{"status":"available","doknr":"OLD281785","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0301.22K8735.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-03-01","aktenzeichen":"22 K 8735/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die im Hilfefall des Herrn Q aufgewendeten Kosten von \n15.699,81 Euro zu erstatten sowie von diesem Betrag Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz \nseit dem 12. Dezember 2003 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten die Erstattung von Kosten der Sozialhilfe, die \nsie Herrn Q im Zeitraum vom 19. April 1999 bis 30. Juni 1999 sowie im Zeitraum vom 1. April 2000 bis zum \n16. Januar 2001 gewährt hat.\n\n3\n\nDer am 00. Januar 1962 geborene Herr Q, der afghanischer Staatsangehöriger ist, lebte bis Mitte Januar 1999 \nzusammen mit seiner Ehefrau und drei Kindern in der Gemeinde H im Bereich des Beklagten und erhielt dort Hilfe \nzum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Am 16. Januar 1999 \nbezogen die Eheleute Q mit ihren Kindern eine von ihnen angemietete Wohnung im Gebiet der Klägerin. Bereits \nam 15. Januar 1999 hatten sie erstmals im Bezirksamt D - Fachbereich Soziales - der Klägerin vorgesprochen und \ndie Gewährung von Sozialhilfe beantragt. Die Klägerin gewährte der Familie Q ab dem 16. Januar 1999 Hilfe zum \nLebensunterhalt und Krankenhilfe nach dem BSHG.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 25. Januar 1999 teilte die Klägerin der Gemeinde H mit: Die Familie Q sei am \n16. Januar 1999 in ihren Zuständigkeitsbereich gezogen. Seit dem 16. Januar 1999 gewähre sie laufend Hilfe zum \nLebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen. Da die Familie Q nach den dort vorliegenden \nErkenntnissen ihren gewöhnlichen Aufenthalt bis zum Umzug in der Gemeinde H begründet habe, werde hiermit \ngemäß § 107 BSHG eine Kostenerstattung beantragt und gebeten, diesen Kostenerstattungsanspruch zu \nbestätigen.\n\n5\n\nDie Gemeinde H leitete den Kostenerstattungsantrag an den Beklagten weiter, der mit Schreiben an die \nKlägerin vom 24. Februar 1999 seine Kostenerstattungspflicht gemäß § 107 BSHG für die Zeit ab dem \n17. Januar 1999 anerkannte.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 30. März 1999 teilte die Klägerin Herrn Q unter Hinweis auf § 19 Abs. 2 BSHG mit, es sei \nfestgestellt worden, dass für ihn eine Beschäftigung als Hilfskraft in Frage komme. Eine geeignete Stelle sei \nmöglicherweise bei der O Verbund- Werkstatt GmbH (im Folgenden: O GmbH) vorhanden. Vor Einstellung und \nAbschluss eines Arbeitsvertrages sei eine mindestens sechswöchige Erprobungsphase vorzuschalten. Während \ndieser Zeit werde die Sozialhilfe weiter gewährt und zusätzlich erhalte er eine Aufwandsentschädigung in Höhe von \n3,00 DM je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Die Aufwandsentschädigung werde durch den \nBeschäftigungsträger ausgezahlt.\n\n7\n\nHerr Q absolvierte bei der O GmbH in der Zeit vom 19. April 1999 bis 31. Mai 1999 eine Erprobungsphase und \nerhielt während dieser Zeit neben der Hilfe zum Lebensunterhalt unmittelbar von der O GmbH eine Entschädigung \nfür Mehraufwendungen in Höhe eines Betrages von insgesamt 669,00 DM, den die Klägerin der O GmbH \nerstattete.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 19. Mai 1999 wies die Klägerin Herrn Q ab dem 1. Juni 1999 auf der Grundlage des § 19 \nAbs. 2 BSHG eine Beschäftigung als Hilfskraft bei der O GmbH zu. Diese schloss mit Herrn Q einen Arbeitsvertrag \nund zahlte ihm für den Monat Juni 1999 ein Bruttogehalt von 3.586,19 DM, das die Klägerin ihr erstattete. Das \nArbeitsverhältnis zwischen der O GmbH und Herrn Q wurde zum 30. Juni 1999 aufgelöst, da der Antrag des \nHerrn Q auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung abgelehnt worden war.\n\n9\n\nNachdem Herrn Q im Februar 2000 eine Arbeitserlaubnis erteilt worden war, bot die Klägerin ihm mit \nSchreiben vom 2. März 2000 erneut unter Hinweis auf § 19 Abs. 2 BSHG eine Beschäftigung als Hilfskraft bei der \nO GmbH an. Herr Q absolvierte dort im April 2000 wiederum eine Erprobungsphase und erhielt während dieser \nZeit neben der Hilfe zum Lebensunterhalt unmittelbar von seinem Arbeitgeber eine Entschädigung für \nMehraufwendungen in Höhe eines Betrages von 382,50 DM, den die Klägerin der O GmbH erstattete. Mit \nBescheid vom 17. April 2000 wies die Klägerin Herrn Q auf der Grundlage des § 19 Abs. 2 BSHG ab dem \n1. Mai 2000 eine Beschäftigung als Hilfskraft bei der O GmbH zu und teilte ihm mit, dass während der auf einen \nZeitraum von zwölf Monaten befristeten Beschäftigung Hilfe zum Lebensunterhalt in Form des üblichen \nArbeitsentgelts gemäß § 19 Abs. 2 1. Alternative BSHG gezahlt werde. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die \nKlägerin der O GmbH mit, sie sei bereit, ab dem 1. Mai 2000 für die Dauer von zwölf Monaten für Herrn Q die \ntariflich entstehenden Bruttogehaltskosten und die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung aus \nSozialhilfemitteln bei einer Beschäftigung als Hilfskraft zu übernehmen. Unter dem 28. April 2000 wurde zwischen \nder O GmbH als Arbeitgeber und Herrn Q als Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag geschlossen, durch den Herr Q für \ndie Dauer eines Jahres, und zwar vom 1. Mai 2000 bis 30. April 2001, als Hilfskraft eingestellt wurde.\n\n10\n\nSeit Juni 2000 rechnete die Klägerin das Erwerbseinkommen des Herrn Q auf seinen sozialhilferechtlichen \nBedarf und den Bedarf seiner Familie an, was dazu führte, dass er selbst keine Sozialhilfe mehr erhielt und sich die \nSozialhilfeleistungen an seine Familienangehörigen verringerten. Die Klägerin erstattete der O GmbH die Brutto-\nGehaltskosten für Herrn Q.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 25. März 2002 teilte die Klägerin dem Beklagten unter Bezugnahme auf sein \nKostanerkenntnis vom 24. Februar 1999 die für die Familie Q entstandenen Sozialhilfeaufwendungen je Person \ngetrennt mit und führte aus: Einnahmen und Ausgaben seien kenntlich gemacht worden. Die Gesamtsumme \nbelaufe sich für das Jahr 1999 auf 42.820,67 DM und für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 16. Januar 2001 auf \n25.391,80 DM. Das mache insgesamt 68.212,47 DM bzw. 34.876,48 Euro. Sie bitte um Überweisung dieses \nBetrages. Der Hilfefall sei abgeschlossen.\n\n12\n\nDer Beklagte überwies der Klägerin im Juni 2002 den Betrag von 34.876,48 Euro.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 18. März 2003 teilte die Klägerin dem Beklagten unter Bezugnahme auf sein \nKostenanerkenntnis vom 24. Februar 1999 mit, dass für Herrn Q seitens des Sozialamtes Aufwendungen im \nProgramm „Hilfe zur Arbeit\" erbracht worden seien. Herr Q habe zum 1. Mai 2000 in ein Arbeitsverhältnis nach \n§ 19 Abs. 2 1. Alternative BSHG vermittelt werden können und sei zu diesem Zeitpunkt aus dem Bezug der \nlaufenden Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschieden. Mittlerweile sei die Maßnahme erfolgreich beendet. Herr Q \nlebe inzwischen unabhängig von der Sozialhilfe. Sie bitte um Kostenerstattung in Höhe von insgesamt \n15.699,81 Euro. Der Betrag beinhalte die aufgewendeten Personalkosten während der einjährigen \nBeschäftigungsmaßnahme. Landeszuschüsse seien für die Beschäftigung von Herrn Q nicht vereinnahmt \nworden.\n\n14\n\nDem Schreiben vom 18. März 2003 war eine Kostenaufstellung beigefügt, nach der sich der Betrag von \n15.699,81 Euro wie folgt zusammensetzt: Entschädigung für Mehraufwendungen in Höhe von 342,05 Euro im Mai \n1999 und von 195,57 Euro im April 2000; Arbeitsentgelt gemäß § 19 Abs. 2 1. Alternative BSHG in Höhe von \n1.833,59 Euro im Juni 1999, in Höhe von jeweils 1.462,49 Euro in den Monaten Mai bis Oktober 2000 und \nDezember 2000, in Höhe von 2.363,29 Euro im November 2000 sowie in Höhe von 754,88 Euro in der Zeit vom 1. \nbis 16. Januar 2001.\n\n15\n\nDer Beklagte antwortete darauf mit Schreiben vom 7. Juli 2003 wie folgt: Die von der Klägerin nachgewiesenen \nKosten für das Programm „Hilfe zur Arbeit\" könnten von ihm nicht erstattet werden. Die Anmeldung eines \nKostenerstattungsanspruchs nach § 107 BSHG beziehe sich auf den notwendigen Lebensunterhalt nach Abschnitt \n2 Unterabschnitt 1 BSHG (insbesondere § 12 BSHG); keinesfalls seien damit Leistungen nach Abschnitt 2 \nUnterabschnitt 2 (Hilfe zur Arbeit) erfasst. Eine Änderung der Hilfeart oder das Hinzutreten einer weiteren \nSozialhilfeleistung mache aber jeweils eine neue Anmeldung des Erstattungsanspruchs notwendig. Sie verweise \ninsoweit auf einen Schiedsspruch der Zentralen Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten vom 9. Oktober 1997.\n\n16\n\nNachdem die Beteiligten in einem weiteren Schriftwechsel keine Einigung erzielen konnten, hat die Klägerin \nam 12. Dezember 2003 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Der vom Beklagten zitierte Schiedsspruch \nvom 9. Oktober 1997 sei nicht maßgeblich, da er sich auf den § 112 BSHG beziehe, der vor dem hier geltend \ngemachten Erstattungszeitraum durch den § 111 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ersetzt worden sei. \nInhalt und Form der „Geltendmachung\" seien durch § 111 SGB X nicht näher geregelt. Für den Inhalt der Mitteilung \nsei nur notwendig, dass der Vorgang deutlich erkennbar beschrieben sei und sich hieraus ergebe, dass ein \nErstattungsanspruch geltend gemacht werde. Diese Anforderungskriterien seien mit Schreiben des Bezirksamts D \nvom 25. Januar 1999 erfüllt worden, weshalb der Beklagte mit Schreiben vom 24. Februar 1999 seine \nKostenerstattungspflicht auch anerkannt habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei festzustellen, dass die \nHilfe nicht geändert worden sei. Unter den Oberbegriff „Hilfe zum Lebensunterhalt\" falle nämlich auch die Hilfe zur \nArbeit, die ebenfalls dem Abschnitt 2 des BSHG zugeordnet sei. Von daher seien auch die jetzt anstehenden \nKosten im Rahmen des § 111 SGB X rechtzeitig geltend gemacht worden. Mit der Bemerkung im \nForderungsnachweis vom 25. März 2002, der Hilfefall sei abgeschlossen, sei nur gemeint gewesen, dass die \nAufwendungen der damaligen Organisationsabteilung „Fachbereich Soziales des Bezirksamtes D\" vollständig \nerfasst seien. Die Kosten der Organisationsabteilung „Hilfe zur Arbeit\", die dem Beklagten damals noch nicht \nbekannt gewesen seien, seien gesondert von dieser Abteilung abzurechnen. Für die Geltendmachung und \nAblehnung von Forderungen der hier strittigen Art seien die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 111 und 113 \nSGB X maßgeblich. Ob die Forderung in Teilbeträgen, unmittelbar nach Ablauf der Zweijahresfrist oder erst am \nletzten Tag der Verjährungsfrist geltend gemacht werde, sei dem erstattungsberechtigten Träger überlassen. Ein \nerstattungspflichtiger Träger könne erst dann davon ausgehen, keine Kosten mehr bezahlen zu müssen, wenn die \nForderung verjährt sei, was auf die jetzt geltend gemachte Forderung nicht zutreffe. Weiterhin umfasse die \nErstattungspflicht gemäß § 107 BSHG auch Aufwendungen, die im Rahmen eines arbeitsvertraglichen \nVerhältnisses an einen Dritten geleistet würden. Hilfe im Sinne des BSHG sei nicht nur die Leistung, die dem \nHilfeberechtigten unmittelbar zugewendet werde, sondern auch die über Dritte geleistete Hilfe. Sie, die Klägerin, \nhabe nur eingeschränkte Möglichkeiten, ihrer Aufgabe nach § 19 BSHG, Gelegenheit zu gemeinnütziger und \nzusätzlicher Arbeit zu schaffen, gerecht zu werden. Deshalb habe sie mit Dritten Vereinbarungen getroffen, um die \nGelegenheiten zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit zu verbessern. Die O GmbH gehöre zu diesen Dritten. \nBei den im Rahmen der Vereinbarungen geschlossenen Arbeitsverhältnissen handele es sich nur um solche, die \ngemeinnützig und zusätzlich seien. Ohne die Übernahme der Lohnkosten durch die Klägerin würde die genannte \nGmbH eine solche Beschäftigung gar nicht anbieten. Bei Herrn Q, für den eine Hilfe zur Arbeit nach § 19 BSHG \nerforderlich gewesen sei, sei diesem gesetzlichen Auftrag entsprochen worden, indem ihm die Möglichkeit \ngegeben worden sei, bei der O GmbH einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Somit stelle auch die Zahlung der \nLohnkosten an die GmbH eine Hilfe für Herrn Q im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG dar. \n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\nden Beklagten zu verurteilen, die von ihr im vorliegenden Sozialhilfefall aufgewendeten \nKosten in Höhe von 15.699,81 Euro zu erstatten und diesen Betrag in Anwendung der \n§§ 288, 291 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. \n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung trägt er vor: Der Kostenerstattungsanspruch zwischen den Trägern der Sozialhilfe bedürfe der \nausdrücklichen Geltendmachung. Sinn und Zweck dieses Erfordernisses sei der Schutz eines Trägers der \nSozialhilfe vor hohen nachträglichen Forderungen, über die er weder dem Grunde noch der Höhe nach vorher \nunterrichtet worden sei, auf die er sich also nicht habe einstellen können. Ändere sich nach Absendung der \nErstattungsanmeldung die Art der gewährten Hilfe, so sei eine erneute Erstattungsanmeldung für die nunmehr \ngewährte Hilfe erforderlich. Erstmals sei am 18. März 2003 durch die Klägerin mitgeteilt worden, dass Herr Q zum \n1. Mai 2000 in ein Arbeitsverhältnis habe vermittelt werden können. Diese Anmeldung sei außerhalb der \nAusschlussfrist nach § 111 SGB X erfolgt. Zudem habe die Klägerin mit Schreiben vom 25. März 2002 ihre \nSozialhilfeaufwendungen für den gesamten Abrechnungszeitraum vom 17. Januar 1999 bis 16. Januar 2001 mit \n68.212,47 DM beziffert. Er, der Beklagte, habe diese Aufwendungen anerkannt und an die Klägerin ausgezahlt. Zu \ndiesem Zeitpunkt habe die Klägerin nicht mitgeteilt, dass noch weitere Aufwendungen geltend gemacht würden, \nobwohl ihr dies möglich gewesen wäre, da die Arbeitsmaßnahme bereits beendet gewesen sei. Vielmehr sei \nmitgeteilt worden, dass der Hilfefall abgeschlossen sei, und seien ausweislich der Kostenaufstellung für den \nZeitraum von Mai 2000 bis Januar 2001 Einkünfte in unterschiedlicher Höhe bedarfsmindernd berücksichtigt \nworden. Er gehe davon aus, dass es sich hier um das Netto-Erwerbseinkommen des Herrn Q aus einem \nArbeitsverhältnis bei der O GmbH handele. Mit dem im Streit stehenden Kostenerstattungsbegehren strebe die \nKlägerin nun indirekt die Rückabwicklung des bereits abgeschlossenen und auch abgerechneten Zeitraumes an. \nDarüber hinaus seien Aufwendungen, die im Rahmen eines arbeitsvertraglichen Verhältnisses an einen Dritten \ngeleistet würden, nicht mit dem in § 107 Abs. 1 BSHG aufgeführten Begriff „erforderlich werdende Hilfe\" zu \nvereinbaren. Hilfe im Sinne des BSHG sei nur die unmittelbar dem Hilfesuchenden selbst gewährte Leistung auf \nGrund seines höchstpersönlichen Anspruchs. Bei der vorliegenden Erstattung an den Arbeitgeber handele es sich \nhingegen um Kosten. Die Firma O GmbH habe mit Herrn Q einen Arbeitsvertrag geschlossen, der nicht dem \nöffentlichen Recht, sondern dem Arbeitsrecht zuzuordnen sei. Dieser Arbeitsvertrag erfülle damit nicht die \nVoraussetzungen des § 19 Abs. 2 BSHG, da der Sozialhilfeträger dem Hilfeempfänger kein Entgelt bezahle. \nVielmehr erstatte er dem Arbeitgeber vereinbarte Kosten. Die von der Klägerin gewährte Hilfe zur Arbeit gemäß \n§ 19 Abs. 2 1. Alternative BSHG in Form der an die O GmbH erstatteten Personalkosten gehöre zwar zur \nSozialhilfe nach Abschnitt 2 des BSHG, diese Aufwendungen seien aber nicht nach § 107 BSHG zu erstatten, da \nder Hilfeempfänger selbst für die von ihm geleistete Arbeit keine Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern eine \nArbeitsvergütung erhalten habe. \n\n22\n\nMit Schriftsätzen vom 28. Februar 2005 haben sich die Klägerin und der Beklagte mit einer Entscheidung des \nGerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. \n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDas Gericht kann ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser \nVerfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n26\n\nDie Leistungsklage hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet. \n\n27\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihr Kosten der Sozialhilfe in Höhe von \n15.699,81 Euro erstattet, die sie im Hilfefall des Herrn Q in den Monaten April, Mai und Juni 1999 sowie im \nZeitraum vom 1. April 2000 bis 16. Januar 2001 aufgewendet hat. \n\n28\n\nDieser Anspruch ergibt sich aus § 107 Abs. 1 des zur Zeit der Hilfegewährung durch die Klägerin geltenden \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646). \nNach dieser Vorschrift ist für den Fall, dass eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes \nverzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen \nörtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 \nAbs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe \nbedarf. \n\n29\n\nDie Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 BSHG sind hier insoweit erfüllt, als Herr Q am 16. Januar 1999 von H \nnach L verzogen ist und innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedurft hat; außerdem ist \nder Beklagte der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes und die Klägerin der seit dem 16. Januar \n1999 zuständige örtliche Träger der Sozialhilfe. Daraus folgt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die in \nihrem Bereich für Herrn Q erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen zu erstatten. Diese \nErstattungspflicht umfasst auch die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Kosten der Hilfe zur Arbeit, die \ndie Klägerin Herrn Q nach § 19 Abs. 2 BSHG gewährt hat.\n\n30\n\nDie erkennende Kammer teilt nicht die vom Beklagten vertretene Auffassung, ein Anspruch der Klägerin auf \nErstattung der von ihr an die O GmbH geleisteten Zahlungen scheide schon deshalb aus, weil es sich dabei nicht \num „Hilfe\", sondern um Kosten handele. Denn die Formulierung in § 107 Abs. 1 BSHG, dass die Hilfe zu erstatten \nist, ist ungenau. Die Hilfe, das heißt die Leistung, die der Hilfeempfänger erhalten hat, kann ein anderer \nSozialhilfeträger nicht erstatten. Zu erstatten sind vielmehr, wie die Vorschrift des § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG zeigt, \ndie vom erstattungsberechtigten Sozialhilfeträger aufgewendeten Kosten der Hilfe. \n\n31\n\nVgl. Schoch in BSHG, Lehr- und Praxiskommentar (LPK - BSHG), 6. Auflage 2003, § 107 Rn. 23.\n\n32\n\nZu diesen Kosten gehört auch die Entschädigung für Mehraufwendungen, die die O GmbH Herrn Q im \nApril/Mai 1999 und April 2000 ausgezahlt hat und ihr von der Klägerin erstattet worden ist. Die Zahlung dieser \nEntschädigung beruht auf § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG. Danach kann dem Hilfesuchenden, wenn für ihn \nGelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen wird, entweder das übliche Arbeitsentgelt \n(1. Alternative) oder Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für \nMehraufwendungen (2. Alternative) gewährt werden. Die Entschädigung für Mehraufwendungen ist eine \nSozialhilfeleistung, \n\n33\n\nvgl. Krahmer in LPK - BSHG, § 19 Rn. 16; Fasselt in Fichtner (Hrsg.), BSHG, 2. Aufl. 2003, § 19 Rn. 12,\n\n34\n\nunabhängig davon, ob sie vom Sozialhilfeträger unmittelbar oder - wie hier - durch den Arbeitgeber, der dabei \nlediglich als Zahlstelle fungiert, an den Hilfeempfänger ausgezahlt wird. Deshalb kann der Sozialhilfeträger nach \n§ 107 Abs. 1 BSHG die Erstattung der Kosten verlangen, die ihm durch die Gewährung der \nMehraufwandsentschädigung entstehen. \n\n35\n\nDasselbe gilt für die Brutto-Gehaltskosten und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, die die Klägerin für \nJuni 1999 sowie für die Zeit von Mai 2000 bis zum 16. Januar 2001 in Bezug auf Herrn Q an die O GmbH gezahlt \nhat. Der Übernahme der Gehaltskosten liegt ebenfalls § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG, und zwar dessen \n1. Alternative (Gewährung des üblichen Arbeitsentgelts), zu Grunde. Der Sozialhilfeträger muss die Gelegenheit zu \ngemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit nicht notwendig in der Weise bereitstellen, dass er selbst als Arbeitgeber \nauftritt, sondern er kann eine solche Arbeitsgelegenheit auch bei einem freien Beschäftigungsträger schaffen. \nWenn der Sozialhilfeträger einem Hilfeempfänger - wie hier die Klägerin Herrn Q - eine gemeinnützige und \nzusätzliche Arbeit bei einem freien Träger anbietet bzw. zuweist, gewährt er Hilfe nach § 19 Abs. 2 BSHG und \nhandelt es sich bei den Gehaltskosten, die er dem Arbeitgeber erstattet, um Kosten der Sozialhilfe. Unbestritten \ngehört der zwischen der O GmbH und Herrn Q geschlossene Arbeitsvertrag zum Arbeitsrecht, \n\n36\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. März 1990 - 5 C 63.86 -, Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS), Band 41, S. 45, für ein Arbeitsverhältnis nach § 19 \nAbs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 1. Alternative BSHG, \n\n37\n\ndoch handelt es sich bei der Beschäftigung im Rahmen eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses \nselbst dann um eine Maßnahme der Sozialhilfe, wenn die Arbeitsgelegenheit nicht vom Sozialhilfeträger selbst \nvorgehalten wird. Dies gilt sowohl für die Hilfe zur Arbeit nach § 19 Abs. 2 BSHG als auch für die Regelung des \n§ 18 Abs. 4 BSHG (Zuschuss an den Arbeitgeber). Dass § 111 BSHG der Kostenerstattung der Aufwendungen \ndes hilfegewährenden Trägers der Sozialhilfe nach § 19 Abs. 2 BSHG bzw. § 18 Abs. 4 BSHG nicht \nentgegensteht, entspricht offensichtlich auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts. \n\n38\n\nVgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. Juni 2004 - 10 Z 1463/03 -, FEVS 56, S. 56 (57 f.), \nunter Hinweis auf den Beschluss des BVerwG vom 14. April 2000 - 5 B 39.00 -, FEVS 52, S. 539; ferner \nW.Schellhorn/H.Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 111 Rn. 8b.\n\n39\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der in den Monaten April, \nMai und Juni 1999 sowie im Zeitraum vom 1. April 2000 bis 16. Januar 2001 aufgewendeten Kosten für Leistungen \nnach § 19 BSHG auch nicht gemäß § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. \n\n40\n\nVoraussetzung für die wirksame Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs ist nach dieser Vorschrift, dass \nder Anspruch von dem erstattungsberechtigten Hilfeträger innerhalb der Frist des § 111 Satz 1 SGB X geltend \ngemacht wird, der nach Aufhebung des § 112 BSHG a.F. mit Wirkung zum 1. Januar 1994 gemäß § 37 des \nSozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) auch auf Kostenerstattungsansprüche nach den §§ 103 ff. BSHG \nanwendbar ist. § 111 SGB X bestimmt in Satz 1, dass der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der \nErstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung \nerbracht wurde, geltend macht. \n\n41\n\nDie Geltendmachung der Kostenerstattung erfolgte bereits unmittelbar nach dem Leistungsbeginn zum \n16. Januar 1999, und damit nach der Entstehung des Erstattungsanspruchs, mit Schreiben vom 25. Januar 1999, \ndas dem Beklagten am 29. Januar 1999 zuging. Aus der formularmäßigen Anmeldung ergab sich für den \nBeklagten eindeutig und unmissverständlich das Erstattungsbegehren der Klägerin hinsichtlich der von ihr für die \nFamilie Q seit dem 16. Januar 1999 erbrachten bzw. noch zu erbringenden Leistungen der Hilfe zum \nLebensunterhalt und der Hilfe in besonderen Lebenslagen auf der Grundlage des § 107 BSHG. Alle für die \nEntstehung des Erstattungsanspruchs wesentlichen Umstände waren aufgeführt. Das Fehlen einer genauen \nBezifferung der Höhe der erbrachten bzw. noch zu erbringenden Leistungen ist unschädlich, da die im Einzelnen \ngewährten Leistungen im Folgenden durch die von der Klägerin vorgelegten Kostenaufstellungen hinreichend \nkonkretisiert worden sind. Der Beklagte konnte auf Grund der Mitteilung vom 25. Januar 1999 die angesichts der \nbegonnenen Hilfegewährung zu erwartenden Belastungen - namentlich auch mit Blick auf die zeitliche \nEinschränkung des Erstattungsanspruchs nach § 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG - hinreichend abschätzen. \n\n42\n\nSoweit - wie auch im vorliegenden Fall - keine rechtserhebliche zeitliche Unterbrechung der Hilfegewährung \ngemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG eingetreten und derselbe kostenerstattungspflichtige Träger betroffen ist, wirkt \ndie erstmalige Geltendmachung des Erstattungsanspruchs sodann auch für den gesamten zukünftigen \nLeistungszeitraum. \n\n43\n\nVgl. W.Schellhorn/H.Schellhorn, BSHG, a.a.O., § 112 Rn. 12 f.; Bräutigam in Fichtner, a.a.O., Vor § 103 Rn. 17; \nBundessozialgericht, Urteil vom 28. November 1990 - 5 RJ 50/89 -, juris .\n\n44\n\nInsbesondere bedurfte es entgegen der Auffassung des Beklagten keiner erneuten Geltendmachung eines \nErstattungsanspruchs bei Umstellung der Leistungsgewährung auf Hilfe zur Arbeit nach § 19 BSHG. Durch die \nMitteilung vom 25. Januar 1999 hat die Klägerin einen Erstattungsanspruch auch für die in den Monaten April, Mai \nund Juni 1999 sowie ab April 2000 für Herrn Q erbrachten Leistungen nach § 19 BSHG wirksam geltend gemacht. \nDem steht nicht entgegen, dass zu der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Vorschrift des § 112 BSHG, aber \nauch zum Teil zu § 111 SGB X die Auffassung vertreten wird, dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, \nnamentlich ein Wechsel der Hilfeart, eine erneute Anmeldung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem \nerstattungspflichtigen Sozialhilfeträger innerhalb der Frist des § 111 Satz 1 SGB X erforderlich macht, mit der \nFolge, dass der Anspruch auf Erstattung der für die neue Hilfeart aufgewendeten Kosten ausgeschlossen ist, wenn \ndie erneute Anzeige nicht fristgerecht erfolgt. \n\n45\n\nVgl. zu § 112 BSHG a.F.: Schiedsspruch der Zentralen Spruchstelle vom 9. Oktober 1997 - B 90/96 -, Zeitschrift \nfür das Fürsorgewesen 1999, S. 40; zu § 111 SGB X: Zink/Bramann in Mergler/Zink, Kommentar zum BSHG, \n4. Auflage, § 111 Rn. 17; Bräutigam, a.a.O., Vor § 103 Rn. 17; Schoch in LPK - BSHG, Vor § 103 Rn. 24.\n\n46\n\nNach dieser Auffassung hätte die Klägerin - so meint der Beklagte - aus Anlass der Umstellung der Hilfeart den \nErstattungsanspruch erneut innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 Abs. 1 SGB X geltend machen müssen, um \nauch für die neue Leistungsart einen Erstattungsanspruch wirksam zu begründen. Demnach wäre der Anspruch \nder Klägerin auf Erstattung der für die Hilfe nach § 19 BSHG aufgewendeten Kosten ausgeschlossen, weil sie \ndiesen Anspruch erstmals mit Schreiben vom 18. März 2003 und damit mehr als zwölf Monate nach Ablauf des \nletzten Tages, für den sie die Leistung erbracht hat, geltend gemacht hat. \n\n47\n\nDie Kammer folgt dieser rechtlichen Bewertung nicht. Der Kostenerstattungsanspruch ist vielmehr auch für die \nHilfe zur Arbeit nach § 19 BSHG rechtzeitig im Sinne des § 111 SGB X geltend gemacht worden. Denn eine \nwesentliche Änderung der Hilfeart ist mit der Bewilligung von Hilfe zur Arbeit nach § 19 BSHG gegenüber der zuvor \nerbrachten laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nicht eingetreten. Dies folgt bereits aus der gesetzlichen Wertung \ndes BSHG, wonach Hilfe zur Arbeit unter den Abschnitt 2 des Gesetzes gefasst und damit systematisch der Hilfe \nzum Lebensunterhalt im Sinne des § 1 Abs. 1 BSHG zugeordnet ist. \n\n48\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 30. August 1999 - 4 L 3033/99 -, FEVS 51, S. 368 f.\n\n49\n\nDas Schreiben der Klägerin vom 25. Januar 1999, mit dem sie den Erstattungsanspruch geltend gemacht hat, \nbezieht sich ausdrücklich auf Hilfe zum Lebensunterhalt und damit auch auf die hier gewährte Hilfe nach § 19 \nBSHG. Zudem sind die materiellen Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit nach § 11 Abs. 1 BSHG sowohl bei der \nlaufenden Hilfe zum Lebensunterhalt als auch bei der Hilfe zur Arbeit dieselben. Lediglich die Form der \nHilfeleistung bzw. der Auszahlung unterscheidet sich. \n\n50\n\nSchließlich gebieten weder der Wortlaut des § 111 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 107 BSHG noch der Sinn \nund Zweck der Vorschrift eine erneute Geltendmachung des Erstattungsanspruchs im Falle eines wie hier in Rede \nstehenden Wechsels der Hilfeart. § 111 Satz 1 SGB X verlangt die fristgemäße Geltendmachung des \nErstattungsanspruchs durch den Erstattungsberechtigten. Schon der Begriff „Geltendmachung\" zeigt, dass eine \nAnmeldung bzw. Mitteilung des Anspruchs unter Hinweis auf dessen wesentliche Entstehungsumstände zur \nWahrung der Ausschlussfrist ausreicht, eine substantiierte Darlegung aller Einzelheiten hingegen nicht erforderlich \nist. Im Übrigen umfasst der Erstattungsanspruch gemäß § 107 BSHG nach dessen eindeutigem Wortlaut alle \nAufwendungen für die am neuen Aufenthaltsort des Hilfeempfängers „erforderlich werdende Hilfe\" ohne \nDifferenzierung nach der jeweils einschlägigen Hilfeart. In gleicher Weise spricht § 111 Abs. 1 BSHG, der den \nUmfang der Kostenerstattung regelt, auch nur - allgemein gehalten - von „Hilfe\". Wenn jedoch ein \nErstattungsanspruch unabhängig von der gewährten Hilfeart entsteht bzw. besteht, ist nicht ersichtlich, weshalb ein \nWechsel der Hilfeart, wenn er schon auf den Erstattungsanspruch selbst keine Auswirkungen hat, eine erneute \nAnmeldung des bereits geltend gemachten Anspruchs erfordern sollte. Dies gilt um so mehr, als auch der \nSchutzzweck des § 111 SGB X bereits mit der erstmaligen Geltendmachung des Erstattungsanspruchs \nhinreichend gewahrt ist. Die Ausschlussfrist des § 111 SGB X dient dazu, im Interesse des erstattungspflichtigen \nLeistungsträgers eine schnelle Klärung der Verhältnisse herbeizuführen und ihm Klarheit über die auf ihn \nzukommenden Erstattungsansprüche zu verschaffen, damit er nicht mit lange zurückliegenden Ansprüchen \nüberzogen und dadurch gegebenenfalls in seinen finanziellen Dispositionen beeinträchtigt wird. Die Frist soll auch \ndie Abwicklung der Kostenerstattungsansprüche beschleunigen und zugleich weiter zurückliegende Ansprüche \nabschneiden. Außerdem erleichtert die Ausschlussfrist die Beweissicherung, welche bei einer Abwicklung weit \nzurückliegender Zeiträume gefährdet sein kann. \n\n51\n\nVgl. Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 27. August 2003 - 6 K 2025/00 -, juris, mit weiteren Nachweisen. \n\n52\n\nDiesen Normzielen entspricht vorliegend schon die Anmeldung des Erstattungsanspruchs vom \n25. Januar 1999. Dem Beklagten war ab diesem Zeitpunkt bekannt, dass er für laufende Hilfeleistungen nach dem \nBSHG grundsätzlich erstattungspflichtig war. Er konnte sich also auf entsprechende Erstattungszahlungen \neinstellen. Die weitere Abwicklung des fortlaufenden Erstattungsanspruchs, insbesondere eine Überprüfung der \nRechtmäßigkeit der Hilfegewährung, konnte sodann in dem bis zur Verjährung des Anspruchs nach § 113 SGB X \nverbleibenden Zeitraum erfolgen und ist auch erfolgt. Darüber hinaus ist der Beklagte als erstattungspflichtiger \nLeistungsträger seit der Neuregelung der Erstattungsvorschriften durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen \nKonsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) sowohl durch die zeitliche Beschränkung des \nKostenerstattungsanspruchs in § 107 Abs. 2 BSHG, der von vornherein die Erstattungspflicht auf einen Zeitraum \nvon maximal zwei Jahren begrenzt, als auch durch die inhaltliche Beschränkung der zu erstattenden Leistungen \nauf Hilfen außerhalb von Einrichtungen durch § 107 Abs. 1 BSHG hinreichend geschützt. Für einen noch weiter \ngehenden Schutz, wie ihn der Beklagte für sich in Anspruch nehmen möchte, besteht angesichts dessen kein \nBedürfnis. \n\n53\n\nVgl. VG Aachen, Urteil vom 27. August 2003 - 6 K 2025/00 -, juris; im Ergebnis auch OVG Lüneburg, Beschluss \nvom 30. August 1999 - 4 L 3033/99 -, a.a.O..\n\n54\n\nSchließlich war die Klägerin dadurch, dass sie dem Beklagten unter dem 25. März 2002 eine Abrechnung der \nim Hilfefall der Familie Q entstandenen Sozialhilfeaufwendungen übersandt und darin das von Herrn Q bei der O \nGmbH erzielte Erwerbseinkommen bedarfsmindernd berücksichtigt hatte, nicht daran gehindert, ein Jahr später \nvom Beklagten die Erstattung der an die O GmbH geleisteten Zahlungen zu verlangen. Zwar mag es sein, dass der \nBeklagte auf Grund dieser Abrechnung und der im Schreiben vom 25. März 2002 enthaltenen Bemerkung, der \nHilfefall sei abgeschlossen, davon ausgegangen ist, die Klägerin werde keinen über den Betrag von 34.876,48 \nEuro hinausgehenden Erstattungsanspruch gegen ihn geltend machen. Dieses Vertrauen des Beklagten ist jedoch \nnicht schutzwürdig, weil weder die Voraussetzungen des § 113 SGB X für eine Verjährung des \nErstattungsanspruchs noch diejenigen einer Verwirkung vorgelegen haben. \n\n55\n\nVerwirkt ist ein Anspruch dann, wenn die verspätete Geltendmachung einen Verstoß gegen den auch im \nöffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben darstellt. Das ist dann der Fall, wenn der \nerstattungspflichtige Träger aus dem Verhalten des erstattungsberechtigten Trägers hat entnehmen müssen, dass \ndieser den Kostenerstattungsanspruch nicht mehr geltend machen werde. Eine längere Nichtsausübung des \nAnspruchsrechts begründet für sich allein noch nicht die Verwirkung des Anspruchs; es müssen vielmehr ganz \nbesondere Umstände, die die spätere Geltendmachung als unbillig und ungerechtfertigt erscheinen lassen, \nhinzukommen.\n\n56\n\nVgl. Bräutigam, a.a.O., Vor § 103 Rn. 19, und Zink/Bramann, a.a.O., § 111 Rn. 27, jeweils m.w.N..\n\n57\n\nDerartige Umstände sind hier nicht gegeben. Allein die Tatsache, dass die Klägerin die für die Hilfe nach § 19 \nAbs. 2 BSHG aufgewendeten Kosten bei der Abrechnung vom 25. März 2002 nicht berücksichtigt hat, durfte den \nBeklagten noch nicht zu der Annahme veranlassen, mit der Zahlung von 34.876,48 Euro sei der \nErstattungsanspruch der Klägerin vollständig erfüllt. Vielmehr musste er durchaus damit rechnen, dass der \nKlägerin für die Hilfegewährung an die Familie Q weitere Kosten entstanden waren, die - etwa aus Versehen oder \nwegen unterschiedlicher Zuständigkeiten im Bereich der Klägerin - in die Kostenaufstellung vom 25. März 2002 \nnoch nicht eingeflossen waren. Die Bemerkung, der Hilfefall sei abgeschlossen, muss nicht bedeuten, dass keine \nweitere Kostenerstattung verlangt wird, sondern kann auch so verstanden werden, dass die Familie Q seinerzeit \nkeine Sozialhilfeleistungen von der Klägerin mehr erhielt. Entgegen der Auffassung des Beklagten verhält sich die \nKlägerin auch nicht widersprüchlich, wenn sie einerseits das Netto-Erwerbseinkommen des Herrn Q aus seinem \nArbeitsverhältnis bei der O GmbH bedarfsmindernd berücksichtigt und andererseits die Erstattung der Brutto-\nGehaltskosten beansprucht. Denn die Anrechnung des Arbeitseinkommens auf den Bedarf des Herrn Q und seiner \nFamilie ist durch die §§ 11 Abs. 1, 76 ff. BSHG zwingend vorgeschrieben, während es sich bei den von der \nKlägerin an die O GmbH gezahlten Brutto-Gehaltskosten um Kosten der Herrn Q gewährten Hilfe nach § 19 Abs. 2 \nBSHG handelt. Insofern ist die Kostenaufstellung vom 25. März 2002 nicht unrichtig, sondern allenfalls \nunvollständig, und von einer Rückabwicklung des bereits abgerechneten Zeitraumes kann keine Rede sein.\n\n58\n\nDie Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus dem \nErstattungsbetrag in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, d.h. seit dem 12. Dezember \n2003. Dieser Anspruch ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 291 des Bürgerlichen \nGesetzbuches (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42). Der Grundsatz, \ndass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu \nentrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, gilt auch für \nErstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern. Derartige Ansprüche sind analog § 291 BGB zu \nverzinsen, weil das einschlägige Fachrecht keine Regelung enthält, die Prozesszinsen im Erstattungsstreit \nausschließt; insbesondere § 108 Abs. 2 SGB X stellt keine solche Regelung dar.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, FEVS 52, S. 433 ff..\n\n60\n\nNach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, der auf Prozesszinsen gemäß § 291 Satz 2 BGB entsprechende Anwendung \nfindet, beträgt der Zinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nauf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung. \n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281785","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-01/22-k-8735-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":16},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281785","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281785","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-01/22-k-8735-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281785","retrieved":"2026-07-09 02:56:22.894246+00:00"}}