{"status":"available","doknr":"OLD282049","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0217.3K6665.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-02-17","aktenzeichen":"3 K 6665/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass der ablehnende Bescheid des Beklagten vom \r\n18. März 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E \r\nvom 4. September 2003 rechtswidrig gewesen ist.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \r\nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \r\nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Kläger ist gewerblicher Veranstalter von Ausstellungen, Messen und \r\nMärkten, speziell im Bereich von Waffen, Munition, Jagd und \r\nSammlergegenständen.\n\n\r\n\r\n3\n\nEr beantragte unter dem 11. Februar 2003 die Festsetzung einer Veranstaltung \r\n„Q\" in deren Rahmen Artikel des Waffen-, Jagd- und Militärwesens incl. Zubehör, \r\nWaffen verschiedenster Art, z.B. Schusswaffen sowie Hieb- und Stoßwaffen in den \r\nHallen der Messe O in S vom 4. bis zum 6. April 2003 ausgestellt und Bestellungen \r\nentgegen genommen werden sollten. Mit Schreiben vom 28. Februar 2003 teilte er \r\ndem Beklagten die Verschiebung des Veranstaltungstermins auf die Zeit vom 9. bis \r\nzum 11. Mai 2003 mit.\n\n\r\n\r\n4\n\nMit Bescheid vom 18. März 2003 lehnte der Beklagte die begehrte Festsetzung \r\nab. In den Gründen des Bescheides heißt es: Gegen die gemäß § 65 GewO als \r\nAusstellung einzuordnende Veranstaltung spräche der Ablehnungsgrund des \r\nwidersprechenden öffentlichen Interesses gemäß § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO. Von der \r\ngeplanten Ausstellung ginge eine negative Anreizwirkung zum Erwerb und zur \r\nBenutzung von Waffen aus, wodurch im Einzelfall eine Missbrauchsgefahr \r\ngeschaffen werde. Vor dem Hintergrund der in jüngerer Vergangenheit \r\nstattgefundenen Bluttaten, z.B. „Amoklauf in Erfurt im Jahre 2002\" könne dies nicht \r\nhingenommen werden. Ein mögliches berechtigtes Interesse eines redlichen \r\nPersonenkreises müsse im Interesse eines wirksamen vorbeugenden Schutzes der \r\nÖffentlichkeit zurücktreten. Die nach dem neuen Waffenrecht genehmigungsfreie \r\nWaffenbestellung auf Ausstellungen ändere nichts daran, dass ein öffentliches \r\nInteresse gegen die Durchführung der Ausstellung selbst bestehen könne. \r\nEntscheidend sei die vom Angebot einer Ausstellung ausgehende Anreizwirkung für \r\npotentielle Besucher und die davon ausgehende Gefährdung. Diese bestehe in \r\njedem Falle unabhängig davon ob waffenrechtlich eine Ausnahmegenehmigung \r\nerforderlich sei oder nicht.\n\n\r\n\r\n5\n\nMit Schreiben vom 25. März 2003 legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er \r\ndarauf hinwies, dass er die Durchführung der Ausstellung in der Zeit vom 20. bis zum \r\n22. Juni 2003 plane.\n\n\r\n\r\n6\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 4. September 2003 erklärte die \r\nBezirksregierung E den Widerspruch für erledigt und stellte das \r\nWiderspruchsverfahren mit der Begründung ein, der vom Kläger vorgeschlagene \r\nVeranstaltungstermin sei inzwischen verstrichen.\n\n\r\n\r\n7\n\nMit der am 13. Oktober 2003 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Zu \r\nUnrecht habe der Beklagte die Festsetzung der Ausstellung abgelehnt, da die \r\ngeplante Veranstaltung, welche die Vorgaben des geltenden Waffengesetzes \r\nbeachtet habe, nicht dem öffentlichen Interesse widerspreche. Er beabsichtige, auch \r\nin Zukunft im Zuständigkeitsbereich des Beklagten eine Waffenbörse abzuhalten. Es \r\nsei damit zu rechnen, dass der Beklagte auch zukünftige Festsetzungsanträge unter \r\nHinweis auf ein widersprechendes öffentliches Interesse ablehnen werde.\n\n\r\n\r\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n\r\n\r\n9\n\nfestzustellen, dass der ablehnende Bescheid des Beklagten \r\nvom 18. März 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \r\nder Bezirksregierung E vom 4. September 2003 rechtswidrig \r\ngewesen war.\n\n\r\n\r\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n12\n\nEr hält die Klage für unzulässig. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des \r\nKlägers sei nicht gegeben, da er eine konkrete Absicht der Durchführung einer \r\nAusstellungsveranstaltung nicht mitgeteilt habe. Zudem sei die Klage aus den \r\nGründen des Bescheides vom 18. März 2003 auch unbegründet.\n\n\r\n\r\n13\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \r\nGerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des \r\nWiderspruchsvorgangs der Bezirksregierung E ergänzend Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n15\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n\r\n\r\n16\n\nDie Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 \r\nVwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht, sofern sich der \r\nVerwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag \r\ndurch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger \r\nein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Voraussetzungen für eine \r\nzulässige Klage liegen hier vor.\n\n\r\n\r\n17\n\nDer die Festsetzung einer für die Zeit vom 20. bis zum 22. Juni 2003 geplanten \r\nAusstellung ablehnende Bescheid des Beklagten hat sich mit Ablauf des 22. Juni \r\n2003 erledigt. Auch hat der Kläger unter dem Gesichtspunkt der \r\nWiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Der \r\nKläger hat mit Schriftsatz vom 8. Februar 2005 erneut darauf hingewiesen, dass er \r\nweiterhin die Durchführung einer nach den §§ 65, 69 GewO festzusetzenden \r\nAusstellung plant. Dieses Vorbringen ist glaubhaft. Er hat vorgetragen, dass er sich \r\nfür den Sommer 2005 Ausstellungsräume hat reservieren lassen. Die Absicht, auch \r\neine nach anderen Regelungen festzusetzende Waffenbörse abzuhalten, steht der \r\nErnsthaftigkeit der Planungen des Klägers nicht entgegen. Vielmehr hat er darauf \r\nhingewiesen, dass er wenigstens die hier angesprochene Ausstellung als Minus zur \r\nWaffenbörse abhalten will, ggf. auch schon vorweg. Schließlich ist damit zu rechnen, \r\ndass der Beklagte einen erneuten Festsetzungsantrag des Klägers unter Hinweis auf \r\nein widersprechendes öffentliches Interesse ablehnen wird, weil sich diese Frage \r\nerneut stellt und der Beklagte an der im Bescheid vom 18. März 2003 niedergelegten \r\nRechtsansicht festhält.\n\n\r\n\r\n18\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n\r\n\r\n19\n\nDer ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18. März 2003 ist rechtswidrig. Die \r\nDurchführung der vom Kläger geplanten Veranstaltung widersprach nicht dem \r\nöffentlichen Interesse i.S.v. § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO. Der Begriff des öffentlichen \r\nInteresses im Sinne der genannten Vorschrift geht weiter als derjenige der \r\nöffentlichen Sicherheit. Insbesondere können auch sonstige, in ihrer Bedeutung nicht \r\nmit den ausdrücklich genannten Schutzgütern Leben und Gesundheit von Menschen \r\nvergleichbare Allgemeininteressen zur Ablehnung der Festsetzung verpflichten (vgl. \r\nOVG NRW, Urteil vom 8. September 1988 - 4 A 1879/87 -). Nach diesen \r\nGrundsätzen durfte hier die Festsetzung nicht abgelehnt werden.\n\n\r\n\r\n20\n\nSchutzgüter der öffentlichen Sicherheit wurden durch die geplante \r\nWaffenausstellung nicht beeinträchtigt. Insbesondere sollte die Ausstellung die durch \r\n§ 35 Abs. 3 Nr. 2 WaffG gesetzten Grenzen beachten. Anhaltspunkte für die \r\nBefürchtung, dass die Ausstellung unter Verstoß gegen die Regelungen dieser \r\nVorschrift durchgeführt werden sollte, sind vom Beklagten nicht aufgezeigt worden. \r\nSie liegen auch sonst nicht vor.\n\n\r\n\r\n21\n\nVergleichbare Allgemeininteressen waren ebenfalls nicht gefährdet. Die vom \r\nAngebot der Ausstellung ausgehende Anreizwirkung für die Besucher und die damit \r\nmöglicherweise einher gehende Gefährdung begründen eine solche Gefährdung \r\nnicht. Der Beklagte spricht mit seinem diesbezüglichen Hinweis diejenigen Aspekte \r\nan, die typischerweise mit Ausstellungen verbunden sind, auf denen Bestellungen \r\nvon Schusswaffen, Munition sowie Hieb- oder Stoßwaffen entgegengenommen \r\nwerden. Ein solches Verhalten widerspricht jedoch entsprechend der gesetzlichen \r\nWertung des § 35 Abs. 3 Nr. 2 WaffG, der insoweit das generell Verbot des Vertriebs \r\nund des Überlassens von Waffen etc. aufhebt, nicht dem öffentlichen Interesse i.S.v. \r\n§ 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO. Anhaltspunkte dafür, dass durch die konkrete \r\nAusgestaltung der geplanten Ausstellung Gefährdungen hervorgerufen werden \r\nkönnten, die bei einer typisierenden Betrachtung nicht bereits berücksichtigt werden \r\nkonnten, sind nicht ersichtlich.\n\n\r\n\r\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n\r\n\r\n23\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, \r\n708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n\r\n\r\n24\n\nDie Berufung ist nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die \r\nGründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.\n\n\r\n\r\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282049","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-02-17/3-k-6665-03","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":3},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282049","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282049","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-02-17/3-k-6665-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282049","retrieved":"2026-07-09 02:56:45.519147+00:00"}}