{"status":"available","doknr":"OLD281726","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0303.4K8677.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-03-03","aktenzeichen":"4 K 8677/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten \ndes Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten und unter \nDenkmalschutz stehenden Grundstücks G1 (B1-Straße 0).\n\n3\n\nDas Grundstück B1-Straße 0 bestand früher aus den in der G2 gelegenen \nFlurstücken 00 und 000 mit einer Gesamtfläche von ca. 6.150 m². Die ursprüngliche \nParzelle 00 wurde im Jahr 1950 als Teil einer kleinen Villenansiedlung, die aus acht \nObjekten besteht, aufgrund eines von dem Architekten Herr I und dem \nGartenbauarchitekten Herr X entwickelten und zwischen 1945 und 1956 \nverwirklichten Konzeptes mit einem Wohnhaus, dem sogenannten Haupthaus, und \neinem unmittelbar an der Straße gelegenen Nebenhaus bebaut. Das Nebenhaus \nnahm die Garagen und die Chauffeurswohnung auf.\n\n4\n\nDer Beklagte als Untere Denkmalbehörde trug die Objekte B1-Straße 0, 0, 0, 0, \n0, 0, 0 und F1-Straße 00 am 19. November 1992 in die Denkmalliste ein. Unter dem \ngleichen Datum erteilte er hierüber u.a. Herr M als damaligem Eigentümer des \nGrundstücks B1-Straße 0 einen Bescheid. Den hiergegen unter dem \n10. Dezember 1992 eingelegten Widerspruch nahm Herr M mit Schreiben vom \n26. Januar 1994 zurück, nachdem es wegen eines westlich des Nebenhauses \ngeplanten Wohnbauvorhabens zwischen ihm und dem Beklagten zu einem \nEinvernehmen gekommen war. Herr M führte das betreffende Bauvorhaben nicht \naus.\n\n5\n\nMit notariellem Vertrag vom 21. April 1994 verkaufte Herr M das noch aus den \nParzellen G2 bestehende Grundstück B1-Straße 0 in E an den Kläger, dem der \nbeurkundende Notar mit Schreiben vom 18. Juli 1994 mitteilte, ihm sei von einer \nEintragung des Objekts B1-Straße 0 nichts bekannt.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 2. Juni 1995 beantragte der Kläger beim Beklagten, das \nObjekt B1-Straße 0 aus der Denkmalliste zu streichen. Mit Schreiben vom \n30. November 1995 teilte der Beklagte dem Kläger mit, das Denkmalschutzgesetz \n- DSchG - sehe ein Antragsrecht auf Löschung aus der Denkmalliste nicht vor. \nInsofern werde der Einspruch als gegenstandslos angesehen. Es bestehe nicht die \nAbsicht, in eine erneute Diskussion über den Denkmalwert der Gesamtanlage B1-\nStraße einzutreten.\n\n7\n\nMit seiner am 13. Dezember 1995 beim erkennenden Gericht unter dem \nAktenzeichen 4 K 11378/95 erhobenen Klage beantragte der Kläger, festzustellen, \ndass die Eintragung des Anwesens B1-Straße 0 in E (G2) in die Denkmalliste nichtig \nsei, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des in dem Schreiben des Beklagten \nvom 30. November 1995 liegenden ablehnenden Bescheides zu verpflichten, das \nObjekt B1-Straße 0 in der Denkmalliste zu streichen. Zur Begründung trug er im \nWesentlichen vor, beim Kauf des Grundstücks von der Eintragung nichts gewusst zu \nhaben. Die Eintragung sei nichtig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen einer \nDenkmaleigenschaft nicht vorgelegen hätten bzw. nicht vorlägen. Wegen der \nEinzelheiten des klägerischen Vorbringens wird insoweit auf den Inhalt der \nGerichtsakte 4 K 11378/95 Bezug genommen. Mit Urteil vom 1. August 1996 wies \ndas erkennende Gericht die Klage mangels Begründetheit des Haupt- und \nHilfsantrages ab; insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug \ngenommen. Auf die Berufung des Klägers schlossen dieser und der Beklagte auf \nVorschlag des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG \nNRW, Beschluss vom 6. September 1999 im Verfahren 10 A 4517/96 - einen \nVergleich über die denkmal- und bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines \neingeschossigen Wohnhauses auf einem Standort westlich des Nebengebäudes u.a. \nmit der Regelung unter 3. des Vergleichs, die Zusage gelte für die Dauer der \ndenkmalrechtlichen Unterschutzstellung des Grundstücks und der sich darauf \nbefindlichen Gebäude. Wegen des Wortlauts im Übrigen wird auf den betreffenden \nBeschluss Bezug genommen. Mit Beschluss vom 17. September 1999 -\n 10 A 4517/96 - erklärte das OVG NRW das Urteil des erkennenden Gerichts vom \n1. August 1996 für wirkungslos und stellte das Verfahren ein. Das betreffende \nBauvorhaben wurde nicht ausgeführt.\n\n8\n\nIm Schreiben vom 25. Februar 2002 stellte der Kläger durch seinen damaligen \nBevollmächtigten beim Beklagten einen Antrag auf Löschung des Objektes B1-\nStraße 0 als Bau- und Gartendenkmal aus der Denkmalliste mit der sinngemäßen \nBegründung, die Eintragungsvoraussetzungen seien wegen - von ihm im Einzelnen \nbenannter - nachträglich vorgenommener Veränderungen entfallen. Wegen dieses \nVorbringens wird auf das betreffende Schreiben Bezug genommen. Nach Eingang \neiner Stellungnahme des Beigeladenen vom 10. Juni 2002 lehnte der Beklagte \ndiesen Antrag mit Bescheid vom 17. Juni 2002 ab, auf den wegen der Begründung \nim Einzelnen Bezug genommen wird. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom \n2. Juli 2002 wies die Bezirksregierung E mit Bescheid vom 5. November 2002 \n- Az.: 00.0.0.00 -zurück.\n\n9\n\nAm 9. Dezember 2002 hat der Kläger daraufhin unter Vertiefung seines \nbisherigen Vortrages Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der \nSchriftsätze des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten Bezug genommen.\n\n10\n\nDas vormalige Flurstück G3 ist inzwischen in die Parzellen G4 und G5 geteilt \nworden. Die mit dem inzwischen zu einem Einfamilienwohnhaus umgebauten \nfrüheren Nebengebäude bebaute Parzelle G4 - B1-Straße 0a - hat der Kläger \nweiterveräußert.\n\n11\n\nUnter dem Aktenzeichen 4 K 5716/03 betreibt der Kläger beim erkennenden \nGericht zugleich eine Klage auf Verpflichtung des Beklagten auf positive \nBescheidung seiner Bauvoranfrage vom 12. Dezember 2002 - 0 - zur Erweiterung \nseines Wohnhauses auf der jetzigen Parzelle G5, nachdem der Beklagte die \nVoranfrage mit Bescheid vom 6. März 2003 abgelehnt und die Bezirksregierung E \nden Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 28. Juli 2003 zurückgewiesen \nhat.\n\n12\n\nIm vorliegenden Verfahren beantragt der Prozessbevollmächtigte des \nKlägers,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nAblehnungsbescheides vom 17. Juni 2002 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n5. November 2002 - Az.: 00.0.0.00 - B1-Straße 0-00/00 - zu \nverpflichten, das Objekt „B1-Straße 0\" in E, G6 in der \nDenkmalliste der Stadt E zu löschen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDer Beklagte und der Beigeladene machen geltend, die \nEintragungsvoraussetzungen seien nicht entfallen. Wegen der Einzelheiten ihres \nVortrages wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.\n\n17\n\nDas Gericht hat am 21. Januar 2005 durch Ortsbesichtigung des \nBerichterstatters Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme \nwird auf den Inhalt des Protokolls vom 21. Januars 2005 Bezug genommen.\n\n18\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zum \nvorliegenden Verfahren und zu den Verfahren 4 K 11378/95, 4 L 3910/95, \n4 K 10131/97, 4 L 3025/03 und 4 K 5716/03 sowie sämtlicher beigezogener \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n21\n\nInsbesondere steht ihr nicht nach § 121 VwGO die Rechtskraft des Urteils des \nerkennenden Gerichts vom 1. August 1996 - 4 K 11378/95 - entgegen, soweit darin \nüber das hilfsweise zur Entscheidung gestellte Löschungsbegehren entschieden \nworden ist; denn das Urteil ist mit Beschluss des OVG NRW vom \n17. September 1999 - 10 A 44517/96 - für wirkungslos erklärt worden. Insoweit \nkommt es auch nicht darauf an, ob die klägerseits geltend gemachten \nVeränderungen auf den unter Denkmalschutz stehenden Grundstücken bereits zuvor \noder erst danach eingetreten sind.\n\n22\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet.\n\n23\n\nDer Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 17. Juni 2002 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 5. November 2002 sind \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO); der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, sein \nGrundstück B1-Straße 0 aus der Denkmalliste zu löschen.\n\n24\n\nNach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG sind Baudenkmäler im Sinne des § 2 Abs. 1 und \nAbs. 2 Satz 1 DSchG in die Denkmalliste einzutragen. Die Eintragung in die \nDenkmalliste ist als Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2, 2. Alternative \nVwVfG NRW zu verstehen, die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW die \nUnterschutzstellung des Denkmals bewirkt. Der dem betreffenden \nGrundstückseigentümer nach § 3 Abs. 3 DSchG hierüber zu erteilende Bescheid \nstellt deren Bekanntgabe dar.\n\n25\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, \nUrteile vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, BRS 54 Nr. 123, vom \n12. November 1992 - 10 A 838/90 -, vom 9. September 1994 - 10 A 1616/90 -, \nNVwZ RR 1995, 314 und vom 28. März 1995 - 11 A 3554/91 -, BRS 57 \nNr. 264.\n\n26\n\nDie Eintragung in die Denkmalliste hat der Beklagte Herrn M als Voreigentümer \ndes klägerischen Grundstücks mit dem an ihn gerichtetem Bescheid vom \n19. November 1992 bekannt gegeben. Dieser Bescheid ist durch Rücknahme des \ndagegen gerichteten Widerspruchs in Bestandskraft erwachsen. Damit wirkt die \nEintragung auch gegenüber dem Kläger als Rechtsnachfolger im Grundeigentum. \nInsoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Entscheidungsgründe seines Urteils vom \n1. August 1996 - 4 K 11378/95 - auf Seite 6 des Urteilsabdrucks.\n\n27\n\nGemäß § 3 Abs. 4 DSchG ist die Eintragung von Amts wegen zu löschen, wenn \ndie Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.\n\n28\n\nFraglich ist, ob unter diesen in der Vorschrift genannten Voraussetzungen in \nVerbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 DSchG der betreffende Eigentümer überhaupt \neinen gegen die Untere Denkmalschutzbehörde durchsetzbaren Anspruch auf \nLöschung haben kann.\n\n29\n\nVgl. dazu befürwortend Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht \nNordrhein-Westfalen, 2. Auflage, § 3 Rdnr. 121.\n\n30\n\nDagegen könnte sprechen, dass dem Eigentümer schon kein materiell \nbezogenes subjektiv-öffentliches Recht zusteht, die Eintragung aufgrund eigener \nAntragstellung zu erzwingen \n\n31\n\n- gefestigte Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Urteil vom 17. Februar 1995 \n- 10 A 830/92 -, veröffentlicht in Eberl/Kapteina/Kleeberg/Martin, Entscheidungen \nzum Denkmalrecht, Stand 12. Lieferung, Juli 2004, Band 1 unter 2.2.4 Nr. 25 -, \n\n32\n\nund die Löschung der Eintragung in die Denkmalliste nach § 3 Abs. 4 DSchG als \nbegünstigender Verwaltungsakt das Gegenstück zur Eintragung darstellt und weder \nunter dem Aspekt des künftigen Wegfalls von finanziellen Vergünstigungen noch im \nHinblick auf verfahrensrechtliche Positionen subjektive Rechte des \nDenkmaleigentümers verletzt.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 1995 - 7 A 2329/91 -, veröffentlicht in \nEberl/Kapteina/Kleeberg/Martin, Entscheidungen zum Denkmalrecht, Stand \n12. Lieferung, Juli 2004, Band 1 unter 2.2.4 Nr. 13.\n\n34\n\nFür eine durch § 3 Abs. 4 DSchG NRW dem Denkmaleigentümer zumindest \neingeräumte verfahrensrechtliche Position, im Wege der Beantragung der Löschung \naus der Denkmalliste einen formellen Anspruch auf Durchführung eines \nordnungsgemäßen Löschungsverfahrens geltend machen zu können, spricht die in \nder Rechtsprechung des OVG NRW vertretene, indessen umstrittene Auffassung, \n§ 3 Abs. 2 Satz 2 DSchG vermittele dem Eigentümer eines potentiellen Denkmals die \nverfahrensrechtliche Rechtsposition, mit einem entsprechenden Antrag einen \nAnspruch auf Durchführung eines ordnungsgemäßen auf Eintragung in die \nDenkmalliste gerichteten Verfahrens verfolgen zu können.\n\n35\n\nSo OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 1987 - 11 A 2015/84 -, BRS 48 \nNr. 119; vgl. dies offen lassend OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 1995 -\n 7 A 2329/91 -, veröffentlicht in Eberl/Kapteina/Kleeberg/Martin, Entscheidungen \nzum Denkmalrecht, Stand 12. Lieferung, Juli 2004, Band 1 unter 2.2.4 Nr. 13; \ndagegen OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1995 - 10 A 830/92 -, veröffentlicht in \nEberl/Kapteina/Kleeberg/Martin, Entscheidungen zum Denkmalrecht, Stand \n12. Lieferung, Juli 2004, Band 1 unter 2.2.4 Nr. 25.\n\n36\n\nDie Frage kann hier jedoch auf sich beruhen; denn auch ein zumindest \nverfahrensrechtlicher Anspruch auf Durchführung eines ordnungsgemäßen \nLöschungsverfahrens kommt nur unter den in § 3 Abs. 4 DSchG genannten \nVoraussetzungen in Betracht, nämlich wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht \nmehr vorliegen. Daran fehlt es hier.\n\n37\n\nWorauf sich die Eintragungsvoraussetzungen hier beziehen, lässt sich mit \nhinreichender Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG) dem bestandskräftigen und \nwirksamen Bescheid des Beklagten vom 19. November 1992 entnehmen. Sie \nknüpfen an die historische Substanz und das einheitliche Erscheinungsbild der \nSiedlung B1-Straße in architektonischer und gartengestalterischer Hinsicht an.\n\n38\n\nWie das Gericht bereits in den Entscheidungsgründen des Urteils vom \n1. August 1996 - 4 K 11378/95 - ausgeführt hat, ist mit der Eintragung in die \nDenkmalliste das Objekt B1-Straße 0 als gesamtes Anwesen unter Denkmalschutz \ngestellt worden.\n\n39\n\nDabei erstreckt sich der Denkmalschutz zunächst auf das ehemalige \nHauptgebäude, das heutige Wohnhaus auf dem Grundstück B1-Straße 0 als \nBaudenkmal, wie sich aus dem Ausspruch des Bescheides, wonach das Haus \nbetroffen sei, und der Begründung des Bescheides, es handele sich um ein \nBaudenkmal, ergibt. Dieses Gebäude ist indessen Bestandteil einer Mehrheit \nbaulicher Anlagen, die als solche das Baudenkmal bilden; denn die Bedeutung für \ndie Geschichte des Menschen als eine der Voraussetzungen für die \nDenkmaleigenschaft nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DSchG knüpft der Beklagte nach \nder Begründung des Bescheides an die „Siedlung B1-Straße\" an. Dementsprechend \nsind im Ausspruch des Bescheides sämtliche betroffenen Grundstücke als Standorte \nvon „Bauten von wichtigen Architekten der Nachkriegsgeneration\" - so u.a. die \nBegründung - parzellengenau bezeichnet.\n\n40\n\nFür das nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz ist in der \noberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass der Begriff Baudenkmal \nnicht nur einzelne Gebäude, sondern auch eine Mehrheit baulicher Anlagen - hier auf \nden im Bescheid im Einzelnen aufgeführten Grundstücke - erfassen kann. Eine \nMehrheit baulicher Anlagen kann zwar auch nach § 5 DSchG durch Satzung der \nGemeinde als Denkmalbereich unter Schutz gestellt werden. Die Ausweisung eines \nDenkmalbereichs nach § 5 Abs. 1 DSchG und die Eintragung eines Baudenkmals \nnach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG schließen sich aber nicht wechselseitig aus. \nBaudenkmäler und Denkmalbereiche unterscheiden sich mithin nicht danach, ob das \nSchutzobjekt aus einer oder aus mehreren baulichen Anlagen besteht. Sie \nunterscheiden sich vielmehr durch die unterschiedlichen Ziele, die mit den \nverschiedenen Formen des Denkmalschutzes verfolgt werden. Bei einem \nDenkmalbereich soll nur das Erscheinungsbild, bei einem Baudenkmal soll zusätzlich \ndie historische Substanz der baulichen Anlage geschützt werden.\n\n41\n\nSo OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 1995 - 10 A 880/92 -, veröffentlicht in \nEberl/Kapteina/Kleeberg/Martin, Entscheidungen zum Denkmalrecht, Stand \n12. Lieferung, Juli 2004, Band 1 unter 2.2.4 Nr. 1 mit weiteren \nRechtsprechungsnachweisen.\n\n42\n\nIndessen ist mit der Eintragung in die Denkmalliste - wie sich dem Bescheid des \nBeklagten vom 19. November 1992 entnehmen lässt - nicht nur die Mehrheit der auf \nden aufgeführten Grundstücken vorhandenen Gebäude unter Denkmalschutz gestellt \nworden.\n\n43\n\nNach § 2 Abs. 2 Satz 2 DSchG wird unter den Eintragungsvoraussetzungen des \nAbs. 1 der Vorschrift die Eigenschaft auch von Garten- und Parkanlagen sowie von \nMenschen gestalteter Landschaftsteile als „Baudenkmal\" fingiert, weil solche Teile \nnach bestimmten Vorstellungen und Regeln geplant sind und für den Denkmalschutz \nunter dem Stichwort „Gartenarchitektur\" bzw. „Landschaftsarchitektur\" von \nBedeutung sein können.\n\n44\n\nVgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, \n2. Auflage, § 2 Rdnr. 60.\n\n45\n\nSo sind die im Bescheid vom 19. November 1992 parzellengenau aufgeführten \nGrundstücke als Bestandteile einer Siedlung auch insoweit als „Baudenkmal\" in die \nDenkmalliste eingetragen worden, als sie - so die Begründung - ein „wichtiges Werk \neines bedeutenden Garten- und Landschaftsgestalters\" bilden und nach einheitlichen \nRegeln gärtnerisch bzw. landschaftlich gestaltet worden sind. Dementsprechend \nwerden im Ausspruch des Bescheides auch die postalisch sowie parzellengenau \nbezeichneten Grundstücke in ihrer flächenmäßigen Ausdehnung als \n„Denkmalschutzobjekt\" bezeichnet.\n\n46\n\nSind hier demnach Architektur und Erscheinungsbild der auf den Grundstücken \nvorhandenen Gebäude und Gärten Anknüpfungspunkte der \nEintragungsvoraussetzungen im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 2 \nAbs. 1 und 2 DSchG, so kommt eine Löschung nur in Betracht, wenn die \nEintragungsvoraussetzungen entfallen sind, d.h. hier in die Substanz von Gebäuden \nund Gärten bzw. in ihr Erscheinungsbild auch durch anderweitige Veränderungen, \netwa das Errichten weiterer Gebäude oder das Hinzufügen weiterer \nAusstattungsmerkmale so nachhaltig eingegriffen worden ist, dass ein öffentliches \nInteresse an ihrer Erhaltung und Nutzung im Sinne von § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 \nDSchG nicht mehr besteht, m.a.W. die Denkmaleigenschaft untergegangen ist.\n\n47\n\nInsoweit ist eine Bewertung der der Originalsubstanz - bzw. des \nOriginalerscheinungsbildes - zuordenbaren Aussagekraft für die als \ndokumentationswürdig angesehenen Zusammenhänge im Einzelfall erforderlich.\n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1999 - 7 A 3387/98 -, veröffentlicht in \nEberl/Kapteina/Kleeberg/Martin, Entscheidungen zum Denkmalrecht, Stand \n12. Lieferung, Juli 2004, Band 1 unter 2.2.2 Nr. 9.\n\n49\n\nDie Begründung des Bescheides des Beklagten vom 19. November 1992 enthält \ndie für diese Aussagekraft erforderlichen wesentlichen Mindestangaben.\n\n50\n\nVgl. insoweit zu den Anforderungen an die Begründung des \nEintragungsbescheides OVG NRW, Urteil vom 9. September 1999 -\n 10 A 1616/90 -, veröffentlicht in Eberl/Kapteina/Kleeberg/Martin, Entscheidungen \nzum Denkmalrecht, Stand 12. Lieferung, Juli 2004, Band 1 unter 2.2.4 Nr. 21 und \nin NVwZ-RR 1995, 314.\n\n51\n\nSo wird dort als wesentliches und hervorstechendes gemeinsames Merkmal der \nArchitektur der Gebäude und der gärtnerischen Gestaltung die „Gewinnung des \nMittels der Gestaltung aus der in den ersten Nachkriegsjahren notwendigen \nSparsamkeit\" hervorgehoben. Nach der Begründung ist für die gartenbauliche \nGestaltung der Siedlung in ihrer Gesamtheit weiterhin prägend, dass „sie zudem zur \nGestaltung der das Dorf (L) umgebenden Landschaft beiträgt, indem sie die \nGroßzügigkeit der Felder zum T-bach hin in die eigene Gestaltung integriert\". \nKennzeichnend für das Verhältnis von gartenbaulicher Gestaltung und \narchitektonischer Gestaltung der Gebäude und der wechselseitigen flächenmäßigen \nInanspruchnahme der Grundstücke ist der Umstand, dass sich die Gebäude laut \nBegründung des Eintragungsbescheides unter Hervorhebung und Betonung der \nGarten- und Landschaftsgestaltung darin „angemessen einfügen\", d.h. Garten- und \nLandschaftsgestaltung dominieren und geben den Rahmen vor für eine Bebauung, \ndie ihrerseits sparsamen Gestaltungsmerkmalen gehorchend hinter dem Garten- und \nLandschaftsbild in der Erscheinung zurücktritt.\n\n52\n\nDiese aus der Begründung des Bescheides abzulesenden wesentlichen \nCharakteristika der Siedlung „B1-Straße\" sind nach wie vor erhalten.\n\n53\n\nInsoweit kann hier dahinstehen, ob das den früheren Löschungsantrag des \nKlägers vom 2. Juni 1995 beantwortende Schreiben des Beklagten vom \n30. November 1995 als Ablehnungsbescheid aufzufassen ist und - falls dieses zu \nbejahen sein sollte - die im vorliegenden Verfahren klägerseits vorgetragenen \nVeränderungen der Sachlage vor oder nach einer etwaigen Bestandskraft eines \nfrüheren Ablehnungsbescheides eingetreten sind.\n\n54\n\nDie klägerseits vorgetragenen und im Wege der Beweisaufnahme festgestellten \nVeränderungen greifen in die Substanz der Gebäude und Gärten und das \nErscheinungsbild der Siedlung nicht so weitgehend ein, dass die nach der \nBegründung des Bescheides für die Denkmaleigenschaft wesentliche Aussagekraft \nentfallen ist.\n\n55\n\nDie auf den Grundstücken B1-Straße 0, 0, 0 und 0 aufstehenden Gebäude sind \nin ihrer historischen Bausubstanz unverändert. Lediglich ein auf das Grundstück B1-\nStraße 0 vormals hinüberreichender Überbau in Gestalt eines ehemaligen, in das \nGebäude B1-Straße 0 integrierten Schuppens ist beseitigt.\n\n56\n\nDie „Gewinnung des Mittels der Gestaltung aus der in den ersten \nNachkriegsjahren notwendigen Sparsamkeit\" äußert sich im gesamten Bereich der \nSiedlung „B1-Straße\" in durchweg verhältnismäßig schmal gehaltenen, \neingeschossigen Gebäuden, die mit in dunklen Ziegeln gehaltenen Satteldächern \neingedeckt sind. Diese Satteldächer weisen lediglich schmale, jeweils nur ein kleines \nFenster umschließende Dachgauben auf. Kleinformatige Schornsteine sind entweder \nmittig oder giebelständig angeordnet. Die Kleinformate der Fenster prägen auch die \nErdgeschosse mit Ausnahme der gartenseitigen Fronten, die weitformatige Fenster- \nund Terrassentüröffnungen aufweisen, und damit den architektonischen Bezug zur \ngroßzügigen Ausdehnung der Gartenanlagen herstellen. Überwiegend wird die \nFormensprache der Gebäude indessen durch relative Schmalheit, Kleinformatigkeit \nvon Fenstern und Schornsteinen und den völligen Verzicht auf dekorative \nGestaltungselemente in Form und Material geprägt. Die jedenfalls nach ihrem \näußeren Erscheinungsbild in Ziegelbauweise erstellten Gebäudeaußenwände sind \nweiß geschlämmt mit Ausnahme des in Englischrot gehaltenen Gebäudes B1-\nStraße 0. Sämtliche Gebäude sind jeweils zu einer Grenze des betreffenden \nGrundstücks orientiert und lassen nach Standort und überbauter Grundstücksfläche \nRaum für großzügig dimensionierte Gartenflächen, denen sich die Standorte der \nGebäude in ihrer Ausdehnung unterordnen.\n\n57\n\nDie baulichen Erweiterungen auf den Grundstücken B1-Straße 0, 0, 0, 0a und \nF1-Straße 00 lassen die historische Bausubstanz unberührt. Sie passen sich im \nHinblick auf das geschützte Erscheinungsbild der Siedlung in den Dimensionen der \nAltbausubstanz an, übernehmen ausnahmslos die vorstehend umschriebene \nFormensprache und fügen sich in ihrer grundstücksgrenzorientierten Anordnung \nauch in das überkommene Verhältnis der Dimensionen von Gebäuden zu Gärten ein. \nDies betrifft zum einen die Errichtung von Garagengebäuden auf den Grundstücken \nB1-Straße 0, 0 und F1-Straße 00, zum anderen aber auch die Errichtung von \nAnbauten an die Hauptgebäude auf den Grundstücken B1-Straße 0 und 0.\n\n58\n\nAuch die bauliche Erweiterung des ehemaligen Nebengebäudes auf dem \nGrundstück B1-Straße 0 zum heutigen Einfamilienwohnhaus B1-Straße 0a sowie der \nErsatzbau auf dem Grundstück B1-Straße 0 fügen sich in das geschützte \nErscheinungsbild der Siedlung ein. Der neu errichtete rückwärtige Anbau des \nGebäudes B1-Straße 0a und der neuerrichtete Ersatzbau B1-Straße 0 halten sich \nebenfalls im Hinblick auf den Gebäudekubus, die überbaute Grundstücksfläche, die \ngrenzständige Anordnung des Standortes auf dem Grundstück und die äußere \nFormensprache innerhalb des Erscheinungsbildes dieser Siedlung.\n\n59\n\nLassen sich damit keine die Eintragungsvoraussetzungen nachträglich in Frage \nstellenden Veränderungen an historischer Bausubstanz bezogen auf die gesamte \nSiedlung und auch keine solchen Veränderungen am gemeinsamen \nErscheinungsbild der zur Siedlung gehörenden Gebäude feststellen, gilt dies auch \nfür Substanz und Erscheinungsbild der Gärten.\n\n60\n\nDie „Gewinnung des Mittels der Gestaltung aus der in den ersten \nNachkriegsjahren notwendigen Sparsamkeit\" äußert sich im gesamten Bereich der \nSiedlung „B1-Straße\" durchweg auch in der formstrengen und auf dekorative \nElemente ebenfalls nahezu völlig verzichtenden Gestaltung der Gartenbereiche \ndieser Siedlung. Zu dieser äußersten Sparsamkeit der Formensprache steht die \nflächenmäßige Dominanz der Gartennutzung und -gestaltung des einzelnen \nGrundstücks und damit der Siedlung insgesamt als „Integration der Großzügigkeit \nder Felder zum T hin in die Gestaltung\" in einem unverwechselbaren Kontrast. Alle \nGrundstücke sind durchweg - nur unterbrochen von Anlagen der \nGrundstückszugänge und -zufahrten und einigen Garagenfronten - zur Straße und \nzueinander durch Hainbuchenhecken eingefriedet und weisen zum Teil weitere \ngrenznahe und schmalstreifige Bepflanzung in Form von Buschwerk und Bäumen \nauf. Von dieser Bepflanzung abgesehen erschöpft sich die gartengestalterische \nFormensprache in der Anlage von Rasenflächen auf den Grundstücken, die selbst \nnahezu ohne jegliches dekoratives Element ihre gestalterische Dominanz allein aus \nihrer ungewöhnlichen Ausdehnung beziehen und damit die Großzügigkeit und \nWeitläufigkeit der umgebenden Landschaft als gestalterisches Element übernehmen \nbzw. fortsetzen.\n\n61\n\nDieses durch Weiträumigkeit geprägte Erscheinungsbild der gartenbaulichen \nAnlegung und Gestaltung der Siedlung „B1-Straße\" wird durch einige im Rahmen der \nBeweisaufnahme festgestellte gartenbauliche Veränderungen nicht im Mindesten \nberührt. Die zusätzliche Einfriedung des Grundstücks B1-Straße 0 durch eine an \nZaunpfählen angebrachte grüne Textilbespannung - offensichtlich als Sichtschutz \ngedacht -, die sich möglicherweise auf das Wachstum der Hainbuchenhecke \nnachteilig auswirkt, ist ohne großen Aufwand wieder zu entfernen. Das auf dem \nGrundstück B1-Straße 0 den gartenseitigen Terrassenbereich betonende schmale \nrechteckige Wasserbecken hebt weder die Formenstrenge der gartenbaulichen \nGestaltung im Übrigen noch die Weiträumigkeit der Rasenfläche auf. Dies gilt auch \nfür den ausgewechselten Terrassen- und Wegebelag auf dem klägerischen \nGrundstück sowie die an der westlichen Grundstücksgrenze zu einem Reitweg aus \ngrüngestrichenen Pfosten und Torflügeln bestehende errichtete Grundstückspforte. \nAuch die Entwendung eines alten als dekoratives Element des mit Bäumen \neingefassten Straßenrondells vormals vorhandenen Mühlsteines stellt keinen einen \nDenkmalwert berührenden Eingriff dar.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung \nmit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281726","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-03/4-k-8677-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281726","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281726","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-03/4-k-8677-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281726","retrieved":"2026-07-09 02:56:18.014042+00:00"}}