{"status":"available","doknr":"OLD282053","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0217.13K369.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-02-17","aktenzeichen":"13 K 369/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Klägerin,\n\n3\n\nihr für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwältin I aus N1 zu bewilligen,\n\n4\n\nist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem sinngemäßen \nBegehren,\n\n5\n\nden Beklagten unter entsprechender teilweiser Aufhebung \nder Bescheide vom 29. Juli 2003 und vom 30. September 2003 \nzu verpflichten,\n\n6\n\n1. ihr als Beihilfe für das Weihnachtsfest im Jahr 2002 \nüber das Gewährte hinaus weitere 11,62 Euro zu bewilligen, \nsowie\n\n7\n\n2. die Beiträge ihrer Privaten Haftpflichtversicherung \n(100,41 Euro) und ihrer Hausratversicherung (72,01 Euro) bei \nder Q Versicherung für das Jahr 2003 zu übernehmen,\n\n8\n\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit \n§ 114 ZPO).\n\n9\n\nDieses Begehren war durch Auslegung gemäß § 88 VwGO zu ermitteln. Alle \nübrigen ursprünglich mit der Klage geltend gemachten Streitgegenstände sind \nbereits erledigt. Insbesondere hat der Beklagte die geltend gemachte Hilfe zum \nLebensunterhalt für den Monat Oktober 2002, Bekleidungsbeihilfe sowie \nWeihnachtsbeihilfe für das Jahr 2002 in Höhe von 62,38 Euro nach Klageerhebung \nbewilligt, woraufhin die Klägerin die Klage insofern mit Schriftsatz vom \n7. September 2003 zurückgenommen hat. Gleiches gilt für die während der \nAnhängigkeit der Klage erfolgte Übernahme der Kosten für Kopien und von \nÜberziehungszinsen, in Bezug auf die sodann übereinstimmend für erledigt erklärt \nworden ist.\n\n10\n\nFür das noch zur Entscheidung stehende Begehren in Bezug auf die Gewährung \nweiterer 11,62 Euro als Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2002 bestehen nach \nderzeitiger Einschätzung keine hinreichenden Erfolgsaussichten.\n\n11\n\nDie Klage ist insofern - ungeachtet gewisser Zweifel an ihrer Zulässigkeit - \njedenfalls unbegründet. Soweit der Bescheid vom 29. Juli 2003 mit der Klage \nangefochten ist, verletzt er die Klägerin zumindest nicht in ihren Rechten; sie hat \nkeinen Anspruch auf weitere Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 11,62 Euro (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n12\n\nEin solcher Anspruch könnte sich allein aus den §§ 11, 12, 21 Abs. 1, Abs. 1a \nNr. 7 BSHG ergeben. Nach diesen Vorschriften wird Hilfe zum Lebensunterhalt durch \nlaufende und einmalige Leistungen gewährt. Einmalige Leistungen werden \ninsbesondere für besondere Anlässe gewährt.\n\n13\n\nZum Weihnachtsfest besteht ein besonderer, im vorstehenden Sinne vom \nnotwendigen Lebensunterhalt erfasster Bedarf. Dieser zählt nicht zum laufenden \nBedarf, der durch Regelsatzleistungen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG in \nVerbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG (RegelsatzVO) \nabgedeckt wird. Auch wenn eine pauschalierte Weihnachtsbeihilfe im BSHG \ngesetzlich nicht vorgesehen ist, ist es ist zulässig, diesen Bedarf zur \nVerwaltungsvereinfachung zu pauschalieren.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 1984 - 5 C 95.80 -, BVerwGE 69, 146 ff.; \nOVG NRW, Urteil vom 15. März 2004 - 12 A 714/03 -, Juris, Rn. 37 ff.\n\n15\n\nEine solche Praxis hat zugleich dem Individualisierungsgrundsatz gemäß § 3 \nAbs. 1 Satz 1 BSHG zu entsprechen, wonach sich Art, Form und Maß der Hilfe nach \nden Besonderheiten des Einzelfalls, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, \nder Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen richten. Deshalb ist es \nHilfeempfängern auch bei Inanspruchnahme der pauschalierten Weihnachtsbeihilfe \nnicht verwehrt, über den als Sockelbetrag verstandenen Pauschalbetrag hinaus \ngeltend zu machen, dass sie nicht in der Lage sind, mit diesem Betrag ihren \nindividuellen und im Sinne des Sozialhilferechts notwendigen Bedarf anlässlich des \nWeihnachtsfestes zu decken. Hierüber hat der Sozialhilfeträger im Wege einer \ngebundenen Entscheidung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BSHG) zu entscheiden und \ngegebenenfalls weitergehende Weihnachtsbeihilfe zu gewähren.\n\n16\n\nZur Höhe des Sockelbetrages für eine pauschalierte Weihnachtsbeihilfe hat der \nDeutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge (DV) erstmals im Jahr 1985 \nEmpfehlungen abgegeben, differenziert nach Alleinstehenden bzw. \nHaushaltsvorständen, Haushaltsangehörigen sowie Hilfeempfängern in \nEinrichtungen. Er hat diese seitdem regelmäßig, zuletzt im Jahr 2002, \nfortgeschrieben.\n\n17\n\nVgl. DV, Weihnachtsbeihilfen für Sozialhilfeempfänger, NDV 1985, 244; NDV \n1989, 323; NDV 1991, 334; NDV 1994, 287; NDV 2002, 346.\n\n18\n\nDiese Empfehlungen werden in der Rechtsprechung teilweise als geeignete \nGrundlage zur sachgerechten Bestimmung der Höhe der Weihnachtsbeihilfe \nangesehen,\n\n19\n\nvgl. Hess. VGH, Urteil vom 25. August 1987 - 9 UE 1339/84 -, NVwZ 1988, \n1151; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 23. Dezember 1997 - 4 M 5807/97 -, FEVS \n48, 443, und vom 3. Juli 2001 - 4 LB 739/01 -, FEVS 53, 209.\n\n20\n\nAnforderungen an die pauschalierte Weihnachtsbeihilfe, nach denen deren Höhe \nauf ausreichenden Erfahrungswerten beruhen und bei der Bedarfsbestimmung mit \ngehöriger Sorgfalt verfahren worden sein muss, gelten im Verhältnis zu den \nHilfeempfängern nur dann, wenn die Hilfeempfänger nicht die Möglichkeit haben, \ndem Träger der Sozialhilfe darzulegen und nachzuweisen, dass sie mit der \nPauschale nicht auskommen,\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2001 - 5 B 81.01 -, FEVS 53, \n199.\n\n22\n\nUnter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist nicht feststellbar, dass \nder Klägerin anlässlich des Weihnachtsfestes im Jahr 2002 ein über den Betrag von \n62,38 Euro hinausgehender besonderer Bedarf entstanden ist, der vom Beklagten im \nWege der Hilfe zum Lebensunterhalt zu decken wäre.\n\n23\n\nEs wird hierbei offengelassen, ob die vom Beklagten seit einigen Jahren in \nunveränderter Höhe gewährte pauschalierte Weihnachtsbeihilfe für Alleinstehende \nbzw. Haushaltsvorstände generell sachgerecht bemessen ist. Sie entspricht der \nHöhe nach etwa den Empfehlungen des DV von 1991 (NDV 1991, 334: 124 DM = \n63,40 Euro) und unterschreitet die Empfehlungen im Jahr 2002 (NDV 2002, 346: \n74 Euro) um den von der Klägerin geltend machten Betrag (11,62 Euro = ca. \n15 %).\n\n24\n\nEntscheidend ist vielmehr, dass weder ersichtlich ist, dass der bewilligte Betrag \nschlechthin nicht zur Befriedigung des besonderen Bedarfs der Klägerin anlässlich \ndes Weihnachtsfestes 2002 geeignet war, \n\n25\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2004, a. a. O., Rn. 46 (keine \nBeanstandung einer pauschalierten Weihnachtsbeihilfe von 122 DM - entspricht \n62,38 Euro - für das Weihnachtsfest 2000).\n\n26\n\nnoch von ihr im Einzelnen vorgetragen ist, dass sie ihren damals bestehenden \nnotwendigen Weihnachtsbedarf hiermit nicht abdecken konnte. Ihr Vortrag \nbeschränkt sich auf den Hinweis auf die Höhe der Empfehlung des DV für 2002 von \n74 Euro.\n\n27\n\nAuch das Begehren auf Übernahme der Beiträge für die Versicherungen hat \nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n28\n\nIn Bezug auf die schon in der Klageschrift geltend gemachten 72,01 Euro für die \nHausratversicherung bestehen bereits erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit \nder Klage. \nAuch wenn die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 8. Oktober 2003 gegen den auf \ndie Versicherungen bezogenen Ablehnungsbescheid vom 30. September 2003 in \ndieser Hinsicht alles ihr Mögliche getan hat, um ein Vorverfahren ordnungsgemäß \ndurchzuführen, so spricht einiges dafür, dass sie die Übernahme dieses \nVersicherungsbeitrages vor Erhebung der Untätigkeitsklage nicht beim Beklagten \nbeantragt hat.\n\n29\n\nEin der Erhebung einer Untätigkeitsklage vorausgehender Antrag bei der \nbeklagten Behörde, der dieser die Möglichkeit gibt, zunächst selbst über das \nBegehren zu entscheiden (und Gerichtskosten zu vermeiden), ist von § 75 VwGO \nseinem Sinn und Zweck nach geforderte Voraussetzung einer Untätigkeitsklage. \nFehlt es an diesem nicht nachholbaren prozessualen Erfordernis, ist die Klage \nunzulässig.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 11/94 -, BVerwGE 99, 158; \nOVG NRW, Urteil vom 28. September 2001 - 16 A 5644/99 -, FEVS 53, 310 \n(313).\n\n31\n\nAuch wenn die Klägerin angibt, am 12. Dezember 2002 (so ihr Widerspruch vom \n7. August 2003, Beiakte 3) bzw. am 17. Dezember 2002 (so ihr Schriftsatz vom \n9. April 2003, Bl. 10 der Gerichtsakte) die Versicherungsunterlagen eingereicht zu \nhaben, so lässt sich ein solcher Antrag in den Monaten vor Erhebung der Klage den \nvorliegenden Verwaltungsvorgängen des Beklagten nicht entnehmen. Insbesondere \nim Dezember 2002 sind keine Hinweise auf Vorsprachen der Klägerin und keine von \nihr eingereichten Unterlagen ersichtlich. Dem entspricht, dass der Beklagte in der \nKlageerwiderung vom 20. Februar 2003 gerügt hat, die Versicherungsbeiträge seien \nbisher bei ihm noch nicht beantragt worden.\n\n32\n\nSollte man die auf Übernahme des Beitrags für die Hausratversicherung \ngerichtete Klage für zulässig halten, so ist diese nach derzeitigem Erkenntnisstand \njedenfalls unbegründet. Letzteres gilt auch in Bezug auf den Beitrag für die Private \nHaftpflichtversicherung. \n\n33\n\nDer Bescheid vom 30. September 2003 ist - soweit er sich auf die \nVersicherungen bezieht - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; \nsie hat keinen Anspruch auf Übernahme der Versicherungsbeiträge (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO).\n\n34\n\nGrundlage eines solchen Anspruchs könnten allein §§ 11, 12 BSHG sein. Diese \ntragen das Begehren jedoch nach aktueller Einschätzung nicht.\n\n35\n\nBeiträge zu einer Privaten Haftpflichtversicherung sowie einer \nHausratversicherung sind im Grundsatz kein als Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt \nzu gewährender notwendiger Lebensunterhalt im Sinne von § 12 BSHG. Sie können \nlediglich dann, wenn der Hilfe Suchende über Einkommen verfügt, eventuell gemäß \n§ 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG vom Einkommen abgesetzt werden.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 12 A 5824/00 -, info also \n2002, 266 (Haftpflichtversicherung); OVG Berlin, Urteil vom 26. Mai 1983 -\n 6 B 32.82 -, FEVS 33, 328 (Hausratversicherung).\n\n37\n\nDie Klägerin verfügte damals jedoch nicht über Einkommen, von dem man die \nBeiträge absetzen könnte.\n\n38\n\nDie Versicherungsbeiträge sind vom Beklagten auch nicht deshalb zu \nübernehmen, weil die Klägerin nach ihrem Mietvertrag gegenüber ihrem Vermieter zu \nderen Abschluss verpflichtet war.\n\n39\n\nEs spricht viel dafür, dass es sich bei den geltend gemachten \nVersicherungsbeiträgen um Unterkunftskosten handelt. Aus dem Mietvertrag (§ 16 \nZiff. 1 und § 18 Ziff. 12) ergibt sich, dass die Klägerin soweit erkennbar zum \nAbschluss der im Streit stehenden Versicherungen verpflichtet war. Der \nVersicherungsbeginn fiel nach den vorgelegten Unterlagen zeitlich auch mit dem \nAbschluss des Mietvertrages zusammen. Demzufolge stehen diese Kosten \nunmittelbar mit der Deckung des Unterkunftsbedarfs der Klägerin in \nZusammenhang.\n\n40\n\nEin Anspruch besteht gemäß §§ 11, 12 BSHG i. V. m. § 3 RegelsatzVO jedoch \nnur in Bezug auf angemessene Unterkunftskosten. \nEs ist kein Grund dafür ersichtlich, warum eine Hilfe Suchende die Kosten ihrer \nHaftpflicht- und Hausratversicherungen als Unterkunftskosten verlangen können \nsollte, weil diese in ihrem Mietvertrag vereinbart sind, wenn andere Hilfeempfänger \ndiese Beiträge nicht als notwendigen Lebensunterhalt geltend machen können. Dies \nwäre eine ungerechtfertigte Besserstellung der Klägerin gegenüber allen anderen \nHilfeempfängern, deren Mietverträge keine derartigen Klauseln enthalten. \nDer Zweck der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 1 Abs. 2 BSHG, dem Empfänger \nder Hilfe ein Leben zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht, wird \nauch erreicht, ohne dass Beiträge zu vom Mietvertrag geforderten Versicherungen \nvon der Sozialhilfe übernommen werden.\n\n41\n\nDie Versicherungsbeiträge können auch nicht als Teil der regelmäßig von der \nHilfe zum Lebensunterhalt umfassten Nebenkosten zur Wohnungsmiete \nübernommen werden, da sie nicht zu den Kosten (des Vermieters) gehören, die \ndieser auf seine Mieter nach den mietrechtlichen Vorschriften umlegen darf. Dies hat \nder Beklagte in seiner Klageerwiderung im Verfahren gleichen Rubrums \n13 K 2291/04 vom 19. April 2004 zutreffend dargelegt.\n\n42\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass es der Klägerin nicht möglich war, eine \nWohnung anzumieten, bei der sie nicht zum Abschluss der geltend gemachten \nVersicherungen verpflichtet gewesen wäre. Nach der Lebenserfahrung stellt es einen \nseltenen Ausnahmefall dar, dass aus einem Mietvertrag eine Verpflichtung zum \nAbschluss von Haftpflicht- und Hausratversicherungen folgt.\n\n43\n\nDer Beklagte ist ferner auch nicht nach § 12 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 \nRegelsatzVO vorübergehend verpflichtet, die Versicherungsbeiträge für das Jahr \n2003 zu übernehmen, weil ihr eine Kostensenkung in Bezug auf die \nVersicherungsbeiträge nicht ohne eine \nÜbergangsfrist zuzumuten wäre. \nDenn § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO ist dann nicht anwendbar, wenn derjenige, der \nim Zeitpunkt des Wohnungswechsels Hilfe zum Lebensunterhalt zwar nicht bezieht, \neine Wohnung anmietet, hinsichtlich deren Miete er von vornherein weiß, dass er sie \nnicht aus eigenen Mitteln wird bestreiten können, so dass er gerade ihretwegen \nhilfebedürftig werden wird. Anderes kann nur dann gelten, wenn die Anmietung \ndieser über das Maß des Notwendigen hinausgehenden Unterkunft unter den \nbesonderen Umständen unausweichlich war,\n\n44\n\nBVerwG, Urteil vom 27. November 1986 -, FEVS 36, 184 (188 f.); OVG NW, \nBeschluss vom 28. November 1994 - 8 B 2725/94 -.\n\n45\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor, da die Klägerin bei Abschluss des \nMietvertrages im Dezember 2000 und Bezug ihrer Wohnung im Januar 2001 zwar \nnoch keine Hilfe zum Lebensunterhalt erhielt und auch noch nicht beantragt hatte \n(erste Vorsprache beim Beklagten am 21. März 2001), sie angesichts der Trennung \nvon ihrem Ehemann und ihrer finanziellen Situation jedoch bereits absehen konnte, \ndass sie die Wohnung aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nur noch für \nkurze Zeit würde bezahlen können. Soweit ersichtlich hat ihr Ehemann ihr lediglich \neinmal 600 DM überwiesen (Beiakte 1, Bl. 22, 37, 41). Abgesehen davon verfügte sie \nlediglich über den geerbten Geldbetrag, den sie in der Zeit bis einschließlich März \n2001 vollständig für ihren Lebensunterhalt und die Kosten der Anmietung und \nEinrichtung ihrer neuen Wohnung nach der Trennung von ihrem Ehemann \nverbraucht hatte. Ihr musste deshalb schon bei Anmietung und Bezug der Wohnung \nklar sein, dass sie nach Verbrauch dieser Mittel schon kurzfristig auf Hilfe zum \nLebensunterhalt angewiesen sein würde.\n\n46\n\nAbweichendes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte den Beitrag \nder Klägerin für die Hausratversicherung bezüglich des Jahres 2002 übernommen \nhat (Beiakte 1, Bl. 86 bis 99). Da der Beklagte hierzu nach den obigen Ausführungen \nnicht verpflichtet war, kann sich die Klägerin insofern weder auf Gleichbehandlung \nnoch auf Vertrauensschutz berufen.\n\n47\n\nDa die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon auf Grund fehlender \nhinreichender Erfolgsaussichten der Klage abzulehnen war, kommt es auf die \npersönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nicht \nan.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282053","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-02-17/13-k-369-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282053","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282053","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-02-17/13-k-369-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282053","retrieved":"2026-07-09 02:56:45.865522+00:00"}}