{"status":"available","doknr":"OLD282090","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0216.25K4194.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-02-16","aktenzeichen":"25 K 4194/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2004 verpflichtet, der \nKlägerin zu bescheinigen, dass diese auch mit ihrem Unterricht „Musikalische Früherziehung ab dem 3. bis \n5. Lebensjahr\" auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende \nPrüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Diese Bescheinigung ist unbefristet und ohne Werbeverbot zu erteilen.\n\nDie Bescheinigung der Beklagten vom 17. Februar 2004 wird insoweit aufgehoben, als darin eine Befristung \nund die Auflage enthalten ist, die Bescheinigung nicht für Werbezwecke zu verwenden.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt seit dem 3. Januar 2000 in E1 in der Form einer Einzelfirma eine private Musikschule; sie \nist Inhaberin der privaten Einrichtung „Q Musikschule\". Der Unterricht der Einrichtung richtet sich an Schülerinnen \nund Schüler im Alter ab dem 3. Lebensjahr und umfasst die Fächer musikalische Früherziehung, Vorbereitung auf \nInstrumentalunterricht, Instrumentalunterricht (Klavier, Klarinette, Saxophon, Keyboard, Violine, Gitarre, Querflöte, \njeweils Klassen 1 bis 8) unter Einbeziehung des Unterrichts zur Gehör- und Stimmbildung, Musiktheorie und \nMusikgeschichte.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 15. Februar 2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, eine Bescheinigung nach § 4 \nNr. 21 a) bb) UStG für die Befreiung von der Umsatzsteuer auszustellen; beantragt wurde eine Gültigkeit der \nBescheinigung ab dem 1. Januar 2002. Mit Schreiben vom 6. Februar 2002 war bereits darauf hingewiesen \nworden, dass die Q Musikschule erst seit dem 3. Januar 2000 besteht, sodass es auf Grund der Kürze der Zeit der \nMusikschule noch nicht möglich gewesen sei, Schüler auf eine Hochschulaufnahmeprüfung vorzubereiten. Dem \nAntrag waren zahlreiche Unterlagen beigefügt, die u.a. die Beschreibung der Musikschule, eine Auflistung der \nLehrkräfte und Unterrichtsfächer sowie Qualifikationsnachweise der Lehrkräfte beinhalteten. Durch Schriftsatz vom \n5. Dezember 2003 wurde der gestellte Antrag entsprechend den in der Musikschule erteilten Unterrichtsfächern \nspezifiziert; insbesondere wurde beantragt, die Bescheinigung unbefristet zu erteilen und das Fächerangebot \n„Musikalische Früherziehung ab dem 3. bis 5. Lebensjahr\" als zu begünstigenden Unterricht in der Bescheinigung \naufzuführen.\n\n4\n\nDie Schulabteilung der Beklagten führte in ihrer fachlichen Stellungnahme am 30. Januar 2004 aus, die von der \nMusikschule beschäftigten Lehrkräfte seien für die Berufs- und Prüfungsvorbereitung qualifiziert; die \nAusbildungsleistungen Vorbereitungsklasse, Grundstufe und Endstufe seien geeignet, ordnungsgemäß auf Beruf \noder Prüfung vorzubereiten; desgleichen Musikalische Früherziehung - für Kinder ab 4 Jahren -, nicht jedoch \nbereits für 3-jährige Kinder.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 17. Februar 2004 - Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt - bescheinigte die Beklagte \nder Klägerin gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG, dass diese mit den Bildungsmaßnahmen\n\n6\n\n- Musikalische Früherziehung (für Kinder ab 4 Jahren) \n- Vorbereitungsklasse (ab dem 5.-6. Lebensjahr) \n- Instrumentalunterricht Klavier, Klarinette, Saxophon, Cello, Keyboard, Violine, Gitarre, Querflöte \na) Grundstufe 1. bis 5. Klasse \nb) Endstufe 6. bis 8. Klasse \nsowie dem darin integrierten Unterricht zur Gehör- und Stimmbildung, Musiktheorie und \nMusikgeschichte\n\n7\n\nordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts \nabzulegende Prüfung vorbereitet. Diese Bescheinigung hatte eine befristete Geltungsdauer; sie galt für die Zeit \nvom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004. Ferner war die Bescheinigung vom 17. Februar 2004 mit der Auflage \nversehen, dass sie nicht für Werbezwecke verwendet werden dürfe. In dem beigefügten Schreiben vom \n17. Februar 2004 führte die Beklagte aus, die Bescheinigung sei bis zum 31. Dezember 2004 befristet worden, da \nauf Grund der Tatsache, dass die Schule in E1 erst seit dem 3. Januar 2000 betrieben werde, noch keine \nBestätigungen von Schülerinnen und Schülern über eine erfolgreiche Berufs- oder Prüfungsvorbereitung vorgelegt \nwerden konnten. Die Ausstellung der Bescheinigung für private Musikeinrichtungen oder selbständige \nMusikerzieherinnen und Musikerzieher sei grundsätzlich an die Vorlage von Prüfungs- oder \nStudienbescheinigungen von bereits ausgebildeten Schülerinnen oder Schülern zu binden.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 2. März 2004 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom \n17. Februar 2004 ein, der sich gegen die Ausklammerung des Früherziehungsunterrichts an Kinder ab dem \n3. Lebensjahr, gegen die Befristung zum 31. Dezember 2004 und gegen die Nebenbestimmung richtete, die \nBescheinigung nicht zu Werbezwecken verwenden zu dürfen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, \nes sei willkürlich, Musikunterricht an Kinder vor Vollendung des 4. Lebensjahres von der Bescheinigung nach § 4 \nNr. 21 a) bb) UStG auszuklammern. Insbesondere sei nicht richtig, die Geeignetheit von Kursen für die \nordnungsgemäße Berufs- bzw. Prüfungsvorbereitung an dem Kriterium der Erforderlichkeit für das mögliche \nAusbildungsziel zu messen. Die Eignung des Unterrichts, einem möglichen Ausbildungserfolg zu dienen, sei \nbegrifflich viel weiter als die Erforderlichkeit des Unterrichts dafür. Wenn sich Eltern von Kindern in Kenntnis der \naktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse der Pädagogik und der Gehirnforschung dafür entschieden, mit dem \nMusikunterricht möglichst früh zu beginnen, weil dies der persönlichen, seelischen, geistigen und musikalischen \nEntwicklung des Kindes und damit auch der Berufs- bzw. Prüfungsvorbereitung diene, müsse auch dieser Bereich \nbei gesetzeskonformer Auslegung in die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG aufgenommen werden, wenn \nder Unterricht von fachlich qualifizierten Lehrkräften mit ordnungsgemäßen Lerninhalten vermittelt werde. Die \nBefristung der Bescheinigung sei rechtswidrig. Der Unterricht im Fach Musik könne nicht nur versetzungsrelevant \nsein, sondern auch auf das Abitur vorbereiten; das Abitur sei eine staatliche Prüfung im Sinne von § 4 Nr. 21 a) bb) \nUStG. Derartige Schülerbescheinigungen könnten beigebracht werden. Das Werbeverbot sei rechtswidrig, weil es \ndem Zweck, Steuergleichheit herbeizuführen, zuwider laufe. Mit Schreiben vom 6. April 2004 überreichte die \nKlägerin ergänzend 27 Bescheinigungen von Schülern nebst deren Schulzeugnissen, die sehr gute bzw. gute \nNoten im Fach Musik aufweisen; darunter befinden sich Zeugnisse der Klasse 10, der Jahrgangsstufe 11 und 12 \nvon Gymnasien.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur \nBegründung legte die Beklagte dar, das Werbeverbot solle verhindern, dass andere Schulen, die möglicherweise \ndie Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung auch erfüllten, aber keine Bescheinigung beantragt hätten, \ndurch die Werbung mit der Befreiung benachteiligt würden. Würden ferner die Bereiche privater Erwerbswirtschaft \nund hoheitliche Über- und Unterordnung nicht sauber getrennt, könne es zu Wettbewerbsvorteilen kommen, die \ndas Wettbewerbsrecht verhindern wolle. Wegen dieser Besonderheiten sei die öffentliche Hand nicht nur den \ngleichen Handlungsbeschränkungen wie private Unternehmen unterworfen, an sie würden auch besondere \nAnforderungen gestellt, deren Nichtbefolgung wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich zögen. Der \nöffentlichen Hand obliege eine allgemeine Zurückhaltungspflicht in wettbewerblicher Hinsicht. Die \nInanspruchnahme hoheitlicher Autorität für die Bewertung privatwirtschaftlicher Leistungen, sei es durch die \nöffentliche Hand selbst oder durch dritte Unternehmer, sei in der Regel wettbewerbswidrig. Ferner sei die \nAusklammerung des Früherziehungsunterrichts an Kinder im Alter von 3 Jahren rechtmäßig. Von einer \nBezogenheit eines Kurses auf den späteren Instrumentalunterricht könne nicht mehr ausgegangen werden, wenn \ndas spielerische Element in den Mittelpunkt rücke. Solche Kurse mögen im Sinne einer \nGesamtpersönlichkeitsförderung des Kindes positiv sein, sie seien jedoch nicht erforderlich im Hinblick auf eine \nspätere Berufsausübung im musikalischen Bereich. Hierbei müsse auch berücksichtigt werden, dass Kinder erst ab \neinem bestimmten Alter in der Lage seien, Musik systematisch zu begreifen und das Gelernte selbst umzusetzen. \nSo ergebe sich aus einer grafischen Zusammenstellung verschiedener Studien zur altersbedingten musikalischen \nEntwicklung von Kindern, dass diese erst etwa ab dem 5. Lebensjahr in der Lage seien, einfache Rhythmen zu \nreproduzieren, schriftliche Symbole zu lesen und selber einfache Melodien mit ihrer Hilfe darzustellen sowie ein \nVerständnis für Tonartwechsel, den Zeitbegriff in der Musik, die Gegensätze von hoch-tief bzw. aufwärts-abwärts \nund für die Metrik zu entwickeln. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass ein systematisches Lernen \nim Hinblick auf einen späteren Instrumentalunterricht allerfrühestens ab dem 4. Lebensjahr in Betracht komme. Die \nBefristung sei rechtmäßig, weil die Ausstellung der Bescheinigung für private Musikeinrichtungen oder \nselbstständige Musikerzieherinnen und Musikerzieher grundsätzlich an die Vorlage von Prüfungs- oder \nStudienbescheinigungen von bereits ausgebildeten Schülerinnen oder Schülern zu binden sei. Die mit Schreiben \nvom 6. April 2004 vorgelegten Bestätigungen seien nicht ausreichend, da es sich hier lediglich um die \nVerbesserung von Schulnoten handele, eine erfolgreiche Vorbereitung auf eine Aufnahmeprüfung bzw. auf einen \nBeruf habe bei keinem der genannten Schülerinnen/Schüler stattgefunden.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 25. Juni 2004 Klage erhoben, die sich wendet gegen die Ablehnung, den Unterricht an \nKinder ab dem 3. Lebensjahr in den begünstigten Bereich der Bescheinigung aufzunehmen, die Befristung und das \nWerbeverbot. Zur Begründung vertieft die Klägerin ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt \nergänzend vor, zu betonen sei, dass die Beklagte sich bei der Auswertung der Literatur aus dem Jahr 1995 auf \nveraltete und überholte Ansichten gestützt habe. Jüngere Ergebnisse der Gehirnforschung hätten inzwischen zu \nder Erkenntnis geführt, dass systematisches Lernen auch im Bereich der Musik bereits im frühesten Kindesalter \ndeutlich unter 3 Jahren stattfinde. In Konsequenz der Forschungsergebnisse hätten einige staatliche Hochschulen \nneben Freiburg das Fach Elementare Musikerziehung in den Studiengang mit dem Abschluss Diplom-\nMusikpädagoge aufgenommen.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihr unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom \n17. Februar 2004 ab 1. Januar 2002 unbefristet und ohne Werbeverbot zu bescheinigen, \ndass die Einrichtung gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG auch mit dem Unterricht in dem Kurs \n„Musikalische Früherziehung (ohne Altersbeschränkung)\" auf einen Beruf oder auf eine vor \neiner juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß \nvorbereitet; \ndie Bescheinigung soll insgesamt unbefristet sein und ohne Werbeverbot erteilt \nwerden.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n15\n\nwobei sie sich auf ihre Ausführungen in den Verwaltungsentscheidungen stützt.\n\n16\n\nDie Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. T. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Befragung des Sachverständigen laut Sitzungsprotokoll vom \n16. Februar 2005 verwiesen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf \nden Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben,\n\n20\n\nvgl. dazu ausführlich Urteil der Kammer vom 10. März 2003 - 25 K 3541/02 -.\n\n21\n\nDie Klage ist begründet, denn die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin zu bescheinigen, dass diese auch mit \nihrem Unterricht „Musikalische Früherziehung ab dem 3. bis 5. Lebensjahr\" auf einen Beruf oder auf eine vor einer \njuristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet (§ 113 Abs. 5 \nVwGO); die Klägerin hat einen Anspruch auf die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG, die \nauch das Unterrichtsfach „Musikalische Früherziehung ab dem 3. bis 5. Lebensjahr\" umfasst, sodass der dies \nverneinende Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 25. Mai 2004 aufzuheben ist. Ferner sind diese \nBescheinigungen unbefristet und ohne Werbeverbot zu erteilen, sodass sich die Bescheinigung der Beklagten vom \n17. Februar 2004 insoweit als rechtswidrig erweist, als darin eine Befristung und die Auflage enthalten ist, die \nBescheinigung nicht für Werbezwecke zu verwenden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n22\n\nGemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG sind von den Umsätzen steuerfrei die unmittelbar dem Schul- und \nBildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender \nEinrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer \njuristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Diese Regelung \nsetzt Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe i) der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung \nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/88 EWG (Richtlinie 77/388/EWG) um. \nDanach befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer: ... den Schul- und Hochschulunterricht, die Ausbildung, die \nFortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen \nvon Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder \nandere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung.\n\n23\n\nIn diesem Sinne ist die von der Klägerin betriebene Musikschule eine Einrichtung, die auf eine Prüfung im \nSinne des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ordnungsgemäß vorbereitet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil \nvom 3. Dezember 1976 - Bundessteuer-blatt 1977, Teil II, Seite 334 folgende - ausgeführt, für die \nordnungsgemäße Prüfungs-vorbereitung genüge eine Tätigkeit, die einen Bildungsgang fördert, der im \nAllgemeinen mit einer staatlichen Prüfung abschließt. Vorbereitung auf eine Prüfung ist auch eine Tätigkeit, die der \nschulischen nahe kommt und sie ergänzt. In diesem Sinne genügt auch ein Hinwirken auf die nächste Versetzung, \nda regelmäßig die Versetzung Vorbedingung für einen Schulabschluss ist und die bei der Versetzung erteilten \nNoten Einfluss auf die Abschlussprüfung haben. Ordnungsgemäß ist die steuerlich privilegierte Leistung dann, \nwenn sie objektiv geeignet ist, der Prüfungsvorbereitung zu dienen, von einem seriösen Institut erbracht wird und \ndie eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen. Dass die von der Klägerin betriebene Musikschule, \ndie privaten Musikunterricht vermittelt, grundsätzlich zu den von § 4 Nr. 21 a) bb) UStG erfassten Einrichtungen zu \nzählen ist, ist zwischen den Beteiligten im Wesentlichen unstreitig, wie die von der Beklagten ausge-stellte \nBescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt vom 17. Februar 2004 zeigt.\n\n24\n\nDie der Klägerin auszustellende Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ist darauf zu erstrecken, dass \ndie von der Musikschule angebotene Bildungsmaßnahme „Musikalische Früherziehung ab dem 3. bis \n5. Lebensjahr\" ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts \nabzulegende Prüfung vorbereitet. Auch diese Leistungen dienen ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- und \nBerufsfortbildung. Nach dem Zweck der Steuerbefreiung, die gleichmäßige umsatzsteuermäßige Belastung von \nprivaten und öffentlichen Ausbildungsträgern zu gewährleisten, ist ausreichend, dass die Leistung allein oder \nzusammen mit den Leistungen anderer Unternehmer die Ausbildung ermöglicht, fördert, ergänzt oder \nerleichtert,\n\n25\n\nvgl. BFH, Urteil vom 10. Juni 1999, BFH NW 1999 Seite 1435, 1436.\n\n26\n\nDie in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2005 durchgeführte Beweisaufnahme der Kammer durch \nBefragung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. T zu dem Thema der Elementaren Musikerziehung hat ergeben, \ndass vorbezeichnete Anforderungen erfüllt sind, nämlich dass auch der Kurs „Musikalische Früherziehung ab dem \n3. bis 5. Lebensjahr\" die Ausbildung ermöglicht, fördert, ergänzt oder erleichtert.\n\n27\n\nDer Sachverständige hat ausgeführt, das Gehirn des Kleinkindes lerne schon im Mutterleib, das Kind lerne dort \nMusik, die es höre. Nachgewiesen sei, dass es sich daran später erinnern könne und dass Kinder im Alter von \netwa einem halben bis zu einem Jahr unterschiedlich auf verschiedene Melodien reagierten. Schon in dem Alter \nvon wenigen Monaten erkennen Kinder verschiedene Melodien und verschiedene Rhythmen. Ein Musiktraining in \nganz jungen Jahren sei hiernach sehr gut für die spätere Ausbildung. Herausragende Beispiele hierfür seien \nMozart und Bach, Mozarts Genie sei auch dadurch unterstützt worden, dass er ganz früh intensivst gefördert \nworden sei. Der Sachverständige hat ausdrücklich betont, wenn die Förderung der Fähigkeiten eines Kindes sehr \nfrüh einsetzt, wird insgesamt am Ende ein höherer Stand der Qualifikation erreicht, als wenn die Förderung erst \nspäter beginnt. Der Sachverständige hat sodann weitere näher erläuternde Ausführungen dazu gemacht, auf \nwelche Art und Weise sich Lernen in einem menschlichen Gehirn vollzieht. Für die Kammer ergibt sich aus den \nAusführungen des Sachverständigen ohne Zweifel, dass mit möglichst früher Förderung die Ausbildung im Sinne \nder Rechtsprechung des BFH ermöglicht, gefördert, ergänzt und erleichtert wird. Der Sachverständige hat seine \nzutreffenden Ausführungen nachvollziehbar verdeutlicht; der Kammer ist ergänzend bekannt, dass allgemein \nzugängliche Artikel in Tageszeitungen und Fachpresse bereits seit geraumer Zeit ähnliche Erkenntnisse \nveröffentlichen. Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. T hat im Folgenden ausgeführt, grundsätzlich könne die \nAusbildung und diese Förderung nicht früh genug einsetzen. Kinder hätten beispielsweise zunächst ein absolutes \nGehör; sie merkten, wenn ein Lied in einer anderen Tonart gesungen werde. Im Laufe der ersten Jahre verlernten \ndie Kinder dieses absolute Gehör, indem sie sich mehr auf Rhythmen, Liedfolgen und Tonhöhenfolgen \nkonzentrierten. Man könne wohl das absolute Gehör stützen und es weiter lernen; mit 6 Jahren sei es aber \nverloren, wenn es verloren sei, könne man es auch nicht wieder neu erlernen. Über die Musik gebe es die besten \nErkenntnisse zum Gehirn. Je nachdem, in welchem Alter ein Schüler mit dem Geigenspielen beginne, entwickele \ner in seiner Großhirnrinde mehr oder weniger Platz für die Zellen, die für die Finger der linken Hand benötigt \nwürden, dies mache einen erheblichen Unterschied aus.\n\n28\n\nDer Sachverständige hat im Weiteren die Erwägungen der Beklagten verneint, dass in jungem Alter der Kinder \nspielerische Aspekte im Vordergrund stehen, indem er ausgeführt hat, Lernen finde eigentlich immer statt. \nHirnstrukturen würden immer angelegt und es sei in der Forschung festgestellt worden, dass diese Hirnstrukturen \nsich auch verfestigten, je eher sie angelegt würden. Dies entspreche im Übrigen auch den internationalen \nErkenntnissen. International werde insbesondere in dem Bereich der Musik immer früher gefördert; anders als es \nnoch vor etlichen Jahren gewesen sei. Die in dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 25. Mai 2004 \nangeführten Abhandlungen von 1992 und 1995 stellen sich damit als durch neuere Erkenntnisse ersetzt dar. Mithin \nwirken sich Früh-förderungen nachhaltig auf die Entwicklung des kindlichen Gehirns aus; musikalische Elemente in \nder Früherziehung sind dazu geeignet, Prägungen herbeizuführen, die sich im späteren Leben über den Erwerb \nspezifisch musikalischer Kompetenzen hinaus im Bereich des Sozialverhaltens, der intelligenten Fähigkeiten wie \nräumlichem Denken sowie des Spracherwerbs nachhaltig auswirken. Die Beklagte ist mithin verpflichtet, der \nKlägerin zu bescheinigen, dass auch mit dem Unterricht „Musikalische Früherziehung ab dem 3. bis 5. Lebensjahr\" \nordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende \nPrüfung vorbereitet wird.\n\n29\n\nFerner ist die Auflage, dass die Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt nicht für Werbezwecke verwendet \nwerden darf, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); die \nBescheinigungen gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG sind ohne Werbeverbot zu erteilen. Soweit die Beklagte sich zur \nBegründung des Werbeverbotes in dem Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2004 darauf stützt, das Werbeverbot \nsolle verhindern, dass andere Schulen, die möglicherweise die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung \nauch erfüllen, aber keine Bescheinigung beantragt haben, durch die Werbung mit der Befreiung benachteiligt \nwerden, ist diese Argumentation rechts-fehlerhaft. Die Kammer hat durch Urteil vom 10. März 2003 in dem \nVerfahren 25 K 4379/02 mit ausführlichen Begründungen entschieden, dass bei dem Bescheinigungsverfahren \ngemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG nicht von einem Antragsverfahren auszugehen ist, sondern dass die \numsatzsteuerrechtliche Bescheinigung nach den gesetzlichen Regelungen von Amts wegen zu erteilen ist. Aus \nden maßgeblichen Vorschriften ist zu entnehmen, dass die zuständigen Behörden jedenfalls dann, wenn ihnen \namtlich bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung vorliegen könnten, ein \nentsprechendes Verwaltungsverfahren zur Beurteilung dieser Frage einzuleiten und gegebenenfalls die \nBescheinigung zu erteilen haben. Die Regelungen des § 4 Nr. 20 und 21 UStG binden alle Beteiligten \n- Steuerschuldner wie Steuergläubiger - gleichmäßig. Jeder Unternehmer, der die Voraussetzungen erfüllt, erhält \neine entsprechende Bescheinigung, eine Benachteiligung infolge fehlenden Antrages tritt nicht ein.\n\n30\n\nZur Begründung des Werbeverbotes hat die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2004 ferner \nsinngemäß den der Vorschrift des § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zugrunde liegenden \nRechtsgedanken herangezogen. Gemäß § 1 UWG kann derjenige auf Unterlassung und Schadensersatz in \nAnspruch genommen werden, der im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, \ndie gegen die guten Sitten verstoßen. Auch derlei Erwägungen vermögen das Werbeverbot nicht zu rechtfertigen. \nAuszugehen ist davon, dass die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand, also die Förderung eigenen oder \nfremden Wettbewerbs, wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig ist und erst bei Hinzutreten besonderer \nUmstände wettbewerbswidrig wird. Auch für die öffentliche Hand gilt insoweit der allgemeine Grundsatz, dass bei \nder Beurteilung des Verhaltens die wettbewerbliche Ausgangslage, der Anlass und Zweck des Handelns, die \nBegleitumstände und die Auswirkungen auf den Leistungswettbewerb zu berücksichtigen sind,\n\n31\n\nvgl. Köhler/Piper, UWG, Kommentar, 2. Auflage 2001, § 1 UWG Randnote 455.\n\n32\n\nSoweit sich die öffentliche Hand am Wettbewerb beteiligt und damit in eine Konkurrenzsituation zu Privaten \ntritt, kann sie nicht deshalb eine generelle Vorzugsstellung für sich in Anspruch nehmen, weil sie öffentliche \nAufgaben und Zwecke verfolgt. Umgekehrt ist die öffentliche Hand allerdings auch nicht generell besonderen \nVerhaltensanforderungen unterworfen,\n\n33\n\nvgl. Köhler/Piper, § 1 UWG Randnote 456.\n\n34\n\nDie Empfehlung eigener oder fremder Leistung ist nicht ohne weiteres wettbewerbswidrig. Auskünfte sind \nunparteiisch, objektiv und sachgerecht zu erteilen. Der Bürger bringt Äußerungen der öffentlichen Verwaltung, \nseien es Auskünfte, Empfehlungen, Kritik oder eigene Werbe- und Verkaufsmaßnahmen, besonderes Vertrauen \nentgegen. Dieses Vertrauen ist auch schutzwürdig, weil die öffentliche Verwaltung zu neutraler und objektiver \nAmtsführung verpflichtet ist. Wettbewerbswidrig ist nur ein Missbrauch dieses Vertrauens,\n\n35\n\nvgl. Köhler/Piper § 1 UWG Randnote 461, 462, 463 und 464.\n\n36\n\nEine Wettbewerbsabsicht ist grundsätzlich zu verneinen, wenn sich die öffentliche Hand streng im Rahmen \nihrer Aufgabe hält und sachlich und unparteiisch verfährt,\n\n37\n\nvgl. Köhler/Piper § 1 UWG Randnote 452.\n\n38\n\nDas Unwerturteil kann sich daraus ergeben, dass die öffentliche Hand von Machtmitteln, die ihr die öffentlich-\nrechtliche Sonderstellung gibt, zur Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs missbräuchlich Gebrauch \nmacht,\n\n39\n\nvgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, Kommentar, 22. Auflage 2001, § 1 UWG Randnote 928.\n\n40\n\nAlle vorstehend aufgezeigten Gesichtspunkte, die allein dazu führen könnten, Unlauterkeit des Wettbewerbs zu \nbejahen, sind sämtlich nicht gegeben: Amtliche Autorität und die mit ihr verbundene Vertrauensstellung der \nöffentlichen Hand wird nicht zur Erreichung von Vorteilen im Wettbewerb missbräuchlich ausgenutzt, sondern es \nwird seitens der Unternehmer lediglich darauf verwiesen, dass eine entsprechende Bescheinigung nach Prüfung \nder gesetzlichen Vorgaben ausgestellt worden ist. Dies entspricht den tatsächlichen Umständen. Das Werbeverbot \nin den Bescheinigungen entbehrt mithin jeglicher Rechtsgrundlage.\n\n41\n\nAbschließend weist die Kammer darauf hin, dass ihr nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom \n16. Februar 2005 eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes bekannt geworden ist, deren Leitsatz in \neiner Tageszeitung als Pressenotiz veröffentlicht war. Danach müssen private Betreiber von Glücksspielen oder \nSpielautomaten von der Mehrwertsteuer befreit werden, wenn ihre staatliche Konkurrenz keine Mehrwertsteuer \nzahlen muss. Der Europäische Gerichtshof gab der Klage zweier Betreiber von Spielhallen aus Deutschland statt. \nSie hatten unter Verweis auf die Mehrwertsteuerbefreiung öffentlicher Spielbanken dieses Recht auch für sich in \nAnspruch genommen. Der EuGH erkannte in der Ungleichbehandlung eine Wettbewerbsverzerrung; auch dies \nbestätigt die Rechtsauffassung der Kammer.\n\n42\n\nDie Beklagte hat die Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt vom 17. Februar 2004 für die Zeit vom \n1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 erteilt. Gestützt wird diese Befristung auf Ziffer 5.10 des Runderlasses des \nKultusministeriums vom 18. Dezember 1989 zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a) und 21 a) UStG. Gemäß \nZiffer 5.10 ist die Ausstellung der Bescheinigung für private Musikeinrichtungen oder selbstständige \nMusikerzieherinnen und Musikerzieher grundsätzlich an die Vorlage von Prüfungs- oder Studienbescheinigungen \nvon bereits ausgebildeten Schülerinnen oder Schülern zu binden. Die abgelegten Prüfungen müssen unmittelbar \nberufsvorbereitend oder den Aufnahmeprüfungen an Hochschulen vergleichbar sein. Ausreichend ist auch der \nNachweis von Schülerinnen oder Schülern, die beruflich als Musikerinnen und Musiker tätig geworden sind. Die \nKammer kann dahinstehen lassen, ob Ziffer 5.10 des Runderlasses des Kultusministeriums vom \n18. Dezember 1989 als rechtmäßig anzusehen ist; nach neuerlichen Überlegungen neigt sie allerdings eher dazu, \ndies zu verneinen: Diese Anforderungen dürften nämlich mit den Erfordernissen, die von höchstrichterlicher \nRechtsprechung aufgestellt werden, nicht vereinbar sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom \n3. Dezember 1976 - Bundessteuerblatt 1977, Teil II, Seite 334 folgende - ausgeführt, die von dem Gesetz \ngeforderte ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung beinhalte qualitative Anforderungen an die die \nPrüfungsvorbereitung betreibende Einrichtung und die von ihr eingesetzten Lehrkräfte. Ordnungsgemäß sei die \nsteuerlich privilegierte Leistung dann, wenn sie objektiv geeignet sei, der Prüfungsvorbereitung zu dienen, von \neinem seriösen Institut erbracht werde und die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besäßen. Damit \ndürfte die in dem Runderlass aufgestellte Forderung nach Unterlagen, die letztendlich bestätigen sollen, dass \nerfolgreich auf eine Prüfung vorbereitet wurde, nicht vereinbar sein. Die Regelung des Erlasses, dass die \nAusstellung der Steuerbescheinigung grundsätzlich an die Vorlage von Prüfungs- oder Studienbescheinigungen \nbereits ausgebildeter Schülerinnen oder Schüler zu binden ist, dürfte demnach über die gesetzliche Regelung \nhinausgehen: Während die Frage der Ordnungsgemäßheit der Vorbereitung an die Durchführung, die vermittelnde \nTätigkeit anknüpft, bezieht sich die erfolgreiche Vorbereitung auf das Ergebnis des Unterrichts. Ausweislich des \nausdrücklichen Wortlauts des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG wird eine erfolgreiche Vorbereitung nicht zur Voraussetzung \nfür die Bescheinigung gemacht.\n\n43\n\nAus erfolgreichen Ausbildungen kann zwar der Rückschluss gezogen werden, dass die Unterrichtung der \nprivaten Musikschule deshalb ordnungsgemäß gewesen ist; eine solche Regelung darf aber nicht dahingehend \numgekehrt werden, dass nur bei solchen Nachweisen die Ordnungsgemäßheit der Ausbildung bejaht wird. Die \nVielzahl der von der Klägerin vorgelegten Schülerbescheinigungen nebst Schulzeugnissen mit sehr guter bzw. \nguter Musikschulnote sind mithin als ausreichend für die Annahme einer ordnungsgemäßen Prüfungsvorbereitung \nanzusehen; dies gilt insbesondere für die Zeugnisse von Schülern in Gymnasien der Klasse 10 sowie der \nJahrgangsstufen 11 und 12. Die Musiknoten fließen in das jeweilige Versetzungszeugnis ein; regelmäßig ist die \nVersetzung Vorbedingung für einen Schulabschluss und die bei der Versetzung erteilten Noten haben Einfluss auf \ndas Abitur als Abschlussprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976, a.a.O.). Die Bescheinigungen \ngemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG sind der Klägerin mithin unbefristet zu erteilen.\n\n44\n\nDer Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282090","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-02-16/25-k-4194-04","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282090","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282090","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-02-16/25-k-4194-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282090","retrieved":"2026-07-09 02:56:49.395798+00:00"}}