{"status":"available","doknr":"OLD281811","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0228.7L54.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-02-28","aktenzeichen":"7 L 54/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, der Antragstellerin die Genehmigung zur \nWahrnehmung von Aufgaben des Krankentransportes im Gebiet \nder Stadt E mit den drei Krankentransportwagen X-1, X-2 und X-\n3 vom 9. Februar 2005 an für vier Jahre zu erteilen,\n\n4\n\nbedarf zunächst der Auslegung. Bei den Fahrzeugen, für welche die \nGenehmigung begehrt wird, handelt es sich um solche, mit denen die Antragstellerin \nim Stadtgebiet von X auf Grund der zuletzt unter dem 24. Januar 2005 verlängerten \nGenehmigung Krankentransport ausübt. Mit dem bei dem Antragsgegner gestellten \nAntrag, der allein Gegenstand dieses Verfahrens ist, erstrebt die Antragstellerin \ngleichsam die Erweiterung des Betriebsbereichs jener Genehmigung („Gebiet der \nStadt X\") auf das Gemeindegebiet der Stadt E. Ausdrücklich hat sie noch in diesem \nVerfahren durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 27. Januar 2005 \nunter Bezugnahme auf das Urteil des\n\n5\n\nOVG NRW vom 3. September 1998, 13 A 1048/98, OVGE 47, 91 \n\n6\n\nbetont, es gehe ihr allein um eine „angelehnte\" Erteilung im vereinfachten \nVerfahren. Die begehrte Genehmigung soll deshalb nach Sinn und Zweck des \nAntrags eine solche sein, die ohne eine Prüfung der Funktionsschutzklausel, die \nnach der von der Antragstellerin herangezogenen Anspruchsgrundlage des § 29 \nAbs. 1 Satz 2 RettG NRW nicht anwendbar ist, erteilt wird.\n\n7\n\nDer so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.\n\n8\n\nDem Erlass der einstweiligen Anordnung steht das Verbot der Vorwegnahme der \nHauptsache entgegen. In dem auf eine schnelle Entscheidung gerichteten, lediglich \neine summarische Prüfung der Sachlage zulassenden Verfahren nach § 123 VwGO \nkann grundsätzlich nur die Regelung eines vorläufigen Zustandes begehrt werden, \nnicht dagegen eine Anordnung, die in ihren Auswirkungen der erst im \nHauptsacheverfahren - nach uneingeschränkter Prüfung - ergehenden Entscheidung \ngleichkommt. Das Begehren der Antragstellerin ist auf eine solche, die Hauptsache \nvorwegnehmende Anordnung gerichtet, weil eine Verpflichtung des Antragsgegners \nzur Erteilung der rettungsdienstlichen Genehmigung in diesem Verfahren denselben \nInhalt, dieselbe Rechtsnatur und dieselbe Wirkung hätte wir derjenige \nVerwaltungsakt, den die Antragstellerin erst im Hauptsacheverfahren erstreiten kann. \nZudem schöpft sogar der hier angesprochene Zeitraum von vier Jahren den bei der \nBehörde gestellten Antrag in zeitlicher Hinsicht voll aus. Zwar ist aus Gründen der \nEffektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine Ausnahme von dem Verbot \nder Vorwegnahme der Hauptsache angezeigt, wenn bereits im Rahmen der nur \nvorläufigen Prüfung im Eilverfahren das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs \nüberwiegend wahrscheinlich ist und die Verweisung des Betroffenen auf das \nHauptsacheverfahren für diesen schwere und unzumutbare, anders nicht \nabwendbare Nachteile zur Folge hätte, zu deren nachträglicher Beseitigung die \nEntscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.\n\n9\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, \n69 ff. (74 f., 77).\n\n10\n\nDiese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt.\n\n11\n\nIm Hinblick darauf, dass die Antragstellerin nach der vom Oberbürgermeister der \nStadt X dem Gericht fernmündlich am 24. Februar 2005 erteilten Auskunft im Besitz \nvon Genehmigungen für insgesamt elf Krankentransportwagen mit dem \nBetriebsbereich Stadt X ist, sie also ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 GG \nim Bereich des Rettungswesens keinesfalls erstmals wahrnehmen möchte, sondern \nden Beruf des Krankentransporteurs schon ausübt, ist nicht davon auszugehen, dass \ndie Verweisung auf das Hauptsacheverfahren für sie schwere und unzumutbare \nNachteile zur Folge hätte. Zwar fällt auch die Erweiterung eines Betriebes in den \nSchutzbereich des Art. 12 GG. Jedoch sind in einem solchen Fall die für die \nVorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Nachteile - anders als bei erstmaliger \nAusübung des Grundrechts, wo sie erkennbar auf der Hand liegen - nicht von \nvornherein gegeben. Insofern spricht hier viel dafür, dass in das Recht der \nAntragstellerin auf Berufsfreiheit nicht über Randbereiche hinausgehend eingegriffen \nwird, wenn sie die begehrte Genehmigung erst nach Durchführung des \nHauptsacheverfahrens erhält. In einem solchen Fall sind die für die Vorwegnahme \nder Hauptsache erforderlichen Nachteile - anders als bei erstmaliger Ausübung des \nGrundrechts, wo sie erkennbar auf der Hand liegen - nicht von vornherein gegeben. \nSie sind vielmehr substanziiert darzulegen und glaubhaft zu machen.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2002 in dem die Notfallrettung \nbetreffenden Verfahren 13 B 964/02, in dem der (ebenfalls vom \nProzessbevollmächtigten der Antragstellerin vertretene) Rettungsunternehmer im \nBesitz von neun Genehmigungen für den Krankentransport und weiteren zwei \nGenehmigungen für den Notfalltransport war.\n\n13\n\nDas ist hier nicht geschehen. Auch wenn man mit der Antragstellerin, die dazu im \nSchriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 5. Februar 2005 in dem von ihr gegen \nden Oberbürgermeister der Stadt S betriebenen Parallelverfahren 7 L 85/05 \nAusführungen gemacht hat, davon ausgeht, dass die fraglichen drei \nKrankentransportwagen im Jahr 2004 etwa ein Drittel (2675) ihrer Fahrten außerhalb \nvon X, wo in demselben Zeitraum 4995 Fahrten durchgeführt worden sein sollen, \nabgewickelt haben, so bleiben diese Fahrten außerhalb von X angesichts der acht \nweiteren Krankentransportwagen und der überwiegenden Nutzung der hier fraglichen \nFahrzeuge innerhalb von X im Rahmen des gesamten Krankentransportbetriebes der \nAntragstellerin völlig marginal. Eine Vorwegnahme der Hauptsache wäre selbst dann \nnicht geboten, wenn alle im Jahr 2004 außerhalb von X durchgeführten 2675 Fahrten \nin E stattgefunden hätten. Das ist aber nach der im Verfahren 7 L 85/05 überreichten \nÜbersicht, wonach auf E 211 Fahrten entfielen, bei weitem nicht der Fall.\n\n14\n\nIm Übrigen ist es bei vorläufiger Prüfung der Sachlage auch nicht überwiegend \nwahrscheinlich, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung der \nbeantragten Genehmigung für den Krankentransport in E (ohne Prüfung der \nFunktionsschutzklausel) hat.\n\n15\n\nEin derartiger Anspruch auf Wiedererteilung ohne Berücksichtigung des \nvorhandenen Rettungsdienstes ergibt sich nicht aus § 19 Abs. 6 RettG NRW \nunmittelbar. Nach dieser Vorschrift gelten bei der Wiedererteilung abgelaufener \nGenehmigungen die Absätze 4 und 5 des § 19 RettG NRW, welche die \nBerücksichtigung der Funktionsschutzklausel vorschreiben, nicht. Die Vorschrift des \n§ 19 Abs. 6 RettG NRW findet hier keine Anwendung. Zwar war die Antragstellerin im \nBesitz einer vom Oberbürgermeister der Stadt E erteilten, bis zum 9. Februar 2005 \ngültig gewesenen Genehmigung zum Krankentransport mit den fraglichen drei \nFahrzeugen gewesen, welche die ausdrückliche Regelung enthielt, eine Festlegung \ndes Betriebsbereichs werde nicht getroffen. Nach ihrem Wortlaut galt diese \nGenehmigung deshalb auch für das Stadtgebiet von E (vgl. dazu das - erledigte - \nVerfahren 7 L 2113/04). Das könnte dafür sprechen, dass es sich hier auch für den \nörtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners um einen Antrag auf \nWiedererteilung der Genehmigung im Sinne von § 19 Abs. 6 RettG NRW handelt. \nDas ist aber nicht der Fall. Denn zum einen ist die abgelaufene Genehmigung, die \njetzt „wieder\" erteilt werden soll, von einer anderen Behörde, dem Oberbürgermeister \nder Stadt X, erteilt worden. Für den Antragsgegner, der für das Gebiet der Stadt E \nnach § 18 RettG NRW in der heute gültigen Fassung des Gesetzes vom \n15. Juni 1999,\n\n16\n\nwelches der früheren Regelung den jetzigen Satz 2 über die \nZuständigkeitsregelung bei Tätigkeit eines Unternehmers in mehreren \nKreisen anfügte,\n\n17\n\nunzweifelhaft örtlich allein zuständige Genehmigungsbehörde ist, handelt es sich \num einen Neuantrag. Der Antragsgegner hatte vor der Bescheidung des hier zu \nprüfenden Antrags keine Gelegenheit, die Voraussetzungen auch des § 19 Abs. 4 \nRettG NRW zu prüfen. Zum anderen sind aber auch sonst die Voraussetzungen des \n§ 19 Abs. 4 RettG NRW für das Stadtgebiet von E nie geprüft worden. Der einzige \nFall, in dem ohne jede Prüfung gemäß § 19 Abs. 4 RettG NRW eine Genehmigung \nim Rettungswesen erteilt werden kann, ist aber der des § 29 RettG NRW, welcher \nvorsieht, dass aus Gründen des Bestandsschutzes eine nach den früher \neinschlägigen Vorschriften des PBefG erteilte Genehmigung ohne Prüfung der \nAuswirkungen auf den öffentlichen Rettungsdienst erteilt wird. Außerhalb dieser \nÜbergangsvorschrift, die, wie noch ausgeführt werden wird, der Antragstellerin keine \nRechte verleiht, ist die Abfolge nach dem RettG NRW stets die, dass bei der ersten \nErteilung einer Genehmigung die Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 RettG NRW \ngeprüft werden, bei jeder Verlängerung aber nicht mehr. Wenn, wie hier, weder ein \nÜbergangsfall vorliegt noch eine Prüfung gemäß § 19 Abs. 4 RettG NRW jemals \nstattgefunden hat, liegt eine Wiedererteilung im Sinne von Abs. 6 der Vorschrift nicht \nvor.\n\n18\n\nDie Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW lagen hier, soweit sich \ndas nach Aktenlage beurteilen lässt, nach heutiger Rechtsauffassung für das \nStadtgebiet von E nie vor. Nach dieser Vorschrift fand § 19 Abs. 6 RettG NRW \nAnwendung, wenn ein Unternehmen von einer Genehmigung zum Krankentransport \nnach dem PBefG schon vor dem 30. Juli 1989 Gebrauch gemacht hatte und nach \nden Vorschriften des RettG NRW eine erneute Genehmigung beantragte. Der \nZusammenhang mit Satz 1 der Vorschrift, welcher dem Unternehmer gestattete, von \neiner Genehmigung nach dem PBefG bis zu deren Ablauf oder Widerruf, längstens \nbis zum Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten des RettG NRW am \n25. November 1992, Gebrauch zu machen, spricht dafür, dass die \nÜbergangsvorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW nur auf den ersten nach \nAblauf der in Satz 1 erwähnten Altgenehmigung gestellten Neuantrag anzuwenden \nwar, also spätestens bis zum 25. November 1996 hätte angewendet werden müssen. \nWar dann eine Genehmigung nach der Übergangsvorschrift ohne Bedürfnisprüfung \nerteilt worden, so war bei der Entscheidung über deren Verlängerung unmittelbar \ngemäß § 19 Abs. 6 RettG NRW von der Berücksichtigung der \nFunktionsschutzklausel abzusehen. Dieser Regelungszusammenhang spricht dafür, \ndass die Übergangsregelung des § 29 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW schon in dem \nZeitpunkt, als die Antragstellerin sich gegenüber dem Oberbürgermeister der Stadt X \nmit einem Antrag auf Erweiterung des Betriebsbereichs über X hinaus sinngemäß \nerstmals auf sie berief (Januar 1997), nicht mehr anwendbar war. Das kann jedoch \ndahinstehen, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW, nämlich \nein Gebrauchmachen von der alten Genehmigung im Stadtgebiet von E vor dem \n30. Juli 1989, weder im Januar 1997, bei der ersten Antragstellung, glaubhaft \ngemacht war, noch in dem sich anschließenden Gerichtsverfahren 25 K 1927/98, \nnoch heute glaubhaft gemacht ist. Der durch § 29 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW \ngewährte Bestandsschutz kann nur das nach altem Recht vor dem Stichtag betätigte \nVertrauen des Unternehmers schützen. Das heißt im Hinblick auf den \nBetriebsbereich, dass der Betrieb nicht schlechthin mit allen \nErweiterungsmöglichkeiten geschützt wurde, sondern nur in den räumlichen \nGrenzen, die die gewerbliche Tätigkeit vor dem Stichtag hatte.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 1998 a.a.O. in Abgrenzung zu \nOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 1995, 7 A 12781/94 (JURIS) und \nPrütting/Mais, Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 1995, § 29 Anm. \n1.\n\n20\n\nAuch die nach der Übergangsvorschrift erteilte Genehmigung war deshalb nicht \nohne Betriebsbereich zu erteilen, sondern jeweils für die Betriebsbereiche, in denen \nbereits vor dem Stichtag eine beachtliche berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW a.a.O.\n\n22\n\nZuständig ist dabei, wenn mehrere Bezirke betroffen sind, nach der seit der \nNeuregelung des § 18 RettG NRW im Jahr 1999 eindeutigen Gesetzeslage jede \nBehörde für ihren Bezirk, nicht mehr, wie für die frühere Gesetzesfassung vertreten \nwurde,\n\n23\n\nvgl. Prütting/Mais a.a.O. § 18 Anm. 5,\n\n24\n\ndie Behörde, die zuerst mit dem Fall befasst war.\n\n25\n\nDanach war eine Erweiterung des Betriebsbereichs der fraglichen Genehmigung \nauf das Stadtgebiet von E - nach heutiger Auffassung - aus Gründen des \nBestandsschutzes zu keinem Zeitpunkt geboten. Die Antragstellerin hat nämlich eine \nTätigkeit im Krankentransport in beachtlichem Umfang im Stadtgebiet von E vor dem \nallein maßgeblichen Stichtag 30. Juli 1989 nie glaubhaft gemacht. Die insoweit allein \nvorgelegte Erklärung des Herrn D vom 21. September 2004 ist dazu nicht \nausreichend. Wenn dieser erklärt, er habe seinerzeit u.a. den Raum E bei Nachfrage \nebenso bedient wie das Stadtgebiet X, so lässt das keinerlei Gewichtung der \nberuflichen Tätigkeit in den verschiedenen örtlichen Bereichen zu, wie sie hier \nerforderlich wäre. Die Darlegung der allein der Antragstellerin nach ihren früheren \nUnterlagen möglichen räumlichen Ausdehnung der Aktivitäten des Unternehmens vor \ndem Stichtag ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil heute, mehr als zehn Jahre \nnach dem Stichtag, alte Unterlagen aus jener Zeit nicht mehr aufzubewahren seien, \nwie die Antragstellerin meint. Schon im Jahr 1997 hat sie zur Stützung ihres Antrags \nkeine aussagekräftigeren Unterlagen vorgelegt. In dem Verwaltungsvorgang der \nStadt X aus jener Zeit findet sich vielmehr nur die auch jetzt wieder vorgelegte \nAufstellung über „Einsätze außerhalb Xs von April 1990 bis November 1992\", der \nallerdings damals noch Listen beigefügt waren, in denen die ausgewerteten Einsätze \neinzeln aufgeführt sind. Da die Antragstellerin aus den - nicht vorgelegten - \nEinsatzzahlen aus der Zeit vor dem Stichtag für sich Günstiges ableiten will, trägt sie \ninsoweit nach den im Prozessrecht allgemein gültigen Regeln die Darlegungs- und \nBeweislast. Diese wird nicht durch angebliche Aufbewahrungsfristen, deren Wahrung \nallein in ihrem Einflussbereich liegen, zu Lasten des Antragsgegners umgekehrt.\n\n26\n\nDen Umfang der beruflichen Tätigkeit im Krankentransport in E vor dem Stichtag \nkann die Antragstellerin auch nicht durch den immer wieder vorgelegten Vergleich \nvom 11. Mai 1998 (25 K 9113/97, 25 K 1927/98, 25 L 6148/97, 25 L 463/98) \nglaubhaft machen. In den Gerichtsakten jener Verfahren, die noch vorhanden sind \nund von der Kammer beigezogen wurden, findet sich keinerlei Anhaltspunkt dafür, \ndass vom Gericht damals eine Prüfung des örtlichen Einzugsbereichs des Betriebs \nder Antragstellerin angestellt worden wäre. Es wurde in jenen Verfahren nichts weiter \nGehendes zu dieser Frage vorgetragen. Dem Vergleich lag hinsichtlich des \nBetriebsbereichs und der Behördenzuständigkeit offenbar die damals in Schrifttum \nund Rechtsprechung wohl herrschende Auffassung zu Grunde, die oben zitiert wurde \nund von der das OVG NRW sich durch das bereits zitierte \n- spätere - \n\n27\n\nUrteil vom 3. September 1998 a.a.O.\n\n28\n\nabgegrenzt hat. Wenn nach dem Vergleich mehrere Behörden, die nicht \nverfahrensbeteiligt waren, darunter der Oberstadtdirektor der Stadt E, der \nFunktionsvorgänger des Antragsgegners, über den vereinbarten Wegfall des \nBetriebsbereichs unterrichtet werden sollten, so war das mithin nicht dadurch \nbegründet, dass die Antragstellerin für die örtlichen Zuständigkeitsbereiche dieser \nBehörden eine beachtliche Tätigkeit im Sinne des Urteils des OVG NRW vom \n3. September 1998 dargetan hatte. Vielmehr dürfte insoweit die in dem Bericht der \nBediensteten G vom Rechtsamt der Stadt X enthaltene Erklärung zutreffend sein. \nFrau G gab in ihrem Vermerk vom 12. Mai 1998 über den Gerichtstermin vom \n11. Mai 1998 die fragliche Passage des Vergleichs wie folgt wieder:\n\n29\n\n„Die Stadt unterrichtet die im Verwaltungsverfahren angehörten Städte und \nKreise, welche in dem Vergleich im einzelnen aufgeführt sind\".\n\n30\n\nDie Unterrichtung wurde offensichtlich allein deshalb für notwendig gehalten, weil \ndie Antragstellerin die Erweiterung des Betriebsbereichs auf die \nZuständigkeitsbereiche der im Vergleich genannten Behörden beantragt hatte, weil \ndiese Behörden im Verwaltungsverfahren angehört worden waren und weil sie als \nörtliche Träger des Rettungsdienstes einerseits für ihre eigene Planung, andererseits \nfür die Wahrnehmung von Überwachungsaufgaben über die in ihrem \nZuständigkeitsbereich gültigen Genehmigungen informiert werden sollten.\n\n31\n\nEine für den Bestandsschutz erhebliche berufliche Tätigkeit in E vor dem Stichtag \nkann auch nicht durch die schon erwähnte Aufstellung „Einsätze außerhalb Xs von \nApril 1990 bis November 1992\" dargelegt werden. Das ergibt sich schon daraus, \ndass der Berichtszeitraum dieser Aufzeichnung erst nach dem Stichtag 30. Juli 1989 \neinsetzt. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass in der Aufzeichnung dieser \nZahlen \n- ihre Richtigkeit unterstellt - die Fortführung einer Praxis dokumentiert wird, wie sie \nbis zum Stichtag gegeben war, was allerdings auch wegen der dazwischen \nliegenden Zeit von etwa acht Monaten problematisch ist, so führt das nicht zur \nAnnahme eines schützenswerten Bestandsschutzes. Für E wird für den Zeitraum der \nerfassten etwa zweieinhalb Jahre die Zahl von 82 Fahrten genannt. Wenn man \nberücksichtigt, dass die drei Wagen in einem Jahr (2004) nach Angaben der \nAntragstellerin im Verfahren 7 L 85/05 7670 Fahrten durchgeführt haben, \nhochgerechnet auf zweieinhalb Jahre somit 19.175 Fahrten, und davon ausgeht, \ndass das in den Jahren 1990 bis 1992 ähnlich war, so liegt die Zahl von 82 im \nPromillebereich und stellt eine Tätigkeit „in nennenswertem Umfang\" im Sinne der \nRechtsprechung des OVG NRW a.a.O. nicht dar.\n\n32\n\nEinen Anspruch auf Wiederteilung der Genehmigung nach Maßgabe des § 19 \nAbs. 6 RettG NRW hat die Antragstellerin auch nicht deshalb, weil sie auf Grund des \ngerichtlichen Vergleichs vom 11. Mai 1998 so zu stellen wäre, als wenn sie über die \nÜbergangsvorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW einen ohne \nBedürfnisprüfung verlängerungsfähigen Einstieg in den qualifizierten \nKrankentransport in E gefunden hätte. Für diese Annahme spricht zwar, dass es \ngerade auch Aufgabe eines gerichtlichen Vergleichs sein kann, bei ungewisser \nRechtslage kraft Vereinbarung eine verbindliche Rechtsgrundlage für das weitere \nVorgehen zu schaffen. Eine derartige noch heute zu berücksichtigende Wirkung \nkann der Vergleich vom 11. Mai 1998 hier aber nicht entfalten, weil er, wie jeder \nVergleich, nur die an seinem Abschluss Beteiligten binden kann. Der heute für die \nErteilung der Genehmigung allein zuständige Antragsgegner war aber an keinem der \ndurch jenen Vergleich erledigten gerichtlichen Verfahren beteiligt gewesen und hat \nan dem Vergleichsschluss in keiner Weise mitgewirkt. Da der Antragsgegner schon \naus diesem Grund durch den Vergleich nicht zur Erteilung der Genehmigung \nverpflichtet sein kann, bedarf die Frage, ob die Nr. 4 jenes Vergleichs, die sich mit \nden Betriebsbereichen der damals für die drei Fahrzeuge gültigen Genehmigung \nbefasst, überhaupt über die Gültigkeitsdauer jener Genehmigung hinaus \nRechtswirkungen entfalten konnte, keiner Entscheidung.\n\n33\n\nAus § 29 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW, auf den sie sich vorrangig beruft, kann die \nAntragstellerin einen Anspruch auf die Genehmigung ebenfalls nicht herleiten. \nInsoweit wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen, aus denen sich ergibt, \ndass die Anwendung dieser Vorschrift auf einen heutigen Verlängerungsfall bereits \nhöchst problematisch ist, dass aber jedenfalls die Voraussetzungen für den dort \ngewährleisteten Bestandsschutz nicht vorliegen, weil die Antragstellerin vor dem \nStichtag im Jahr 1989 mit den drei Krankentransportwagen in E keine \nKrankentransporte in nennenswertem Umfang durchgeführt hat.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.d.F. des KostRMoG vom 5. Mai 2004. \nBei der Bemessung des Streitwerts ist das Gericht in Anlehnung an die Praxis des \nOVG NRW,\n\n35\n\n vgl. Beschluss vom 3. September 1998 - 13 A 1048/98 -,\n\n36\n\nvon dem für ein Hauptsacheverfahren betreffend die Ausweitung des \nBetriebsbereichs für einen Krankenkraftwagen anzunehmenden Betrag von \n10.000,- Euro ausgegangen und hat diesen Wert mit Rücksicht auf die Vorläufigkeit \nder Entscheidung halbiert. Der festgesetzte Betrag ergibt sich daraus, dass es hier \num Genehmigungen für insgesamt drei Krankenkraftwagen geht.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281811","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-02-28/7-l-54-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281811","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281811","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-02-28/7-l-54-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281811","retrieved":"2026-07-09 02:56:25.292755+00:00"}}