{"status":"available","doknr":"OLD282260","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0208.3L2685.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-02-08","aktenzeichen":"3 L 2685/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\nvorläufig festzustellen, dass zwischen ihr und dem \nAntragsgegner kein Rechtsverhältnis besteht, kraft dessen sie \nverpflichtet ist, für den ab Monat September 2004 \nbeabsichtigten unveränderten Weiterbetrieb einer baugleichen, \ndem Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 16. Mai \n2000 entsprechenden Baustoff-Recyclinganlage am Standort \nG1, eine immissionsschutzrechtliche Neuerrichtungs- und -\nbetriebsgenehmigung einzuholen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor \nKlageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand \ntreffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden \nZustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder \nwesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind \neinstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug \nauf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei \ndauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder \ndrohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. \nAnordnungsgrund sowie Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§§ 123 \nAbs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).\n\n6\n\nDie erstrebte einstweilige Anordnung kann nicht ergehen. Die Antragstellerin hat \ndas Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Zur Begründung \nwird auf das im Verfahren 3 K 5782/04 ergangene Urteil vom 18. Januar 2005 \nverwiesen.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282260","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-02-08/3-l-2685-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282260","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282260","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-02-08/3-l-2685-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282260","retrieved":"2026-07-09 02:57:03.760838+00:00"}}