{"status":"available","doknr":"OLD281765","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0302.18K6897.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-03-02","aktenzeichen":"18 K 6897/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Sportschütze. Durch die Waffenbesitzkarten 0000/00, 000/00 und \n0000/00 sowie durch Eintragung einer Mitberechtigung auf der Vereins-\nWaffenbesitzkarte 000/00 erteilte das Polizeipräsidium E dem Kläger \nwaffenrechtliche Erlaubnisse für neun Schusswaffen. Bei einer anlässlich einer \nAnzeige des Vereins des Klägers gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 1. Hs. Erste Verordnung \nzum Waffengesetz (1. WaffV) durchgeführten Überprüfung der waffenrechtlichen \nZuverlässigkeit stellte das Polizeipräsidium E fest, dass der Kläger durch seit dem \n26. Oktober 1999 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts E vom 18. Oktober 1999 \n(000 Cs 000 Js 000/00) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer \nGeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,- DM verurteilt worden war. Nach \nentsprechender Anhörung mit Schreiben vom 8. August 2001 widerrief das \nPolizeipräsidium E mit Bescheid vom 19. Oktober 2001 die dem Kläger mit den \nWaffenbesitzkarten Nr. 0000/00, 000/00 und 0000/00 erteilten waffenrechtlichen \nErlaubnisse, forderte den Kläger auf, seine Waffenbesitzkarten binnen 14 Tagen \nnach Rechtskraft des Bescheids zurückzugeben und die in seinem Besitz \nbefindlichen Schusswaffen binnen 2 Monaten nach Rechtskraft des Bescheids einem \nBerechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen bzw. machen zu lassen. \nZur Begründung führte es unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b) WaffG \n(1976) an, der Kläger sei im Hinblick auf die erfolgte Verurteilung waffenrechtlich \nunzuverlässig;.er sei wegen einer gemeingefährlichen Straftat verurteilt worden. \nHierfür setzte es eine Verwaltungsgebühr von 150,- DM fest. \n\n3\n\nHiergegen erhob der Kläger am 30. Oktober 2001 Widerspruch. Mit dem \nVerfahrensbevollmächtigten des Klägers am 4. August 2004 zugegangenem \nWiderspruchsbescheid vom 30. Juli 2004 gab die Beklagte dem Widerspruch statt \nund hob den Bescheid des Polizeipräsidiums E vom 19. Oktober 2001 auf. Sie \nverwies auf das zwischenzeitlich gemäß Art. 19 Nr. 1 Satz 2 Gesetz zur Neuregelung \ndes Waffenrechts am 1. April 2003 in Kraft getretene novellierte Waffenrecht, wonach \ngemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) WaffG (2002) nur noch Personen in der Regel \nunzuverlässig seien, die wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Tat zu einer \nGeldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer \ngeringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden seien, was beim Kläger nicht der \nFall sei. Nachdem die Beklagte vom Polizeipräsidium E am 24. August 2004 erfahren \nhatte, dass der Kläger durch seit dem 31. März 2004 rechtskräftiges Urteil des AG E \nvom 9. März 2004 erneut wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer \nGeldstrafe von 30 Tagessätzen zu 35,- Euro verurteilt worden war, nahm sie den \nWiderspruchsbescheid vom 30. Juli 2004 mit Bescheid vom 31. August 2004 ohne \nvorherige Anhörung zurück und wies den Widerspruch des Klägers vom 30. Oktober \n2001 nunmehr mit Widerspruchsbescheid vom selben Tag als unbegründet zurück. \nDer Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig gewesen, weil der Kläger tatsächlich \nwaffenrechtlich unzuverlässig gewesen sei. Ein schützenswertes Vertrauen des \nKlägers auf den ihm günstigen Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2004 liege nicht \nvor, weil der Kläger selbst seine Verurteilungen gekannt habe. \n\n4\n\nDen vom Kläger am 3. September 2004 erhobenen Widerspruch gegen den \nRücknahmebescheid vom 31. August 2004 wies die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 15. Oktober 2004 als unbegründet zurück. \n\n5\n\nHiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 28. Oktober 2004 erhobenen \nKlage. Er beantragt,\n\n6\n\nden Widerrufsbescheid des Polizeipräsidiums E vom \n19. Oktober 2001 sowie den Rücknahmebescheid der Beklagten \nvom 31. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Beklagten vom 15. Oktober 2004 aufzuheben.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Rücknahme des \nWiderspruchsbescheids vom 30. Juli 2004 seien gegeben.\n\n10\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie des Polizeipräsidiums \nE Bezug genommen. Die Parteien haben übereinstimmend auf mündliche \nVerhandlung verzichtet.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nNachdem die Parteien übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet \nhaben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine \nEntscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen.\n\n13\n\nBei vernünftiger Würdigung des Begehrens des Klägers richtet sich die Klage \nnicht auch gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums E vom 19. Oktober 2001, \ndenn abgesehen davon, dass sich die Klage ausdrücklich nur gegen die \nBezirksregierung E richtet, bedarf es einer solchen Aufhebung des Bescheides des \nPolizeipräsidiums E vom 19. Oktober 2001 auch deshalb nicht, weil dieser Bescheid \nbereits durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30. Juli 2004 \naufgehoben worden ist und der Kläger gegen den diesen Widerspruchsbescheid \nzurücknehmenden Bescheid der Beklagten vom 31. August 2004 Widerspruch und \nKlage mit der Wirkung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben hat. Das Gericht \nversteht die Klage deshalb dahingehend, dass der Kläger beantragt,\n\n14\n\nden Rücknahmebescheid der Beklagten vom 31. August \n2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom \n15. Oktober 2004 aufzuheben.\n\n15\n\nSo verstanden ist die Klage zulässig, aber unbegründet.\n\n16\n\nDer Zulässigkeit der Klage steht es nicht entgegen, dass der Kläger keinen \nRechtsbehelf gegen den Widerspruchsbescheid vom 31. August 2004 eingelegt hat, \ndenn ein Erfolg seiner gegen den Rücknahmebescheid vom selben Datum \ngerichteten Klage würde gleichzeitig diesem Widerspruchsbescheid die Grundlage \nentziehen. Im Fall der Aufhebung des Rücknahmebescheids vom 31. August 2004 \nwürde der Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2004 fortgelten und es wäre der \nBeklagten verwehrt, erneut eine Regelung durch Widerspruchsbescheid vom 31. \nAugust 2004 zu treffen. Insbesondere könnte dieser Widerspruchsbescheid vom 31. \nAugust 2004 nicht als gleichzeitig erfolgende konkludente Rücknahme des \nWiderspruchsbescheids vom 30. Juli 2004 verstanden werden, denn eine solche \nRücknahme sollte - wie der Rücknahmebescheid vom selben Datum zeigt - durch \nden Widerspruchsbescheid vom 31. August 2004 nicht erfolgen.\n\n17\n\nDer Rücknahmebescheid vom 31. August 2004 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 15. Oktober 2004 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte war gemäß § 48 \nVerwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) \nberechtigt, ihren Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2004 zurückzunehmen. Die \nWiderspruchsbehörde hat gemäß §§ 48, 79 2. Hs VwVfG NRW die Möglichkeit, noch \nnicht bestandskräftige rechtswidrige begünstigende Widerspruchsbescheide \nzurückzunehmen.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10.12.1984, - 16 A 3086/83 -, NVwZ 85, S. 661; VG \nOldenburg, Urteil vom 29. Februar 1984, - 3 OS A 150/82 -; Kopp/Schenke, VwGO \nKommentar, 13. Auflage, § 73 Rdnr. 25 aE; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG \nKommentar, 5. Auflage, § 48, Rdnr. 274f.; zu dieser Fragestellung auch Uhle, \nNVwZ 2003, S. 811 ff. mit umfangreichen Nachweisen.\n\n19\n\nSoweit vertreten wird, die Widerspruchsbehörde sei zur Rücknahme des \nWiderspruchsbescheids nicht befugt, verkennt dies, dass nur über eine Anwendung \nvon § 48 VwVfG NRW gewährleistet ist, dass Fehler der Widerspruchsbehörde \neffektiv dort beseitigt werden können, wo sie entstanden sind. Eine solche \nEinschränkung der Befugnis zur Rücknahme rechtswidriger Widerspruchsbescheide \nlässt sich der gesetzlichen Systematik auch nicht entnehmen. Ansonsten wäre die \nAusgangsbehörde zum Neuerlass ihrer möglicherweise nicht zu beanstandenden \nAusgangsentscheidung gezwungen, was sich gegenüber dem Bürger als \nMissachtung der Sachkompetenz der Widerspruchsbehörde - insbesondere bei \ndivergierender Beurteilung von Rechtsfragen - darstellen würde. Auch §§ 78 Abs. 2, \n79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sprechen dafür, die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde \nzur Beseitigung fehlerhafter und noch nicht bestandskräftiger \nWiderspruchsbescheide entsprechend der prozessualen Ausgestaltung zu bejahen. \nAber selbst wenn man dies verneinte ergäbe sich hieraus nichts für den Kläger. Die \ndann in der Sache gegebene Entscheidung durch die instanziell unzuständige \nBehörde führt nicht zur Nichtigkeit der Entscheidung (vgl. § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG \nNRW; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 5. Auflage, § 44 Rdnr. 165 ff.). Ihrer \nAufhebung stünde § 44 VwVfG NRW entgegen, weil die waffenrechtlichen \nErlaubnisse des Klägers bei der gegebenen Sachlage nach den Vorschriften des \nWaffengesetzes zwingend zu widerrufen waren (wird noch ausgeführt) und genau \ndies durch die Rücknahme des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2004 (und die \nZurückweisung des Widerspruchs des Klägers vom 30. Oktober 2001 durch den \nzweiten Widerspruchsbescheid vom 31. August 2004) in der Sache erreicht wird.\n\n20\n\nZwar hat die Beklagte den Kläger nicht vor Erlass des Rücknahmebescheids vom \n31. August 2004 gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört, jedoch ist die fehlende \nAnhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt. Der Kläger hatte inzwischen \njedenfalls im Rahmen dieses Verfahrens und des Widerspruchverfahrens \nausreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen. \n\n21\n\nMateriell ist der Rücknahmebescheid nicht zu beanstanden. Bei dem \nWiderspruchsbescheid vom 30. Juli 2004 handelt es sich um einen rechtswidrigen \nVerwaltungsakt, denn zum nach allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsätzen \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde lagen die \nVoraussetzungen für den vom Polizeipräsidium E am 19. Oktober 2001 \nausgesprochenen Widerruf der Waffenbesitzkarten Nr. 0000/00, 000/00 und \n0000/00, nunmehr nach Maßgabe des zwischenzeitlich in Kraft getretenen \nnovellierten Waffenrechts vor. Auf die zutreffenden Ausführungen in den Bescheiden \nder Beklagten vom 31. August und vom 15. Oktober 2004 wird gemäß § 117 Abs. 5 \nVwGO Bezug genommen. Insbesondere ergibt sich für den Kläger nichts aus dem \nUmstand, dass die erste Verurteilung des Amtsgerichts E vom 18. Oktober 1999 (000 \nCs 000 Js 000/00) vor Inkrafttreten des WaffG n.F. erfolgte, denn § 5 Abs. 2 Nr. 1 \nWaffG n.F. ist auch auf vor Inkrafttreten der Regelung erfolgte strafrechtliche \nVerurteilungen anzuwenden. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig. Zudem \nsind weder Ausnahmen für Zeiträume vor Inkrafttreten des WaffG n.F. vorgesehen, \nnoch sind entsprechende Übergangsvorschriften vorhanden.\n\n22\n\nVGH Baden-Württemberg; Beschluss vom 18. August 2004 - 1 S 976/04 -; VG \nDüsseldorf, Gerichtsbescheid vom 1. September 2004 - 18 K 2587/04 -.\n\n23\n\nAuch die Aufforderungen zur Rückgabe der Waffenbesitzkarten und zur \nÜberlassung der Waffen an einen Berechtigten bzw. zur Unbrauchbarmachung \nbinnen 14 Tagen bzw. 2 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung sind nicht zu \nbeanstanden. Die Verbindlichkeit dieser Anordnungen ergibt sich noch ausreichend \ndeutlich aus den mit ihnen verbundenen Fristsetzungen. Sie können sich auf § 46 \nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WaffG (2002) stützen. Die Anordnung dieser \nMaßnahmen dient der effektiven Durchsetzung des ausgesprochenen Widerrufs der \nWaffenbesitzkarten und entspricht damit der Intention des Gesetzgebers. Schließlich \nist auch die vom Polizeipräsidium E im Bescheid vom 19. Oktober 2001 festgesetzte \nGebühr nicht zu hoch angesetzt; das Polizeipräsidium ist offenbar zu Gunsten des \nKlägers davon ausgegangen, dass es sich bei den Waffenbesitzkarten 0000/00 und \n000/00 des Klägers um solche i.S.d. Abschnitt 2 Nr. 6 der Anlage zur \nKostenverordnung zum Waffengesetz a.F. (die nach Art. 19 Nr. 3 lit. c) WaffRNeuRG \nfortgilt) handelt, obwohl angesichts der Zahl der vorhandenen Kurzwaffen nicht beide \nbetroffenen Waffenbesitzkarten unter § 32 Abs. 2 WaffG a.F. fallen dürften. Von der \nErhebung einer Gebühr nach Abschnitt I Nr. 15 der vorgenannten Anlage hat das \nPolizeipräsidium E offenbar ganz abgesehen, obwohl eine Anordnung nach § 48 \nAbs. 2 WaffG a.F. (§ 46 Abs. 2 WaffG n.F.) erfolgt ist.\n\n24\n\nDem ist der Kläger nicht mit rechtserheblichen Ausführungen entgegengetreten. \nInsbesondere ist es weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Kläger trotz seiner \nzweimaligen Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr entgegen § 5 \nAbs. 2 Nr. 1 lit. b) WaffG (2002) waffenrechtlich zuverlässig ist. Ein der Rücknahme \nentgegenstehender Vertrauensschutz durch Bestandsschutz ist bei nicht unter § 48 \nAbs. 2 VwVfG NRW fallenden Verwaltungsakten - wozu die hier zurückgenommene \nEntscheidung gehört - bereits nicht vorgesehen. Ein schützenswertes Vertrauen des \nKlägers liegt aber auch nicht vor, weil ihm auf Grund seiner ihm bekannten \nVerurteilungen und der Ausführungen im Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2004 \nseine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bekannt war. Schließlich ist die \nEntscheidung der Beklagten, ihren Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2004 \nzurückzunehmen, nicht ermessensfehlerhaft. Sie entspricht vielmehr der Intention \ndes Waffengesetzes, den Besitz von Waffen in unzuverlässigen Händen zu \nvermeiden und in solchen Fällen waffenrechtliche Erlaubnisse zwingend zu \nwiderrufen bzw. zurückzunehmen (vgl. § 45 Abs. 1 und 2 WaffG n.F.).\n\n25\n\nDas Gericht weist darauf hin, dass das Polizeipräsidium E in dem Bescheid vom \n19. Oktober 2001 weder die Mitberechtigung des Klägers auf der \nVereinswaffenbesitzkarte des Herrn B (Nr. 000/00) widerrufen noch Maßnahmen \nnach § 34 Abs. 3 Satz 1 1. WaffV (jetzt § 10 Abs. 4 AWaffV) getroffen hat. \nEntsprechende Anordnungen sind in dem Bescheid nicht mit der erforderlichen \nBestimmtheit und Eindeutigkeit enthalten. Ob sie durch den Bescheid \nausgesprochen werden sollen oder nicht, bleibt im Dunkeln. Der Bescheid enthält \nnämlich nur Ausführungen dazu, dass entsprechende Maßnahmen getroffen werden \nkönnten bzw. beabsichtigt waren. Der Bürger muss aber zweifelsfrei erkennen \nkönnen, welche Entscheidungen die Verwaltung trifft. Angesichts der nach \nvorstehenden Ausführungen gegebenen waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des \nKlägers dürften der Widerruf der Mitberechtigung des Klägers auf der \nVereinswaffenbesitzkarte des Herrn B (Nr. 000/00) und Maßnahmen nach § 10 Abs. \n4 AWaffV allerdings rechtlich nicht zu beanstanden sein.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n27\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 Satz 2 \nZivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a \nAbs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281765","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-02/18-k-6897-04","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"AWaffV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281765","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281765","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-02/18-k-6897-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281765","retrieved":"2026-07-09 02:56:21.295195+00:00"}}