{"status":"available","doknr":"OLD282172","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0211.2K4854.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-02-11","aktenzeichen":"2 K 4854/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Mamtes vom 9. Juli 2003 \nverurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 18. März 2003 aufzuheben, aus der Personalakte zu \nentfernen und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger \nzuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00. September 0000 geborene Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Beurteilung.\n\n3\n\nEr steht nach mehreren Jahren beim Bundesgrenzschutz seit 1982 im Polizeidienst des beklagten Landes. Im \nJahr 1998 wurde er als Schwerbehinderter anerkannt. Zuletzt wurde er am 29. November 2000 zum \nKriminaloberkommissar - 1. Säule - (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) befördert. Seinen Dienst verrichtet er als \nSachbearbeiter der Fahndungsgruppe des Mamtes (M). Noch als Kriminalkommissar war er für den Zeitraum vom \n2. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1999 regelbeurteilt worden mit dem Gesamtergebnis, „Leistung und \nBefähigung ... übertreffen die Anforderungen\". \n\n4\n\nFür den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 wurde u.a. für den Kläger die \nstreitbefangene Regelbeurteilung erstellt. \n\n5\n\nWegen eines Wechsels in der Person seines Erstbeurteilers fertigte zunächst KOR W für die Zeit bis zum \n25. April 2001 einen Beurteilungsbeitrag. Er führte mit dem Kläger am 16. März 2001 ein Beurteilungsgespräch \nund bewertete am 10. Juli 2001 sein „Leistungsverhalten\" 3 x mit 4 Punkten und 4 x mit 3 Punkten, sein \n„Leistungsergebnis\" 2 x mit 3 Punkten und sein „Sozialverhalten\" 2 x mit 4 Punkten und 1 x mit 3 Punkten. Die \nVertrauensfrau der Schwerbehinderten beteiligte sich unter dem 27. März 2001 und sah den Kläger nicht wegen \nseiner Schwerbehinderung als benachteiligt an.\n\n6\n\nAm 29. Januar 2003 führte auch der Erstbeurteiler, KOR B, mit dem Kläger ein Beurteilungsgespräch und \nschlug als Gesamturteil eine Beurteilung von 4 Punkten vor („Leistung und Befähigung ... übertreffen die \nAnforderungen\"). Dabei bewertete er das Hauptmerkmal „Leistungsverhalten\" mit 5 Punkten (Submerkmale: \n4 x 5 Punkte, 3 x 4 Punkte), das Hauptmerkmal „Leistungsergebnis\" mit 4 Punkten (Submerkmale: 1 x 5 Punkte, \n1 x 4 Punkte) und das Hauptmerkmal „Sozialverhalten\" ebenfalls mit 4 Punkten (Submerkmale: 1 x 5 Punkte, \n2 x 4 Punkte). Auch insoweit teilte die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten am 4. Februar 2003 mit, dass der \nKläger nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden sei. \n\n7\n\nDie Vorschläge für die Beurteilungen wurden in der Beurteilerbesprechung am 10. Februar 2003 erörtert. Die \nVergleichsgruppe, der auch der Kläger angehörte, umfasste insgesamt 36 Personen und betraf die Angehörigen \nder Besoldungsgruppe A 10 BBesO (1. Säule). Anwesend waren neben dem Endbeurteiler, dem Direktor des M, \nder Leiter der Abteilung Z, die Leiter der Abteilungen 1 bis 6, die Leiter der Dezernate 01 und 04 sowie die \nVertreterin der Gleichstellungsbeauftragten. \n\n8\n\nDer Endbeurteiler setzte die vom Erstbeurteiler vorgeschlagenen Resultate in den drei Hauptmerkmalen sowie \nim Gesamturteil um jeweils eine Notenstufe herab und bewertete die Leistungen des Klägers im Ergebnis mit \n3 Punkten („... entsprechen voll den Anforderungen\"). Am 11. März 2003 wurde eine dem entsprechende \nBeurteilung ausgefertigt und am 18. März 2003 vom Endbeurteiler unterzeichnet. Zur Begründung für die \nAbsenkungen berief sich der Endbeurteiler darauf, dass im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe auf \nGrund des anzulegenden Maßstabs eine andere Bewertung vorzunehmen gewesen sei. \n\n9\n\nHiergegen legte der Kläger unter dem 22. Mai 2003 Widerspruch ein, den er im wesentlichen damit \nbegründete, die Beurteilung sei nicht plausibel. Der Erstbeurteiler habe dem Kläger im Rahmen des \nBeurteilungsgespräches zu verstehen gegeben, dass er der beste Mann der von ihm zu beurteilenden \nVergleichsgruppe sei und nur deshalb nicht mit 5 Punkten vorgeschlagen werde, weil er sich erst seit kurzer Zeit im \nAmt eines Oberkommissars befinde. Diese Hinweise seien mit dem Beurteilungsergebnis nicht vereinbar, zumal \nder Erstbeurteiler zwei weitere Beamte mit 4 Punkten vorgeschlagen habe, ohne dass der Endbeurteiler sie \nherabgesetzt habe. Ferner sei das Standzeitkriterium pauschal angewandt worden. Alle Beamten, die während des \nBeurteilungszeitraumes zum Oberkommissar befördert worden seien, hätten lediglich eine 3-Punkte-Beurteilung \nerhalten. Eine solche Handhabung, die konkrete Besonderheiten nicht berücksichtige, sei nicht zulässig. Ferner \nhabe auch die Mitarbeiterführung bei ihm - dem Kläger - beurteilt werden müssen, weil er während des gesamten \nBeurteilungszeitraumes als Einsatzleiter tätig gewesen sei und teilweise auch die Sachgebietsleitung übernommen \nhabe. Damit habe er im tatsächlichen Arbeitsalltag Führungsverantwortung übernommen, die zu beurteilen \ngewesen sei. Schließlich werde die ordnungsgemäße Durchführung des Beurteilungsverfahrens bestritten.\n\n10\n\nIm Rahmen des Vorverfahrens führte der um eine interne Stellungnahme gebetene Erstbeurteiler am \n24. Juni 2003 zum Widerspruch aus, es sei richtig, dass der Kläger der beste Mann in der von ihm beurteilten \nVergleichsgruppe (A 10 ES) sei. Im Gespräch sei er von ihm, dem Erstbeurteiler, darauf hingewiesen worden, dass \nseine Leistungen gegenüber den Leistungen der Mitbewerber deutlich höher gelegen hätten, dass aber zur \nVergabe von 5 Punkten eine mehrjährige Leistungskonstanz gehöre. Allerdings könne der Endbeurteiler dies \nanders einschätzen, da ihm - im Gegensatz zum Erstbeurteiler - die gesamte Vergleichsgruppe bekannt sei. Zum \nEinwand der fehlenden Beurteilung der Führungsverantwortung sei zu sagen, dass der Kläger auf Grund der \nPersonalsituation in der Sachgebietsleitung am 5. März 2002 mit der dauerhaften Wahrnehmung der Aufgaben des \nAbwesenheitsvertreters des Sachgebietsleiters im Sachgebiet 00.0 beauftragt und zeitgleich auch dauerhaft als \nEinsatzleiter eingesetzt worden sei. Dieser Zustand habe bis zur Wiederbesetzung der Sachgebietsleiterstelle am \n26. Juni 2002 angehalten. Insbesondere im Zusammenhang mit der Neustrukturierung der Sachgebiete 00.0 und \n00.1 habe der Kläger seine schon vorher guten Leistungen bestätigt und sich als vollwertiger Vertreter des \nSachgebietes 00.0 präsentiert. \n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2003 wies das M den Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß es \nim Wesentlichen: Bei der Beurteilerkonferenz am 10. Februar 2003 habe man Überlegungen angestellt, welche \nAnforderungen an einen besonders hervorzuhebenden Beamten der jeweiligen Vergleichsgruppe zu stellen seien, \ndamit er mit 4 oder 5 Punkten beurteilt werden könne. Die Leistungen der zu Beurteilenden seien dann mit diesem \n„Eckbeamten\" verglichen worden und es sei eine Rangfolge aufgestellt worden. Hierbei habe der Kläger bei \nAnwendung eines einheitlichen Maßstabes 3 Punkte erhalten. Lebens- und Diensterfahrung seien in der \nVergleichsgruppe des Klägers nur insoweit berücksichtigt worden, wie sie sich in Leistung, Befähigung und \nEignung niedergeschlagen hätten. Eine pauschale Anwendung des Kriteriums der Verweildauer im \nstatusrechtlichen Amt ohne konkrete Prüfung von Besonderheiten sei also nicht erfolgt, was sich auch daran zeige, \ndass ein Beamter der Vergleichsgruppe A 10 (1. Säule) mit 4 Punkten beurteilt worden sei, obwohl er im \nBeurteilungszeitraum befördert worden sei. Die Mitarbeiterführung sei beim Kläger nicht beurteilt worden, weil er \nlediglich zwischen dem 5. März 2002 und dem 26. Juni 2002 mit der Abwesenheitsvertretung des \nSachgebietsleiters betraut gewesen sei. Ein solch kurzer Zeitraum von etwa dreieinhalb Monaten reiche indes nicht \naus, um die detaillierten Aussagen über Leistung und Befähigung eines Beamten im Bereich Mitarbeiterführung \ntreffen zu können, die von den Beurteilungsrichtlinien gefordert würden. Als Einsatzleiter sei dem Kläger keine \nVorgesetztenfunktion zugewiesen gewesen. Vorgesetzte seien nach der Geschäftsordnung des M vielmehr die \nzum Dezernatsleiter/Sachgebietsleiter bestimmten Beamten. \n\n12\n\nDer Kläger hat am 24. Juli 2003 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er \nwiederholt seine schon im Widerspruch vorgetragene Begründung und trägt ergänzend vor, dass er während der \nAbwesenheitsvertretung des Sachgebietsleiters auch die Befugnis zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit \nerhalten habe. Im Zusammenhang mit der Übertragung der Aufgaben des Einsatzleiters seien ihm u.a. übertragen \nworden die Leitung des operativen Einsatzes, die Verantwortlichkeit für die taktische Umsetzung des Einsatzes, die \nModeration der Einsatzbesprechung, die Festlegung der Einsatz- und Dienstzeiten, die Einteilung von \nSonderaufträgen, Festlegung der Zugriff-Teams, Info-Steuerung an alle eingesetzten Kräfte und Durchführung von \nEinsatznachbesprechungen. Damit habe er sehr wohl Führungsaufgaben wahrgenommen, die hätten beurteilt \nwerden müssen. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Mamtes vom \n9. Juli 2003 zu verurteilen, seine - des Klägers - dienstliche Beurteilung vom 18. März 2003 \naufzuheben, aus der Personalakte zu entfernen und ihn unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. \n\n18\n\nAuf Bitte des Gerichts hat er unter dem 21. Februar 2005 Ausführungen zur Besetzung der \nBeurteilerkonferenz, zur Vergleichsgruppe und zum Beurteilungsspiegel gemacht. Er hat ferner darauf \nhingewiesen, dass der Erstbeurteiler neben dem Kläger noch einen weiteren Beamten mit einem Gesamturteil von \n4 Punkten, aber besserer Bewertung in den Haupt- und Submerkmalen vorgeschlagen hat, der vom Endbeurteiler \nletztlich wegen der um drei Jahre und drei Monate längeren Verweildauer im Statusamt nicht herabgesetzt worden \nist. Schließlich hat er Ausführungen zur pauschalen Anwendung von Standzeiten gemacht und weitere Unterlagen \n(Mitarbeiterbrief vom 30. Oktober 2002, Geschäftsordnung des M) zu den Akten gereicht. Wegen der Einzelheiten \nwird auf den Schriftsatz vom 21. Februar 2005 verwiesen.\n\n19\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter \neinverstanden erklärt. \n\n20\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n23\n\nDie dienstliche Beurteilung vom 18. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2003 \nerweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat daher einen Anspruch entsprechend \n§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Aufhebung der streitigen Beurteilung, deren Entfernung aus der Personalakte und \nErstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. \n\n24\n\nNach ständiger Rechtsprechung,\n\n25\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Mai 1965 - II C 146.62 -, BVerwGE 21, 127, Urteil vom \n26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, und Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7/99 -, NVwZ-RR 2000, 621; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. Oktober 1989 - 6 A 1905/87 -, \nBeschlüsse vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3599/98 - und - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 161 und 266, und vom \n26. Oktober 2000 - 6 B 1281/00 -, DÖD 2001, 261, \n\n26\n\nunterliegen dienstliche Beurteilungen allerdings nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Denn die \nEntscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine \nLaufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der \nRechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb \ndarauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie \nsich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein \ngültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften \nverstoßen hat.\n\n27\n\nDer gesetzliche Rahmen für den Erlass dienstlicher Beurteilungen wird zum einen durch § 104 Abs. 1 des \nLandesbeamtengesetzes (LBG), zum anderen durch allgemeine Bestimmungen, insbesondere den \nGleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), abgesteckt. Dieser gebietet es, dass der Dienstherr, wenn er für \neinen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden \nBeamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den \neinzelnen Fall zu konkretisieren. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob das \ntatsächlich durchgeführte Beurteilungsverfahren die in den Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen wesentlichen \nVerfahrensstadien und Abläufe eingehalten hat und ob die beurteilten Beamten nach den gleichen Maßstäben \nbeurteilt worden sind.\n\n28\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8/79 -, NVwZ 1982, 101; Schnellenbach, Die dienstliche \nBeurteilung der Beamten und Richter, Rn. 149 ff.\n\n29\n\nHiernach sind beachtliche Verfahrensfehler nicht ersichtlich: \n\n30\n\nZunächst ist ein rechtserheblicher Verstoß gegen Form- und Verfahrensvorschriften der BRL Pol nicht \nfestzustellen. Nach diesen Richtlinien besteht die Beurteilung aus einer Aufgabenbeschreibung (Nr. 5 BRL Pol), \neiner Leistungs- und Befähigungsbeurteilung (Nr. 6 BRL Pol), einer Rubrik \"Zusätzliche Angaben und Verwendung\" \n(Nr. 7 BRL Pol) und dem Gesamturteil. Bei der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung sind die Hauptmerkmale \n„Leistungsverhalten\", „Leistungsergebnis\", „Sozialverhalten\" und - gegebenenfalls - „Mitarbeiterführung\" zu \nbeurteilen (Nr. 6.1 BRL Pol), wobei den Hauptmerkmalen Unterpunkte (sog. Submerkmale) zugeordnet sind. Für \ndie Bewertung der Submerkmale und die Bildung der Hauptmerkmale sowie der Gesamtnote sind die Noten \n\"entspricht nicht den Anforderungen\" (1 Punkt), \"entspricht im Allgemeinen den Anforderungen\" (2 Punkte), \n\"entspricht voll den Anforderungen\" (3 Punkte), „übertrifft die Anforderungen\" (4 Punkte) und \"übertrifft die \nAnforderungen in besonderem Maße\" (5 Punkte) zu verwenden (Nr. 6.3 BRL Pol). Das Beurteilungsverfahren ist \ndadurch gekennzeichnet, dass zunächst durch einen Vorgesetzten (den sog. Erstbeurteiler) des zu beurteilenden \nBeamten, der sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden bilden kann, ein \nBeurteilungsvorschlag erstellt wird (Nr. 9.1 BRL Pol). Der Erstbeurteiler beurteilt unabhängig und ist an Weisungen \nnicht gebunden (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung\" Abs. 3 BRL Pol). Er hat zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit dem \nzu Beurteilenden ein Gespräch zu führen, in dem dieser die Möglichkeit haben soll, die aus seiner Sicht für die \nBeurteilung wichtigen Punkte darzulegen (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung\" Abs. 1 und 2 BRL Pol). Nach Abfassung der \nErstbeurteilung und deren Weiterleitung auf dem Dienstweg erstellt der Schlusszeichnende die eigentliche \nBeurteilung (Nr. 9.2 BRL Pol). Dieser ist zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und soll bei \nRegelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze berücksichtigen. Er entscheidet \nabschließend über die Beurteilung der Hauptmerkmale und das Gesamturteil und zieht hierbei zur Beratung \nweitere personen- und sachkundige Bedienstete, u.a. die Gleichstellungsbeauftragte, heran \n(Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, \nleistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen. \n\n31\n\nDie dienstliche Beurteilung des Klägers ist im Einklang mit diesen Verfahrensregeln erstellt worden. \n\n32\n\nSie begegnet jedoch in materieller Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat allgemein \ngültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, weil Gegenstand der Beurteilung nicht nur Eignung, Befähigung und \nfachliche Leistung im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG sind, sondern maßgeblich auf die (kurze) \nVerweildauer im aktuellen Statusamt abgestellt wurde, obwohl dieser Umstand im Falle des Klägers nicht tragfähig \nerscheint. Der Endbeurteiler hat sich bei seiner Entscheidung, dem Vorschlag des Erstbeurteilers nicht zu folgen \nund das Gesamtergebnis von 4 auf 3 Punkte herabzusetzen, maßgeblich von der Überlegung leiten lassen, dass \nder Kläger erst am 29. November 2000 zum Kriminaloberkommissar befördert wurde und daher erstmalig in \ndiesem Amt zu beurteilen war. Das ergibt sich aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 21. Februar 2005 (Seite 4 \nMitte). Diese Verfahrensweise ist mit dem Gebot, dienstliche Beurteilungen nach Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung zu erstellen, nicht vereinbar. \n\n33\n\nZwar ist eine Differenzierung nach Dienstaltersgesichtspunkten nicht generell ausgeschlossen. Vielmehr gehört \nzu den Gesichtspunkten, die bei der dienstlichen Beurteilung eines Beamten zu einer positiven Einschätzung \nseines Leistungsbildes beitragen, u.a. die längerfristige, d.h. mehrjährige unbeanstandete Wahrnehmung seiner \nAufgaben gerade auch in dem zuletzt ausgeübten Statusamt (vgl. auch Nr. 6 BRL Pol). Allerdings darf der \nEndbeurteiler bei der Verwertung dieses Umstandes dessen Bedeutung als nur eines von mehreren für die \nBeurteilung wichtigen Gesichtspunktes nicht verkennen. Außerdem darf er nicht schematisch vorgehen. Bei \nentsprechend guten Leistungen muss selbst bei einer relativ kurzen „Standzeit\" eine überdurchschnittliche \nGesamtnote erreichbar sein.\n\n34\n\nOVG NRW, Urteil vom13.02.2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl. 2002, 351.\n\n35\n\nAuch setzt Nr. 6 BRL Pol bei Berücksichtigung der Diensterfahrung zwingend voraus, dass sie sich auf die \nLeistung ausgewirkt hat. Unzulässig wäre es, wenn die Vergabe eines im quotierten Spitzenbereich liegenden \nGesamturteils bei einer ersten Beurteilung im Statusamt versagt würde, obwohl sich die Leistungen trotz kurzer \nVerweildauer im Amt als eindeutig überdurchschnittlich erwiesen haben.\n\n36\n\nSo liegt der Fall aber hier. Der Beklagte ist in unzulässiger Weise schematisch verfahren. \n\n37\n\nDer Erstbeurteiler, KOR B, hat neben dem Kläger einen weiteren Beamten mit 4 Punkten vorgeschlagen, der \njedoch leistungsschwächer als der Kläger war. Bei sechs von zwölf Submerkmalen war der Kläger um einen Punkt \nbesser eingeschätzt und im Hauptmerkmal „Leistungsverhalten\" mit 5 Punkten vorgeschlagen worden, während \nder andere Beamte hier 4 Punkte erhalten hatte. Dennoch hat der Endbeurteiler nicht diesen anderen Beamten \nherabgesetzt, sondern den Kläger. In seiner Stellungnahme hierzu hat er nicht geltend gemacht, dass der Kläger \nwegen seiner geringeren Diensterfahrung schlechtere Leistungen erbracht habe, sondern allein auf das Datum der \nletzten Beförderung abgestellt: „Bei der Beurteilung des Konkurrenten wurde festgestellt, dass die mehrjährig \nlängere Berufserfahrung im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe mit „übertrifft die Anforderungen\" zu \nbewerten war. Beim Kläger wurde vor dem Hintergrund der den Beurteilungsrichtlinien immanenten \nRegelvermutung festgestellt, dass die deutlich geringere Berufserfahrung im Quervergleich der Leistungen \ninnerhalb der Vergleichsgruppe mit „entspricht voll den Anforderungen\" zu bewerten war.\" Hierbei ist er der \nEinschätzung des Erstbeurteilers, der Kläger („Mein bester Mann\") sei leistungsstärker als der andere, mit \n4 Punkten vorgeschlagene Konkurrent, nicht entgegengetreten. Daher überzeugt es nicht, wenn der Beklagte \nnunmehr geltend macht, es habe - auch noch in der abschließenden Beurteilerbesprechung mit dem \nEndbeurteiler - ein Leistungsvergleich stattgefunden. Ein ergebnisoffener Vergleich der Leistungen des Klägers mit \ndenen der für eine 4 Punkte-Bewertung vorgesehenen dienstälteren Kollegen ist der Darstellung des Beklagten im \nKlageverfahren nicht zu entnehmen. Daraus ergibt sich, dass der Endbeurteiler das Kriterium der Verweildauer im \nStatusamt schematisch und losgelöst von der tatsächlich erbrachten Leistung des Klägers zum Anlass für die \nHerabsetzung auf 3 Punkte genommen hat.\n\n38\n\nDem steht nicht entgegen, dass der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 21. Februar 2005 ausführt, es gebe \nkeine pauschale Berücksichtigung von Standzeiten, und hierzu auf einen Mitarbeiterbrief des Direktors des M vom \n30. Oktober 2002 verweist. Zwar heißt es dort, eine strikte Vorgabe, dass bei der ersten Beurteilung im \nstatusrechtlichen Amt keine bessere Note als 3 Punkte vergeben werden könne, bestehe nicht. Allerdings wird \nweiter ausgeführt, nach Sinn und Inhalt der BRL Pol könne die Vergabe von 4 Punkten im Abgleich zu allen \nAngehörigen der Vergleichsgruppe angesichts der sehr differierenden Zugehörigkeit zum statusrechtlichen Amt nur \nim Einzelfall in Betracht gezogen werden. Dieser Hinweis auf den Einzelfall legt nahe, dass eine Prädikatsnote nur \nmit absoluten Spitzenleistungen erreichbar ist. Das wird bestätigt durch die weiteren Angaben des Beklagten, \ninnerhalb der Vergleichsgruppe sei ein Beamter mit 4 Punkten beurteilt worden, obwohl er im Beurteilungszeitraum \nbefördert worden sei. Es handelt sich hierbei um die einzige Ausnahme in einer insgesamt 36 Beamte \numfassenden Vergleichsgruppe. Dies und der Hinweis darauf, dass dieser Beamte durchgängig seit dem \n1. Mai 2001 neben seinen Aufgaben als Sachbearbeiter Abwesenheitsvertreter des ausgeschiedenen \nSachgebietsleiters gewesen sei, deutet vielmehr darauf hin, dass er besonders herausragende Leistungen \nerbracht hatte und deshalb schwerlich übergangen werden konnte. Es ist aber beurteilungsfehlerhaft, wenn einem \ndienstjüngeren Beamten eine mehr als durchschnittliche Beurteilung nur bei herausragende Leistungen zuerkannt \nwird.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13.02.2001, a.a.O.\n\n40\n\nIm Hinblick hierauf ist die streitbefangene Beurteilung aufzuheben, aus der Personalakte zu entfernen (vgl. \n§ 102e Abs. 1 Nr. 1 LBG) und der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. \n\n41\n\nErgänzend und ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt weist das Gericht darauf hin, dass die \nweiteren Einwendungen des Klägers ohne Erfolg bleiben. Insbesondere war eine besondere Beurteilung der \nMitarbeiterführung rechtlich nicht zwingend erforderlich. Das gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, \n3 ½ Monate als Vertreter des Sachgebietsleiters eingesetzt gewesen zu sein. Die Einschätzung des Beklagten, \ndas Führungsverhalten könne in einem Zeitraum von lediglich 3 ½ Monaten nicht hinreichend beurteilt werden, ist \nrechtlich nicht zu beanstanden. In Nr. 6.2 Satz 2 BRL Pol heißt es, dass Merkmale, die in Ausnahmefällen nicht \nbeurteilt werden können, offen zu lassen sind. Anhaltspunkte, ab welchem Zeitraum Führungsverhalten beurteilt \nwerden kann, liefert die Geschäftsordnung des M (GO). Dort heißt es in § 5 Abs. 3, dass Vorgesetzte unter \nanderem verantwortlich sind für die Personalführung und Personalförderung, die Beschäftigten in die \nAufgabengebiete einweisen, die Arbeitsabläufe steuern und koordinieren und das Erreichen der Ziele kontrollieren. \nDiese sehr komplexe Aufgabe lässt sich innerhalb von 3 ½ Monaten kaum abschließend beurteilen, zumal dazu \nauch die Würdigung von Mitarbeitergesprächen gehört, die der Kläger mindestens einmal jährlich (§ 5 Abs. 3 \nSatz 2 GO) zu führen hatte. Zudem wird in den Erläuterungen zu den BRL Pol als Beispiel für die Nichtbeurteilung \neines Merkmales auf S. 137 ausdrücklich die für einen geringen Zeitraum fehlende Führungsverantwortung \ngenannt. \n\n42\n\nAuch aus der Tätigkeit des Klägers als Einsatzleiter folgt nicht die Notwendigkeit, die Mitarbeiterführung zu \nbeurteilen. Aus Nr. 6.2 Zf. 4 BRL Pol ergibt sich, dass die Beurteilung der Mitarbeiterführung nur für Vorgesetzte \nvorgesehen ist. Nach § 3 Abs. 5 LBG ist Vorgesetzter, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit \nAnordnungen erteilen kann; wer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Aus \nder Geschäftsordnung des M (GO) ergibt sich, dass als Vorgesetzte ausdrücklich neben dem Direktor des M (§ 8 \nAbs. 1 Satz 2 GO: Dienstvorgesetzter) und dessen ständigem Vertreter (§ 9 GO) lediglich die Abteilungsleiter (§ 10 \nAbs. 1 Satz 1 GO), Dezernatsleiter (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GO) und Sachgebietsleiter (§ 12 Abs. 1 Satz 2 GO) \nbezeichnet werden. Einsatzleiter werden in diesem Zusammenhang nicht genannt. Sie sind insbesondere nicht mit \nden Leitern von Ermittlungskommissionen gleichzusetzen, die gemäß § 12 Abs. 3 GO Sachgebietsleitern \ngleichgestellt sind und damit eine Vorgesetztenfunktion innehaben. Die vom Kläger aufgelisteten Aufgaben, die er \nals Einsatzleiter zu erfüllen hat (Leitung des operativen Einsatzes, Verantwortlichkeit für die taktische Umsetzung \ndes Einsatzes, Moderation der Einsatzbesprechung, Festlegung der Einsatz- und Dienstzeiten, Einteilung von \nSonderaufträgen, Festlegung der Zugriff-Teams, Info-Steuerung an alle eingesetzten Kräfte und Durchführung von \nEinsatznachbesprechungen), reichen auch in der Sache nicht aus, die Funktion eines Vorgesetzten beim M \nvollständig auszufüllen. Was ein Vorgesetzter zu leisten hat, ergibt sich aus § 5 Abs. 2, 3 und 4 GO. Er trägt die \nFührungsverantwortung für den gesamten, ihm übertragenen Aufgabenbereich, was unter anderem Aufgaben der \nOrganisation und der Geschäftsabläufe umfasst. Er sorgt neben anderem durch die Entwicklung von \nBearbeitungsrichtlinien und allgemeinen Entscheidungskriterien für eine schnelle und sachlich richtige Erledigung \nder Aufgaben und ist verantwortlich für die Personalführung und Personalförderung, wobei er mindestens einmal \nim Jahr ein Mitarbeitergespräch führt. Insbesondere der Bereich Personalführung und -förderung ist nicht \nGegenstand der Aufgaben eines Einsatzleiters. \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n44\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n45\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282172","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-02-11/2-k-4854-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282172","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282172","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-02-11/2-k-4854-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282172","retrieved":"2026-07-09 02:56:56.092010+00:00"}}