{"status":"available","doknr":"OLD281724","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0303.4K6025.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-03-03","aktenzeichen":"4 K 6025/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Bezirksregierung E erteilte der Klägerin mit Bescheid vom \n28. September 1998 und Änderungsbescheid vom 2. Februar 2000 die \nGenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Gas- und \nDampfkesselturbinenanlage im Heizkraftwerk „B\" in E. Die Herstellungskosten dieser \nAnlage bezifferte die Klägerin mit insgesamt 88.500.000,- DM \n(= 45.249.331,49 Euro).\n\n3\n\nMit Bescheid vom 8. Oktober 2002 setzte der Beklagte für die am 31. Mai 2000 \nund 28. September 2000 durchgeführten Bauüberwachungen sowie für die am \n14. Mai 2001 vorgenommene Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des \nVorhabens Gebühren in Höhe von insgesamt 138.238,75 Euro fest. Der Betrag \nsetzte sich zusammen aus einem Teilbetrag von 88.237,50 Euro für die \nBauüberwachungen und einem Teilbetrag von 50.001,25 Euro für die \nBauzustandsbesichtigung. Bei der Gebührenberechnung brachte der Beklagte die \nHälfte der Herstellungssumme der Gas- und Dampfkesselturbinenanlage in Ansatz \n(22.624.665,75 Euro).\n\n4\n\nGegen diesen Gebührenbescheid erhob die Klägerin Widerspruch. Zur \nBegründung führte sie aus, die festgesetzten Gebühren seien überhöht. Bei der \nGebührenbemessung seien lediglich die Herstellungskosten der Teile der Anlage zu \nberücksichtigen, die Gegenstand einer baurechtlichen Prüfung gewesen seien. Eine \nsolche Prüfung habe bei den technischen Komponenten der Gas- und \nDampfkesselturbinenanlage, deren Herstellungskosten bei 80.877.000,- DM \n(= 41.351.753,48 Euro) lägen, nicht stattgefunden. Bei der Gebührenerhebung sei \ndaher lediglich ein Betrag in Höhe von 7.623.000,- DM (= 3.897.578,01 Euro) in \nAnsatz zu bringen.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2004 wies die Bezirksregierung E den \nWiderspruch zurück.\n\n6\n\nAm 14. September 2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung \nwiederholt sie im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 8. Oktober 2002 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E \nvom 16. August 2004 insoweit aufzuheben, als die festgesetzte \nGebühr den Betrag von 23.842,32 Euro übersteigt.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nBezirksregierung E Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg.\n\n14\n\nDer angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n15\n\n1. Ermächtigungsgrundlage des angefochtenen Gebührenbescheides ist §§ 1 \nAbs. 1, 2, 11 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) \nin Verbindung mit § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung \n(AVerwGebO NRW) in der Fassung vom 3. Juli 2001 (GV NRW S. 262) sowie die \nTarifstellen 2.4.10.2 (Bauüberwachung) und 2.4.10.3 (Bauzustandsbesichtigung) des \nAllgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur AVerwGebO NRW.\n\n16\n\n2. Die in der angefochtenen Gebührenfestsetzung mit Bescheid des Beklagten \nvom 8. Oktober 2002 veranlagten Gebühren für die Bauüberwachungstermine \nrichten sich nach der Tarifstelle 2.4.10.2 AGT. Danach sind für die Bauüberwachung \nvon Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 3 der Bauordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen (BauO NRW), auch wenn die Vorhaben - wie hier - nach \nanderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden und diese Genehmigung die \nBaugenehmigung einschließt (vgl. §§ 6, 13, 16 BImSchG), für jeden Termin der \nBauüberwachung bis zu 17 vom Hundert der Gebühr nach (u.a.) der \nTarifstelle 2.4.2.4c) AGT - mindestens jedoch je Termin 50 Euro - zu Grunde zu \nlegen. Hieraus folgt, dass die Bauüberwachungsgebühr an der \nBaugenehmigungsgebühr auszurichten ist. Bei dem der Klägerin genehmigten \nVorhaben handelt es sich um eine Anlage, die am 1. Januar 1997 in der Vierten \nVerordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes enthalten war \n(vgl. Nr. 1.1, 1. Spalte des Anhangs zur vorgenannten Verordnung), mithin um ein \nVorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 15 BauO NRW. Nach der Tarifstelle 2.4.2.4c) \nAGT sind bei der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung für die \nÄnderung von in Tarifstelle 2.4.1.4c) AGT genannten baulichen Anlagen, mithin \nsolchen im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW, 13 vom Tausend der \nHerstellungssumme anzusetzen. Die Herstellungssumme wird wiederum \nentsprechend der Tarifstelle 2.1.3 AGT berechnet. Dort heißt es im Wesentlichen: \nSoweit die Gebühren nach der Herstellungssumme berechnet werden, sind die \nveranschlagten Kosten einer baulichen Anlage zu Grunde zu legen, die \nvoraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung für die \nHerstellung aller Arbeiten erforderlich sein werden (Absatz 1 Satz 1). Nach Absatz 2 \nbleiben Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, die nicht Gegenstand \nbaurechtlicher Prüfung sind, unberücksichtigt (Satz 1). Werden die \nHerstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen \nAusstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, ist der \nGebührenberechnung nur die Hälfte der Herstellungssumme zu Grunde zu legen \n(Satz 2).\n\n17\n\nMit Blick auf die vorgenannte Tarifstelle 2.1.3 AGT hat der Beklagte bei der \nGebührenfestsetzung zu Recht die Hälfte der Herstellungssumme der \nstreitgegenständlichen Anlage (22.624.665,75 Euro) in Ansatz gebracht. Zwar \nwerden, wie ausgeführt, Teile baulicher Anlagen, die keiner baurechtlichen \nÜberprüfung unterliegen, was hier bei den von der Klägerin in der Anlage zum \nSchriftsatz vom 6. Dezember 2002 markierten (technischen) Komponenten der \nGas- und Dampfkesselturbinenanlage unstreitig der Fall ist, bei der \nHerstellungssumme nicht berücksichtigt, so dass allein nach der Tarifstelle 2.1.3 \nAbsatz 2, Satz 1 AGT bei der Gebührenberechnung eine Herstellungssumme von \n3.897.578,01 Euro (= 7.623.000,- DM) zu Grunde zu legen wäre. Vorliegend \nbestimmt aber die technische Ausstattung des klägerischen Vorhabens maßgeblich \ndie Herstellungskosten, so dass für die Gebührenberechnung die Tarifstelle 2.1.3 \nAbsatz 2, Satz 2 AGT heranzuziehen ist. Allein die Gas- und \nDampfkesselturbinenanlage, der Abhitzekessel, die Rohrleitungen und Armaturen \nsowie die Generatoren für die Gas- und Dampfturbinen machen eine \nHerstellungssumme von 32.601.504,22 Euro (= 63.763.000,- DM) aus. Der Wortlaut \nund der systematische Zusammenhang der in der Tarifstelle 2.1.3 Absatz 2 AGT \nenthaltenen Sätze verdeutlichen, dass Satz 2 eine gegenüber dem ihm \nvorangestellten Satz spezieller Regelung mit der Folge darstellt, dass in Fällen, in \ndenen - wie hier - die Herstellungskosten maßgeblich von einer technischen \nAusstattung bestimmt werden, bei der Gebührenberechnung die Hälfte der \nHerstellungssumme des gesamten Vorhabens zu Grunde zu legen ist. Eine \ntechnische Ausstattung findet demnach bei der Festsetzung der Gebühren nur dann \nkeine Berücksichtigung, wenn sie die Herstellungskosten der baulichen Anlage nicht \nentscheidend beeinflusst. So verhält es sich hier indessen nicht. Das Argument der \nKlägerin, eine technische Ausstattung im Sinne der genannten Tarifstelle sei nur eine \nsolche, die der baulichen Anlage diene, was hier nicht der Fall sei, greift nicht. Der \nWortlaut der Vorschrift gibt für diese einschränkende Auslegung nichts her. Auch \nspricht nichts dafür, dass es sich bei den technischen Komponenten der Gas- und \nDampfkesselturbinenanlage nicht um eine technische Ausstattung der baulichen \nAnlage im Sinne der Tarifstelle 2.1.3 Absatz 2, Satz 2 AGT handelt.\n\n18\n\nDie nach den vorstehenden Ausführungen zu Grunde zu legende \nHerstellungssumme in Höhe von 45.249.331,49 Euro (= 88.500.000,- DM) ist gemäß \n2.1.3 Absatz 2 Satz 2 AGT zu halbieren. Von diesem Betrag (22.624.665,75 Euro) \nsind bei der Gebührenberechnung zunächst, wie ausgeführt, nach 2.4.2.4c) AGT 13 \nvom Tausend (294.120,65 Euro) in Ansatz zu bringen.\n\n19\n\nVon dieser (fiktiven) Baugenehmigungsgebühr (294.120,65 Euro) sind bei der \nBauüberwachungsgebühr nach der Tarifstelle 2.4.10.2 AGT je Termin bis zu \n17 vom Hundert zu berechnen. Dieser Gebührensatz entspricht den gesetzlichen \nVorgaben des § 3 GebG NRW. Nach dieser Vorschrift hat zwischen der den \nVerwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der \nBedeutung, dem wirtschaftlichen Wert und dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung \nfür den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis zu bestehen. \nDaraus ergibt sich zunächst, dass der Verwaltungsaufwand nicht das allein \nentscheidende Merkmal für die Bemessung der Gebührenhöhe ist. Der \nVerwaltungsaufwand ist zu berücksichtigen, er ist nicht der Gebührenmaßstab. \nFerner wird zwischen Gebührenhöhe und Vorteil kein direkt proportionales, sondern \nein angemessenes Verhältnis verlangt. Beides eröffnet Spielraum für die im \nGebührenrecht notwendige Pauschalierung. Der Beklagte hat für die beiden am \n31. Mai 2000 und 28. September 2000 durchgeführten Bauüberwachungen jeweils \neinen Betrag von 44.118,75 Euro berechnet (rund 15 vom Hundert des in \nAnwendung der Tarifstelle 2.4.10.2 AGT ermittelten Betrages). Die Höhe dieser \nGebühr ist nicht zu beanstanden. Sie schöpft den vorgegebenen Rahmen nicht voll \naus. Dass der angenommene Prozentsatz ermessensfehlerhaft ist, wurde nicht \nvorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.\n\n20\n\n3. Nicht zu beanstanden ist auch die vom Beklagten festgesetzte Gebühr für die \nam 14. Mai 2001 vorgenommene Bauzustandsbesichtigung (§ 82 BauO NRW) in \nHöhe von 50.001,25 Euro. Diese Gebühr richtet sich nach der Tarifstelle 2.4.10.3c) \nAGT. Danach sind (u.a.) für Bauzustandsbesichtigungen nach abschließender \nFertigstellung des Vorhabens bis zu 20 vom Hundert der Gebühr der \nTarifstelle 2.4.2.4c) AGT zu Grunde zu legen. Der Beklagte hat im angefochtenen \nGebührenbescheid 17 vom Hundert in Ansatz gebracht. Rechtlichen Bedenken \nbegegnet dies nicht.\n\n21\n\nDie Gesamtberechnung zeigt, dass die relative Höhe der Gebühren nicht außer \nVerhältnis zum Wert des genehmigten Vorhabens steht. Die beiden \nBauüberwachungsgebühren und die Gebühr für die Bauzustandsbesichtigung nach \nFertigstellung des Vorhabens belaufen sich zusammen auf \n(88.237,50 + 50.001,25 =) 138.238,75 Euro. Nach den Angaben der Klägerin \nbetragen die Herstellungskosten insgesamt 45.249.331,49 Euro. Die mit Bescheid \nvom 8. Oktober 2002 festgesetzten Gebühren sind davon lediglich 0,31 %. Darin liegt \nkein grobes Missverhältnis und erst Recht keine erdrosselnde oder abschreckende \nVeranlagung (Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 9 A 5943/96 -, \nin dem für einen Prozentwert von 2,4 für die Baugenehmigungsgebühr im Verhältnis \nzu den tatsächlichen Rohbaukosten eines Vorhabens ein grobes Missverhältnis \nverneint wurde).\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n23\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281724","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-03/4-k-6025-04","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281724","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281724","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-03/4-k-6025-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281724","retrieved":"2026-07-09 02:56:17.846681+00:00"}}