{"status":"available","doknr":"OLD281783","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0301.34L276.05PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-03-01","aktenzeichen":"34 L 276/05.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller sind Mitglied des bei der Beteiligten zu 2. gebildeten \nPersonalrats, des Beteiligten zu 1. Die Beteiligte zu 2. beschäftigt 850 Mitarbeiter, \ndavon 835 Angestellte und 15 Arbeiter. Der Beteiligte zu 1. besteht nach der \nPersonalratswahl am 15. Juni 2004 aus 11 Mitgliedern, davon 10 Angestellte und \neine Arbeiterin. Die 10 Angestellten gehören fünf verschiedenen Listen an, darunter \nvier der Liste „Kompetenz\", drei der Liste „ver.di\" und jeweils einer den drei übrigen \nListen. Die Antragsteller sind die drei der Liste „ver.di\" angehörenden \nPersonalratsmitglieder aus der Gruppe der Angestellten.\n\n4\n\nAuf seiner Sitzung vom 28. Juli 2004 beschloss der Beteiligte zu 1. die \nFreistellung (§ 42 Abs. 3 S. 1 LPVG NRW) von fünf seiner Mitglieder auf der \nGrundlage eines durch die Beteiligte zu 2. in der vorherigen Amtsperiode gewährten \nFreistellungskontingentes von 2,5 Stellen wie folgt:\n\n5\n\n0,75 Herr B., Vorsitzender (Gruppe der Angestellten, Liste „Kompetenz\") \n0,25 Frau R., Vertreterin der Gruppe der Arbeiter (Liste „ver.di\") \n0,50 Herr K., weiterer Vertreter der Gruppe der Angestellten (Liste „GdS\") \n0,50 Frau L.-N., weitere Vertreterin d. Gruppe d. Angestellten (Liste \n„Kompetenz\") \n0,50 Antragst. zu 1., weiterer Vertreter d. Gruppe d. Angestellten (Liste \n„ver.di\")\n\n6\n\nDer Beschluss enthält den Zusatz, es werde festgestellt, dass grundsätzlich der \nListe ver.di die offene 50%ige Freistellung zusteht.\n\n7\n\nDer Beteiligte zu 1. teilte der Beteiligten zu 2. mit Schreiben vom 29. Juli 2004 \nunter anderem mit, er habe sich auf die Freistellung der Personalratsmitglieder B., \nR., K. und L.-N. verständigen können; wegen der noch freien 50%igen Freistellung \nhabe eine persönliche Zuordnung nicht erfolgen können. Unter dem vom \n30. Juli 2004 erteilte die Beteiligte zu 2. die Zustimmung zu der „vom Personalrat \ngewählten Freistellungsverteilung innerhalb des gesetzlich vorgegebenen \nFreistellungsanspruchs in Höhe von 200% (entspricht zwei Mitgliedern)\". Eine \nweitere Freistellung komme zur Zeit nicht in Betracht. Den vier in dem Schreiben vom \n29. Juli 2004 aufgeführten Personalratsmitgliedern erteilte sie entsprechende \nFreistellungserklärungen. Bei dieser Regelung der Freistellung verblieb es auch nach \nweiterem Schriftverkehr und Beschlüssen der befassten Gremien.\n\n8\n\nAm 5. Februar 2005 haben die Antragsteller bei der Fachkammer um vorläufigen \nRechtsschutz nachgesucht.\n\n9\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n10\n\nden Beteiligten zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung \nzu verpflichten, unverzüglich zu beschließen und der Beteiligten \nzu 2. vorzuschlagen, dass auf der Grundlage von insgesamt \n2,0 Freistel-lungen der Antragsteller zu 1. - hilfsweise: einer der \nAntragsteller - als weiteres Personalratsmitglied im Umfang von \nmindestens 0,5 freizustellen ist,\n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\nden Beteiligten zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung \nzu verpflichten, unverzüglich zu beschließen und der Beteiligten \nzu 2. vorzuschlagen, dass auf der Grundlage von insgesamt \n2,0 Freistel-lungen der Antragsteller zu 1. - hilfsweise: einer der \nAntragsteller - als weiteres Personalratsmitglied in einem \nUmfang, der der Quote für die ver.di-Liste aus der \nPersonalratswahl vom 15. Juni 2004 ent-spricht, freizustellen \nist,\n\n13\n\näußerst hilfsweise,\n\n14\n\nden Beteiligten zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung \nzu verpflichten, unverzüglich zu beschließen und der Beteiligten \nzu 2. vorzuschlagen, dass für die Gruppe der Angestellten der \nVorsitzende des Beteiligten zu 1. und für die Gruppe der \nArbeiter die stellvertretende Vorsitzende des Beteiligten zu 1. \njeweils voll (2 x 1,0) freigestellt werden.\n\n15\n\nDer Beteiligte zu 1. beantragt,\n\n16\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n17\n\nDie Beteiligte zu 2. stellt keinen Antrag. Sie trägt jedoch vor, ein \nVerfügungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht.\n\n18\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \neinschließlich des von den Antragstellern und den Beteiligten vorgelegten \nSchriftverkehrs Bezug genommen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Ein Verfügungsanspruch ist nicht glaubhaft \ngemacht (§ 79 Abs. 2 LPVG NRW, § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 935, 936, 940, 920 Abs. 2 \nZPO). Er könnte nur bestehen, wenn die Beteiligten Rechte der Antragsteller dadurch \nverletzt hätten, dass die Beschlussfassung über die Freistellung von \nPersonalratsmitgliedern, auf die der Antrag abzielt, den Antragstellern gegenüber \nrechtswidrig wäre. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich.\n\n21\n\nDie Freistellung von Personalratsmitgliedern richtet sich nach § 42 Abs. 3 und 4 \nLPVG NRW. Dabei steht bei der Beteiligten zu 2. als Dienststelle mit in der \nRegel 601 bis 1000 Beschäftigten ein Freistellungskontingent von zwei \nPersonalratsmitgliedern zur Verfügung (§ 42 Abs. 4 S. 1 LPVG NRW). Dieses \nKontingent ist nach der Handhabung der Beteiligten zu 1. und 2. in der Weise in \nAnspruch genommen worden, dass anstelle der ganzen Freistellung von zwei \nMitgliedern mehrere Mitglieder zum Teil freigestellt werden (§ 42 Abs. 4 S. 4 \nLPVG NRW). Diese Handhabung beanstanden auch die Antragsteller nicht, so dass \ndie Fachkammer - zumal im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - keinen \nAnlass hat, ihre Rechtmäßigkeit in Frage zu stellen. \n\n22\n\nDie danach allein entscheidungserheblichen Vorschriften über die Auswahl der \nfreizustellenden Personalratsmitglieder (§ 42 Abs. 3 S. 2 und 3 LPVG NRW) sind \nnicht in einer Weise falsch angewandt worden, die die Antragsteller in ihren Rechten \nberührt.\n\n23\n\nDie Fachkammer versteht den Beschluss des Beteiligten zu 1. vom 28. Juli 2004 \ndahin, dass die Beteiligte zu 2. in erster Linie um Freistellung für die vier zuerst \naufgeführten Mitglieder des Personalrats gebeten werden sollte. Damit war das \ngesetzliche Kontingent von 2,0 Stellen erschöpft. Nur für den Fall, dass die Beteiligte \nzu 2. darüber hinaus - wie in der abgelaufenen Amtsperiode - eine Freistellung im \nUmfang einer weiteren 0,5 Stelle gewähren würde (§ 42 Abs. 4 S. 3 LPVG NRW), \nsollte der Antragsteller zu 1. freigestellt werden. Eine solche Auslegung des \nBeschlusses erscheint insbesondere angesichts des Zusatzes, dass „grundsätzlich \nder Liste ver.di die offene 50%ige Freistellung\" zustehen solle, geboten. Aus diesem \nZusatz ergibt sich, dass dem Beteiligten zu 1. bewusst war, von Gesetzes wegen nur \nAnspruch auf Freistellung im Umfang von 2,0 Stellen zu haben. Die „offene\" \nFreistellung einer weiteren 0,5 Stelle stand nur zur Verfügung, wenn die Beteiligte \nzu 2. dem zustimmte. Daraus, dass diese „offene\" Freistellung der Liste „ver.di\" \nzugewiesen wurde, wird deutlich, dass der dieser Liste angehörende Antragsteller \nzu 1. nicht etwa zufällig auf den letzten Platz der Freistellungskandidaten gesetzt \nwurde, sondern als Besetzung für den „offenen\" Freistellungsplatz. Mit dem \nBeschluss sollte außerdem zum Ausdruck gebracht werden, dass die Liste „ver.di\" \nberechtigt sein sollte, ein anderes ihr angehörendes Personalratsmitglied - also \nentweder den Antragsteller zu 2. oder den Antragsteller zu 3. - zu nominieren, wenn \ndie Vorbehalte der Beteiligten zu 2. wegen der Person des Antragstellers zu 1. nicht \nzu überwinden sein sollten, die Beteiligte zu 2. aber grundsätzlich zur Einräumung \neiner weiteren 0,5 Freistellung bereit wäre. Bestätigt wird die Auslegung des \nBeschlusses durch das Schreiben des Beteiligten zu 1. vom folgenden Tage. In ihm \nwird um Freistellung nur für die ersten vier der im Beschluss aufgeführten \nPersonalratsmitglieder gebeten; hinsichtlich „der dann noch freien 50%igen \nFreistellung\" sei eine persönliche Zuordnung nicht erfolgt.\n\n24\n\nOb eine solche Beschlussfassung in jeder Hinsicht den gesetzlichen \nAnforderungen genügt, braucht die Fachkammer nicht zu entscheiden. Für das \nvorliegende Verfahren kommt es nur darauf an, ob bei der dargestellten Auslegung \ndes Beschlusses die in dem Beschluss getroffene Auswahl im Hinblick auf Rechte \nder Antragsteller zu beanstanden ist. Dies ist nicht der Fall.\n\n25\n\nZutreffend hat der Beteiligte zu 1. zunächst die Freistellung des Vorsitzenden, \nHerrn B., sowie der stellvertretenden Vorsitzenden Frau R. als Vertreterin der Gruppe \nder Arbeiter beschlossen, § 42 Abs. 3 S. 2 LPVG NRW. Die übrigen Freistellungen \nrichteten sich allein nach § 42 Abs. 3 S. 3 LPVG NRW und damit nach der \nGruppenstärke. Anders als S. 2 der Vorschrift sieht § 42 Abs. 3 S. 3 LPVG NRW eine \nBeachtung des auf die verschiedenen Listen entfallenden Anteils innerhalb der \nGruppe nicht vor. Der Beteiligte zu 1. war danach frei, für die weiteren Freistellungen \ndie erforderliche Zahl von Personalratsmitgliedern der allein noch in Frage \nkommenden Gruppe der Angestellten auszuwählen, solange er sich von \nsachgerechten Gesichtspunkten leiten ließ. Für eine sachwidrige Entscheidung ist \ninsoweit nichts erkennbar.\n\n26\n\nBei der Auswahl der Personalratsmitglieder für die Freistellung können \nverschiedene sachgerechte Kriterien herangezogen werden, insbesondere, inwieweit \ndie Personalratsmitglieder von dem Vertrauen der Gruppe der Angestellten getragen \nwerden. Ein ebenfalls sachgerechter Gesichtspunkt kann sein, welches Mitglied des \nPersonalrats am ehesten die Gewähr für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit \nder Dienststelle bietet. Es ist möglich, dass sich vor allem dieses Kriterium in der \nBeratung und Abstimmung über den Beschluss des Beteiligten zu 1. \nniedergeschlagen hat. Hierfür spricht, dass dem Beteiligten zu 1. bekannt war, dass \ndie Beteiligte zu 2. erhebliche Vorbehalte gegen eine weitere Personalratstätigkeit \ndes Antragstellers zu 1. hatte (Schreiben der Beteiligten zu 2. vom 19. Juli 2004). \nWenn der Beteiligte zu 1. - wie er vorträgt - diese Erwägungen anstellte, war dies \nnicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass er sich in seiner Entscheidung von \nGesichtspunkten leiten ließ, die sich als nicht sachgerecht herausstellen könnten, \nbestehen nicht; sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Schriftsatz des \nBeteiligten zu 1. vom 23. Februar 2005.\n\n27\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281783","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-01/34-l-276-05-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281783","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281783","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-01/34-l-276-05-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281783","retrieved":"2026-07-09 02:56:22.726641+00:00"}}