{"status":"available","doknr":"OLD282281","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0204.19K597.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-02-04","aktenzeichen":"19 K 597/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Änderung seines Bescheides vom 23. Juli 2003 und des \nWiderspruchsbescheides 6. Januar 2004 verpflichtet, dem Kläger für das Kind F1 jugendhilferechtliches \nPflegegeld einschließlich Erziehungsgeld nach den §§ 27, 33, 39 SGB VIII unter Anrechnung bereits gewährter \nSozialhilfeleistungen in der Zeit vom 12. Dezember 2000 bis 31. Januar 2003 zu bewilligen.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem \nBeklagten auferlegt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleisten.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung von jugendhilferechtlichem \nPflegegeld einschließlich Erziehungsbeitrag für die Betreuung seines Neffen F1, geb. \n00.00.1987.\n\n3\n\nNach dem Tod seines Bruders I am 13. März 2000 - des Vaters von F2 und F1 - \nnahm der Kläger seine Neffen zu sich. Mit Zustimmung der leiblichen Kindesmutter \nübertrug das Amtsgericht S die Personensorge mit Beschluss vom \n7. November 2000 auf den Kläger. Die Kindesmutter F3 verzog mit der Tochter F4 \nam 31. Mai 2001 nach E.\n\n4\n\nSeit dem 1. September 2000 erhielt der Kläger für seine Neffen vom Sozialamt \ndes Beklagten laufende und einmalige Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG in \nForm von Hilfe in Verwandtenpflege. Zu dem 18. September 2000 datierten Antrag \nhielt das Sozialamt des Beklagten fest: „Das Jugendamt leistet keine Hilfen, da diese \naufgrund der Unterbringung der Kinder beim Onkel nicht erforderlich sind, dies wurde \nvom zuständigen SB des Jugendamtes bestätigt\" (Vermerk vom 18. September \n2000).\n\n5\n\nMit Schreiben vom 27. Januar 2003 an den Beklagten beantragte der Kläger \nrückwirkend für die Zeit vom 12. Dezember 2000 fortlaufend Pflegegeld für die \nBetreuung und Versorgung von F1 bis zum Ende der Minderjährigkeit.\n\n6\n\nDer Beklagte teilte - nach Angaben des Klägers - fernmündlich mit, seiner \nMeinung nach sei nicht er, sondern das Jugendamt E zuständig. \nDaher stellte der Kläger den wortgleichen Antrag auf Pflegegeld am 30. Januar 2003 \nan die Oberbürgermeisterin der Stadt E. Mit Schreiben vom 6. Juni 2003 teilte diese \nmit, dass sie den Antrag nicht bescheiden könne, denn der Beklagte sei nach § 86 VI \nSGB VIII zuständig, da F2 und F1 auf Dauer bei dem Kläger und nicht bei der \nKindesmutter lebten.\n\n7\n\nDer Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 23. Juli 2003 rückwirkend ab Februar \n2003 Pflegegeld nach dem SGB VIII für F1 in Höhe von 724,50 EURO \nmonatlich.\n\n8\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger am 31. Juli 2003 Widerspruch ein, \nsoweit nicht rückwirkend ab dem 12. Dezember 2000 bewilligt wurde.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2004 wies der Beklagte den \nWiderspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen an, \ndass bereits im Januar 2002 vom Jugendamt E ein Beratungstermin vorgeschlagen \nworden sei, auf den der Kläger nicht reagiert habe. Auch habe er am 6. Mai 2002 \neinen Antrag auf ambulante Hilfe gestellt, der zuständigkeitshalber an das \nJugendamt E weitergeleitet worden sei. Dort habe der Kläger seinen Anspruch nicht \nweiter verfolgt, das Jugendamt E habe daher den Antrag aufgrund mangelnder \nMitwirkung als erledigt angesehen. Die rückwirkende Hilfe komme wegen fehlender \nMitwirkung nicht in Betracht.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 27. Januar 2004 bei Gericht die vorliegende Klage erhoben. \nEr trägt im wesentlichen zur Begründung vor, dass er unmittelbar nach Übernahme \nder Kinder in seinen Haushalt beim Beklagten fernmündlich nachgefragt habe, \nwelche finanziellen Hilfen ihm zuteil werden könnten. Sowohl das Jugendamt als \nauch Sozialamt des Beklagten hätten ihm wiederholt mitgeteilt, dass er keine \nLeistungen beanspruchen könne. Er habe dann letztlich im Januar 2003 die Anträge \nauf Bewilligung von Pflegegeld gestellt. Er habe keine Schreiben der Stadt E \nerhalten, das dortige Jugendamt habe auch nicht davon ausgehen können, es \nbestehe kein Bedarf nach Hilfe. Es sei zwar richtig, dass der Kläger seit dem \n1.September 2000 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für seine beiden Neffen \nerhalten habe, Hilfe vom Jugendamt sei ihm jedoch nicht angeboten worden.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten zu verurteilen, ihm - dem Kläger - für das \nKind F1, geb. am 00.00.1987, Pflegegeld nach dem Kinder- und \nJugendhilfegesetz (SGB VIII) für die Zeit vom 12. Dezember 2000 \nbis 31.Januar 2003 zu bewilligen. \n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr trägt vor, dass der Kläger erzieherische Hilfe durch das Jugendamt des \nBeklagten nicht angenommen oder nachgefragt habe, konkrete \nJugendhilfemaßnahmen hätten deshalb nicht durchgeführt werden können. Es habe \npunktuelle Hilfestellung nur in wenigen Einzelgesprächen gegeben, sodass auch \neine wirtschaftliche Jugendhilfe nicht habe eintreten müssen. Auch komme eine \nrückwirkende Leistung grundsätzlich nicht in Betracht. Der Kläger habe nicht auf die \nKontaktversuche des Jugendamtes der Stadt E reagiert, daher sei sein Antrag vom \n6. Mai 2003 mangels Mitwirkung abzulehnen gewesen.\n\n16\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens \nsowie des Verfahrens 19 K 591/04 - F2 betreffend - sowie den in beiden Verfahren \nbeigezogenen Verwaltungsvorgängen (4 Beiakten.)\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden, weil die Beteiligten sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt \nhaben.\n\n20\n\nDie Klage ist bei verständiger Würdigung des Klagevorbringens, des darin \nniedergelegten konkreten Begehrens und der Sache nach als Verpflichtungsklage zu \nverstehen, denn der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, unter \nAbänderung seines Bescheides vom 23. Juli 2003 und des Widerspruchsbescheides \n6. Januar 2004 ihm, dem Kläger, für die Zeit vom 12. Dezember 2000 bis zum 31. \nJanuar 2003 jugendhilferechtliches Pflegegeld zu bewilligen. Dieses Ziel ist nicht mit \neiner Leistungsklage, sondern nur mit einer Verpflichtungsklage zu erreichen. Auch \nder Umfang der begehrten Leistung war auf die Beträge zu begrenzen, die über die \nbereits erbrachten Sozialhilfeleistungen zum Unterhalt des Kindes hinausgingen.\n\n21\n\nDie Klage ist in diesem Sinne verstanden und derart ausgelegt zulässig und \nbegründet.\n\n22\n\nDer Kläger hat Anspruch auf Hilfe zu Erziehung nach §§27,33, 39 SGB VIII für \ndie Zeit vom 12. Dezember 2000 bis zum 31. Januar 2003. für die Betreuung seines \nNeffen F1 in seinem Haushalt. Der Beklagte war in dem hier maßgeblichen Zeitraum \nauch zuständig.\n\n23\n\nIn der Zeit vom 21. Dezember 2000 bis zum 30. Mai 2001 war der Beklagte \nzuständig, weil die Mutter der Kinder (Halbwaisen) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in \nL hatte, vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB VIII.\n\n24\n\nNach dem Umzug der Mutter der Kinder am 31. Mai 2001 bis zum 13. August \n2002 war der Beklagte zuständig, weil die Stadt E die Aufnahme der Hilfe abgelehnt \nhat und damit die Verpflichtung des Beklagten nach § 86c SGB VIII bestand, \nzunächst weiterzuleisten.\n\n25\n\nAb 14. August 2002 war F1 bereits 2 Jahre in dem Haushalt des Onkels als \nPflegekind untergebracht, sodass sich die Zuständigkeit des Beklagten nunmehr aus \n§ 86 Abs. 6 SGB VIII ergab, da es nun auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers \nankam, weil der Verbleib des Kindes dort auf Dauer zu erwarten war.\n\n26\n\nDem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe keinen Antrag \nauf Bewilligung von Jugendhilfeleistungen gestellt. Schon der Umstand, dass die \nSozialhilfeleistungen erbracht wurden, belegt, dass dem Beklagten die Notwendigkeit \nvon Hilfen unterbreitet worden ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der \nAntragsteller in der Lage ist, diesen Antrag unter Nennung entsprechender \njugendhilferechtlicher Normen einzugrenzen, die Prüfung, welche Ansprüche in \nFrage kommen, obliegt dann dem Beklagten. Dieser war denn auch zu einem - wenn \nauch falschen - Ergebnis gelangt - wie der Vermerk vom 18. September 2000 \nbelegt.\n\n27\n\nDa der jugendhilferechtliche Bedarf für die Vergangenheit nicht abschließend \ngegenüber dem Kläger entschieden worden war, ist der Kläger später nicht \ngehindert, die Ansprüche weiter zu verfolgen. Bestandskräftige \nAblehnungsbescheide sind nicht vorhanden.\n\n28\n\nDie gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe \nliegen in dem hier maßgeblichen Zeitraum auch vor. Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat \nein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes Anspruch auf Hilfe \nzur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht \nGewähr leistet und die Hilfe für seine Entwicklung notwendig und geeignet ist. als \nPersonensorgeberechtigter Der Kläger kann diese Ansprüche verfolgen, da ihm das \nPersonensoregerecht der von ihm aufgenommenen Kinder F1 und F2 mit Beschluss \ndes Amtsgerichts S vom 7. November 2000 übertragen worden ist.\n\n29\n\nVgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 25. April 2001 - 12 A 924/99. \n\n30\n\nDass Hilfe in diesem Sinne zur Erziehung für F2 notwendig war, kann ebenfalls \nschwerlich verneint werden. Die Kindesmutter schied als Erziehungsperson aus. Der \nKindesvater war bereits im August 2000 verstorben. Damit war ein Bedarf für Hilfe \nzur Erziehung gegeben, denn die Eltern sind ausgefallen.\n\n31\n\n Die vom Beklagten hierzu vertretene Ansicht, Hilfe zur Erziehung in Fällen der \nvorliegenden Konstellation sei nicht geboten, weil neben der Versorgung des Kindes \nweiter gehende Hilfe, insbesondere mangels vom Kläger konkret nachgefragter \nErziehungshilfe, nicht erforderlich sei, beruht auf den Vorgaben des früheren \nJugendwohlfahrtgesetzes. Mit Einführung des SGB VIII ist dieses Erfordernis \nentfallen. Es kommt allein auf einen objektiven Mangel an Erziehungsleistung an, \nnicht auf besondere Probleme in der Person des Erzogenen oder des Erziehers. Es \ngenügt ein objektiver Ausfall von Erziehungsleistung im elterlichen Bereich.\n\n32\n\nvgl. Kunkel in: Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar, a.a.O., § \n27 Rdnr. 2.\n\n33\n\nAuch die Voraussetzungen einer vorrangigen, bedarfsdeckenden \nVerwandtenpflege im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nlagen nicht vor. Nach dieser Rechtsprechung,\n\n34\n\nvgl. Urteile vom 15. Dezember 1995 - 5 C 2.94 -, FEVS 47, 13 ff, vom \n12. September 1996 - 5 C 37.95 -, BVerwGE 102, 56 ff, vom 12. September 1996 \n- 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433 ff, und vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 -, FEVS \n48, 289 ff.,\n\n35\n\nist der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege einschließlich der Annexleistungen \nnach § 39 SGB VIII nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Betreuung durch \ndie Aufnahme des Kindes in den Haushalt der verwandten Großeltern - hier des \nOnkels - erfolgt. In Fällen dieser Art hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner \nzitierten Rechtsprechung den zuständigen Jugendhilfeträger für verpflichtet erachtet, \nJugendhilfe durch Übernahme der Kosten der Erziehungsmaßnahme und \ndemzufolge auch \"wirtschaftliche Jugendhilfe\" zu leisten, wenn die gesetzlichen \nVoraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe für die tatsächlich \nerhaltene Erziehung vorgelegen haben und diese Kosten nicht von den \nMinderjährigen selbst oder den Eltern getragen worden sind. Für die \nVerwandtenpflege im Haushalt des Onkels gilt dies indes nur, wenn dieser - wie hier \n- nicht zur unentgeltlichen Pflege bereit ist. Dies hat der Onkel schon bei Beginn \ndeutlich gemacht, als er erkennbar auf Leistungen des Beklagten nicht verzichten \nwollte. Eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht des Onkels kommt ohnehin nicht in \nBetracht.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 n. F. VwGO, die \nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282281","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-02-04/19-k-597-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86c","ref_norm":"86c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282281","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282281","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-02-04/19-k-597-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282281","retrieved":"2026-07-09 02:57:05.505492+00:00"}}