{"status":"available","doknr":"OLD281725","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0303.4K6893.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-03-03","aktenzeichen":"4 K 6893/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. Juli 2004 wird aufgehoben, soweit dieser\n\n1. 1 den Gebührenbescheid T 471/03 des Klägers vom 25 August 2003 aufhebt,\n\n1.2 den Gebührenbescheid E 473/03 A des Klägers vom 17. März 2004 zu einem den Betrag von 778,15 Euro \nübersteigenden Betrag (um 1818,97 Euro) aufhebt. \n\n2. Die Kostenentscheidung der Beklagten vom 18. August 2004 und der Kostenfestsetzungsbescheid der \nBeklagten vom 27. September 2004 werden aufgehoben.\n\nDie Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladene dürfen die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht der Kläger jeweils vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger erhielt von der Beigeladenen am 19. Mai 1998 den Auftrag zur vermessungstechnischen \nBaubetreuung auf dem Grundstück I Straße in E1, Gemarkung G1. Die Beigeladene wollte auf einem Teil dieses \nGrundstücks ein Mehrfamilienhaus errichten lassen.\n\n3\n\nDer Kläger wickelte einen wesentlichen Teil der Arbeiten (Amtlicher Lageplan zum Teilungsantrag, Antrag auf \nTeilungsgenehmigung, Teilungsvermessung, Antrag auf Übernahme der neuen Grundstücksgrenzen (der neu \ngebildeten Flurstücks 947 und 948) in das Liegenschaftskataster) im Jahr 1998 ab. Die Übernahme der \nMessergebnisse in das Liegenschaftskataster erfolgte am 25. August 1998. Kurz zuvor, am 1. Juli 1998, hatte der \nKläger noch den amtlichen Lageplan zum Bauantrag der Beigeladenen gefertigt.\n\n4\n\nNach der Fertigstellung des Bauvorhabens wurde das Gebäude vom Kläger am 15. November 2000 \neingemessen und die Sockelabnahme durchgeführt. Die Sockelabnahmebescheinigung wurde der Klägerin am \n5. Dezember 2000 ausgestellt. Damit war der Vermessungsauftrag vom 19. Mai 1998 komplett abgewickelt.\n\n5\n\nDer Kläger zog die Beigeladene zunächst mit Gebührenbescheid vom 25. August 2003 (E 473/03) zu \nVermessungsgebühren für seine Leistungen in Höhe von 3273,23 Euro heran. Gegenstand des \nGebührenbescheides waren der amtliche Lageplan mit der Einarbeitung des Baugesuchs, die \nGebäudeeinmessung, die Sockelabnahme und die Sockelabnahmebescheinigung.\n\n6\n\nMit Gebührenbescheid ebenfalls vom 25. August 2003 (T 471/03) zog der Kläger die Beigeladene zu weiteren \n2991,06 Euro Vermessungsgebühren heran. Gegenstand dieses Bescheides waren der Amtliche Lageplan zum \nTeilungsantrag, der Teilungsantrag, die Grenzherstellung und die Fortführungsvermessung einschließlich \nÜbernahme der Messergebnisse in das Liegenschaftskataster.\n\n7\n\nDie Beigeladene erhob sinngemäß unter dem 17. September 2003 Widerspruch und berief sich auf \nVerjährung.\n\n8\n\nDer Kläger hob in der Folgezeit den Bescheid Nr. 473/03 vom 25. August 2003 auf und erließ an dessen Stelle \nden Gebührenbescheid vom 17. März 2004 (Nr. 473/03A). Darin setzte er nur noch 2597,12 Euro fest. Gegenstand \nder Gebührenfestsetzung war der Amtliche Lageplan zum Baugesuch, jetzt jedoch ohne die Arbeiten zur \nEinarbeitung des Bauvorhabens, sowie die mit der Gebäudeeinmessung und Sockelabnahme verbundenen \nArbeiten.\n\n9\n\nDer Beklagte hob auf den Widerspruch der Beigeladenen die Gebührenbescheide Nr. T 471/03 und E 473/03.A \ndurch Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2004 auf. Zur Begründung war ausgeführt: Auf die \nGebührenforderungen des Klägers seien die seit dem 28. Januar 2003 geltenden Verjährungsvorschriften des \ngeänderten Verwaltungsgebührengesetzes anzuwenden. Danach sei weit gehend Verjährung eingetreten. Nicht \nverjährt seien lediglich die aus der Gebäudeeinmessung und der Sockelabnahme resultierenden \nGebührenansprüche. Die zugehörigen Arbeiten seien im Jahr 2000 ausgeführt worden. Die Abrechnung in diesem \nPunkt sei jedoch aus anderen Gründen fehlerhaft, so dass beide Gebührenbescheide in vollem Umfang \naufgehoben worden müssten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid der \nBeklagten vom 23. Juli 2004 verwiesen.\n\n10\n\nDer an die Beigeladene gerichtete Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2004 wurde am 4. August 2004 ohne \nRechtsmittelbelehrung an den Kläger übermittelt.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 18. August 2004 entschied der Beklagte, der Kläger müsse die Kosten des \nWiderspruchsverfahrens tragen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren durch die \nBeigeladene sei notwendig gewesen. Mit Bescheid vom 27. September 2004 setzte die Beklagte die von dem \nKläger an die Beigeladene zu erstattenden Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren auf 349,45 Euro \nfest.\n\n12\n\nAm 28. Oktober 2004 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n13\n\nEr beantragt,\n\n14\n\n1. den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. Juli 2004 aufzuheben, soweit \ndieser\n\n15\n\n1.1 den Gebührenbescheid T 471/03 vom 25. August 2003 aufhebt,\n\n16\n\n1.2 den Gebührenbescheid E 473/03 A vom 17. März 2004 zu einem den Betrag von \n778,15 Euro übersteigenden Betrag (um 1818,97 Euro) aufhebt und \n\n17\n\n2. die Kostenentscheidung der Beklagten vom 18. August 2004 und den \nKostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 27. September 2004 aufzuheben.\n\n18\n\nDie Beklagte und die Beigeladene beantragen,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge und den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDas Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen \nVerfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n23\n\nDie Klage ist begründet. Die mit der Klage geltend gemachten Gebührenforderungen des Klägers sind weder \nverjährt noch verwirkt.\n\n24\n\n1. Gebührenbescheid T 471/03 vom 25. August 2003.\n\n25\n\n1.1 Der Gebührenbescheid betrifft Forderungen des Klägers aus dessen öffentlich rechtlicher Tätigkeit, nämlich \nvon Vermessungsarbeiten, die in Zusammenhang mit einer Flurstücksteilung der Fortführung des \nLiegenschaftskatasters dienen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 VermKatG NRW, § 1 Abs. 2 Nr. 1 ÖBVermIngBO NRW).\n\n26\n\n1.2 Die Gebührenforderung gemäß der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in \nVerbindung mit der Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden entstand gemäß § 11 \nGebG NRW der Höhe nach mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Das Gesetz stellt auf die \neinen Gebührentatbestand auslösende Tätigkeit des beliehenen Unternehmers ab, nicht auf den (unter Umständen \nmehrere und zeitlich gestaffelte Amtshandlungen umfassenden) Vermessungsauftrag. Die Teilungsvermessung \nauf dem (früheren) Flurstück 873 mit der abschließenden Übernahme der neu gebildeten Flurstücke in das \nLiegenschaftskataster ist nach den unbestrittenen Angaben des Klägers am 25. August 1998 erfolgt. Ab diesem \nZeitpunkt durfte der Kläger die Gebühren fällig stellen und abrechnen (§ 17 GebG NRW).\n\n27\n\n1.3 Nach den im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld bis zum 27. Januar 2003 geltenden \nVerjährungsvorschriften des Gebührengesetzes waren die mit Bescheid T 471/03 vom 25. August 2003 geltend \ngemachten Kosten nicht verjährt. Die Verjährung richtete sich nach § 20 GebG NRW a.F.. Sie begann mit Ablauf \ndesjenigen Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Zahlung von Kosten fällig geworden war. Die Fälligkeit trat \ngemäß § 17 GebG NRW mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung (des Gebührenbescheides) an den \nKostenschuldner ein. Der Gebührenbescheid des Klägers ist der Beigeladenen erst im Jahr 2003 zugegangen; die \ndreijährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 GebG a.F. hätte danach Anfang 2004 begonnen.\n\n28\n\n1.4 Im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheides vom 25. August 2003 und des \nWiderspruchsbescheides der Beklagten vom 26. Juli 2004 galt allerdings § 20 GebG NRW in der durch Art. 2 des \nGesetzes zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und des Gebührengesetzes vom \n18. Dezember 2002 (GVBl. NRW vom 27. Januar 2003) geänderten Fassung. Nach dieser Vorschrift wird \nzwischen Festsetzungs- und Zahlungsverjährung unterschieden. Die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist des \n§ 20 Abs. 1 GebG NRW n.F. beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch entstanden \nist.\n\n29\n\n1.5 Die Regelung der Verjährungsfrist in § 20 Abs. 1 GebG NRW n.F. kann nicht auf die Gebührenforderung \ndes Klägers angewendet werden. Die Änderungsvorschriften zum Gebührengesetz, insbesondere zur Verjährung, \nsind nicht rückwirkend, sondern am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. § 20 Abs. 1 GebG NRW in der ab \ndem 28. Januar 2003 geltenden Fassung erfasst ohne ausdrückliche Rückerstreckung nur die nach seinem \nInkrafttreten entstandenen Gebührenforderungen. Dafür spricht der Wortlaut der Vorschrift, der den Beginn der \nFestsetzungsfrist im Präsenz beschreibt. § 20 GebG NRW n.F. stellt zudem das Verjährungssystem gegenüber der \nfrüheren Gesetzeslage grundlegend um, indem es von einer schlichten Zahlungsverjährung, beginnend ab \nBekanntgabe der Kostenforderung, zu einer dem Steuerrecht angeglichenen Differenzierung zwischen \nFestsetzungs- und Zahlungsverjährung übergeht. Es ist nicht anzunehmen, dass diese Umstellung in der \nVergangenheit entstandene und unter Verjährungsgesichtspunkten entsprechend anders gehandhabte \nGebührenforderungen erfassen sollte. Eine entsprechende gesetzliche Anordnung fehlt. Sie wäre, jedenfalls in der \nForm in der sie die Beklagte zu Lasten des Klägers praktiziert hat, verfassungswidrig. Denn die Festsetzung der \nForderung des Klägers wäre, wendete man § 20 GebG NRW n.F. auf den Zeitpunkt ihres Entstehens im \nJahre 1998 an, Ende 2002 und damit mit Inkrafttreten der Neufassung von § 20 GebG NRW im Januar 2003 \nunzulässig geworden. So angewendet bringt die Neufassung der Verjährungsvorschriften eine bis dahin \nunverjährte Forderung unmittelbar zum Erlöschen. Darin läge ein unmittelbarer gesetzlicher Eingriff in eine durch \nArt. 14 GG geschützte Rechtsposition. Die Forderung des Klägers ist ein Vermögensrecht, das auf eigener \nLeistung und eigenem Kapitaleinsatz beruht und deshalb vom Schutz des Eigentums erfasst wird. Die Enteignung \ngeschähe zwar durch Gesetz (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG), aber nicht zum Wohl der Allgemeinheit, sondern zu \nGunsten eines privaten Schuldners (hier: der Beigeladenen), dem eine bis dahin nicht verjährte Forderung \nerlassen würde. Dass dieser Enteignungszweck zugleich das Wohl der Allgemeinheit konkretisieren könnte, ist \nnicht zu erkennen.\n\n30\n\n1.6 Da § 20 GebG NRW a.F. ab Inkrafttreten der Neufassung der Verjährungsvorschriften des \nGebührengesetzes unabwendbar geworden ist, die Neufassung der Verjährungsvorschriften die vor ihrem \nInkrafttreten eingetretenen Entstehungstatbestände aber nicht ergreift und das Gesetz keine \nÜberleitungsvorschrift enthält, entsteht für Forderungen wie die des Klägers eine planwidrige Verjährungslücke. Sie \nist nach Normzweck und Interessenlage mit einer analogen Anwendung von Art. 229, § 6 EGBGB \n(Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechtes vom \n26. November 2001) auszufüllen. Diese Vorschrift enthält einen allgemeinen Rechtsgrundsatz für die Fälle, in \ndenen das Gesetz ohne Überleitungsvorschrift die Verjährungsfristen ändert (vgl. Palandt, Bürgerliches \nGesetzbuch, 64. Auflg., Überblick vor § 194 BGB Rdn. 8 (Intertemporales Recht). Entsprechend angewendet ergibt \nsich aus § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Art. 229 EGBGB, dass für den Beginn der Festsetzungsfrist noch nicht verjährter \nForderungen bis zum Inkrafttreten der Neufassung von § 20 GebG NRW das alte Recht fortgalt. Danach hatte die \nVerjährungsfrist am 27. Januar 2003 noch nicht begonnen (siehe oben unter 1.3). Ob die Festsetzungsverjährung \nmit Beginn der Neufassung des Gesetzes sofort anläuft, weil die Forderung bereits entstanden ist (entsprechend \n§ 6 Abs. 4 Satz 1 Art. 229 EGBGB), oder ob auch dazu noch auf das alte Recht abzustellen ist, kann offen bleiben. \nIn jedem Falle liefe die Festsetzungsverjährung frühestens ab Ende 2003 bis Ende 2007. Die Festsetzung durch \nden Kläger mit Gebührenbescheid vom 25. August 2003 war zulässig.\n\n31\n\n1.7 Die Forderung des Klägers ist nicht durch Verwirkung erloschen. Dieser ungeschriebene, auf Treu und \nGlauben beruhende Erlöschenstatbestand setzt einen gewissen Zeitablauf und Umstände voraus, aus denen der \nSchuldner billigerweise schließen konnte, dass der Gläubiger die Forderung nicht mehr geltend machen würde. An \nmindestens letzterem fehlt es.\n\n32\n\n1.7.1 Im Zeitraum bis zum Abschluss des dem Kläger erteilten umfassenden Vermessungsauftrages mit der \nGebäudeeinmessung und der Sockelabnahme Ende des Jahres 2000 scheidet die Annahme einer Verwirkung von \nGebührenforderungen offensichtlich aus. Die Beigeladene durfte während des noch nicht vollständig erledigten \nVermessungsauftrags zu keiner Zeit davon ausgehen, dass der Kläger frühere Leistungen für das Bauvorhaben \nnicht abrechnen würde. Dafür gibt es schlechterdings keine Grundlage. Im Gegenteil musste sich der \nBeigeladenen aufdrängen, dass der Kläger möglicherweise erst mit Abwicklung des Gesamtauftrages \n„Rechnungen schreiben\" würde. Für einen Verzicht auf die Geltendmachung schon früher entstandener \nGebührenforderungen für (selbstständige) Teilleistungen des Vermessungsauftrags sprach nichts.\n\n33\n\n1.7.2 Auch im Zeitraum zwischen Ende 2000 und Mitte 2003, von der vollständigen Abwicklung des \nVermessungsauftrags für das Bauvorhaben der Klägerin in E1, I Straße, bis zum Erlass des ersten \nGebührenbescheides unter dem 25. August 2003, ist keine Verwirkung eingetreten. Über den reinen Zeitablauf \nhinaus gibt es in diesem Zeitraum keine Umstände, die für einen Untergang der Forderung gesprochen hätten. \nDass für im Zuge der Verwirklichung eines Bauvorhabens ordnungsgemäß geleistete Arbeiten gezahlt werden \nmuss, ist jedermann klar, ob bauerfahren oder nicht. Es ist für den Bauherrn in der Regel je günstiger, je später er, \naus welchen Gründen auch immer, zur Entgeltleistung herangezogen wird. Das Schweigen des Gläubigers \nbedeutet im Geschäftsverkehr in der Regel nicht, dass es mit den unentgeltlichen Leistungen sein Bewenden hat. \nWartet der Schuldner, ohne sich zu melden, ab, mag er auf den Eintritt der Verjährung hoffen. Ein Vertrauen, \nvorher endgültig nicht zahlen zu müssen, entsteht aber tatsächlich nicht. Es wäre auch nicht schutzwürdig. Ob \nausnahmsweise eine Verwirkung ohne Umstandsmoment allein aus Gründen des Zeitablaufs eintreten kann, wenn \nder Vermessungsingenieur über mehr als vier Jahre hinweg untätig geblieben ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom \n4. Februar 2003, 9 B 2231/02), kann offen bleiben. Zwischen der Beendigung der Arbeiten Ende 2000 und der \nGebührenveranlagung im August 2003 lagen deutlich weniger als vier Jahre.\n\n34\n\n1.8 Gegen Grund und Höhe der Gebührenfestsetzung in dem Bescheid des Klägers T 471/03 vom \n25. August 2003 macht die Beklagte keine Einwendungen. Der Bescheid ist rechtmäßig. Er ist zu Unrecht durch \nden angefochtenen Widerspruchsbescheid aufgehoben worden. Die Beigeladene hat den festgesetzten Betrag in \nHöhe von 2991,06 Euro zu zahlen.\n\n35\n\n2. Der Gebührenbescheid E 473/03 A vom 25. August 2003.\n\n36\n\n2.1 Die Aufhebung des Gebührenbescheides wird beschränkt auf einen Betrag von 1818,97 Euro angefochten. \nDabei handelt es sich um die Gebührenfestsetzung wegen der Erstellung eines mit öffentlichem Glauben \nbeurkundeten Lageplans zum Baugesuch mit den zugehörigen Vermessungen an Grund und Boden (§ 1 Abs. 2 \nNr. 2 ÖBVermIng BO NRW) in Höhe von 2892,00 DM plus Nebenkosten (40,- DM), Mehrwertsteuer davon (16% \nauf 2932,- DM = 3401,12 DM und Auslagen (80,- Euro; 1738,97 Euro plus 80,- Euro = 1818,97 Euro).\n\n37\n\n2.2 Der beurkundete Lageplan zum Bauvorhaben der Beigeladenen stammt vom 1. Juli 1998. Damit war die \ngebührenpflichtige Amtshandlung beendet und die Gebührenforderung der Höhe nach entstanden. Sie ist weder \nverjährt noch verwirkt. Es gilt das gleiche wie zu dem Gebührenbescheid T 471/03.\n\n38\n\n2.3 Die Beklagte beanstandet die Berechnung der Gebührenhöhe in dem Bescheid E 473/03 A nicht. Die \nBeigeladene hat den Betrag von 1818,97 Euro zu zahlen.\n\n39\n\n3. Die Bescheide der Beklagten über die Kosten des Widerspruchsverfahrens und der Kostenerstattung für die \nVerfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen sind rechtswidrig. Der Kläger hat gemäß § 80 Abs. 1 VwVfG \nVorverfahrenskosten nur zu tragen, wenn der (Dritt-) Widerspruch gegen seinen Bescheid erfolgreich gewesen ist. \nDas ist jedoch nicht der Fall. Der zu Gunsten der Beigeladenen erlassene Widerspruchsbescheid vom \n26. Juli 2004 ist aufzuheben. Der Widerspruch der Beigeladenen gegen die Gebührenveranlagungen des Klägers \nbleibt erfolglos.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absätze 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat einen \nKlageabweisungsantrag gestellt und ist damit in der Sache unterlegen.\n\n41\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281725","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-03/4-k-6893-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281725","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281725","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-03/4-k-6893-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281725","retrieved":"2026-07-09 02:56:17.929501+00:00"}}