass bei Ablehnung des Zweitantrags gemäß § 34 AsyVfG wohl in jedem Fall eine \nerneute Abschiebungsandrohung erforderlich sein dürfte], kann abschließend nicht \nhier, sondern ggf. im Hauptsacheverfahren geklärt werden.\n\n7\n\nAuch die Rechtmäßigkeit der in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides \nenthaltenen Ablehnung, die Feststellung zu § 53 AuslG in dem Bescheid vom 24. \nFebruar 1993 abzuändern, ist ernstlichen Zweifeln ausgesetzt. Zum einen spricht aus \nden dargelegten Gründen einiges dafür, dass eine dem Antragsteller wirksam \nbekannt gegebene Feststellung zu § 53 AuslG gar nicht vorliegt. Zum anderen \nbestehen durchaus Anhaltspunkte dafür, dass sich bei einer Rückkehr des \nAntragstellers nach Bosnien und Herzegowina seine Erkrankung wesentlich \nverschlimmern wird, was für die Annahme eines zielstaatsbezogenen \nAbschiebeverbots (bzw. des entsprechenden schlüssigen Ansatzes hierfür) \nausreicht. Die psychiatrische Stellungnahme des I - Psychotherapie - aus W vom 23. \nJuli 2004 legt recht detailliert dar, dass der Antragsteller jedenfalls an einem \n(vermutlich reaktivem) paranoid-halluzinatorischen Syndrom leidet. I schildert darin \nu.a., bei dem Antragsteller habe sich, nachdem er vier Jahre [offenbar in Amsterdam] \n„auf der Straße\" gelebt habe, eine paranoid-halluzinatorische Krise entwickelt, in der \nihm von einem himmlischen Wesen gesagt worden sei, er könne einen weiteren \nWinter ohne Obdach nicht überleben, außerdem habe der Antragsteller wiederholt \noptische Halluzinationen gehabt, bei denen ein Lichterfunkeln ihm den Schutz Gottes \nsignalisiert habe. Dies habe beim Antragsteller auf der einen Seite ein \naußerordentlich glückliches Gefühl hervorgerufen, auf der anderen Seite eine \nparanoide Wahrnehmung anderer Menschen (insbesondere von Polizisten) bewirkt \nund insgesamt eine ängstlich-misstrauische Abwendung von seiner Umgebung zur \nFolge gehabt. Der Antragsteller leide unter einer langdauernden Störung der \nPersönlichkeit mit Entwicklung eines psychotischen Syndroms. Hinzu kämen \nDurchschlafstörungen mit Albträumen mit phantastischen Inhalten, die sich nach dem \nErwachen in onerioiden Erlebnissen [i.e. ein traumähnliches Erleben mit szenischen \nHallizinationen] fortsetzten. Der Antragsteller lebe äußerst zurückgezogen und sei in \nder Verrichtung alltäglicher Aufgaben, besonders in außerhäuslichen und \nunbekannten Situationen, dringend auf Hilfe angewiesen. Dieser substantiierten \nStellungnahme ist das Bundesamt im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nicht \nentgegengetreten. Da die Behandlung psychisch Kranker in Bosnien und \nHerzegowina nur eingeschränkt möglich ist (vgl. die Berichte des Auswärtigen Amtes \nüber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Bosnien und Herzegowina vom 4. \nMai 2004 und 2. Februar 2005), spricht durchaus manches dafür, dass sich der \nGesundheitszustand des schwer psychisch kranken Antragstellers bei einer \nRückkehr nach Bosnien und Herzegowina durchaus nicht unerheblich verschlimmern \nwürde, zumal der Antragsteller seit nunmehr mehr als dreizehn Jahren nicht mehr in \ndem Land seiner Geburt gewesen ist und er somit - selbst wenn seine Eltern dort \nnoch leben sollten - in ein für ihn wohl weitgehend „fremdes\" Land zurückkehren \nwürde. \n\n8\n\nVorsorglich weist das Gericht noch darauf hin, dass aus den o.g. Gründen \nbislang eine Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt gegenüber dem \nAntragsteller wohl nicht ergangen ist, so dass eine Abschiebung - wenn sie denn im \nÜbrigen rechtlich zulässig sein sollte - nur auf Grundlage einer neuen \nAbschiebungsandrohung in Betracht kommen dürfte.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281598","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-10/27-l-227-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281598","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281598","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-10/27-l-227-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281598","retrieved":"2026-07-09 02:56:07.573820+00:00"}}