{"status":"available","doknr":"OLD281672","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0308.2K6383.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-03-08","aktenzeichen":"2 K 6383/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 8. Oktober 2004 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des \nKlägers durch den Landrat des Kreises O als Kreispolizeibehörde vom \n13. Oktober 2003 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der \nKläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00. x 0000 geborene Kläger wendet sich gegen seine dienstliche \nBeurteilung.\n\n3\n\nEr steht im Polizeidienst des beklagten Landes und wurde zuletzt am \n28. Januar 1993 zum Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) \nbefördert. Seinen Dienst verrichtet er als Sachbearbeiter im Kriminalkommissariat 00 \nder Abteilung X bei der Kreispolizeibehörde O. \n\n4\n\nIn den beiden letzten Regelbeurteilungen zum Stichtag 31. Mai 1996 und zum \n31. Mai 1999 war er bereits als Kriminalhauptkommissar beurteilt worden und hatte \njeweils das Gesamtergebnis, „Leistung und Befähigung ... entsprechen voll den \nAnforderungen\" (3 Punkte) erzielt. \n\n5\n\nFür den Zeitraum vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002 wurde für den Kläger \nerneut eine Regelbeurteilung erstellt. Zu diesem Zweck führte Erster \nKriminalhauptkommissar I als Erstbeurteiler mit dem Kläger am 24. Mai 2002 ein \nBeurteilungsgespräch und schlug als Gesamturteil eine Beurteilung mit 4 Punkten \nvor („Leistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen\"). Dabei bewertete \ner die Hauptmerkmale „Leistungsverhalten\", „Leistungsergebnis\" und \n„Sozialverhalten\" ebenfalls jeweils mit 4 Punkten. Nach Beratung in der \nBeurteilerbesprechung setzte der Endbeurteiler, Kreisdirektor Q, das Gesamturteil \nauf 3 Punkte herab. Der Erstbeurteiler wurde aufgefordert, den Beurteilungsvordruck \nentsprechend zu ergänzen und bat daher den Endbeurteiler um Mitteilung, welche \nHauptmerkmale abweichend von seinem Vorschlag herabgesetzt worden seien. Der \nLeiter des Abteilungsstabes wies ihn telefonisch an, die Hauptmerkmale dem \nGesamturteil anzupassen, machte aber insoweit keine konkreten Angaben. Am \n3. Juli 2002 unterzeichnete der Endbeurteiler die Beurteilung, bei der nunmehr bei \nden Hauptmerkmalen „Leistungsverhalten\" und „Leistungsergebnis\" wie auch beim \nGesamturteil abweichend vom Votum des Erstbeurteilers 3 Punkte festgesetzt \nworden waren. Auf die Eingabe des Klägers, der insbesondere die Herabstufung \ndurch den Endbeurteiler rügte und hierzu ausführte, es sei ins Belieben des \nErstbeurteilers gestellt worden, die Beurteilung in den Hauptmerkmalen „passend\" zu \nmachen, hob der Landrat des Kreises O die Beurteilung vom 3. Juli 2002 auf.\n\n6\n\nDer Kläger wurde sodann erneut für den Zeitraum vom 1. Juni 1999 bis zum \n31. Mai 2002 dienstlich beurteilt. Der Vorschlag des Erstbeurteilers, der sich \ngegenüber seinem ersten, der Beurteilung vom 3. Juli 2002 zu Grunde liegenden \nVorschlag nicht geändert hatte, wurde am 23. September 2003 in der \nBeurteilerbesprechung erörtert. An dieser Besprechung nahm neben dem \nEndbeurteiler unter anderem die Gleichstellungsbeauftragte teil. Die Leistung des \nKlägers wurde in einer Gesamtschau mit derjenigen der anderen Beamten aus der \n68 Personen umfassenden Vergleichsgruppe der Besoldungsgruppe A 11 BBesO \nabgeglichen. In dem behördeninternen Protokoll vom 23. September 2003 heißt es \nhierzu, dass dabei unter anderem auf die Richtsätze und auf Fragen im \nZusammenhang mit der dritten Beurteilung im Amt eingegangen worden sei. Der \nUnterabteilungsleiter X, Kriminaloberrat H, habe dezidiert dargelegt, warum er den \nKläger in den Hauptmerkmalen „Leistungsverhalten\" und „Leistungsergebnis\" sowie \nbeim Gesamturteil im Quervergleich abweichend vom Vorschlag des Erstbeurteilers \nlediglich mit 3 Punkten bewerte, obwohl er - der Kläger - bereits das dritte Mal im Amt \nbeurteilt worden sei. Dabei sei die Vermutung berücksichtigt worden, wonach sich \nLebens- und Diensterfahrung regelmäßig positiv auf die Leistung des Beamten \nauswirke. Dennoch erreiche die Gesamtleistung des Klägers keine 4 Punkte. Dem \nschloss sich der Endbeurteiler an und unterzeichnete am 13. Oktober 2003 die \nBeurteilung, worin der Kläger in den Hauptmerkmalen „Leistungsverhalten\" und \n„Leistungsergebnis\" mit 3 Punkten, im Hauptmerkmal „Sozialverhalten\" - dem \nErstbeurteiler folgend - mit 4 Punkten und im Gesamturteil mit 3 Punkten bewertet \nwurde. Die Abweichung vom Vorschlag des Erstbeurteilers im Gesamturteil und in \nden ersten beiden Hauptmerkmalen wurde mit dem Hinweis auf den Quervergleich \nund den behördenintern angelegten Beurteilungsmaßstab begründet. Dazu, dass der \nKläger zum dritten Mal hintereinander im selben Statusamt beurteilt wurde, ohne sich \ngesteigert zu haben, heißt es in der Beurteilung:\n\n7\n\nSie befinden sich seit dem 28. Januar 1993 in der Vergleichsgruppe der \nBeamten der Besoldungsgruppe A 11. Sie erhalten nunmehr die dritte \nBeurteilung im statusrechtlichen Amt. Im Quervergleich innerhalb der \nVergleichsgruppe führte die zunehmende Lebens- und Diensterfahrung nicht zu \ndem Ergebnis, Leistungsvorsprünge anderer Bediensteter ausgleichen zu \nkönnen. Ein positiveres Gesamturteil konnte daher - trotz zunehmender \nLebens- und Diensterfahrung - nicht zuerkannt werden.\n\n8\n\nGegen diese Beurteilung legte der Kläger unter dem 17. Dezember 2003 \nWiderspruch ein, den er im wesentlichen damit begründete, die Beurteilung sei \nunzureichend begründet angesichts des Umstandes, dass er bereits zum dritten Mal \nmit 3 Punkten beurteilt worden sei, ohne dass sich Dienst- und Lebenserfahrung \nleistungssteigernd ausgewirkt hätten. Zudem seien mit ihm keinerlei \nPersonalgespräche im Beurteilungszeitraum geführt worden, in denen er auf etwa \nvorhandene Leistungsdefizite hätte hingewiesen werden können. Das gelte vor allem \ndeswegen, weil er über einen längeren Zeitraum keine Leistungssteigerung gezeigt \nhabe und damit bei ihm ausweislich der Beurteilung eine Ausnahme von der \nVermutung vorliege, dass sich wachsende Dienst- und Lebenserfahrung positiv auf \ndie Leistung auswirke. Im Übrigen werde die ordnungsgemäße Durchführung des \nBeurteilungsverfahrens bestritten.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 2. Oktober 2004 die vorliegende Klage - wegen des \nfehlenden Widerspruchsbescheides zunächst als Untätigkeitsklage - erhoben, mit der \ner sein Begehren weiterverfolgt. Er wiederholt und vertieft seine schon im \nWiderspruch vorgetragene Begründung und weist zudem darauf hin, dass im \nRahmen der Neubeurteilung genau diejenigen Hauptmerkmale herabgestuft worden \nseien, die der Erstbeurteiler bereits bei der ersten Beurteilung „zufällig\" zur \nHerabstufung ausgewählt habe. Es dränge sich daher der Verdacht auf, dass bei der \nNeubeurteilung keine ordnungsgemäße Entscheidung mehr stattgefunden habe, \nsondern einfach die bisherige Beurteilung unverändert habe aufrecht erhalten \nwerden sollen. Es bedürfe daher einer ausführlicheren Begründung für die \nHerabstufung der beiden Hauptmerkmale. Zudem habe vor der Neubeurteilung kein \nweiteres Beurteilungsgespräch stattgefunden. Das Gespräch vom 24. Mai 2002 \nbetreffe die erste Beurteilung und sei nach deren Aufhebung gegenstandslos.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2004 hat die Bezirksregierung E \n(Bezirksregierung) den Widerspruch zurückgewiesen. Die angegriffene Beurteilung \nsei nicht zu beanstanden und insbesondere ausreichend begründet worden. Soweit \nder Kläger das Fehlen von Personalgesprächen rüge, sei dies unbeachtlich, weil der \nEndbeurteiler seine - des Klägers - Leistungen mit 4 Punkten bewertet habe und sich \nlediglich der Endbeurteiler dieser Leistungseinschätzung nicht habe anschließen \nkönnen. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n8. Oktober 2004 zu verurteilen, seine - des Klägers - dienstliche \nBeurteilung vom 13. Oktober 2002 aufzuheben und ihn unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich \nzu beurteilen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr führt aus, in der Beurteilerbesprechung habe man sich intensiv mit der Frage \ndes Quervergleichs in der Vergleichsgruppe sowie dem Aspekt der dritten \nBeurteilung im Statusamt und der damit verbundenen Regelvermutung beschäftigt. \nDer Verdacht, es habe einfach nur die bisherige Beurteilung aufrecht erhalten \nwerden sollen, entbehre jeglicher Grundlage. Der konstruierten Begründungspflicht \nsei nicht zu folgen. Die Bewertung der dienstlichen Leistungen des Klägers sei \nformell korrekt erfolgt und die Beurteilung inhaltlich nachvollziehbar. Insbesondere \nergebe sich deutlich, dass er trotz Berücksichtigung der Lebens- und Diensterfahrung \nnicht zu den Leistungsstärksten der Vergleichsgruppe gehöre. Für ein weiteres \nBeurteilungsgespräch habe kein Anlass bestanden.\n\n16\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter \nohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. \n\n17\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Entscheidung konnte im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (vgl. § 87a Abs. 3 \nund 2 VwGO) ergehen.\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n21\n\nDie dienstliche Beurteilung der Kreispolizeibehörde O vom 13. Oktober 2003 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n8. Oktober 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat \ndaher entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO einen Anspruch auf Aufhebung der \nstreitigen Beurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts.\n\n22\n\nNach ständiger Rechtsprechung,\n\n23\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. Mai 1965 -\n II C 146.62 -, BVerwGE 21, 127, vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, \n245, und vom 2. März 2000 - 2 C 7 bis 10.99 -, Buchholz 237.8 § 18 RhP LBG \nNr. 1; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteil vom 4. Oktober 1989 - 6 A 1905/87 - und Beschlüsse vom \n13. Dezember 1999 - 6 A 3599/98 - und - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 161 und \n266,\n\n24\n\nunterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen \nÜberprüfung, denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem \nGrade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung \nund fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung \nvorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung \nhat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden \nBegriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt \nhat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein \ngültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder \ngegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.\n\n25\n\nDer gesetzliche Rahmen für den Erlass dienstlicher Beurteilungen wird zum \neinen durch § 104 Abs. 1 LBG, zum anderen durch allgemeine Bestimmungen, \ninsbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), abgesteckt. \nDieser gebietet es, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich \nBeurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden \nBeamten anwendet.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 -, NVwZ 1982, 101; \nSchnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, \nRdn. 149 ff.\n\n27\n\nHiernach leidet die dienstliche Beurteilung vom 13. Oktober 2003 an \ndurchgreifenden Rechtsfehlern. Es fehlt an einer ausreichenden Begründung nach \nNr. 8.1 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes \nNordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, \nspäter geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom \n19. Januar 1999, SMBl. NRW.203034; nachfolgend: BRL Pol). Hiernach ist „im \nEinzelnen zu begründen\", wenn sich Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf \ndas Leistungsbild ausgewirkt haben. Diesen Anforderungen wird die im Tatbestand \nwiedergegebene Begründung nicht gerecht. Denn der Endbeurteiler hat lediglich \nfestgestellt, dass dem Kläger auch in seiner dritten Beurteilung als \nKriminalhauptkommissar (Bes.Gr. A 11) nach über 10-jähriger Zugehörigkeit zu \ndiesem Statusamt trotz der größeren Lebens- und Berufserfahrung ein positiveres \nGesamturteil als 3 Punkte nicht zuerkannt werden konnte. Gründe hierfür, zumal ins \nEinzelne gehende Gründe, finden sich in dieser Begründung nicht.\n\n28\n\nAllerdings ist zu berücksichtigen, dass Beurteilungsrichtlinien als \nVerwaltungsvorschriften nicht wie Rechtsnormen aus sich heraus, sondern als \nWillenserklärung der anordnenden Stelle auszulegen sind. Hierbei kommt es für die \nRechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der \nGleichbehandlung zudem nicht zwingend auf den Wortlaut der Richtlinie an. Da \nVerwaltungsvorschriften eine einheitliche Verwaltungsübung sicherstellen sollen, ist \nvielmehr letztlich die tatsächliche - möglicherweise vom Wortlaut der Richtlinie \nabweichende - Verwaltungspraxis maßgebend, wenn der Richtliniengeber diese \nbilligt oder zumindest duldet.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, Dok.Ber. B 2000, 211, \nvom 2. März 1995 - 2 C 17.94 -, ZBR 1995, 238, und vom 30. April 1981 -\n 2 C 8.79 -, NVwZ 1982, 101. \n\n30\n\nGelangen indes Beurteilungsrichtlinien - wie hier die Bestimmung der Nr. 8.1 \nAbs. 2 BRL Pol hinsichtlich der Begründungspflicht bei der Beurteilungsrunde zum \nStichtag 1. Juni 2002 - zum ersten Mal zur Anwendung, so stellen sie gleichsam \n\"eine - der Verwaltung und den Bewerbern im Voraus bekannt gegebene - \nantizipierte Verwaltungspraxis\" dar,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1971 - II C 20.69 -, DÖV 1971, 748, und \nvom 24. März 1977 - II C 14.75 -, BVerwGE 52, 193,\n\n32\n\nbzw. sind die Beurteilungsrichtlinien selbst Anknüpfungsgrundlage für die \nSelbstbindung der Verwaltung, solange nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, \ndass sich die Verwaltungspraxis von den Beurteilungsrichtlinien entfernt haben \nkönnte.\n\n33\n\nSo Schnellenbach, a.a.O. Rdn. 151.\n\n34\n\nFür Letzteres ist jedoch nichts ersichtlich. Demnach sind die \nBeurteilungsrichtlinien als Willenserklärung des Innenministeriums zu würdigen und \nmithin die allgemeinen Grundsätze, die für die Auslegung von Willenserklärungen \ngelten (vgl. § 133 BGB), zu beachten. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1977, a.a.O. \n\n36\n\nInsoweit sind zunächst die ergänzenden Erläuterungen zu den BRL Pol in den \nBlick zu nehmen. Hiernach ist die Begründung von dem Endbeurteiler u.a. dann \nvorzunehmen, wenn jemand zum dritten Mal in einer Vergleichsgruppe desselben \nstatusrechtlichen Amtes beurteilt wird, also zwischenzeitlich nicht befördert worden \nist, und in der anstehenden Beurteilung ein Gesamturteil vorgesehen ist, das weder \nim Vergleich zur letzten noch im Vergleich zur vorletzten Beurteilung eine \nVerbesserung darstellt. Die Begründung soll in diesen Fällen „den Beurteilten \naufzeigen, warum im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe trotz der \nzunehmenden Lebens- und Diensterfahrung kein positiveres Ergebnis erzielt wurde.\" \nDies bekräftigt das bereits vom Wortlaut der Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol nahe gelegte \nVerständnis, dass eine auf die Person des beurteilten Beamten eingehende \nBegründung für das Nichteingreifen der Regelvermutung verlangt wird. \n\n37\n\nDies entspricht auch offenkundig dem Willen des Vorschriftengebers, weil dieser \n- einer gerichtsbekannten Tradition bei Auswahlentscheidungen folgend - dem \nDienst- und Lebensalter auch im Rahmen der dienstlichen Beurteilung eine \nbesondere Bedeutung beimisst. In Nr. 6 BRL Pol hat der Richtliniengeber betont, \ndass eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, dass sich eine zunehmende \nDiensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirke. Bei der hierin zum Ausdruck \nkommenden Würdigung einer längeren „Standzeit\" bewegt er sich auch durchaus \nnoch im Rahmen anerkannter Beurteilungsgrundsätze. Der Berücksichtigung der \nLebens- und Diensterfahrung liegt die Erwägung zu Grunde, dass sich die größere \nDiensterfahrung eines dienstälteren Beamten im Leistungsbild niederschlägt und \ndarüber hinaus auch der guten Leistung des deutlich dienstälteren Beamten im \nVergleich mit dem dienstjüngeren Beamten unter Leistungsgesichtspunkten die \ngrößere Aussagekraft zukommt. Allein die Tatsache, dass ein dienstälterer Beamter \neinen hohen Leistungsstand über Jahre aufrechterhalten hat, kann seine fachliche \nLeistung gegenüber der Leistung eines dienstjüngeren Beamten hervortreten \nlassen.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2 April 1981 - 2 C 13.80 -, Buchholz 232 (§ 15 BBG) \nNr. 15 (S. 7), und Urteil vom 25. August 1988 - 2 C 51.86 -, BVerwGE 80, 123 \n(126); OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1998 - 6 A 6370/96 - und Urteil vom \n13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -.; a.A. Schnellenbach, a.a.O. Rdn. 399.\n\n39\n\nIndem er in Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol ein besonderes Begründungserfordernis für \nden Fall aufstellt, dass die Regelvermutung der Nr. 6 BRL Pol ausnahmsweise \nwiderlegt ist, betont der Richtliniengeber die aus seiner Sicht gegebene besondere \nBedeutung des Dienstalters zusätzlich. Er geht hiermit über das hinaus, was nach \nallgemeinen Rechtsgrundsätzen geboten ist. Hiernach ist es nicht einmal im Falle \neiner Verschlechterung der Gesamtnote oder der Bewertung von Einzelmerkmalen \nerforderlich, im Vorfeld einer Beurteilung oder in der dienstlichen Beurteilung selbst \nhierfür Gründe anzuführen.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1999 - 2 A 6.98 - Dok.Ber. B 2000, \n87, und vom 13. November 1997 - 2 A 1.97 , Dok.Ber. 1998, 103; Schnellenbach, \na.a.O. Rdn. 399, und „Die dienstliche Beurteilung der unmittelbaren \nLandesbeamten nach nordrhein-westfälischem Recht\", NWVBL 1987, 7 (9); vgl. \ninsoweit aber auch schon Abschnitt 2 Nr. 4 Satz 1 der alten Beurteilungsrichtlinien \n(Runderlass des Innenministers vom 31. Juli 1970, MBl. NRW S. 1440). \n\n41\n\nErst recht besteht nach allgemeinen Grundsätzen keine Verpflichtung des \nDienstherrn zur Abgabe einer besonderen Begründung dafür, warum trotz der \ngrößeren Berufserfahrung nun zum dritten Mal nur dieselbe (durchschnittliche) \nGesamtnote zuerkannt werden kann.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1986 - 2 C 28.83 -, ZBR 1986, 330.\n\n43\n\nIndem der Richtliniengeber in Nr. 8.1 BRL Pol ungeachtet dessen ein \nbesonderes Begründungserfordernis festschreibt, wird diesem mithin nur eine \nAuslegung dahingehend gerecht, dass die Begründung es nicht mit der Feststellung \nder Widerlegung der Regelvermutung der Nr. 6 BRL Pol bewenden lässt, sondern \nvielmehr gerade die Gesichtspunkte aufzeigt, die hierfür maßgebend sind. Hierbei \ngenügt es in der Regel auch nicht, eine einheitliche, für alle Beamten gleichermaßen \nverwendbare Formulierung zu wählen, wie sie als Begründung nach Nr. 9.2 Abs. 2 \nSatz 2 BRL Pol ausreicht, wenn einzelfallübergreifende Erwägungen (abweichende \nGrundhaltung des Erstbeurteilers / allgemeiner Quervergleich unter Berücksichtigung \nder Richtsätze) ausschlaggebend dafür waren, dass der Endbeurteiler dem \nVorschlag des Erstbeurteilers nicht gefolgt ist. Die Gründe dafür, warum sich die \ngrößere Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt \nhat, erschließen sich regelmäßig nur dann, wenn die individuelle \nLeistungsentwicklung des betreffenden Beamten in den Blick genommen wird. Diese \nsind dann in der Beurteilung selbst niederzulegen. Mit der insoweit gegebenen \nAlternative, die Begründung hierfür in mündlicher Form, insbesondere im Rahmen \nder Eröffnung und Besprechung der Beurteilung zu ermöglichen,\n\n44\n\nvgl. Schnellenbach, NWVBL 1987, 7 (9), \n\n45\n\nhat sich der Richtliniengeber nicht begnügt.\n\n46\n\nDafür, den Richtliniengeber hinsichtlich des Begründungserfordernisses gemäß \nNr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol „beim Wort zu nehmen\", spricht auch der Umstand, dass das \ndurch die BRL Pol entwickelte Beurteilungssystem ansonsten kaum einen Zugang zu \neiner inhaltlichen Überprüfung der Beurteilung der Polizeibeamten eröffnet und \ndeshalb der Einhaltung der Verfahrens- und Formvorschriften eine besondere \nBedeutung im Sinne einer Richtigkeitsgewähr zukommt. So führt es etwa zur \nRechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung, wenn der Erstbeurteiler entgegen \nNr. 9.1 Abs. 1 BRL Pol mit dem zu beurteilenden Beamten zu Beginn des \nBeurteilungsverfahrens kein Beurteilungsgespräch geführt oder die \nGleichstellungsbeauftragte entgegen Nr. 9.2 Abs. 1 Satz 3 BRL Pol nicht an der \n(abschließenden) Beurteilerbesprechung teilgenommen hat.\n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2000 - 6 A 2462/99 - und Urteil vom \n13. Februar 2001 - 6 A 3438/00 -. \n\n48\n\nDem Erfordernis einer individuellen Begründung des Nichteingreifens der \nRegelvermutung der Nr. 6 BRL Pol steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die \nBeurteilungsrichtlinien hiernach dem Dienstvorgesetzten die sicherlich nicht immer \neinfach zu erfüllende Verpflichtung auferlegen, nach den Ursachen des \nLeistungsstillstandes zu forschen und diese in der Beurteilung verbal darzustellen. \nGerade dies hat aber der Richtliniengeber bewusst in Kauf genommen. Soweit \nBeurteilungsrichtlinien die Begriffe Eignung, Befähigung und fachliche Leistung \nkonkretisieren und insoweit Verfahrensregelungen aufstellen, besteht eine weite \nGestaltungs- und Ermessensfreiheit des Dienstherrn. Ob dieser dabei jeweils das \nzweckmäßigste System entwickelt und die zweckmäßigsten Regelungen getroffen \nhat oder ob zweckmäßigere denkbar wären, ist weder Gegenstand der \nverwaltungsgerichtlichen Kontrolle, \n\n49\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981, a.a.O.,\n\n50\n\nnoch kann dies ein Grund dafür sein, einer Bestimmung eine Bedeutung \nbeizulegen, die zwar praktikabler erscheinen mag, die ihr nach dem erkennbaren \nWillen des Richtliniengebers aber nicht zukommen soll. Unerfüllbare Anforderungen \nstellt das aufgezeigte Verständnis vom Inhalt der Begründung jedenfalls nicht. \nInsbesondere der Erstbeurteiler, der den Beamten in beinahe täglichen \nArbeitskontakten über einen langen (Beurteilungs-) Zeitraum erlebt, dürfte \nregelmäßig - ggf. unter Mithilfe weiterer Vorgesetzter - in der Lage sein zu erkennen \noder zumindest in Erfahrung zu bringen, warum die Leistung des Beamten stagniert \noder gar nachgelassen hat. So kann sich ihm durchaus erschließen, wenn ein \nBeamter aus gesundheitlichen Gründen, wegen privater Probleme oder etwa deshalb \ndie ihm nach seiner Befähigung möglichen (besseren) Arbeitsergebnisse nicht mehr \nerbringt, weil er wegen enttäuschter Aufstiegserwartungen oder Konflikten mit \nVorgesetzten oder Mitarbeitern resigniert oder gar „innerlich gekündigt\" hat. \nSchließlich kann zu Tage treten, dass ein (älterer) Beamter in dem derzeitigen \nStatusamt an die Grenzen seines Leistungsvermögens gestoßen ist.\n\n51\n\nVon alledem findet sich kein Wort in der Begründung des Gesamturteils des \nKlägers. Der Hinweis darauf, dass im Quervergleich die zunehmende Lebens- und \nDiensterfahrung nicht zu dem Ergebnis führe, „Leistungsvorsprünge\" anderer \nBediensteter auszugleichen, ist insoweit nichts sagend, weil das Abstellen auf die \nVergleichsgruppe ohnehin vorausgesetzt wird (vgl. den Wortlaut der Erläuterungen) \nund Leistungsvorsprünge ohnehin erforderlich sind, um Kollegen mit einer besseren \nGesamtnote beurteilen zu können.\n\n52\n\nVgl. zu alledem Urteil des VG Düsseldorf vom 1. Juli 2003 - 2 K 8533/02 -.\n\n53\n\nFehlt es hiernach der angegriffenen Beurteilung an der erforderlichen \nBegründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol, führt dies zu deren Aufhebung und zur \nVerpflichtung des Beklagten zur Erstellung einer neuen Beurteilung, weil sich die \nBeurteilung aus diesem Grunde als rechtswidrig erweist und den Kläger auch in \nseinem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgendem Recht auf gleichmäßige Anwendung der \nBRL Pol verletzt. Vor Erstellung der neuen dienstlichen Beurteilung des Klägers wird \nder Beklagte demnach die oben aufgezeigten möglichen Ursachen dafür zu \nerforschen und festzustellen haben, warum sich die größere Berufserfahrung des \nKlägers nicht positiv auf sein Leistungsbild ausgewirkt hat. Sollten für den Beklagten \nbei der im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung ohnehin gebotenen sorgfältigen \nAuseinandersetzung mit der Person des Klägers und den von diesem gezeigten \nLeistungen (vgl. Nr. 1 Abs. 2 BRL Pol) hierfür ausnahmsweise keine Gründe \nersichtlich sein, so mag der Dienstvorgesetzte eben dieses in der Begründung zum \nAusdruck bringen.\n\n54\n\nErgänzend und ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt weist das \nGericht darauf hin, dass weitere Verstöße gegen Verfahrensregelungen der BRL Pol \n- entgegen der Ansicht des Klägers - nicht festzustellen sind. \n\n55\n\nInsbesondere war es ausreichend, bei der Neubeurteilung auf das \nBeurteilungsgespräch vom 24. Mai 2002 zu verweisen. Das zu Beginn des \nBeurteilungsverfahrens erforderliche Beurteilungsgespräch nach Nr. 9.1 Abs. 1 und 2 \nBRL Pol zwischen dem Erstbeurteiler und dem Kläger hat den Zweck, dem Beamten \nGelegenheit zur Darstellung von aus seiner Sicht für die Beurteilung wichtigen \nPunkten zu geben und ihn hiermit potenziellen Einfluss auf den \nBeurteilungsvorschlag und auf diesem Wege auf das Beurteilungsergebnis nehmen \nzu lassen. Dieser Zweck war durch das Gespräch vom 24. Mai 2002 erreicht. Er \nwurde durch die Aufhebung der ersten Beurteilung nicht vereitelt, da für die \nstreitbefangene neue Beurteilung derselbe Erstbeurteiler zuständig war, der von den \nVorstellungen des Klägers bereits am 24. Mai 2002 informiert worden war.\n\n56\n\nUnabhängig von den Erfordernissen der Nr. 8.1 BRL Pol (s.o.) hat der \nEndbeurteiler seine vom Vorschlag des Erstbeurteilers abweichende Beurteilung \nauch ausreichend im Sinne der Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 BRL Pol begründet. Das \nGericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNRW, wonach sich der Umfang der Begründung der Abweichung an dem zu \norientieren hat, was bei dem vorgesehenen Beurteilungsverfahren - insbesondere \ndem wesentlichen Teil der Beurteilerbesprechung - überhaupt zulässig und möglich \nist. \n\n57\n\nOVG NRW, Urteile vom 8. Juli 1997 - 6 A 6051 und 6058/95 - und vom \n13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, Beschlüsse vom 13. Dezember 1999 -\n 6 A 3593/98 - sowie vom 4. Oktober 2004 - 6 A 2928/03 - . \n\n58\n\nBeruht die anders lautende Endbeurteilung - wie ausweislich der oben \nwiedergegebenen Begründung auch hier - nicht vorrangig auf einer abweichenden \nBewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, sondern auf \nEinzelfall übergreifenden Erwägungen, z.B. der Korrektur einer zu wohl wollenden \noder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden \nGrundhaltung des Erstbeurteilers und/oder auf einem allgemeinen Quervergleich mit \nden Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen, muss \ndie Abweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen. Die \ndabei maßgebenden allgemeinen Erwägungen führen zwar zwangsläufig zu einer \nAbstrahierung vom Einzelfall und finden sich wegen ihrer Fall übergreifenden \nBedeutung ebenso zwangsläufig in ähnlicher oder gleicher Wortwahl auch in den \nBeurteilungen anderer Beamter wieder. Auch wenn die Begründung in derartigen \nFällen möglicherweise formelhaft wirkt, ergibt sich daraus aber kein zur \nRechtswidrigkeit führendes Begründungsdefizit. Der Vorschlag des Erstbeurteilers \nließ sich nach der Einschätzung des Endbeurteilers und auch des zuständigen \nUnterabteilungsleiters ZKB bei Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe und unter \nBerücksichtigung der Richtsätze nicht aufrecht erhalten. Für eine darüber hinaus \ngehende Begründung bestand kein Anlass, weil ausweislich der detaillierten \nBeschreibungen im Protokoll über die Beurteilerbesprechung eingehend darüber \ngesprochen wurde, warum gerade in den beiden Hauptmerkmalen \n„Leistungsverhalten\" und „Leistungsergebnis\" eine Absenkung des Vorschlages des \nErstbeurteilers erfolgen sollte. Der vom Kläger geäußerte Verdacht, es habe lediglich \ndie erste Beurteilung bestätigt werden sollen, war vor diesem Hintergrund nicht \naufrechtzuerhalten. \n\n59\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n60\n\nDas Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil die \nVoraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Rechtssache wirft \nhinsichtlich des Begründungserfordernisses nach der Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol \nRechtsfragen auf, die bislang - soweit ersichtlich - noch nicht obergerichtlich \nentschieden worden sind, die aber von grundsätzlicher Bedeutung sind, weil sie sich \nin weiteren Beurteilungsverfahren aus dem Bereich der Polizei in gleicher Weise \nstellen.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281672","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-08/2-k-6383-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281672","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281672","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-08/2-k-6383-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281672","retrieved":"2026-07-09 02:56:13.592066+00:00"}}