{"status":"available","doknr":"OLD282015","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0218.13K1229.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-02-18","aktenzeichen":"13 K 1229/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage \nzurückgenommen hat. \n\nIm übrigen wird die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n30. Dezember 1997 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein \nAbschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Republik Côte \nd`Ivoire vorliegt. \n\nDer Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger stammt aus der Republik Côte d´Ivoire. Er reiste nach Deutschland \nein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 30. Dezember 1997 lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab und stellte \nfest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich forderte es den \nKläger unter Androhung der Abschiebung in die Republik Côte d´Ivoire auf, die \nBundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem \nAbschluss des Asylverfahrens zu verlassen.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 26. Januar 1998 beim Verwaltungsgericht Aachen Klage \nerhoben. Das angerufene Gericht verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. \nFebruar 2001 an das erkennende Gericht.\n\n5\n\nMit seiner Klage hatte der Kläger zunächst die Verpflichtung der Beklagten \nbegehrt, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53 AuslG (jetzt § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG) vorliegen. In der mündlichen Verhandlung hat er sein Begehren \nbeschränkt. Zur Begründung verweist der Kläger auf seine Erkrankung an arterieller \nHypertonie, die in seinem Heimatland nicht ausreichend behandelbar sei. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt, \n\n7\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes vom 30. Dezember 1997 zu \nverpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse \ngemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den \nInhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nund der Ausländerbehörde sowie auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und \nErkenntnisse, auf die der Kläger hingewiesen worden ist, Bezug genommen. \n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nSoweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen \nhat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \neinzustellen.\n\n13\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.\n\n14\n\nFür den Kläger liegt ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG \nhinsichtlich der Republik Côte d`Ivoire vor. \n\n15\n\nNach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. \n\n16\n\nEine Auslegung ergibt, dass damit nur solche Gefahren erfasst werden, die in \nden spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Ein derartiges \nzielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich u.a. aus der Krankheit eines \nAusländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die \nBehandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Das ist zum einen der Fall, wenn \neine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit \nin dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht \nverfügbar ist. Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht aber auch \ndann, wenn die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation zwar allgemein \nzur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen \noder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil v. 29. Oktober 2002 - BVerwG 1 C 1.02 -, DVBl 2003, \n463.\n\n18\n\nDie Voraussetzungen der zuletzt genannten Fallgruppe liegen beim Kläger vor. \n\n19\n\nEr leidet an arterieller Hypertonie II (mittelschwerem Bluthochdruck) und ist auf \nkontinuierliche ärztliche Betreuung und regelmäßige Versorgung insbesondere mit \nden Medikamenten Carvedilol 25 und Votum 20 (einem Sartan, das nicht durch einen \nanderen Wirkstoff ersetzt werden kann) angewiesen. Ein Absetzen der Medikation \nwie auch eine nur unregelmäßige Einnahme der Medikamente, aber auch das \nFehlen einer kontinuierlichen ärztlichen Betreuung könnte einen krisenhaften Anstieg \ndes Bluthochdrucks schon innerhalb weniger Tage bewirken. Dadurch würde das \nRisiko, einen Schlaganfall oder einen Herzinfarkt zu erleiden, drastisch ansteigen. \nDas ergibt sich aus den Ausführungen der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. T, in \nderen Behandlung der Kläger steht (Attest vom 11. Mai 2004, Gutachterliche \nStellungnahme vom 23. September 2004). \n\n20\n\nBei einer Rückkehr in sein Heimatland zum gegenwärtigen Zeitpunkt wäre dem \nKläger die notwendige Behandlung und Medikation voraussichtlich nicht zugänglich \nist. Wie sich aus den im vorliegenden Klageverfahren eingeholten Auskünften der \nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland Abidjan vom 25. November 2004 und \n12. Januar 2005 ergibt, ist in der Republik Côte d`Ivoire zwar eine kontinuierliche \närztliche Betreuung gewährleistet und sind auch die Medikamente erhältlich. \nAllerdings ist für Votum 20 nur ein Substitut verfügbar, so dass sich die Frage stellt, \nob dieses Substitut - was erforderlich wäre - den Wirkstoff Sartan enthält. Das kann \naber offen bleiben. Jedenfalls wären dem Kläger Behandlung und Medikation \ndeshalb nicht zugänglich, weil er die dafür erforderlichen finanziellen Mittel nicht \naufbringen könnte. Bei Privatbehandlung liegen, den erwähnten Auskünften zufolge, \ndie Kosten zwischen 15.000 und 30.000 CFA (23 bis 46 Euro). Zwar betrügen sie in \neiner staatlichen Einrichtung nur 5.000 CFA (7,50 Euro); dass der Kläger dort einen \nPlatz erhalten würde, ist jedoch ganz unsicher.\n\n21\n\nDer Kläger würde aller Voraussicht nach nicht in der Lage sein, den für eine \nPrivatbehandlung erforderlichen Betrag (zwischen 15.000 und 30.000 CFA \nmonatlich) aufzubringen. Es ist nicht damit zu rechnen, dass er eine Erwerbstätigkeit \naufnehmen könnte, um so ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Wie der \nKläger angegeben hat, hat er seinerzeit 1997 bei Verlassen des Landes seine Stelle \nals Lehrer aufgegeben, so dass schon wegen der Länge der seitdem verstrichenen \nZeit eine Wiedereinstellung wenig wahrscheinlich ist. Eine mit stärkerer körperlicher \nBelastung verbundene Tätigkeit dürfte im übrigen im Hinblick auf seine Krankheit \nausscheiden. Zusätzlich ist die labile politische Situation in der Republik Côte d`Ivoire \nseit dem Putschversuch im Herbst 2002 und die sich in der Folge ergebende \nVerschlechterung der wirtschaftlichen Lage zu berücksichtigen. So stieg die \nArmutsquote von September 2002 bis Anfang 2004 von 38 v.H. auf 44 v.H. (Third \nprogress report of the Secretary-General on the United Nations operation in Côte \nd`Ivoire vom 09.12.2004, S. 14). Schließlich ist auch nicht zu erwarten, dass der \nKläger die erforderlichen finanziellen Mittel von Verwandten erhalten würde. Wie er in \nder mündlichen Verhandlung auf entsprechende Fragen ausgeführt hat, haben seine \nFreundin, die Mutter seiner Kinder, und auch seine Mutter, bei der seine Kinder auch \nleben, keine Arbeit. Sie leben von dem Geld, das der Kläger ihnen schickt, und \nvermutlich von der Unterstützung durch Verwandte, deren Mittel aber nicht auch \nnoch für den Kläger und dessen Krankenkosten ausreichen würden.\n\n22\n\nEin Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG läge im übrigen \nauch dann vor, wenn die dem Kläger drohende Gefahr als eine solche einzuschätzen \nwäre, der die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der er angehört, allgemein \nausgesetzt ist. Wegen der Sperrwirkung des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG wäre \ndann Voraussetzung für einen Schutz vor der Durchführung der Abschiebung, dass \nder Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt \nausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden \nAuges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26.Januar 1999 - BVerwG 9 B 617.98 -, NVwZ \n1999, 68, und Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, \n77.\n\n24\n\nDie dem Kläger bei Fehlen der notwendigen Behandlung und Medikation \ndrohenden Folgen stellen eine derartige extreme Gefahrenlage dar. Denn das Risiko, \neinen Schlaganfall oder einen Herzinfarkt zu erleiden (und dadurch zu Tode zu \nkommen), würde drastisch ansteigen.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 2 VwGO, § 83b \nAsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nAbs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282015","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-02-18/13-k-1229-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282015","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282015","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-02-18/13-k-1229-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282015","retrieved":"2026-07-09 02:56:42.655761+00:00"}}