{"status":"available","doknr":"OLD282173","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0211.18K5559.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-02-11","aktenzeichen":"18 K 5559/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eltern des am 00. Dezember 1987 geborenen Schülers B Ihren Antrag auf Übernahme von \nFahrkosten für das Schuljahr 2004/2005 zum N Gymnasium lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16. Juni 2004 \nmit der Begründung ab, der Schulweg betrage weniger als 5 km. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der \nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2004 zurück.\n\n3\n\nDie Kläger machen geltend, der Schulweg betrage nur unter der Voraussetzung weniger als 5 km, dass der \nvom Beklagten angegebene Weg über die S Straße gewählt werde. Diese S Straße verlaufe zum Teil als Fußweg \ndurch unbebautes Gelände und kreuze die A 59. In diesem Bereich handele es sich nicht um einen dem \nöffentlichen Verkehr gewidmeten Weg. Im Übrigen weise der Schulweg, den der Beklagte angegeben habe, \nbesondere Gefährdungen auf. So fehle weitgehend ein eigenständiger Gehweg, was insbesondere im Bereich \nzwischen einem Gewerbegebiet und der die A 524 kreuzenden Eisenbahnstrecke besondere Gefahren begründe. \nHier komme es auf einer schmalen Straße zu Begegnung von schweren Lkw. Auch im weiteren Verlauf der C \nStraße gebe es eine zum Teil unübersichtliche Straßenführung mit besonderen Gefährdungen bei der Begegnung \nvon Kraftfahrzeugen.\n\n4\n\nDie Kläger beantragen,\n\n5\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 16. Juni 2004 und 30. Juli 2004 zu \nverpflichten, die notwendigen Schülerfahrkosten für die Beförderung ihres Sohnes B2 im \nSchuljahr 2004/2005 zu erstatten.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEr verweist darauf, das die gesamte Strecke über öffentliche Wege führe und auch keine besonders großen \nStraßenverkehrsgefahren auslöse, die von einem Schüler im Alter von mindestens 16 Jahren nicht zu bewältigen \nwären.\n\n9\n\nEntscheidungsgründe:\n\n10\n\nDie Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten für die \nBeförderung ihres Sohnes B2 im Jahre 2004/2005. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 SchfkVO \nliegen nicht vor. Danach muss der Schulweg für einen Schüler der Sekundarstufe II mehr als 5 km betragen. Die \nKläger haben ihren Einwand hinsichtlich der Längenbestimmung im Laufe des Verfahrens aufgegeben.\n\n11\n\nAuch die Voraussetzungen, unter denen nach § 6 Abs. 2 SchfkVO ausnahmsweise Fahrkosten notwendig \nentstehen können, liegen nicht vor. Insbesondere ist der Schulweg nicht nach den objektiven Gegebenheiten \n„besonders gefährlich\". Dies ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO im Hinblick auf Verkehrsgefahren dann der Fall, \nwenn der Weg überwiegend endlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen \nführt oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. \nDiese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil es sich bei dem durch ein Gewerbegebiet \nführenden Teil des Weges nicht um den überwiegenden Teil des Schulweges handelt. Im Übrigen ist die C Straße \nkeine verkehrsreiche Straße, was sich ohne nähere Feststellungen zur Zahl der Fahrzeuge bereits auf Grund der \nBeobachtungen im Erörterungstermin feststellen lässt. Eine verkehrsreiche Straße ist etwa bei 750 Kfz bejaht \nworden, bei 300 Kfz dagegen verneint worden, (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nEntscheidungen vom 18. April 1989, 16 A 2246/86 und 31. Oktober 1999, 16 A 2710/89). Die Straße wird nur \ngelegentlich von Fahrzeugen befahren. Die Voraussetzungen für eine verkehrsreiche Straße werden auch nicht \nansatzweise erfüllt. Es fehlt auch an zusätzlichen Momenten, die den Schulweg gleichwohl für den Sohn der \nKläger als besonders gefährlich erscheinen lassen könnten. Hierbei ist auf das Alter des Schülers zu Beginn des \nBewilligungszeitraumes abzustellen. Für einen Schüler der Sekundarstufe II im Alter von 16 Jahren sind auch \nVerkehrssituationen beherrschbar, wie sie sich etwa bei der Begegnung von Kraftfahrzeugen auf der \nvergleichsweise schmalen Straßen an unübersichtlichen Stellen ergeben können. Ohne Erfolg machen die Kläger \ngeltend, ein Teil des Schulweges sei ausweislich der Akten des Beklagten nicht - mehr - dem öffentlichen Verkehr \ngewidmet. Jedenfalls steht der vollständige vom Beklagten angegebene Weg dem Fußgängerverkehr zur \nVerfügung. Dies ist in dem Bereich, der die A 59 kreuzt auch ausdrücklich durch entsprechende Verkehrsschilder \nausgewiesen worden.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf \n§§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n13\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282173","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-02-11/18-k-5559-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282173","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282173","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-02-11/18-k-5559-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282173","retrieved":"2026-07-09 02:56:56.180742+00:00"}}