{"status":"available","doknr":"OLD282016","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0218.13K2737.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-02-18","aktenzeichen":"13 K 2737/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage \nzurückgenommen hat.\n\nIm Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 7. \nApril 2000 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungshindernis \nnach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Republik Côte d´Ivoire vorliegt.\n\nDer Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger stammt aus der Republik Côte d´Ivoire. Er reiste nach Deutschland \nein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 7. April 2000, zugestellt am 14. April 2000, lehnte das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den \nAsylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich forderte es den \nKläger unter Androhung der Abschiebung in die Republik Côte d´Ivoire auf, die \nBundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem \nAbschluss des Asylverfahrens zu verlassen.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 3. Mai 2000 Klage erhoben. Zunächst hatte er die \nVerpflichtung der Beklagten begehrt, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53 AuslG (jetzt \n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthaltG) vorliegen. In der mündlichen Verhandlung hat er sein \nBegehren beschränkt. Zur Begründung verweist der Kläger auf seine Erkrankung an \neiner HIV-Infektion, die in seinem Heimatland nicht ausreichend behandelbar \nsei.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 7. April 2000 zu verpflichten \nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 \nAufenthG vorliegen und\n\n7\n\nwegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand zu gewähren.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den \nInhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nund der Ausländerbehörde sowie auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und \nErkenntnisse, auf die der Kläger hingewiesen worden ist, Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nSoweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen \nhat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \neinzustellen.\n\n13\n\nDie Klage ist zulässig. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass der Kläger \ndie Klagefrist versäumt hat. Denn ihm ist Widereinsetzung in den vorigen Stand zu \ngewähren (§§ 74 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, 60 VwGO). Zur weiteren Begründung wird \nauf die Gründe des Beschlusses vom 5. September 2000 in dem Verfahren 13 L \n2501/00.A Bezug genommen.\n\n14\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n15\n\nFür den Kläger liegt ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG \nhinsichtlich der Republik Côte d´Ivoire vor.\n\n16\n\nNach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.\n\n17\n\nEine Auslegung ergibt, dass damit nur solche Gefahren erfasst werden, die in \nden spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Ein solches \nzielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich u.a. aus der Krankheit eines \nAusländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die \nBehandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Das ist zum einen der Fall, wenn \neine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit \nin dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht \nverfügbar ist. Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht aber auch \ndann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur \nVerfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder \nsonstigen Gründen nicht zugänglich ist.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil v. 29. Oktober 2002 - BVerwG 1 C 1.02 -, DVBl 2003, \n463.\n\n19\n\nGefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, \nder der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen \nnach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Die \noberste Landesbehörde kann nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG aus \nvölkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen \nder Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern \naus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen \nallgemein oder in bestimmte Staaten für die Dauer von längstens sechs Monaten \nausgesetzt wird. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers \nerreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung \noder einer im Abschiebestaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, \nüber deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt, \nsondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine \npolitische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird. Allgemeine \nGefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG können daher auch dann nicht \nAbschiebungshindernisse nach Satz 1 dieser Vorschrift begründen, wenn sie den \nAusländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender \nkonkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers \"gesperrt\", wenn dieselbe Gefahr \nzugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 -, BVerwGE \n108, 77.\n\n21\n\nSo ist das auch im Falle des Klägers. Die Gefahr, die sich aus dem Auftreten von \nHIV-Infektionen in der Republik Côte d`Ivoire ergibt, ist allgemein, weil sie eine \nVielzahl von Personen, mithin eine ganze Bevölkerungsgruppe, betrifft. Nach der \nAuskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Abidjan vom 24. November \n2004 sind etwa 7,5 v.H. der Bevölkerung oder sogar noch mehr mit HIV infiziert.\n\n22\n\nDie Verwaltungsgerichte dürfen allerdings im Einzelfall Ausländern, die einer \ngefährdeten Gruppe angehören, für die - wie hier - ein Abschiebestopp nach § 60a \nAbs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, dann ausnahmsweise Schutz vor der \nDurchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. \n7 Satz 1 AufenthG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach \n§ 60 AufenthG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen \nwürde. Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer \nextremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner \nAbschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen ausgeliefert sein würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. \n1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer \nErmessensentscheidung nach §§ 60 Abs. 7 Satz 2, § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG \nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Das Vorliegen \neiner extremen Gefahr, die die Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 \nSatz 2 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung rechtfertigt, \nbedarf somit der Feststellung, dass dem Ausländer bei seiner Rückkehr in sein \nHeimatland der sichere Tod oder schwerste Beeinträchtigungen seiner körperlichen \nUnversehrtheit drohen würden und dass er in eine solche Gefahr alsbald nach seiner \nRückkehr geraten würde.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O.\n\n24\n\nDamit sind nicht nur Art und Intensität der drohenden Rechtsgutverletzungen, \nsondern auch die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad \nangesprochen. Es ist indessen nicht gesagt, dass nur dann eine die Anwendung \ndieser Vorschrift rechtfertigende extreme Gefahrenlage besteht, wenn Tod oder \nschwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im \nAbschiebezielstaat, eintreten. Sie besteht beispielsweise auch dann, wenn der \nAusländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod \nausgeliefert werden würde.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26.Januar 1999 - BVerwG 9 B 617.98 -, NVwZ \n1999, 688.\n\n26\n\nEine extreme Gefahrenlage ist in der Rechtsprechung - wenn die notwendige \nmedizinische Versorgung im Heimatland nicht zur Verfügung steht - u.a. für die \nfortgeschrittene Kategorie B 2 der HIV-Infektion angenommen worden,\n\n27\n\nVG Aachen, Urteil vom 9. März 2004 - 2 K 1505/01.A -; VG Ansbach, Urteil \nvom 29. Januar 2004 - AN 5 K 03.3017 -;VG Dresden, Urteil vom 28.5.2002 \n- A 12 K 31312/99 -; ebenso bei der Kategorie B 3: VG Gelsenkirchen, Urteil vom \n25. November 2002 - 9a K 1157/00.A -.\n\n28\n\nDie Einordnung in die klinische Kategorie setzt voraus, dass bereits \nErkrankungen aufgetreten sind, die auf eine Störung der zellulären Immunität \nhinweisen.\n\n29\n\nVgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 714 f.\n\n30\n\nOhne Behandlung würde die Erkrankung unmittelbar in das Stadium C (Aids) \nfortschreiten und der Patient an opportunistischen Infektionen in Kürze versterben. \nDieser Einschätzung folgt das erkennende Gericht.\n\n31\n\nEbenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. März 2003 - 10 LA 30/03 - \nJuris.\n\n32\n\nDieses zugrunde gelegt wäre der Kläger einer extremen Gefahrenlage \nausgesetzt, wenn er zum gegenwärtigen Zeitpunkt in sein Heimatland zurückkehren \nwürde.\n\n33\n\nDer Kläger leidet an einer HIV-Infektion im Stadium CDC WHO B 2 und ist auf \närztliche Betreuung und im Rahmen einer antiretroviralen Therapie auf regelmäßige \nVersorgung mit den Medikamenten Zerit, Videx und Sustativa angewiesen. Ohne \närztliche Betreuung und Medikation sind eine relativ schnelle Verschlechterung des \nImmunstatus und im weitern Verlauf ein tödlicher Ausgang zu erwarten. Das ergibt \nsich aus den Stellungnahmen des Universitätsklinikums F insbesondere vom \n23. April 2002 und 14. Februar 2005, in dessen Behandlung der Kläger steht.\n\n34\n\nBei einer Rückkehr in sein Heimatland zum gegenwärtigen Zeitpunkt wäre dem \nKläger die notwendige Behandlung und Medikation voraussichtlich nicht zugänglich \nist. Wie sich aus den im vorliegenden Klageverfahren eingeholten Auskünften der \nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland Abidjan vom 24. November 2004 und 12. \nJanuar 2005 ergibt, ist in der Republik Côte d´Ivoire zwar die gleiche Behandlung \nvon HIV-Infizierten möglich wie in Europa. Dem Kläger wären aber Behandlung und \nMedikation deshalb nicht zugänglich, weil er die dafür erforderlichen finanziellen \nMittel nicht aufbringen könnte. Bei Privatbehandlung liegen, den erwähnten \nAuskünften zufolge, die Kosten bei 27.000 CFA (41 Euro) monatlich. Zwar betrügen \nsie in einer staatlichen Einrichtung nur maximal 5.000 CFA (7,50 Euro) dreimonatlich; \ndass der Kläger dort einen Platz erhalten würde, ist jedoch ganz unsicher.\n\n35\n\nDer Kläger würde aller Voraussicht nach nicht in der Lage sein, den für eine \nPrivatbehandlung erforderlichen Betrag (27.000 CFA monatlich) aufzubringen. Es ist \nnicht damit zu rechnen, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte, um so ein \nentsprechendes Einkommen zu erzielen. Wie der Kläger angegeben hat, war er zu \ndem Zeitpunkt, als er sein Heimatland 1999 verließ, als Händler tätig. Dran könnte er \njedoch jetzt nicht mehr anknüpfen, weil er, wie er glaubhaft versichert hat, nicht über \ndas erforderliche Startkapital verfügt. Im übrigen dürfte eine andere, mit stärkerer \nkörperlicher Belastung verbundene Tätigkeit im Hinblick auf seine Krankheit \nausscheiden. Zusätzlich ist die labile politische Situation in der Republik Côte d`Ivoire \nseit dem Putschversuch im Herbst 2002 und die sich in der Folge ergebende \nVerschlechterung der wirtschaftlichen Lage zu berücksichtigen. So stieg die \nArmutsquote von September 2002 bis Anfang 2004 von 38 v.H. auf 44 v.H. (Third \nprogress report of the Secretary-General on the United Nations operation in Côte \nd`Ivoire vom 09.12.2004, S. 14). Schließlich ist auch nicht zu erwarten, dass der \nKläger die erforderlichen finanziellen Mittel von Verwandten erhalten würde. Wie er in \nder mündlichen Verhandlung auf entsprechende Fragen ausgeführt hat, hat seine \nFrau, die mit den beiden gemeinsamen Kindern in der Republik Côte d`Ivoire wohnt \nund mit der er nach der landesüblichen Tradition verheiratet ist, keine ausreichendes \neigenes Einkommen. Vielmehr ist sie auf finanzielle Unterstützung durch den Kläger \nangewiesen.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 2 VwGO, § 83b \nAsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nAbs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282016","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-02-18/13-k-2737-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":11},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282016","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282016","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-02-18/13-k-2737-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282016","retrieved":"2026-07-09 02:56:42.740584+00:00"}}