{"status":"available","doknr":"OLD282092","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0216.10K3978.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-02-16","aktenzeichen":"10 K 3978/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistungen oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer beihilfeberechtigte Kläger beantragte unter dem 23. März 2003 unter \nanderem die Gewährung einer Beihilfe für eine Orthokin-Behandlung, eine \nmodifizierte Eigenblutbehandlung. Durch Bescheid vom 1. April 2003 lehnte die \nWehrbereichsverwaltung X insoweit die Gewährung einer Beihilfe ab, da es sich nicht \num ein Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts handele. Den Widerspruch des \nKlägers wies die Wehrbereichsverwaltung X durch Widerspruchsbescheid vom 16. \nMai 2003 als unbegründet zurück, da die Orthokin-Behandlung als wissenschaftlich \nnicht anerkannte Methode von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sei.\n\n3\n\nAm 16. Juni 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, die \nVerabreichung von Orthokin sei eine schulmedizinische Behandlungsmethode, die \nmöglicherweise sogar schon wissenschaftlich anerkannt sei. Selbst wenn dies nicht \nder Fall sei, könne er die Beihilfe nach der Rechtssprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise beanspruchen.\n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung der \nBescheide der Wehrbereichsverwaltung X vom 1. April 2003 und \n16. Mai 2003 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 23. \nMärz 2003 eine Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu den \nAufwendungen für eine Orthokin-Behandlung zu gewähren.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n8\n\nund tritt dem Begehren entgegen.\n\n9\n\nZum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nüberreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe\n\n11\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n12\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe (§ 113 Abs. 5 \nVwGO).\n\n13\n\nGemäß § 5 Abs. 2 BhV kann das Bundesministerium des Innern die \nBeihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Behandlung nach einer wissenschaftlich \nnicht allgemein anerkannten Methode ausschließen. Dies ist hinsichtlich der \nmodifizierten Eigenblutbehandlung in § 6 Abs. 2 Nr. 1 M der Hinweise zu den \nBeihilfevorschriften geschehen. Die beim Kläger angewandte Orthokin-Behandlung \nist eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte modifizierte \nEigenblutbehandlung. Bereits die Tatsache, daß der Hersteller dieses Präparats sich \ngenötigt sieht, ein Informationsblatt mit „wichtigen Informationen\" zur Vorlage bei der \nKrankenkasse herauszugeben, belegt die fehlende Anerkennung. Auch die Studie an \nder Universität Bochum zeigt dies, da derartige Untersuchungen bei anerkannten \nMethoden überflüssig sind. Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen \nschließlich sind Einzelstimmen und belegen keine allgemeine Anerkennung. Eine \npositive Stellungnahme zu Orthokin etwa des Bundesgesundheitsamtes oder des \nBundesausschusses für Ärzte und Krankenkassen - dies hätte Gewicht - hat der \nKläger, der die Beweislast trägt, nicht beigebracht.\n\n14\n\nDie begehrte Beihilfe kann auch nicht unter Zugrundelegung der Entscheidungen \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 1995 und 18. Juni 1998 (DÖV 1996, \n37, NJW 1998, 3436) ausnahmsweise zuerkannt werden, da die bei \nRückenbeschwerden allgemein anerkannte Behandlung mit Kortison beim Kläger \nnicht erfolglos eingesetzt worden ist. Daß die Rückenbeschwerden nach einer \nKortisonbehandlung später wieder auftraten, schließt den erfolgreichen Einsatz nicht \naus. Dies ist nämlich regelmäßig der Fall, wenn die Ursachen einer Erkrankung nicht \nbehoben, sondern nur die Symptome behandelt werden. Im übrigen kann zum \ngegenwärtigen Zeitpunkt - auch dies ist Voraussetzung für eine ausnahmsweise \nBewilligung - keine seriöse Prognose dahin getroffen werden, daß die Orthokin-\nBehandlung noch allgemeine wissenschaftliche Anerkennung finden wird. Dafür fehlt \nzum gegenwärtigen Zeitpunkt jeder verläßliche Ansatz.\n\n15\n\nAuch in der Bochumer Studie wird lediglich die Vermutung geäußert, daß der \nkörpereigene Stoff zur Selbstheilung beiträgt; eine wissenschaftliche Gewissheit ist \ndies nicht.\n\n16\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282092","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-02-16/10-k-3978-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282092","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282092","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-02-16/10-k-3978-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282092","retrieved":"2026-07-09 02:56:49.560791+00:00"}}