{"status":"available","doknr":"OLD282296","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0203.13L3599.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-02-03","aktenzeichen":"13 L 3599/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird einschließlich des Begehrens auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 9. Dezember 2004 eingegangene Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, dem Antragsteller bis zum 31. Dezember 2004 \nHilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antragsteller ist schon nicht antragsbefugt, wenn er auch für seine Kinder \nHilfe zum Lebensunterhalt beantragen will. Denn Sozialhilfe ist ein \nhöchstpersönlicher Anspruch, den jeder Hilfe Suchende nur selbst geltend machen \nkann. Auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts in der Verfügung vom \n10. Dezember 2004 hat der Antragsteller nicht reagiert.\n\n6\n\nDas Gericht kann zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes in Bezug auf \nein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Regelung \n- etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden - nötig erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO. Dabei sind die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das \nBestehen des zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, \n§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Die einstweilige Anordnung dient \nausschließlich dazu, unzumutbare künftige Nachteile abzuwenden, die dem \nAntragsteller drohen, wenn seinem Begehren nicht stattgegeben wird. Sie ist \nhingegen nicht dafür gedacht, dem Betreffenden schneller, als dies in einem \nKlageverfahren möglich ist, zu seinem (vermeintlichen) Recht zu verhelfen, sofern \nnicht eine besondere Dringlichkeit gegeben ist, die es unzumutbar erscheinen lässt, \nden Ausgang eines Klageverfahrens abzuwarten.\n\n7\n\nSoweit das Begehren des Antragstellers Zeiträume betrifft, die vor dem Eingang \ndes Antrags bei Gericht liegen, besteht bereits kein Anordnungsgrund. Daraus, dass \nim Sozialhilferecht eine einstweilige Anordnung nur zur Abwehr einer gegenwärtigen \nNotlage ergehen kann, folgt nämlich nach ständiger Rechtsprechung des \nOVG NRW,\n\n8\n\nvgl. hierzu nur Beschluss 18. Juni 2002 - 16 B 834/02 - vom 2. November 2001 \n- 12 B 1041/01 -,\n\n9\n\ndass Hilfe zum Lebensunterhalt nur für den mit Eingang des Begehrens bei \nGericht beginnenden Zeitraum gewährt werden kann.\n\n10\n\nHinsichtlich der mit dem Antrag geltend gemachten anteiligen Unterkunftskosten \nfehlt es auch im Übrigen an einem Anordnungsgrund.\n\n11\n\nDieser ist nur dann gegeben, wenn ohne die begehrte einstweilige \nKostenübernahme der Verlust der Wohnung zu befürchten ist. Der Erlass einer \neinstweiligen Anordnung auf laufende unterkunftsbezogene Sozialhilfeleistungen \nsetzt daher im Rahmen des Anordnungsgrundes neben einem Mietrückstand, \ndessen weiteres Anwachsen den Vermieter spätestens im nachfolgenden Monat zur \nKündigung des Mietverhältnisses berechtigen würde (vgl. § 554 BGB a.F. bzw. § 543 \nAbs. 2 Nr. 3 BGB n.F.), auch voraus, dass mit einer Kündigung und Räumungsklage \nzu rechnen ist. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Hilfe suchende Mieter stets \naußer dem Mietrückstand weitere positive Anhaltspunkte für dahingehende \nAbsichten seines Vermieters glaubhaft machen müsste, denn in der Regel kann \nangenommen werden, dass Vermieter bei ausbleibenden Zahlungen auch von ihren \ngesetzlichen Möglichkeiten zur Beendigung des Mietverhältnisses Gebrauch \nmachen. Etwas anderes kann gelten, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für ein \ngrößeres Entgegenkommen des Vermieters bestehen, etwa bei einer persönlichen \nBeziehung zwischen den Mietvertragsparteien oder folgenlosem Mietverzug in der \nVergangenheit,\n\n12\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2000 - 16 B 308/00 -, FEVS 52, 24, \n9. August 2001 - 12 E 85/01 - und 2. November 2001 - 12 B 1041/01 -.\n\n13\n\nDer Antragsteller hat nicht einmal behauptet, mit Mietzahlungen im Rückstand zu \nsein.\n\n14\n\nDarüber hinaus hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft \ngemacht.\n\n15\n\nGemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu \ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus \neigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen \nbeschaffen kann. Zum Vermögen gehört gemäß § 88 Abs. 1 BSHG das gesamte \nverwertbare Vermögen. Der Antragsteller ist Eigentümer einer Eigentumswohnung \nund eines bebauten Hausgrundstücks in der Türkei, die nach seinen eigenen \nAngaben einen Wert von zusammen etwa 9.200 Euro haben. Seine Behauptung, \ndiese Immobilien seien nicht verwertbar, hat er durch nichts belegt. Verwertbar ist \naber jeder wirtschaftlich nutzbare Vermögensgegenstand, dessen Verwertung \ntatsächlich und rechtlich geeignet ist, ganz oder teilweise der Bedarfsdeckung zu \ndienen,\n\n16\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 1996 - 8 A 3429/94 -, FEVS 47, 423 \n(424); Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. Aufl. 2002, § 88 Rdn. 13 f. \nm.w.N.\n\n17\n\nDas mit einem Nutzungsrecht der Mutter des Antragstellers belastete \nHausgrundstück mag nur zu einem niedrigeren Preis und möglicherweise mit \nzeitlicher Verzögerung zu verkaufen sein. Doch allein die Verwertung der \nEigentumswohnung, die nach den Angaben in den Sozialhilfeanträgen vom 13. Juli \nund 11. Oktober 2004 leer steht - und nach der damaligen Schätzung 9.000 Euro \nerbringen soll -, wird nach den derzeitigen Angaben mehr als 3.000 Euro \nerbringen.\n\n18\n\nProzesskostenhilfe wird nicht bewilligt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung, \nwie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf \nErfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 1. Halbsatz \nVwGO.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282296","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-02-03/13-l-3599-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282296","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282296","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-02-03/13-l-3599-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282296","retrieved":"2026-07-09 02:57:06.744863+00:00"}}