{"status":"available","doknr":"OLD282280","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0204.19K591.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-02-04","aktenzeichen":"19 K 591/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Kind F1 jugendhilferechtliches Pflegegeld \neinschließlich Erziehungsgeld nach den § 33, 39 SGB VIII unter Anrechnung bereits gewährter \nSozialhilfeleistungen in der Zeit vom 12. Dezember 2000 bis 29. Mai 2002 zu bewilligen.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem \nBeklagten auferlegt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleisten.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung von jugendhilferechtlichem \nPflegegeld einschließlich Erziehungsbeitrag für die Betreuung seines Neffen F1, geb. \n00.00.1984. Zahlung von Pflegegeld an sich für seine beiden Neffen F1 und F2 für \ndie Zeit von deren Minderjährigkeit.\n\n3\n\nNach dem Tod seines Bruders I am 13. März 2000 - des Vaters von F1 und F2 - \nnahm der Kläger seine Neffen zu sich. Mit Zustimmung der leiblichen Kindesmutter \nübertrug das Amtsgericht S die Personensorge mit Beschluss vom 7. November \n2000 auf den Kläger. Die Kindesmutter F3 verzog mit der Tochter F4 am 31. Mai \n2001 nach E.\n\n4\n\nSeit dem 1. September 2000 erhielt der Kläger für seine Neffen vom Sozialamt \ndes Beklagten laufende und einmalige Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG in \nForm von Hilfe in Verwandtenpflege. Zu dem 18. September 2000 datierten Antrag \nhielt das Sozialamt des Beklagten fest: „Das Jugendamt leistet keine Hilfen, da diese \naufgrund der Unterbringung der Kinder beim Onkel nicht erforderlich sind, dies wurde \nvom zuständigen SB des JA bestätigt\" (Vermerk vom 18. September 2000).\n\n5\n\nMit Schreiben vom 27. Januar 2003 an den Beklagten beantragte der Kläger \nrückwirkend für die Zeit vom 12. Dezember 2000 bis einschließlich 30.Mai 2002 \nPflegegeld für die Betreuung und Versorgung für F1, bis zum Ende der \nMinderjährigkeit.\n\n6\n\nDer Beklagte teilte - nach Angaben des Klägers - fernmündlich mit, seiner \nMeinung nach sei nicht er, sondern das Jugendamt E zuständig. \nDaher stellte der Kläger den wortgleichen Antrag auf Pflegegeld am 30. Januar 2003 \nan die Oberbürgermeisterin der Stadt E. Mit Schreiben vom 6. Juni 2003 teilte diese \nmit, dass sie den Antrag nicht bescheiden könne, denn der Beklagte sei nach § 86 VI \nSGB VIII zuständig, da F1 und F2 auf Dauer bei dem Kläger und nicht bei der \nKindesmutter lebten.\n\n7\n\nMit Schriftsatz vom 26. Januar 2004, eingegangen bei Gericht am 27. Januar \n2004, hat der Kläger Klage erhoben.\n\n8\n\nEr trägt vor, dass er unmittelbar nach Übernahme der Kinder in seinen Haushalt \nbeim Beklagten fernmündlich nachgefragt habe, welche finanziellen Hilfen ihm zuteil \nwerden könnten. Sowohl das Jugendamt als auch Sozialamt des Beklagten hätten \nihm wiederholt mitgeteilt, dass er keine Leistungen beanspruchen könne. Er habe \ndann letztlich im Januar 2003 die Anträge auf Bewilligung von Pflegegeld gestellt. \nDer Antrag hinsichtlich F1 für den geltend gemachten Zeitraum sei nicht beschieden \nworden. Er habe auch keine Schreiben der Stadt E erhalten, das dortige Jugendamt \nhabe auch nicht davon ausgehen können, es bestehe kein Bedarf nach Hilfe. Es sei \nzwar richtig, dass der Kläger seit dem 1.September 2000 laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt für seine beiden Neffen erhalten habe, Hilfe vom Jugendamt sei ihm \njedoch nicht angeboten worden.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten zu verurteilen, ihm - dem Kläger - für das \nKind F1, geb. am 00.00.1984, Pflegegeld nach dem Kinder- und \nJugendhilfegesetz (SGB VIII) für die Zeit vom 12. Dezember 2000 \nbis 29. Mai 2002 zu bewilligen,\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr trägt vor, dass der Kläger erzieherische Hilfe durch das Jugendamt des \nBeklagten nicht angenommen oder nachgefragt habe, konkrete \nJugendhilfemaßnahmen hätten deshalb nicht durchgeführt werden können. Es habe \npunktuelle Hilfestellung nur in wenigen Einzelgesprächen gegeben, sodass auch \neine wirtschaftliche Jugendhilfe nicht habe eintreten müssen. Auch komme eine \nrückwirkende Leistung grundsätzlich nicht in Betracht. Der Kläger habe nicht auf die \nKontaktversuche des Jugendamtes der Stadt E reagiert, daher sei sein Antrag vom \n6. Mai 2003 mangels Mitwirkung abzulehnen gewesen.\n\n14\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens \nsowie des Verfahrens - 19 K 597/04 - F2 betreffend sowie den in beiden Verfahren \nbeigezogenen Verwaltungsvorgängen (4 Beiakten.)\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden, weil die Beteiligten sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt \nhaben.\n\n18\n\nDie Klage ist bei verständiger Würdigung des Klagevorbringens, des darin \nniedergelegten konkreten Begehrens und der Sache nach als Verpflichtungsklage zu \nverstehen, denn der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, für die Zeit vom \n12. Dezember 2000 bis zum 29. Mai 2002 jugendhilferechtliches Pflegegeld zu \nbewilligen. Dieses Ziel ist nicht mit einer Leistungsklage, sondern nur mit einer \nVerpflichtungsklage zu erreichen. Auch der Umfang der begehrten Leistung war auf \ndie Beträge zu begrenzen, die über die bereits erbrachten Sozialhilfeleistungen zum \nUnterhalt des Kindes hinausgingen.\n\n19\n\nDiese Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Danach ist die \nKlage abweichend von § 68 zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines \nVerwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht \nentschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit \nAntragstellung erhoben werden.\n\n20\n\nIm Zeitpunkt der Klageerhebung am 27. Januar 2004 war bereits länger als ein \nJahr über den Antrag von 23. Januar 2003 nicht entschieden, die Frist des § 75 \nVwGO mithin eingehalten.\n\n21\n\nDie Klage ist in diesem Sinne verstanden und ausgelegt zulässig und \nbegründet.\n\n22\n\nDer Kläger hat Anspruch auf Hilfe zu Erziehung nach §§27,33, 39 SGB VIII für \ndie Zeit vom 12. Dezember 2000 bis zum 29. Mai 2002 für die Betreuung seines \nNeffen F1 in seinem Haushalt.\n\n23\n\nDer Beklagte war in dem hier maßgeblichen Zeitraum zuständig.\n\n24\n\nIn der Zeit vom 21. Dezember 2000 bis zum 30. Mai 2001 war der Beklagte \nzuständig, weil die Mutter der Kinder (Halbwaisen) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in \nL hatte, vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB VIII.\n\n25\n\nNach dem Umzug der Mutter der Kinder am 31. Mai 2001 bis zum 13. August \n2002 ergibt sich die Zuständigkeit des Beklagten aus § 86c SGB VIII , weil die Stadt \nE die Aufnahme der Hilfe abgelehnt hatte und damit die Verpflichtung des Beklagten \nbestand, zunächst weiterzuleisten.\n\n26\n\nDem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe keinen Antrag \nauf Bewilligung von Jugendhilfeleistungen gestellt. Schon der Umstand, dass die \nSozialhilfeleistungen erbracht wurden, belegt, dass dem Beklagten die Notwendigkeit \nvon Hilfen unterbreitet worden ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der \nAntragsteller in der Lage ist, diesen Antrag unter Nennung entsprechender \njugendhilferechtlicher Normen einzugrenzen, die Prüfung, welche Ansprüche in \nFrage kommen, obliegt dann dem Beklagten. Dieser war denn auch zu einem - wenn \nauch falschen - Ergebnis gelangt - wie der Vermerk in den Verwaltungsvorgängen \nvon 18. September 2000 belegt.\n\n27\n\nDa der jugendhilferechtliche Bedarf für die Vergangenheit nicht abschließend \ngegenüber dem Kläger entschieden worden war, ist der Kläger später nicht \ngehindert, die Ansprüche weiter zu verfolgen. Bestandskräftige \nAblehnungsbescheide sind nicht vorhanden.\n\n28\n\nDie gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe \nliegen in dem hier maßgeblichen Zeitraum auch vor. Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat \nein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes Anspruch auf Hilfe \nzur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht \nGewähr leistet und die Hilfe für seine Entwicklung notwendig und geeignet ist. Der \nKläger kann diese Ansprüche verfolgen, da ihm das Personensorgerecht mit dem \nBeschluss des Amtsgerichts S vom 7. November 2000 übertragen worden ist.\n\n29\n\nVgl. Urteil des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 25. April 2001 - 12 A 924/99. \n\n30\n\nDass Hilfe in diesem Sinne zur Erziehung für F1 notwendig war, kann ebenfalls \nschwerlich verneint werden. Die Kindesmutter schied als Erziehungsperson aus, \ndenn die Kinder F1 und F2 wollten nicht bei der Mutter leben. Der Kindesvater war \nbereits im August 2000 verstorben. Damit war ein Bedarf für Hilfe zur Erziehung \ngegeben, denn die Eltern sind ausgefallen.\n\n31\n\nDie vom Beklagten hierzu vertretene Ansicht, Hilfe zur Erziehung in Fällen der \nvorliegenden Konstellation sei nicht geboten, weil neben der Versorgung des Kindes \nweiter gehende Hilfe, insbesondere mangels vom Kläger konkret nachgefragter \nErziehungshilfe, nicht erforderlich sei, beruht auf den Vorgaben des früheren \nJugendwohlfahrtgesetzes. Mit Einführung des SGB VIII ist dieses Erfordernis \nentfallen. Es kommt allein auf einen objektiven Mangel an Erziehungsleistung an, \nnicht auf besondere Probleme in der Person des Erzogenen oder des Erziehers. Es \ngenügt ein objektiver Ausfall von Erziehungsleistung im elterlichen Bereich.\n\n32\n\nVgl. Kunkel in: Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar, a.a.O., \n§ 27 Rdnr. 2.\n\n33\n\nAuch die Voraussetzungen einer vorrangigen, bedarfsdeckenden \nVerwandtenpflege im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nlagen nicht vor. Nach dieser Rechtsprechung,\n\n34\n\nvgl. Urteile vom 15. Dezember 1995 - 5 C 2.94 -, FEVS 47, 13 ff, vom 12. \nSeptem-ber 1996 - 5 C 37.95 -, BVerwGE 102, 56 ff, vom 12. September 1996 - 5 \nC 31.95 -, FEVS 47, 433 ff, und vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 -, FEVS 48, \n289 ff.,\n\n35\n\nist der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege einschließlich der Annexleistungen \nnach § 39 SGB VIII nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Betreuung durch \ndie Aufnahme des Kindes in den Haushalt der verwandten Großeltern - hier des \nOnkels - erfolgt. In Fällen dieser Art hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner \nzitierten Rechtsprechung den zuständigen Jugendhilfeträger für verpflichtet erachtet, \nJugendhilfe durch Übernahme der Kosten der Erziehungsmaßnahme und \ndemzufolge auch \"wirtschaftliche Jugendhilfe\" zu leisten, wenn die gesetzlichen \nVoraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe für die tatsächlich \nerhaltene Erziehung vorgelegen haben und diese Kosten nicht von den \nMinderjährigen selbst oder den Eltern getragen worden sind. Für die \nVerwandtenpflege im Haushalt des Onkels gilt dies indes nur, wenn dieser - wie hier \n- nicht zur unentgeltlichen Pflege bereit ist. Dies hat der Onkel schon bei Beginn \ndeutlich gemacht, als er erkennbar auf Leistungen des Beklagten nicht verzichten \nwollte. Eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht des Onkels kommt ohnehin nicht in \nBetracht.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 n. F. VwGO, die \nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282280","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-02-04/19-k-591-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86c","ref_norm":"86c","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282280","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282280","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-02-04/19-k-591-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282280","retrieved":"2026-07-09 02:57:05.427727+00:00"}}