{"status":"available","doknr":"OLD281686","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0307.4K7109.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-03-07","aktenzeichen":"4 K 7109/04","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110% des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 30. September 1997 den Antrag der \nKläger zur vermessungstechnischen Betreuung des Bauvorhabens Lstraße 00a in N, \nG1. Geplant war die Aufstockung des vorhandenen Gebäudes um ein \nDachgeschoss. Der Beklagte lieferte unter dem 21. Oktober 1997 die ersten \namtlichen Lagepläne an die Architektin der Kläger; unter dem 26. Januar 1999 und 9. \nMärz 1999 übersandte er überarbeitete amtliche Lagepläne, die an die \nzwischenzeitlichen Änderungen des Bauvorhabens angepasst waren.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 13. Dezember 2001 (E 000/00) zog der Beklagte die Kläger zu \nVermessungsgebühren in Höhe von insgesamt 5573,54 DM heran. An Leistungen \nwaren unter anderem abgerechnet die Erstellung des Amtlichen Lageplans erster \nFassung als Bauvorlage mit Einarbeitung des Baugesuchs samt Grund-, Geschoss- \nund Abstandflächenberechnung, die Änderungen des Jahres 1999 und die Fertigung \neines Amtlichen Lageplans zur Baulasteintragung. \n\n4\n\nDie Kläger erhoben unter dem 14. Januar 2002 Widerspruch. In der \nWiderspruchsbegründung verwiesen sie auf die seinerzeit verwaltungsgerichtlich \nanhängigen Verfahren 4 K 1770/98 und 4 K 3172/99 und regten an, ihr \nvergleichbares Widerspruchsverfahren vorerst nicht weiter zu betreiben. Die \nBezirksregierung E, der der Beklagte den Widerspruch zur Entscheidung vorgelegt \nhatte, schrieb unter dem 17. September 2002 an die Kläger, sie werde das \nWiderspruchsverfahren bis zur Entscheidung der mittlerweile in zweiter Instanz \nanhängigen Musterverfahren ruhen lassen. \n\n5\n\nUnter dem 7. April 2004 hob der Beklagte den an die Kläger ergangenen \nGebührenbescheid E 000/00 vom 13. Dezember 2001 auf. Er erließ an dessen Stelle \nden Bescheid vom 6. April 2004 (E 000/00 A). Darin setzte er für \nvermessungstechnische Leistungen an dem Bauvorhaben der Kläger auf dem \nGrundstück Lstraße 00a in N 1441,99 Euro fest. Gegenstand der \nGebührenabrechnung war die Position 1.2 des früheren Gebührenbescheides \nE 000/00, nämlich die Durchführung eines Ortsvergleichs mit Nivellement und \ntopografischer Geländeaufnahme zur Fertigung von Lageplänen, jetzt allerdings \nohne Einarbeitung des Baugesuchs. Für Letzteres und die übrigen Rechnungsposten \nmachte der Beklagte keine Verwaltungsgebühren mehr geltend, weil die Leistungen \nnach der in den Musterverfahren durch das OVGNW bestätigten obergerichtlichen \nRechtsprechung nicht seinem hoheitlichen Aufgabenkreis zuzurechnen waren. \n\n6\n\nDas gegen den ursprünglichen Gebührenbescheid vom 13. Dezember 2001 \neröffnete Widerspruchsverfahren wurde durch die Widerspruchsbehörde eingestellt. \n\n7\n\nDie Kläger erhoben gegen den Bescheid vom 6. April 2004 am 27. April 2004 \nWiderspruch, den die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom \n11. Oktober 2004 zurückwies.\n\n8\n\nAm 11. November 2004 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor: Die \nGebührenforderungen des Beklagten seien verjährt. Die Arbeiten seien im \nwesentlichen im Jahr 1997 abgeschlossen gewesen. Restarbeiten habe der Beklagte \n1999 ausgeführt. Der frühere Gebührenbescheid habe den Lauf der Verjährungsfrist \nnicht unterbrechen können, weil er rechtswidrig gewesen sei. \n\n9\n\nDie Kläger beantragen,\n\n10\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 6. April 2004 \n(E 000/00 A) und den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E vom 11. Oktober 2004 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf den \nInhalt der beigezogenen Widerspruchsakten und der Gerichtsakte verwiesen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDer Einzelrichter entscheidet durch Gerichtsbescheid, weil der Rechtsstreit keine \nbesonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der \nSachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu angehört worden.\n\n16\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 6. April 2004 ist rechtmäßig. \n\n17\n\n1. Die Gebührenfestsetzung erfasst die Erstellung eines mit öffentlichem Glauben \nbeurkundeten Lageplans und die zugehörigen Vermessungen an Grund und Boden \n(§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖBVermIng BO NRW). Der Beklagte hat insoweit in amtlicher \nEigenschaft als mit Hoheitsaufgaben beliehener Unternehmer gehandelt. \n\n18\n\n2. Die Gebührenforderung ist frühestens im Oktober 1997 mit den \nvermessungstechnischen Arbeiten zur ersten Fassung des Lageplans, spätestens im \nMärz 1999 mit der Erstellung der dritten, auf Änderungen des Bauvorhabens \nzurückgehenden Fassung entstanden (§§ 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW). Ab den \ngenannten Zeitpunkten durfte der Kläger die Gebühren fällig stellen und abrechnen \n(§ 17 GebG NRW).\n\n19\n\n3. Die Gebührenforderung ist nicht durch Eintritt der Verjährung erloschen. \n\n20\n\n3.1 Im Zeitpunkt ihrer Entstehung und im Zeitpunkt des Erlasses des \nursprünglichen Gebührenbescheides vom 13. Dezember 2001 galten noch die \nVerjährungsvorschriften des Gebührengesetzes, wie es vor der durch Art. 2 des \nGesetzes zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und des \nGebührengesetzes vom 18. Dezember 2002 (GVBl. vom 27. Januar 2003) \neingetretenen Änderung gegolten hatte. Danach begann die Verjährung mit Ablauf \ndes Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden war (§ 20 Abs. 1 Satz 2 \nGebG NRW a.F.). Fällig wurde die Forderung mit der Bekanntgabe der \nKostenentscheidung (§ 17 GebG NRW). Sie ist im Dezember 2001 geschehen, so \ndass die Verjährungsfrist von seinerzeit drei Jahren ab Januar 2002 anlief. Durch den \nWiderspruch der Kläger vom 14 Januar 2002 konnten die Ansprüche des Beklagten \nallerdings nach altem Recht nicht vor Ablauf von sechs Monaten verjähren, nachdem \ndie Kostenentscheidung unanfechtbar geworden war oder das Verfahren sich auf \nandere Weise erledigte. Das Widerspruchsverfahren erledigte sich erst mit der \nAufhebung der ursprünglichen Veranlagung durch Bescheid vom 7. April 2004. \n\n21\n\n3.2 In Zeitpunkt des Erlasses des neuen Gebührenbescheides vom 6. April 2004 \ngalt allerdings bereits das Verjährungsrecht in der durch Art. 2 des Gesetzes zur \nÄnderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und des Gebührengesetzes vom \n18. Dezember 2002 (GVBl. vom 27. Januar 2003) geänderten Fassung. Nach dieser \nVorschrift wird zwischen Festsetzungs- und Zahlungsverjährung unterschieden. Die \nvierjährige Festsetzungsverjährungsfrist des § 20 Abs. 1 GebG NRW n.F. beginnt mit \nAblauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist. Diese \nRegelung kann auf vor ihrem Inkrafttreten am 28. Januar 2003 entstandene \nGebührenforderungen jedoch nicht ohne analoge Heranziehung der \nÜbergangsvorschrift von Art. 229, § 6 EGBGB (Überleitungsvorschrift zum \nVerjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechtes vom \n26. November 2001) angewendet werden (VG Düsseldorf, Urteil vom 3. März 2005, \n4 K 6893/04). Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Art. 229 EGBGB analog gelten für den Beginn, \ndie Hemmung und die Ablaufhemmung bis zum Inkrafttreten der Neufassung die \nalten Vorschriften, so dass am Tag vor Inkrafttreten des neuen Rechtes, am \n27. Januar 2003, wegen des schwebenden Widerspruchsverfahrens der Ablauf der \nVerjährung durch den unerledigten Widerspruch der Kläger noch gehemmt war. Bei \ndiesem Rechtszustand blieb es mit Inkrafttreten der Neufassung, denn diese sieht in \n§ 20 Abs. 1 Satz 3 im Falle eines Antrags auf Aufhebung der Festsetzung (hier durch \nden Widerspruch vom 14. Januar 2002) die Hemmung der Verjährung bis zu einer \nunanfechtbaren Entscheidung vor. Letztere lag erst mit der Aufhebung der \nursprünglichen Gebührenforderung durch den Beklagten am 7. April 2004 vor. Die \nRestlaufzeit der Verjährungsfrist (jetzt als Festsetzungsverjährung) betrug danach \nsechs Monate. Der Beklagte hat sie mit dem jetzt angefochtenen Gebührenbescheid \nvom 6. April 2004 gewahrt. \n\n22\n\n4. Die Forderung des Beklagten ist nicht durch Verwirkung erloschen. Dieser \nungeschriebene, auf Treu und Glauben beruhende Erlöschenstatbestand setzt einen \ngewissen Zeitablauf und Umstände voraus, aus denen der Schuldner billigerweise \nschließen konnte, dass der Gläubiger die Forderung nicht mehr geltend machen \nwürde. An mindestens letzterem fehlt es. \n\n23\n\n4.1 Die Verwirkung scheidet offensichtlich aus, solange der Beklagte für das \nBauvorhaben noch tätig war. Das war jedenfalls bis März 1999, dem Zeitpunkt, zu \ndem er die letzten Planungsänderungen in die von ihm gefertigten Lagepläne \neingearbeitet hatte. Die Kläger durften während des einverständlich als noch nicht \nvollständig erledigt angesehenen Vermessungsauftrags zu keiner Zeit davon \nausgehen, dass der Beklagte frühere Leistungen für das Bauvorhaben nicht \nabrechnen würde. Dafür gab es schlechterdings keine Grundlage. Im Gegenteil \nmusste sich den Klägern aufdrängen, dass der Beklagte frühestens mit Abwicklung \ndes Gesamtauftrages „Rechnungen schreiben\" würde. Für einen Verzicht auf die \nGeltendmachung schon früher entstandener Gebührenforderungen für \n(selbstständige) Teilleistungen des Vermessungsauftrags sprach nichts.\n\n24\n\n4.2 Auch im Zeitraum zwischen März 1999 und Dezember 2001, von der \nvollständigen Abwicklung des Vermessungsauftrags bis zum Erlass des \nGebührenbescheides vom 13. Dezember 2001 ist keine Verwirkung eingetreten. \nÜber den reinen Zeitablauf hinaus gibt es in diesem Zeitraum keine Umstände, die \nfür einen Untergang der Forderung gesprochen hätten. Dass für im Zuge der \nVerwirklichung eines Bauvorhabens ordnungsgemäß geleistete Arbeiten gezahlt \nwerden muss, ist jedermann klar, ob bauerfahren oder nicht. Es ist für den Bauherrn \nin der Regel je günstiger, je später er, aus welchen Gründen auch immer, zur \nEntgeltleistung herangezogen wird. Das Schweigen des Gläubigers bedeutet im \nGeschäftsverkehr in der Regel nicht, dass es mit den unentgeltlichen Leistungen sein \nBewenden hat. Wartet der Schuldner, ohne sich zu melden ab, hofft er auf den \nEintritt der Verjährung. Ein Vertrauen, vorher endgültig nicht zahlen zu müssen, \nentsteht aber tatsächlich nicht. Es wäre auch nicht schutzwürdig. Ob nach dem \nfrüheren Rechtszustand (Verjährungsbeginn erst mit Erlass des \nGebührenbescheides) eine Verwirkung auch ohne Umstandsmoment allein wegen \nZeitablaufs in Frage kommen konnte, bleibt offen. Eine Zeitspanne von unter drei \nJahren (hier zwischen März 1999 und Dezember 2001) reicht dazu nicht aus. \n\n25\n\n5. Gegen Grund und Höhe der Gebührenfestsetzung in dem Bescheid des \nBeklagten vom 6. April 2004 im übrigen haben weder die Widerspruchsbehörde noch \ndie Kläger Einwendungen erhoben. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n27\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, \n711 ZPO. \n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281686","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-07/4-k-7109-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281686","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281686","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-07/4-k-7109-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281686","retrieved":"2026-07-09 02:56:14.728642+00:00"}}