{"status":"available","doknr":"OLD282017","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0218.19K2540.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-02-18","aktenzeichen":"19 K 2540/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Leistungen, die er für B, \ngeboren am 00.0.0000, im Rahmen der Hilfe zur Erziehung erbracht hat.\n\n3\n\nB lebte zusammen mit ihrer Schwester im Haushalt ihrer Mutter in P, Iweg 00, als \ndiese am 28. April 1995 verstarb. Ab dem 9. Mai 1995 war B in einer \nVollzeitpflegestelle bei den Eheleuten C in X, im Landkreis des Klägers gelegen, \nuntergebracht. In der Folgezeit erhielt B auf Antrag ihres Vormundes Frau E Hilfe zur \nPflege nach §§ 27,33 SGB VIII, ab dem 1. Februar 1999 gewährte diese der Kläger. \n\n4\n\nDer Vater der nichtehelich geborenen B hatte nach dem Tod der Mutter der \nHilfeempfängerin keine Möglichkeit, die Tochter zu sich zu nehmen. Er wohnte \nseinerzeit in X. Im Zeitpunkt der Aufnahme der Hilfe durch den Kläger am \n1. Februar 1999 war der Vater der B unbekannten Aufenthaltes. Aus diesem Grund \nwandte sich der Kläger mit Schreiben vom 9. April 1999 an den Beklagten mit der \nAufforderung ab 29. Januar 1999 die Kosten der Hilfe zur Erziehung gem. § 89a \nSGB VIII zu erstatten, weil der gewöhnliche Aufenthalt des Kindsvaters unbekannt \nwar. Diese Forderung änderte er mit Schreiben vom 16. Juli 1999 auf den \n1. Februar 1999 ab. Am 1. Dezember 1999 begrenzte der Kläger den \nErstattungsanspruch bis zum 20. Oktober 1999 mit der Begründung, ab 21. sei der \ngewöhnliche Aufenthalt des Kindsvaters wieder feststellbar gewesen.\n\n5\n\nUnter dem 16. März 2000 machte der Kläger gegenüber der Beklagten wiederum \nKostenerstattung geltend, weil der Kindsvater erneut unbekannten Aufenthaltes war \nund begrenzte den Zeitraum sodann auf die Zeit vom 9. Februar bis 7. Mai 2000, weil \nam 8. Mai 2000 die neue Anschrift des Kindsvaters ab 25. April 2000 bekannt \ngeworden sei.\n\n6\n\nDie Beklagte erkannte gegenüber dem Kläger die Erstattungspflicht für die \nZeiträume 1. Februar bis 14. September 1999 und 9. Februar bis 24. April 2000 an, \nfür die Zeiträume 15. September bis 20. Oktober 1999 und 25. April bis 7. Mai 2000 \nwurde die Erstattung abgelehnt, mit der Begründung, die melderechtliche Erfassung \nsei maßgeblich für Beginn und Ende der Kostenerstattung. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 22. April 2002 Klage erhoben.\n\n8\n\nZur Begründung macht er geltend, die Beklagte sei zu Kostenerstattung \nverpflichtet. Entgegen deren Auffassung komme es gerade nicht auf den Zeitpunkt \nder melderechtlichen Erfassung an, sondern maßgeblich sei für die Erstattungspflicht \nder Zeitpunkt der Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des § 86 \nAbs. 4 S. 1 SGB VIII. Eine andere Interpretation dieser Vorschrift führe wegen der \nBegrenzung im § 111 SGB X auf die Jahresfrist zu erheblichen Nachteilen für den \nErstattungsberechtigten etwa in Fällen, in denen die maßgebliche Person jahrelang \nvermeintlich unbekannten Aufenthaltes wäre.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt mit der Klageschrift sinngemäß,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die für B gem. § 27, 33 SGB VIII \nentstandenen Jugendhilfekosten für die Zeit vom 15. September \nbis 20. Oktober 1999 und 25. April bis 7. Mai 2000 zu \nerstatten.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie macht zur Begründung weiterhin geltend, bei der Feststellung der \nZuständigkeit sei auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindsvaters abzustellen. Für \nden Fall dass dieser nicht feststellbar sei, richte sich die Zuständigkeit nach dem \nAufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung. Diese Zuständigkeit ergebe sich aus \n§ 86 Abs. 4, Satz 1 SGB VIII. Da der Aufenthalt des Kindsvaters tatsächlich aber \nfeststellbar gewesen und auch festgestellt worden sei, komme seine Zuständigkeit \nnur für den Zeitraum in Betracht, in dem der Kindsvater nicht gemeldet gewesen \nsei.\n\n14\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung \nverzichtet.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers, \n(Beiakte Hefte 1) sowie der Beklagten, (Beiakte Heft 2) ergänzend Bezug \ngenommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Entscheidung konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung ergehen, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n18\n\nDas Begehren des Klägers bedurfte der Auslegung in der oben als Antrag \nformulierten Form, denn eines separaten Anerkenntnisses bedurfte es nicht.\n\n19\n\nDas so verstandene geltend gemachte Klagebegehren ist in Form der \nLeistungsklage zulässig.\n\n20\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet, denn die Voraussetzungen eines \nErstattungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte liegen in den Zeiträumen 15. \nSeptember bis 20. Oktober 1999 und 25. April bis 7. Mai 2000 nicht vor. \n\n21\n\nNach § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger auf \nGrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem \nörtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Ändert \nsich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche \nZuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, \nso wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 \nAbs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre. Diese Voraussetzungen sind in \nden hier streitigen - oben genannten - Zeiträumen nicht erfüllt. Eine Zuständigkeit der \nBeklagten ist nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nicht gegeben. \n\n22\n\nDabei geht das Gericht davon aus, dass die Zeiten, in denen der Kindsvater \neinen gewöhnlichen Aufenthalt tatsächlich hatte, zwischen den Beteiligten unstreitig \nsind. Der vorliegende Rechtsstreit beruht ausschließlich auf der unterschiedlichen \nInterpretation der Regelung des § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. \n\n23\n\nGemäß § 86 Absatz 4 Satz 1 SGB VIII richtet sich die Zuständigkeit nach dem \ngewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung, \nwenn die Eltern oder - wie hier - der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche \nElternteil - nämlich der Vater - im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder \nein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar ist. Da B vor der Aufnahme in die \nPflegefamilie mit ihrer Mutter in P wohnte, hat die Beklagte dem Begehren des \nKlägers auch teilweise entsprochen und bestreitet damit diese Zuständigkeit dem \nGrunde nach nicht. Sie wendet sich darüber hinaus zu Recht gegen die Interpretation \ndes Klägers, die Vorschrift stelle für die Zuständigkeit auf den Zeitpunkt der \nFeststellung des gewöhnlichen Aufenthaltes ab.\n\n24\n\nDie Frage, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt „ nicht feststellbar\" ist, kann nur nach \nobjetiven Maßstäben und nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden \n\n25\n\nvgl. Jens Happe Sauerbier SGB VIII ,Kommentar, zu § 86 Abs. 4 SGB VIII, \nRdnr. 56,57.\n\n26\n\nDer Wortlaut der Vorschrift stellt ausdrücklich nicht auf den Zeitpunkt ab, zu dem \ndie Feststellung erfolgt, sondern allein auf die Tatsache, dass der „gewöhnliche \nAufenthalt nicht feststellbar\" ist. Mithin ist entscheidend, ob der gewöhnliche \nAufenthalt abstrakt gesehen ermittelbar ist. Dies war in dem vorliegenden Fall \ngegeben, denn der gewöhnliche Aufenthalt wurde vom Kläger beide male kurze Zeit \nauf die hier in Rede stehenden Zeiträume auch tatsächlich ermittelt. Die hierfür \nnotwendigen Erkenntnisse ergaben sich aus entsprechenden Auskünften der \nMelderegister. \n\n27\n\nDie Vorschrift lässt sich auch vom Sinn und Zweck her nicht anders auslegen, \ndenn die Zuständigkeit kann nicht davon abhängen, wie intensiv eine Behörde die \nErmittlungen des gewöhnlichen Aufenthaltes betreibt. Das Ergebnis wäre regelmäßig \ndem Zufall überlassen und nachträglich meist schwer überprüfbar. Wäre der \nZeitpunkt der Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltes maßgeblich, könnte \ndieser Zeitpunkt beliebig durch Nichtaufnahme der Ermittlungen zulasten des \nJugendamtes verschoben werden, dass zuständig ist, solange diese Feststellung \nnicht getroffen wurde.\n\n28\n\nWenn darüber hinaus innerhalb eines Jahres der gewährten Hilfe der Aufenthalt \nder für die Zuständigkeit maßgeblichen Person in regelmäßigen Abständen unter \nKontrolle gehalten wird, kann auch die Einhaltung der Frist gemäss § 111 SGB X \ngewährleistet werden.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 n. F. VwGO, die \nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282017","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-02-18/19-k-2540-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":7},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282017","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282017","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-02-18/19-k-2540-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282017","retrieved":"2026-07-09 02:56:42.827107+00:00"}}