{"status":"available","doknr":"OLD281687","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0307.14K5791.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-03-07","aktenzeichen":"14 K 5791/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie im Jahre 1954 geborene Klägerin ist Studentin mit dem angestrebten \nAbschluss Lehramt, Sekundarstufe II, Studienfächer Englisch und Spanisch. Seit \netwa 1980 erhält sie von dem Beklagten mit kurzen Unterbrechungen Wohngeld in \nder Form eines Mietzuschusses für ihre Wohnung Gstraße 18 (Dachgeschoss) in E. \nEigentümer dieser Wohnung ist der Vater der Klägerin, C1, der ebenfalls in der \nGstraße wohnt. In ihrem Wiederholungsantrag vom 29.4.2004 gab die Klägerin für \ndie 66 qm große Wohnung ein Mietentgelt von 296 Euro einschließlich der \nNebenkosten an. Nach einer Bestätigung des Vaters der Klägerin erhält sie von \ndiesem eine monatliche Unterstützung von 494 Euro, in der das Mietentgelt, eine \nUnterhaltszahlung von 180 Euro sowie studienbedingte Kosten von 18 Euro \nenthalten sind.\n\n3\n\nAuf Anregung der Widerspruchsbehörde lehnte der Beklagte den Antrag unter \nHinweis auf § 18 Nr. 6 WoGG ab. Zur Begründung führte er aus, die Antragstellung \nsei rechtsmissbräuchlich. Von einem Missbrauch sei dann auszugehen, wenn der \nKlägerin zuzumuten sei, durch eigene Arbeit zur Einkommenserhöhung beizutragen \nund die Miete ganz oder zu einem höheren Anteil selbst zu tragen. Da die \nRegelstudienzeit deutlich überschritten sei, sei nicht zu erkennen, ob und \ngegebenenfalls wann die Klägerin dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung \nstehen wolle.\n\n4\n\nGegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie \nausführte, die Überschreitung der Regelstudienzeit stelle kein rechtswidriges \nVerhalten dar. Ihr Studium erfordere uneingeschränkte Konzentration, so dass es \nnicht möglich sei, zusätzlich einer Arbeit nachzugehen. Wegen einiger Lebenskrisen \nsei ihre seelische Verfassung ohnehin einem erfolgreichen Studium nicht gerade \nförderlich gewesen.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11.8.2004 wies die Bezirksregierung E den \nWiderspruch zurück. Die Klägerin hat am 1.9.2004 Klage erhoben und über die \nWiderspruchsbegründung hinaus vorgetragen, sie sei auch weiterhin an einem \nerfolgreichen Abschluss ihres Studiums interessiert, zumal die Universität E den \nStudiengang 2008 schließe und seit 2002 keine Erstsemester mehr immatrikuliere. \nTrotz mehrerer Bewerbungen habe sie keine Arbeit aufnehmen können.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden Wohngeldbescheid des Beklagten vom 11.5.2004 und \nden Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom \n11.8.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr \nWohngeld in gesetzmäßig festgesetzter Höhe zu bewilligen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die angegriffenen Bescheide und den Inhalt \nseiner Verwaltungsvorgänge.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsakten ergänzend Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Klage bleibt in der Sache erfolglos.\n\n14\n\nDie ablehnenden Bescheide des Beklagten und der Widerspruchsbehörde sind \nrechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung eines \nMietzuschusses (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n15\n\nNach § 1 Abs. 1 WoGG wird ein Mietzuschuss zur Sicherung angemessenen und \nfamiliengerechten Wohnens zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet. \nZweifelhaft erscheint bereits, ob die Klägerin überhaupt antragsberechtigt für einen \nMietzuschuss im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 WoGG ist. Antragsberechtigt ist nämlich \nnur der Mieter von Wohnraum. Dies sind nur Personen, die Vertragsteil eines \nbürgerlich-rechtlichen Mietverhältnisses sind, wobei ein wesentliches Merkmal des \nMietvertrages die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung von Wohnraum ist. Der \nernsthafte Abschluss eines Mietverhältnisses muss vorliegend in Zweifel gezogen \nwerden. Auch wenn die Begründung von Mietverhältnissen unter nahen Verwandten \nnatürlich grundsätzlich möglich ist, liegt der Vorwurf eines Gestaltungsmissbrauchs \njedenfalls dann nahe, wenn - wie hier - der Mietzins aus dem Barunterhalt des Vaters \nbestritten wird. Von einem ernsthaften Mietverhältnis wird man in derartigen Fällen \naber nur ausgehen können, wenn es in Durchführung und Gestaltung dem \nentspricht, was unter Fremden üblich ist, also einem Fremdvergleich standhält. Wenn \ndie Klägerin in der Verhandlung ausführt, sie werde von ihrem Vater mit einem \nBarbetrag unterstützt, wovon 296 Euro auf die Miete entfielen, die sie ihrem Vater \nzurück erstatte, so ist dies lebensfremd und legt den zum Verlust des Antragsrechts \nführenden Missbrauch des Gestaltungsrechts nahe. Da auf den Anteil \nstudienbedingter Kosten lediglich 18 Euro entfallen, muss sich die Klägerin bei \nRückerstattung des Mietzinses an ihren Vater überdies die Frage gefallen lassen, \naus welchen Mitteln sie denn überhaupt ihren Lebensunterhalt bestreitet.\n\n16\n\nLetztlich können diese Fragen offen bleiben, weil jedenfalls ein Anspruch auf \nWohngeld dann nicht besteht, soweit seine Inanspruchnahme nach § 18 Nr. 6 WoGG \nrechtsmissbräuchlich wäre. Diese Voraussetzung hat der Beklagte letztlich zu Recht \nbejaht.\n\n17\n\nEin Missbrauch liegt vor, wenn vom Standpunkt eines objektiven Beobachters \neine Rechtsposition nur zu dem Zweck geschaffen wird, einen anderenfalls nicht \nbestehenden Wohngeldanspruch zu schaffen.\n\n18\n\nStadler/Gutekunst/Forster/Wolf, WoGG, § 18 Rdn. 28.\n\n19\n\nSo liegen die Voraussetzungen hier. Aus der Sicht eines objektiven Dritten ist \ndas Verhalten der Klägerin einem derartigen Unwerturteil unterworfen, das es als \n„sozialwidrig\" erscheinen lässt.\n\n20\n\nOberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 9.10.1991 - 4 L 1810/91 -.\n\n21\n\nMit ihrer überlangen, jeden vernünftigen Rahmen sprengenden Studiendauer hat \ndie Klägerin die Chance vertan, in ihrem ursprünglich angestrebten Beruf arbeiten zu \nkönnen. Wegen ihres Alters fehlen zudem begründete Aussichten, überhaupt noch in \nnormale Arbeitsprozesse eingegliedert werden zu können. Wenn auch mit dem \nMissbrauchstatbestand des § 18 Nr. 6 WoGG grundsätzlich nicht auf berufsbedingte \nEntscheidungen Einfluss genommen werden soll und der Missbrauch ein \nGesamtverhalten voraussetzt, dem eine vornehmlich wohngeldrechtliche Motivation \nzugrunde liegt.\n\n22\n\nBverwG, Urteile vom 29.9.92 - 8 C 68 und 70.90 und vom 8.11.94 - 8 C 28.92 -\n\n23\n\nMuss im Falle der Klägerin davon ausgegangen werden, dass sie sich in \nKenntnis ihrer überschaubaren Zukunftsaussichten „sozialwidrig\" auf den Bezug von \nWohngeld eingerichtet hat und es zur Durchführung eines eher „hobbymäßigen\" \nStudiums auf dessen Subventionierung durch staatliche Hilfen anlegt. Ein solches \nVerhalten ist objektiv unangemessen und angesichts der Mangelsituation im System \nder staatlichen Sozialleistungen besonders verwerflich und pflichtwidrig. Der Klägerin \nist zuzumuten, ihren Wunsch auf Abschluss des Studiums ohne staatliche Hilfe zu \nverwirklichen.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm. § 708 Nr. 11 ZPO.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281687","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-07/14-k-5791-04","cited_norms":[{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281687","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281687","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-07/14-k-5791-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281687","retrieved":"2026-07-09 02:56:14.806760+00:00"}}