{"status":"available","doknr":"OLD281734","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0303.13K5818.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-03-03","aktenzeichen":"13 K 5818/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n1. August 2003 wird aufgehoben. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDie Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger erhielt vom Beklagten Hilfe zur Pflege nach § 69b Abs. 1 Satz 2 \nBundessozialhilfegesetz (BSHG) in Form von Hilfe beim Baden und Hilfe bei der \nhauswirtschaftlichen Versorgung. Der beauftragte Pflegedienst (Firma T1) rechnete \ndirekt mit dem Beklagten ab, zuletzt - jeweils im Folgemonat - für die Monate Juli und \nAugust 2002 (jeweils 297,36 Euro).\n\n3\n\nBeim Beklagten wurde Ende Oktober 2002 bekannt, dass der Kläger im Juli 2002 \nLeistungen der Pflegeversicherung beantragt hatte, der Medizinische Dienst der \nprivaten Pflegepflichtversicherung beim Kläger Pflegebedürftigkeit nach Stufe I \nfestgestellt hatte (Begutachtung vom 20. September 2002) und seit dem 1. Juli 2002 \nentsprechend dem Wunsch des Klägers Pflegegeld (205.- Euro monatlich) aus der \nPflegeversicherung gewährt wurde. Nach einem beim Beklagten gefertigten \nAktenvermerk vom 19. November 2002 war das Pflegegeld für Juli und August 2002 \nbereits an den Kläger ausgezahlt, so dass eine Erstattung der geleisteten Sozialhilfe \ndurch die Pflegeversicherung nicht mehr möglich war.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 19. November 2002 legte der Beklagte fest, dass die bisher \ngewährte Hilfe zur Pflege mit Wirkung vom 1. Juli 2002 eingestellt werde. Mit \nweiterem Bescheid vom 20. Januar 2003 forderte der Beklagte den Kläger auf, die in \nden Monaten Juli und August 2002 gewährten Leistungen (insgesamt 594,72 Euro) \nzu ersetzen. Zur Begründung führte er aus: Die Verpflichtung zum Kostenersatz \nergebe sich aus § 92a Abs. 1 BSHG. Der Kläger habe die von der \nPflegeversicherung angebotene Übernahme der Leistungen des Pflegedienstes als \nSachleistungen abgelehnt und statt dessen Pflegegeld beantragt. Da das Pflegegeld \nfür die Monate Juli und August 2002 bereits ausgezahlt worden sei, habe die \nPflegekasse die Überleitungsansprüche für diese beiden Monate nicht mehr \nbefriedigen können. Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein und machte vor \nallem geltend, dass durch den Pflegedienst keine Hilfe beim Baden geleistet worden \nsei.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2003 wies der Beklagte den \nWiderspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es: Der Kläger habe den \nSozialhilfeträger zunächst nicht über den Antrag bei seiner Pflegeversicherung \ninformiert, obwohl durch den Sozialhilfeträger die gleichen Leistungen gewährt \nworden seien. Diese Leistungen seien auch rechtmäßig erbracht worden. Das \nVersäumnis des Klägers wäre nicht als so schwerwiegend zu bewerten, wenn er die \nihm angebotenen Sachleistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen \nhätte. Das Verhalten des Klägers habe dazu geführt, dass zweckgleiche Leistungen \ndoppelt erbracht worden seien.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 30. August 2003 Klage erhoben, mit der er sein Begehren \nweiter verfolgt. Er beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 2003 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2003 \naufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n10\n\nund nimmt im wesentlichen Bezug auf den Widerspruchsbescheid.\n\n11\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt.\n\n12\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDas Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten \ndamit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung, \nVwGO).\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n16\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 2003 in derer Gestalt, die er durch \nden Widerspruchsbescheid vom 1. August 2003 gefunden hat, ist rechtswidrig und \nverletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\nNach § 92a Abs. 1 Satz 1 BSHG gilt: Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist \nverpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Voraussetzungen für die \nGewährung der Sozialhilfe an sich selbst oder an seine unterhaltsberechtigten \nAngehörigen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. \n\n18\n\nWie eine Auslegung ergibt, handelt es sich um einen quasi-deliktischen \nAnspruch, weil der Ersatzanspruch von einem schuldhaften Verhalten des \nErsatzpflichtigen abhängt. Dieses Verhalten muss nicht notwendig „rechtswidrig\" im \nSinne der unerlaubten Handlungen (§§ 823 ff. BGB) oder des Strafrechts sein. \nVielmehr ist ausreichend, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von \nSozialhilfe objektiv „sozialwidrig\" herbeigeführt worden sind. Dabei kommt es auf die \nUmstände des Einzelfalles an. Das Verschulden (vorsätzliches oder grob) muss sich \nauch auf die Sozialwidrigkeit des Verhaltens beziehen. Insgesamt ist zu \nberücksichtigen, dass die Heranziehung zum Kostenersatz als Mittel zur \nDurchsetzung des Nachrangs der Sozialhilfe die Ausnahme darstellt.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2003 - 5 C 4/02 -, FEVS 55, 110, und\n\n20\n\nUrteil vom 23. September 1999 - 5 C 22.99 -, FEVS 51, 341.\n\n21\n\n§ 92a Abs. 1 BSHG umfast nicht die Fälle, in denen der Rechtsgrund der \nLeistungsgewährung von Anfang an fehlt. Er geht vielmehr davon aus, dass der \nHilfeempfänger die Hilfe nach den Bestimmungen des BSHG zu Recht erhalten hat. \nDementsprechend besteht auch kein Anlass, die die Sozialhilfezahlungen \nauslösende Verwaltungsakte rückwirkend aufzuheben.\n\n22\n\nVgl. Hess. VGH, Urteil vom 30. April 1970 - V OE 107/86 -, FEVS 18, 456.\n\n23\n\nSo ist auch hier der Bescheid des Beklagten vom 19. November 2002 nicht etwa \ndahin zu verstehen, dass damit die Gewährung der Hilfe zur Pflege für Juli und \nAugust 2002 rückwirkend aufgehoben werden soll. Denn das würde im Widerspruch \nstehen zu der - soweit ersichtlich - zutreffenden Einschätzung des Beklagten, dass \ndie Gewährung der Hilfe zur Pflege in den Monaten Juli und August 2002 rechtmäßig \nwar und eine Erstattung allenfalls auf der Grundlage von § 92a Abs. 1 BSHG möglich \nerscheint. Im übrigen gäbe das auch der Wortlaut des Bescheides nicht her. \n\n24\n\nDa § 92a Abs. 1 BSHG den Nachranggrundsatz verwirklicht, muss zwischen dem \nschuldhaften Verhalten, das in dieser Vorschrift genannt ist, und dem Erfolg, nämlich \nder Notwendigkeit, Sozialhilfe zu gewähren, ein ursächlicher Zusammenhang \nbestehen.\n\n25\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 1998 - 6 S 1669/96 -, \nFEVS 49, 101; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. August 1992 - 4 L 1894/91 -, \nFEVS 43, 246.\n\n26\n\nDieses zugrunde gelegt, sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig. Es fehlt \nan einem dem Kläger als sozialwidrig vorwerfbaren Verhalten, das in einem \nursächlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der Voraussetzungen für die \nGewährung der Hilfe zur Pflege in den Monaten Juli und August 2002 steht. \n\n27\n\nHätte der Kläger sofort im Juli 2002 den Beklagten darüber informiert, dass er \nLeistungen der Pflegeversicherung beantragt hatte, hätte das keinen Unterschied \ngemacht. Solange die Leistungen der Pflegeversicherung nicht bewilligt waren, also \nin der Zeit vor Oktober 2002, hatte der Kläger Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach \n§ 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG. Denn nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen kommt es \nauf eine anderweitige Hilfemöglichkeit nur dann an, wenn sie im in Frage stehenden \nZeitraum tatsächlich zur Verfügung steht (vgl. §§ 2 Abs. 1, 69c Abs. 4 Satz 1 BSHG). \nDes weiteren hat der Beklagte darauf verwiesen, dass der Kläger anstelle der \nSachleistung (direkte Abrechnung der Pflegeversicherung mit dem Pflegedienst) das \nPflegegeld beantragt hat (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Dafür gilt aber nichts \nanderes. Auch wenn der Kläger die Pflegesachleistung in Anspruch genommen \nhätte, hätte sich nichts daran geändert, dass in den Monaten Juli und August 2002 \ndie Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe zur Pflege vorgelegen haben. Zwar \nsind hier, worauf der Beklagte im Widerspruchsbescheid zu Recht hingewiesen hat, \nim Ergebnis zweckgleiche Leistungen doppelt erbracht worden. Auch hätte der \nKläger das verhindern können, indem er sich anders verhalten hätte. Die in § 92a \nAbs. 1 Satz 1 BSHG im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen für einen \nKostenersatzanspruch liegen jedoch nicht vor. Wie bereits an anderer Stelle betont, \nstellt die Heranziehung zum Kostenersatz als Mittel zur Durchsetzung des Nachrangs \nder Sozialhilfe die Ausnahme dar.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. \n\n29\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § \n167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281734","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-03/13-k-5818-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281734","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281734","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-03/13-k-5818-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281734","retrieved":"2026-07-09 02:56:18.769215+00:00"}}