{"status":"available","doknr":"OLD282093","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0216.25K1742.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-02-16","aktenzeichen":"25 K 1742/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2004 verpflichtet, \nder Klägerin zu bescheinigen, dass diese auch mit ihrem Unterricht „Kurs Elementare Musikerziehung I -\n Musikgarten (Einstiegsalter 2 Jahre)\" auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen \nRechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Diese Bescheinigung ist ohne Werbeverbot zu \nerteilen.\n\nDie Bescheinigung der Beklagten vom 2. Oktober 2003 wird insoweit aufgehoben, als darin die Auflagen \nenthalten sind, die Bescheinigung nicht für Werbezwecke zu verwenden und Änderungen der Voraussetzungen \nunverzüglich anzuzeigen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Inhaberin einer Musikschule. Mit Schreiben vom 26. Mai 2003 beantragte sie bei der \nBeklagten, ihr eine Bescheinigung für die Befreiung von der Umsatzsteuer auszustellen. Ausweislich dieses \nAntrages beziehen sich die Bildungsmaßnahmen auf folgende Angebote:\n\n3\n\n- Kurs Elementare Musikerziehung I - Musikgarten (Einstiegsalter 2 Jahre) \n- Kurs Elementare Musikerziehung II - Musikalische Früherziehung (Einstiegsalter 4 Jahre) \n- Kurs Frühinstrumentale Musikerziehung: Tasten/Flöte/Saiten (Einstiegsalter 6 Jahre) \n- Instrumentalunterricht (Einstiegsalter 8 oder älter): \n4 Jahre Grundstufe - 4 Jahre Mittelstufe - Oberstufe: \nKlavier, Keyboard (Elekt. Orgel), Blockflöte, Gitarre, Violine (Bratsche, Cello), Klarinette und \nSaxophon. Zusätzlicher Unterricht in Musiktheorie, Musikwissenschaft ab Mittelstufe - Oberstufe.\n\n4\n\nAusweislich der weiteren Angaben der Klägerin orientiert sich der Schulaufbau an den Richtlinien des \nVerbandes Deutscher Musikschulen (VdM), der für den Bildungsauftrag der Kommunalen Musikschulen bindend \nsei. Dem Antrag vom 26. Mai 2003 beigefügt sind Befähigungsnachweise der Lehrer, die in der Musikschule der \nKlägerin als Mitarbeiter angestellt sind. Des Weiteren legte die Klägerin über 400 Erklärungen von Eltern der \nSchüler bei, um zu verdeutlichen, dass die Schule in keinem Bereich sogenannte Hobbykurse durchführe, sondern \nin bezug auf Anforderungen von Studium und Beruf wohl durchdacht und durchorganisiert sei.\n\n5\n\nDurch Bescheid vom 2. Oktober 2003 - Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt - bescheinigte die Beklagte \nder Klägerin gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG widerruflich, dass die Klägerin mit den Bildungsmaßnahmen\n\n6\n\n- Kurs Elementare Musikerziehung II - Musikalische Früherziehung (Einstiegsalter 4 Jahre) \n- Kurs Frühinstrumentale Musikerziehung: Tasten/Flöte/Saiten (Einstiegsalter 6 Jahre) \n- Instrumentalunterricht (Einstiegsalter 8 Jahre und älter)\n\n7\n\nordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts \nabzulegende Prüfung vorbereitet. Hinzugefügt sind dem Bescheid vom 2. Oktober 2003 als Auflagen, dass der \nAntragsteller verpflichtet ist, Änderungen der Voraussetzungen unverzüglich anzuzeigen und dass diese \nBescheinigung nicht für Werbezwecke verwendet werden darf. In dem beigefügten Schreiben vom 2. Oktober 2003 \nführt die Beklagte aus, der Kurs „Elementare Musikerziehung I - Musikgarten (Einstiegsalter 2 Jahre)\" habe nicht in \ndie Bescheinigung aufgenommen werden können, da bei diesem Kurs der spielerische Aspekt im Vordergrund \nstehe und der Kurs somit nicht schlüssig und zielgerichtet auf den Beruf vorbereite.\n\n8\n\nDie Klägerin erhob mit Schreiben vom 20. Oktober 2003 teilweise Widerspruch gegen den Bescheid der \nBeklagten vom 2. Oktober 2003 wegen der Ausklammerung des Kurses „Elementare Musikerziehung I -\n Musikgarten (Einstiegsalter 2 Jahre)\", ferner wegen der Auflage, Änderungen der Voraussetzungen unverzüglich \nanzuzeigen und wegen des Werbeverbotes. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der in Rede \nstehende Kurs erleichtere die Berufs- bzw. Prüfungsvorbereitung im Sinne der höchstrichterlichen \nRechtsprechung, weil es wissenschaftlichen Erkenntnissen entspreche, dass die körperlichen/geistigen \nVoraussetzungen des Kindes für die optimale Gehörbildung bereits im Säuglingsalter vorlägen. Wenn eine private \nEinrichtung mit entsprechend qualifiziertem Personal in Kenntnis dessen einen Kurs anbiete, der sich an Kinder ab \netwa 2 Jahren richte, sei es nicht gerechtfertigt, diesem die Befreiungsbescheinigung zu versagen, weil der \nspielerische Aspekt im Vordergrund stehe. Es dürfte unter Fachleuten im Bereich der Pädagogik und der Didaktik \nunbestritten sein, dass spielerische Aspekte bei der Bewältigung des Lernstoffs der Motivation dienten und die \nBereitschaft des Kindes erhielten/förderten, den Lernstoff mit Freude zu bewältigen. Die Auflage, Änderungen für \ndie Voraussetzungen der Erteilung der Bescheinigung mitzuteilen, sei rechtswidrig, weil sie unbestimmt sei. Die \nKlägerin sei nicht in der Lage, aus dem Verwaltungsakt oder aus dem Gesetz die Voraussetzungen für die \nErteilung der Bescheinigung zu erkennen. Ferner sei das Wettbewerbsverbot rechtswidrig. Die Ausgiebigkeit und \nIntensität, mit der die Beklagte die Geeignetheit der Einrichtung prüfe, berufs- oder prüfungsvorbereitend zu sein, \nsei für die Leistungsempfänger und deren Eltern von besonderem Interesse. Da die künstlerische \nBerufsentscheidung eines Schülers normalerweise nicht im frühen Kindesalter falle, sei es für die Entscheidung der \nErziehungsberechtigten von Schülern, welcher Einrichtung ihr Kind anvertraut werde, nicht ohne Bedeutung, ob die \nEinrichtung aus staatlicher Sicht für die Berufs- bzw. Prüfungsvorbereitung geeignet sei oder nicht.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2004 wies die Beklagte den von der Klägerin erhobenen \nWiderspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, das Werbeverbot solle verhindern, \ndass andere Schulen, die möglicherweise die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung auch erfüllten, aber \nkeine Bescheinigung beantragt hätten, durch die Werbung mit der Befreiung benachteiligt würden. Die öffentliche \nHand könne nicht nur öffentlich finanzierte Ressourcen in Anspruch nehmen, sondern auch hoheitliche Autorität. \nWürden die Bereiche privater Erwerbswirtschaft und hoheit-licher Über- und Unterordnung nicht sauber getrennt, \nkönne es zu Wettbewerbsvorteilen kommen, die das Wettbewerbsrecht verhindern wolle. Wegen dieser \nBesonderheiten sei die öffentliche Hand nicht nur den gleichen Handlungsbeschränkungen wie private \nUnternehmen unterworfen, an sie würden auch besondere Anforderungen gestellt, deren Nichtbefolgung \nwettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich zögen. Der öffentlichen Hand obliege eine allgemeine \nZurückhaltungspflicht in wettbewerblicher Hinsicht. Die Inanspruchnahme hoheitlicher Autorität für die Bewertung \nprivatwirtschaftlicher Leistungen, sei es durch die öffentliche Hand selbst oder durch dritte Unternehmer, sei in der \nRegel wettbewerbswidrig. Ferner sei die Auflage, Änderungen der Voraussetzungen unverzüglich anzuzeigen, \nrechtmäßig. Diese Auflage sei inhaltlich hinreichend bestimmt. Dem Antragsteller sei bewusst, welche Unterlagen \ner zur Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG einreichen müsse, z.B. Angaben zu den \nLehrkräften, Unterrichtsräumen, ein Vertragsmuster etc.. Schließlich sei die Nichtaufnahme des Kurses \n„Elementare Musikerziehung I - Musikgarten\" rechtmäßig. Von einer Bezogenheit des Kurses auf den späteren \nInstrumentalunterricht sei nicht mehr auszugehen, wenn das spielerische Element in den Mittelpunkt rücke. Solche \nKurse könnten im Sinne einer Gesamtpersönlichkeitsförderung des Kindes positiv sein; sie seien jedoch nicht \nerforder-lich im Hinblick auf eine spätere Berufsausübung im musikalischen Bereich. Dabei müsse auch \nberücksichtigt werden, dass Kinder erst ab einem bestimmten Alter in der Lage seien, Musik systematisch zu \nbegreifen und das Erlernte auch selbst umzusetzen. So ergebe sich aus einer grafischen Zusammenstellung \nverschiedener Studien zur altersbedingten musikalischen Entwicklung von Kindern, dass diese erst etwa ab dem \n5. Lebensjahr in der Lage seien, einfache Rhythmen zu produzieren, schriftliche Symbole zu lesen und selber \neinfache Melodien mit ihrer Hilfe darzustellen sowie ein Verständnis für Tonartwechsel, den Zeitbegriff in der \nMusik, die Gegensätze von hoch-tief bzw. aufwärts-abwärts und für die Metrik zu entwickeln. Als erforderlich für \neinen späteren Instrumentalunterricht und damit für eine spätere Berufsausübung in diesem Bereich seien \ndemnach nur die Kurse anzusehen, die obige Fähigkeiten vermittelten und nicht früher als ab dem 4. Jahr \nunterrichtet würden.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 10. März 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihre Ausführungen aus dem \nVerwaltungsverfahren ergänzt und vertieft. Darüber hinaus führt sie aus, die Beklagte stützte sich u.a. auf ein \nKompendium für Musikpädagogik aus dem Jahr 1995. Nach aktuelleren Erkenntnissen entsprächen die dort \nfestgehaltenen Ergebnisse nicht mehr den aktuellen Ergebnissen der Pädagogik unter Einschluss der \nGehirnforschung. Danach sei es nicht gerechtfertigt, Unterricht, der sich an Kinder unter 4 Jahren richtet, lediglich \nals die Gesamtpersönlichkeit des Kindes positiv fördernde Spielerei zu behandeln. Vielmehr könne das Erlernte als \nmöglicher Beginn einer systematischen Musikausbildung verstanden werden, der später dem motivierten und \nbegabten Schüler u.a. nutzen könne, z.B. eine Aufnahmeprüfung an einer Fachhochschule für Musik zu bestehen. \nEs ließe sich sogar ausführen, dass das Erlernte positiven Einfluss auf eine erfolgreiche Laufbahn an \nallgemeinbildenden Schulen bis hin zum Abitur habe.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter teilweiser entsprechender Aufhebung des Bescheides vom \n2. Oktober 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2004 zu verpflichten, ihr \nfür die Einrichtung „Freie Musikschule S\" ohne Werbeverbot zu be-scheinigen, dass auch \nder Kurs „Elementare Musikerziehung I - Musikgarten (Einstiegsalter 2 Jahre)\" \nordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen \nRechts abzulegende Prüfung vorbereitet, \nferner, \ndie Auflage hinsichtlich Mitteilung der Änderungen der Voraussetzungen aufzuheben.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n15\n\nwobei sie sich im Wesentlichen auf die Gründe der Verwaltungsentscheidungen stützt.\n\n16\n\nIn dem Verfahren 25 K 4194/04 hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung des Sachverständigen \nProf. Dr. Dr. T. Auf die Ausführungen des Sachverständigen in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom \n16. Februar 2005 wird Bezug genommen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf \nden Inhalt der Verfahrensakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben,\n\n20\n\nvgl. dazu ausführlich Urteil der Kammer vom 10. März 2003 - 25 K 3541/02 -.\n\n21\n\nDie Klage ist auch begründet. Wie in der Tenorierung aufgezeigt, hat die Klägerin einen Anspruch gegen die \nBeklagte auf die Erteilung der beantragten Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG, die den Unterricht „Kurs \nElementare Musikerziehung I - Musikgarten (Einstiegsalter 2 Jahre)\" einbezieht, und des Weiteren ohne die \nAuflagen erteilt wird, dass die Verpflichtung besteht, Änderungen der Voraussetzungen unverzüglich anzuzeigen \nbzw. dass die Bescheinigung nicht für Werbezwecke verwendet werden darf. Die Ablehnung der Erteilung einer \nBescheinigung dieses Umfangs durch die Bescheide der Beklagten vom 2. Oktober 2003 sowie 16. Februar 2004 \nist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), denn die von der Beklagten \ngenannten Gründe vermögen die Versagung nicht zu tragen.\n\n22\n\nGemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG sind von den Umsätzen steuerfrei die unmittelbar dem Schul- und \nBildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender \nEinrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer \njuristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Diese Regelung \nsetzt Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe i) der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung \nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/88 EWG (Richtlinie 77/388/EWG) um. \nDanach befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer: ... den Schul- und Hochschulunterricht, die Ausbildung, die \nFortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen \nvon Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder \nandere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung.\n\n23\n\nIn diesem Sinne ist die von der Klägerin betriebene Musikschule eine Einrichtung, die auf eine Prüfung im \nSinne des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ordnungsgemäß vorbereitet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil \nvom 3. Dezember 1976 - Bundessteuer-blatt 1977, Teil II, Seite 334 folgende - ausgeführt, für die \nordnungsgemäße Prüfungs-vorbereitung genüge eine Tätigkeit, die einen Bildungsgang fördert, der im \nAllgemeinen mit einer staatlichen Prüfung abschließt. Vorbereitung auf eine Prüfung ist auch eine Tätigkeit, die der \nschulischen nahe kommt und sie ergänzt. In diesem Sinne genügt auch ein Hinwirken auf die nächste Versetzung, \nda regelmäßig die Versetzung Vorbedingung für einen Schulabschluss ist und die bei der Versetzung erteilten \nNoten Einfluss auf die Abschlussprüfung haben. Ordnungsgemäß ist die steuerlich privilegierte Leistung dann, \nwenn sie objektiv geeignet ist, der Prüfungsvorbereitung zu dienen, von einem seriösen Institut erbracht wird und \ndie eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen. Dass die von der Klägerin betriebene Musikschule, \ndie privaten Musikunterricht vermittelt, grundsätzlich zu den von § 4 Nr. 21 a bb) UStG erfassten Einrichtungen zu \nzählen ist, ist zwischen den Beteiligten im Wesentlichen unstreitig, wie die von der Beklagten ausge-stellte \nBescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt vom 2. Oktober 2003 zeigt.\n\n24\n\nDie der Klägerin auszustellende Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ist darauf zu erstrecken, dass \ndie von der Musikschule angebotene Bildungsmaßnahme „Kurs Elementare Musikerziehung I - Musikgarten \n(Einstiegsalter 2 Jahre)\" ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des \nöffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet. Auch diese Leistungen dienen ihrer Art nach den Zielen der \nBerufsaus- und Berufsfortbildung. Nach dem Zweck der Steuerbefreiung, die gleichmäßige umsatzsteuermäßige \nBelastung von privaten und öffentlichen Ausbildungsträgern zu gewährleisten, ist ausreichend, dass die Leistung \nallein oder zusammen mit den Leistungen anderer Unternehmer die Ausbildung ermöglicht, fördert, ergänzt oder \nerleichtert,\n\n25\n\nvgl. BFH, Urteil vom 10. Juni 1999, BFH NW 1999 Seite 1435, 1436.\n\n26\n\nDie in dem Verfahren 25 K 4194/04 in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2005 durchgeführte \nBeweisaufnahme der Kammer durch Befragung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. T zu dem Thema der \nElementaren Musikerziehung hat ergeben, dass vorbezeichnete Anforderungen erfüllt sind, nämlich dass auch der \n„Kurs Elementare Musikerziehung I - Musikgarten (Einstiegsalter 2 Jahre)\" die Ausbildung ermöglicht, fördert, \nergänzt oder erleichtert.\n\n27\n\nDer Sachverständige hat ausgeführt, das Gehirn des Kleinkindes lerne schon im Mutterleib, das Kind lerne dort \nMusik, die es höre. Nachgewiesen sei, dass es sich daran später erinnern könne und dass Kinder im Alter von \netwa einem halben bis zu einem Jahr unterschiedlich auf verschiedene Melodien reagierten. Schon in dem Alter \nvon wenigen Monaten erkennen Kinder verschiedene Melodien und verschiedene Rhythmen. Ein Musiktraining in \nganz jungen Jahren sei hiernach sehr gut für die spätere Ausbildung. Herausragende Beispiele hierfür seien \nMozart und Bach, Mozarts Genie sei auch dadurch unterstützt worden, dass er ganz früh intensivst gefördert \nworden sei. Der Sachverständige hat ausdrücklich betont, wenn die Förderung der Fähigkeiten eines Kindes sehr \nfrüh einsetzt, wird insgesamt am Ende ein höherer Stand der Qualifikation erreicht, als wenn die Förderung erst \nspäter beginnt. Der Sachverständige hat sodann weitere näher erläuternde Ausführungen dazu gemacht, auf \nwelche Art und Weise sich Lernen in einem menschlichen Gehirn vollzieht. Für die Kammer ergibt sich aus den \nAusführungen des Sachverständigen ohne Zweifel, dass mit möglichst früher Förderung die Ausbildung im Sinne \nder Rechtsprechung des BFH ermöglicht, gefördert, ergänzt und erleichtert wird. Der Sachverständige hat seine \nzutreffenden Ausführungen nachvollziehbar verdeutlicht; der Kammer ist ergänzend bekannt, dass allgemein \nzugängliche Artikel in Tageszeitungen und Fachpresse bereits seit geraumer Zeit ähnliche Erkenntnisse \nveröffentlichen. Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. T hat im Folgenden ausgeführt, grundsätzlich könne die \nAusbildung und diese Förderung nicht früh genug einsetzen. Kinder hätten beispielsweise zunächst ein absolutes \nGehör; sie merkten, wenn ein Lied in einer anderen Tonart gesungen werde. Im Laufe der ersten Jahre verlernten \ndie Kinder dieses absolute Gehör, indem sie sich mehr auf Rhythmen, Liedfolgen und Tonhöhenfolgen \nkonzentrierten. Man könne wohl das absolute Gehör stützen und es weiter lernen; mit 6 Jahren sei es aber \nverloren, wenn es verloren sei, könne man es auch nicht wieder neu erlernen. Über die Musik gebe es die besten \nErkenntnisse zum Gehirn. Je nachdem, in welchem Alter ein Schüler mit dem Geigenspielen beginne, entwickele \ner in seiner Großhirnrinde mehr oder weniger Platz für die Zellen, die für die Finger der linken Hand benötigt \nwürden, dies mache einen erheblichen Unterschied aus.\n\n28\n\nDer Sachverständige hat im Weiteren die Erwägungen der Beklagten verneint, dass in jungem Alter der Kinder \nspielerische Aspekte im Vordergrund stehen, indem er ausgeführt hat, Lernen finde eigentlich immer statt. \nHirnstrukturen würden immer angelegt und es sei in der Forschung festgestellt worden, dass diese Hirnstrukturen \nsich auch verfestigten, je eher sie angelegt würden. Dies entspreche im Übrigen auch den internationalen \nErkenntnissen. International werde insbesondere in dem Bereich der Musik immer früher gefördert; anders als es \nnoch vor etlichen Jahren gewesen sei. Die in dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. Februar 2004 \nangeführten Abhandlungen von 1992 und 1995 stellen sich damit als durch neuere Erkenntnisse ersetzt dar. Mithin \nwirken sich Frühförderungen nachhaltig auf die Entwicklung des kindlichen Gehirns aus; musikalische Elemente in \nder Früherziehung sind dazu geeignet, Prägungen herbeizuführen, die sich im späteren Leben über den Erwerb \nspezifisch musikalischer Kompetenzen hinaus im Bereich des Sozialverhaltens, der intelligenten Fähigkeiten wie \nräumlichem Denken sowie des Spracherwerbs nachhaltig auswirken. Die Beklagte ist mithin verpflichtet, der \nKlägerin zu bescheinigen, dass auch mit dem Unterricht „Kurs Elementare Musikerziehung I - Musikgarten \n(Einstiegsalter 2 Jahre)\" ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des \nöffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet wird.\n\n29\n\nDie Klage ist ferner begründet, soweit sie sich gegen die Auflage richtet, dass eine Verpflichtung besteht, \nÄnderungen der Voraussetzungen unverzüglich anzuzeigen; diese der Bescheinigung des Beklagten vom \n2. Oktober 2003 beigefügte Auflage ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. \nHinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der \nEntscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres \nerkennbaren Umständen insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsaktes so vollständig, klar und \nunzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach richten kann,\n\n30\n\nvgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2003, § 37 VwVfG Randnote 5.\n\n31\n\nDiesen Anforderungen genügt die Auflage der Verpflichtung, Änderungen der Voraussetzungen unverzüglich \nanzuzeigen, nicht. Diese Auflage erweist sich als unbestimmt, weil der Adressat - die Klägerin - daraus nicht \nersehen kann, welche Änderungen der Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung als so erheblich \nbetrachtet werden, dass sie anzuzeigen sind, bzw. welche dieser Anzeigepflicht nicht unterfallen. Der Beklagten \nselbst scheint dies nicht eindeutig klar zu sein, wenn in dem Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2004 insoweit \nausgeführt wird, „z.B. Angaben zu den Lehrkräften, Unterrichtsräumen, ein Vertragsmuster etc.\". Der Unternehmer \nkann daraus nicht ersehen, welche Umstände sonst für die Beurteilung durch die Beklagte als wesentlich erachtet \nwerden; der Kammer ist aus den Verwaltungsvorgängen der in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2005 \nverhandelten Verfahren bekannt, dass teilweise durch die Beklagte auch die Größe der Unterrichtsräume und die \nKündigungsfrist bei der Kontrolle der Vertragsbedingungen beanstandet worden ist. Insbesondere auch wegen der \nerheblichen finanziellen Auswirkungen eines Widerrufs der Bescheinigung ist die Beklagte verpflichtet, deutlich \nerkennbar zu machen, welche Unterlagen maßgeblich sind. Hierfür spricht letztendlich auch Ziffer 6 des \nRunderlasses des Kultusministeriums vom 18. Dezember 1989 zur Steuerbefreiung nach § 4 UStG; danach sind \ndie Voraussetzungen für den Widerruf mitzuteilen.\n\n32\n\nFerner ist die Auflage, dass die Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt nicht für Werbezwecke verwendet \nwerden darf, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); die \nBescheinigungen gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG sind ohne Werbeverbot zu erteilen. Soweit die Beklagte sich zur \nBegründung des Werbeverbotes in dem Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2004 darauf stützt, das \nWerbeverbot solle verhindern, dass andere Schulen, die möglicherweise die Voraussetzungen für die \nUmsatzsteuerbefreiung auch erfüllen, aber keine Bescheinigung beantragt haben, durch die Werbung mit der \nBefreiung benachteiligt werden, ist diese Argumentation rechtsfehlerhaft. Die Kammer hat durch Urteil vom \n10. März 2003 in dem Verfahren 25 K 4379/02 mit ausführlichen Begründungen entschieden, dass bei dem \nBescheinigungsverfahren gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG nicht von einem Antragsverfahren auszugehen ist, \nsondern dass die umsatzsteuerrechtliche Bescheinigung nach den gesetzlichen Regelungen von Amts wegen zu \nerteilen ist. Aus den maßgeblichen Vorschriften ist zu entnehmen, dass die zuständigen Behörden jedenfalls dann, \nwenn ihnen amtlich bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung vorliegen \nkönnten, ein entsprechendes Verwaltungsverfahren zur Beurteilung dieser Frage einzuleiten und gegebenenfalls \ndie Bescheinigung zu erteilen haben. Die Regelungen des § 4 Nr. 20 und 21 UStG binden alle Beteiligten \n- Steuerschuldner wie Steuergläubiger - gleichmäßig. Jeder Unternehmer, der die Voraussetzungen erfüllt, erhält \neine entsprechende Bescheinigung, eine Benachteiligung infolge fehlenden Antrages tritt nicht ein.\n\n33\n\nZur Begründung des Werbeverbotes hat die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2004 \nferner sinngemäß den der Vorschrift des § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zugrunde \nliegenden Rechtsgedanken herangezogen. Gemäß § 1 UWG kann derjenige auf Unterlassung und \nSchadensersatz in Anspruch genommen werden, der im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs \nHandlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen. Auch derlei Erwägungen vermögen das Werbeverbot \nnicht zu rechtfertigen. Auszugehen ist davon, dass die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand, also die \nFörderung eigenen oder fremden Wettbewerbs, wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig ist und erst bei \nHinzutreten besonderer Umstände wettbewerbswidrig wird. Auch für die öffentliche Hand gilt insoweit der \nallgemeine Grundsatz, dass bei der Beurteilung des Verhaltens die wettbewerbliche Ausgangslage, der Anlass und \nZweck des Handelns, die Begleitumstände und die Auswirkungen auf den Leistungswettbewerb zu berücksichtigen \nsind,\n\n34\n\nvgl. Köhler/Piper, UWG, Kommentar, 2. Auflage 2001, § 1 UWG Randnote 455.\n\n35\n\nSoweit sich die öffentliche Hand am Wettbewerb beteiligt und damit in eine Konkurrenzsituation zu privaten \nUnternehmen tritt, kann sie nicht deshalb eine generelle Vorzugs-stellung für sich in Anspruch nehmen, weil sie \nöffentliche Aufgaben und Zwecke verfolgt. Umgekehrt ist die öffentliche Hand allerdings auch nicht generell \nbesonderen Verhaltens-anforderungen unterworfen,\n\n36\n\nvgl. Köhler/Piper, § 1 UWG Randnote 456.\n\n37\n\nDie Empfehlung eigener oder fremder Leistung ist nicht ohne weiteres wettbewerbswidrig. Auskünfte sind \nunparteiisch, objektiv und sachgerecht zu erteilen. Der Bürger bringt Äußerungen der öffentlichen Verwaltung, \nseien es Auskünfte, Empfehlungen, Kritik oder eigene Werbe- und Verkaufsmaßnahmen, besonderes Vertrauen \nentgegen. Dieses Vertrauen ist auch schutzwürdig, weil die öffentliche Verwaltung zu neutraler und objektiver \nAmtsführung verpflichtet ist. Wettbewerbswidrig ist nur ein Missbrauch dieses Vertrauens,\n\n38\n\nvgl. Köhler/Piper § 1 UWG Randnote 461, 462, 463 und 464.\n\n39\n\nEine Wettbewerbsabsicht ist grundsätzlich zu verneinen, wenn sich die öffentliche Hand streng im Rahmen \nihrer Aufgabe hält und sachlich und unparteiisch verfährt,\n\n40\n\nvgl. Köhler/Piper § 1 UWG Randnote 452.\n\n41\n\nDas Unwerturteil kann sich daraus ergeben, dass die öffentliche Hand von Machtmitteln, die ihr die öffentlich-\nrechtliche Sonderstellung gibt, zur Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs missbräuchlich Gebrauch \nmacht,\n\n42\n\nvgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, Kommentar, 22. Auflage 2001, § 1 UWG Randnote 928.\n\n43\n\nAlle vorstehend aufgezeigten Gesichtspunkte, die allein dazu führen könnten, Unlauterkeit des Wettbewerbs zu \nbejahen, sind sämtlich nicht gegeben: Amtliche Autorität und die mit ihr verbundene Vertrauensstellung der \nöffentlichen Hand wird nicht zur Erreichung von Vorteilen im Wettbewerb missbräuchlich ausgenutzt, sondern es \nwird seitens der Unternehmer lediglich darauf verwiesen, dass eine entsprechende Bescheinigung nach Prüfung \nder gesetzlichen Vorgaben ausgestellt worden ist. Dies entspricht den tatsächlichen Umständen. Das Werbeverbot \nin den Bescheinigungen entbehrt mithin jeglicher Rechtsgrundlage.\n\n44\n\nAbschließend weist die Kammer darauf hin, dass ihr nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom \n16. Februar 2005 eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes bekannt geworden ist, deren Leitsatz in \neiner Tageszeitung als Pressenotiz veröffentlicht war. Danach müssen private Betreiber von Glücksspielen oder \nSpielautomaten von der Mehrwertsteuer befreit werden, wenn ihre staatliche Konkurrenz keine Mehrwertsteuer \nzahlen muss. Der Europäische Gerichtshof gab der Klage zweier Betreiber von Spielhallen aus Deutschland statt. \nSie hatten unter Verweis auf die Mehrwertsteuerbefreiung öffentlicher Spielbanken dieses Recht auch für sich in \nAnspruch genommen. Der EuGH erkannte in der Ungleichbehandlung eine Wettbewerbsverzerrung; auch dies \nbestätigt die Rechtsauffassung der Kammer.\n\n45\n\nDer Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282093","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-02-16/25-k-1742-04","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282093","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282093","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-02-16/25-k-1742-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282093","retrieved":"2026-07-09 02:56:49.650461+00:00"}}