{"status":"available","doknr":"OLD282261","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0208.15L163.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-02-08","aktenzeichen":"15 L 163/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 25. Januar 2005 gestellte Antrag,\n\n3\n\nvorläufig festzustellen, dass\n\n4\n\n1. der Bescheid des Antragsgegners vom\n15. November 2001 insoweit nichtig ist, als er für die\nFührung des Titels \"Visiting Professor\" und der\nAbkürzung \"Prof.\" jeweils den Zusatz (RC) bestimmt,\n\n5\n\n2.\n\n6\n\n3. der Widerspruch des Antragsteller vom\n31. Dezember 2002 gegen den oben genannten Bescheid\naufschiebende Wirkung hatte und\n\n7\n\n4.\n\n8\n\n5. der Antragsteller aufgrund des oben genannten\nBescheids des Antragsgegners bis zum 21. Mai 2003\nberechtigt war, den genannten Titel ausgeschrieben und\nabgekürzt jeweils ohne den Zusatz (RC) zu tragen.\n\n9\n\n6.\n\n10\n\nbleibt erfolglos. Das Rechtsschutzgesuch ist jedenfalls unbegründet.\n\n11\n\nGemäß § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO\nkann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen\nZustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft\ngemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden,\ndrohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Diese\nVoraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat bei der im vorläufigen\nRechtsschutzverfahren allein gebotenen und auch nur möglichen summarischen\nPrüfung schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.\n\n12\n\nEinen wesentlichen Nachteil, dem sich durch den Erlass der begehrten\neinstweiligen Anordnung in rechtlich beachtlicher Weise begegnen ließe, hat der\nAntragsteller nicht dargetan. Zur Abwendung einer ihm drohenden strafgerichtlichen\nVerurteilung wegen des unbefugten Führens eines ausländischen akademischen\nGrades oder Titels in dem Strafverfahren 0 Cs 00 Js 00000/00 vor dem Amtsgericht\nI1, das den Termin zur Hauptverhandlung auf den 22. März 2005 festgesetzt hat, ist\nder Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung rechtlich ungeeignet.\n\n13\n\nMit den Feststellungen, die dem Antragsbegehren entsprechen, lässt sich\njedenfalls der gegen den Antragsteller erhobene Tatvorwurf nicht entkräften, der in\ndem der angesetzten Hauptverhandlung zu Grunde liegenden Strafbefehl des\nAmtsgerichts I1 vom 24. Februar 2004 unter Ziffer 5 benannt ist. Die dort angeklagte\nTat vom 14. August 2003 liegt nach dem Zeitraum, für den der Antragsteller mit\nseinem vorläufigen Rechtsschutzgesuch und in dem zu Grunde liegenden\nKlageverfahren 15 K 3817/04 verwaltungsgerichtlich feststellen lassen will, dass er\nnach dem Zustimmungsbescheid des Beklagten vom 15. November 2001 berechtigt\nwar, einen Professorentitel zu führen, ohne auf den Staat seiner Herkunft mit einem\nKlammerzusatz hinweisen zu müssen.\n\n14\n\nMit dem Erlass der einstweiligen Anordnung lässt sich aber auch eine\nstrafgerichtliche Verurteilung wegen der weiter angeklagten Taten nicht abwenden.\nSelbst bei einer obsiegenden Entscheidung des Antragstellers in einem\nverwaltungsgerichtlichen Verfahren bleibt der Strafrichter rechtlich verpflichtet, die für\ndie strafgerichtliche Beurteilung der angeklagten Taten aus seiner Sicht\nmaßgeblichen verwaltungsrechtlichen Vorfragen selbst zu prüfen und in eigener\nVerantwortung im Strafverfahren gegebenenfalls abschließend zu beantworten,\n\n15\n\nvgl. Sodan /Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Stand\nJanuar 2003, zu § 121 Rdnr. 66.\n\n16\n\nEiner verwaltungsgerichtlichen Entscheidung kommt Bindungswirkung nämlich\nnur zwischen den Verfahrensbeteiligten zu. Etwas anderes ergibt sich zu Gunsten\ndes Antragstellers auch nicht aus der von ihm zitierten Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts,\n\n17\n\nUrteil vom 13. Januar 1969, I C 86.64, Buchholz, Sammel- und\nNachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310\n§ 43 VwGO Nr. 31.\n\n18\n\nDort ist ausdrücklich festgestellt, dass eine Entscheidung des\nVerwaltungsgerichts den Strafrichter nicht bindet. Soweit aber nach dem Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts die behördliche Drohung mit einer Strafanzeige für den\nBetroffenen das rechtlich schutzwürdige Interesse begründet, durch eine aus Anlass\nder Drohung gemäß § 43 VwGO erhobene Feststellungsklage verwaltungsgerichtlich\nklären lassen, ob er gegen Vorschriften des Verwaltungsrechts verstoßen hat, weil\neine für ihn günstige Entscheidung des Verwaltungsgerichts \"Einfluss\" auf die\nBeurteilung der strafrechtlichen Schuldfrage \"ausüben kann\", rechtfertigen diese\nErwägungen die Annahme eines Anordnungsgrundes zu Gunsten des Antragstellers\nnicht. Abgesehen davon, dass der Antragsteller um verwaltungsgerichtlichen\nRechtsschutz im (Klage- und) Eilverfahren erst nach Erlass des Strafbefehls\nnachgesucht hat und es deshalb rechtlich zweifelhaft ist, ob an der Entscheidung\nüber ein Feststellungsbegehren, das erst während eines anhängigen Strafverfahrens\nbei dem Verwaltungsgericht anhängig gemacht wird, überhaupt ein\nRechtsschutzinteresse besteht, ist im Sinne der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts ein \"günstiger Einfluss\" einer im vorläufigen\nRechtsschutzverfahren getroffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf den\nAusgang eines Strafverfahrens zu verneinen. Eine Eilentscheidung des\nVerwaltungsgerichts vermag die Sach- und Rechtslage nicht abschließend zu klären;\ndies bleibt vielmehr der Hauptsachenentscheidung vorbehalten.\n\n19\n\nIm Übrigen hat der Antragsteller aber auch für keines der drei Antragsbegehren\neinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Diesbezüglich fehlt es schon an\neinem Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten, das im Sinne des § 123 Abs. 1\nS. 2 VwGO auch gegenwärtig noch streitig ist. Mithin kommt der Erlass einer\neinstweiligen Anordnung nicht Betracht, wenn und soweit der Rechtsstreit zwischen\nden Verfahrensbeteiligten bereits erledigt ist,\n\n20\n\nvgl. hierzu: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung,\nKommentar; Stand September 2004, zu § 80 VwGO Rdnr. 246 und\nzu § 123 VwGO Rdnr. 36.\n\n21\n\nEiner vorläufigen Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache ist das\nRechtsverhältnis dann schon begrifflich nicht (mehr) zugänglich. Gemessen daran\nverfehlt das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers den Zweck einer\neinstweiligen Anordnung. Es zielt auf die vorläufige Klärung solcher Rechtsfragen,\ndie zwar zwischen Antragsteller und Antragsgegner nach wie vor strittig sind, aber\neinen in der Vergangenheit liegenden und in sich abgeschlossenen Sachverhalt\nbetreffen, der ohne tatsächliche oder rechtliche Auswirkungen auf die derzeitigen\noder künftigen rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten ist. Insoweit sind\ndie den Feststellungsbegehren zu Grunde liegenden rechtlichen Beziehungen\nspätestens ohne Bedeutung, nachdem der Antragsteller dem Antragsgegner\ngegenüber durch schriftliche Erklärung vom 1. März 2004 mit Wirkung zum\n1. Juli 2004 verbindlich auf das Recht verzichtet hat, einen Professorentitel nach\nMaßgabe des Zustimmungsbescheides vom 15. November 2001 und den\nnachfolgenden Änderungsbescheiden des Antragsgegners vom 15. März 2003 und\n5. Juni 2003 zu führen, und der Antragsgegner das gegen den Antragsteller\neingeleitete Verfahren zum Widerruf der Zustimmung eingestellt hat.\n\n22\n\nAbgesehen davon spricht auch nichts dafür, dass die dem vorläufigen\nRechtsschutzgesuch zu Grunde liegenden Feststellungsbegehren sich im\nHauptsacheverfahren als sachlich begründet erweisen werden.\n\n23\n\nFür die vom Antragsteller geltend gemachte Teilnichtigkeit des\nZustimmungsbescheides des Antragsgegners vom 15. November 2001 ist nichts\nersichtlich; der danach mit dem Nationalitätenkennzeichen zu führende\nKlammerzusatz stellt keine Teilregelung der Zustimmungsentscheidung dar, die\nrechtlich einer isolierten Betrachtung ihrer Rechtmäßigkeit zugänglich ist.\n\n24\n\nSoweit hier von Interesse ist gemäß § 119 Abs. 3 S. 1 und S. 6 des Gesetzes\nüber die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in\nder bei Erlass der Zustimmungsentscheidung vom 15. November 2001 geltenden\nFassung vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190) i. V. m. § 8 Abs. 2 der Verordnung\nüber das Verfahren der Zustimmung und die Form der Führung ausländischer Grade\n(VO.AGr.) vom 13. Mai 1993 (GV NRW S. 338) ist die Herkunft des Grades mit\neinem auf den Staat hinweisenden Klammerzusatz sichtbar zu machen. Zweck der\nRegelung ist es nicht nur, die Inhaber deutscher akademischer Grade davor zu\nschützen, dass ihre Rechtsstellung durch die missbräuchliche Benutzung gleicher\noder ähnlicher Bezeichnungen beeinträchtigt und entwertet wird, die nicht unter den\nim Bundesgebiet üblichen Bedingungen erworben worden sind; sie dient vielmehr\nauch dem Schutz der Allgemeinheit davor, nicht mehr erkennen zu können, ob der\nTräger eines akademischen Grades diesen unter den genannten Bedingungen und\nVoraussetzungen erworben hat,\n\n25\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1987, 7 B 121/87, Neue\nZeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1988, 365 (366), Oberverwaltungsgericht\nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. Februar 1990,\n19 A 905/88, NVwZ 1991, 186, und Urteil vom 16. März 1990, 19 A 2051/88, juris-\ndokumentation Nr. MWRE108629026.\n\n26\n\nGemessen daran stellt der Klammerzusatz einen zwingenden,\n\n27\n\nso: OVG NRW, Urteile vom 16. Februar 1990 und vom 16. März 1990, jeweils\na. a. O., \n\n28\n\nund damit integralen Bestandteil des Zustimmungsbescheides im Sinne einer\nInhaltsbestimmung des Titels dar.\n\n29\n\nIm Übrigen ist der in dem Bescheid vom 15. November 2001 bezeichnete und für\ndie Republik China (Taiwan) stehende Klammerzusatz \"(RC)\" als Hinweis auf die\nVolksrepublik China als den Staat, in dem dem Antragsteller die Berechtigung\nverliehen worden ist, den Titel eines \"Visiting Professors\" zu führen, zwar - was\nzwischen den Beteiligten unstreitig ist - rechtswidrig. Die in § 44 Abs. 1 VwVfG NRW\nnormierten Voraussetzungen der Nichtigkeit erfüllt der Rechtsfehler aber nicht; er ist\njedenfalls nicht besonders schwerwiegend. Dass dem falsch bezeichneten\nHerkunftsstaat nicht die Bedeutung eines Fehlers beikommt, der der geltenden\nRechtsordnung grundlegend widerspricht und mit ihr unter keinen Umständen\nvereinbar ist, weil er tragenden Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung\nimmanenten Wertvorstellungen zuwider läuft,\n\n30\n\nvgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983, 1 C 131/81, NVwZ 1984,\n578 und Urteil vom 22. Februar 1985 8 C 107/83; Neue Juristische Wochenschrift\n(NJW) 1985 2658; Kopp / Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar,\n7. Auflage 2000, zu § 44 Rdnr. 8.\n\n31\n\nliegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung.\n\n32\n\nEbenso dürfte im Hauptsacheverfahren das Begehren erfolglos bleiben,\nfestzustellen, dass der \"Widerspruch\" des Antragstellers vom 31. Dezember 2002\ngegen die Zustimmungsentscheidung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO\naufschiebende Wirkung hatte. Offen bleiben kann dabei, ob dem vorbezeichneten\nSchreiben des Antragstellers rechtlich die Bedeutung eines Widerspruchs\nbeizumessen ist, und ob ein solcher Rechtsbehelf, den die\nVerwaltungsgerichtsordnung gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 gegen den - im Übrigen\nrechtlich unteilbaren - Zustimmungsbescheid des Antragsgegners vom\n15. November 2001 als Entscheidung einer obersten Landesbehörde gar nicht\nvorsieht, überhaupt geeignet ist, aufschiebende Wirkung zu entfalten. Einem\nWiderspruch des Antragsteller gegen die Zustimmungsentscheidung fehlt jedenfalls\ndeshalb der Suspensiveffekt, weil es sich bei ihr um einen begünstigenden\nVerwaltungsakt und damit eine Regelung handelt, die in § 80 Abs. 1 VwGO nicht als\ndem Suspensiveffekt zugänglich bezeichnet ist.\n\n33\n\nAus den vorgenannten Erwägungen folgt schließlich, dass der Antragsteller im\nHauptsacheverfahren auch mit seinem Begehren voraussichtlich erfolglos bleiben\nwird, feststellen zu lassen, dass er bis zum 21. Mai 2003 berechtigt war, den Titel\neines Professors ausgeschrieben und abgekürzt jeweils ohne den Zusatz (RC) zu\ntragen.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung\nberuht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG in der Fassung des\nKostenrechtsmodernisierungsgesetzes; angesichts des nur vorläufigen Charakters\nder Entscheidung waren die für die drei Antragsbegehren jeweils mit 5.000,00 Euro\nanzusetzenden und zu addierenden Streitwerte lediglich hälftig in Ansatz zu\nbringen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282261","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-02-08/15-l-163-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282261","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282261","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-02-08/15-l-163-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282261","retrieved":"2026-07-09 02:57:03.833737+00:00"}}