{"status":"available","doknr":"OLD282353","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0201.3L3374.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-02-01","aktenzeichen":"3 L 3374/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerinnen tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils \nselbst. Von den übrigen Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen tragen die Antragstellerin zu 1. ein Fünftel und die \nAntragstellerin zu 2. vier Fünftel. \n\nDer Streitwert wird auf 37.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\n1. die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der\nAntragstellerinnen gegen die Teilzulassung des\nSonderbetriebsplans betreffend den Abbau der Bauhöhe\n91, Flöz L/K, Bergwerk X vom 18.10.2004\nwiederherzustellen,\n\n4\n\n2.\n\n5\n\n3. der Beigeladenen einstweilen die Aufnahme des\nGewinnungsbetriebes für die Bauhöhe 91, Flöz L/K, zu\nuntersagen,\n\n6\n\n4.\n\n7\n\nhat keinen Erfolg.\n\n8\n\nDies gilt zunächst für den Antrag zu 1.\n\n9\n\nDie angegriffene Zulassung verletzt weder offensichtlich Rechte der\nAntragstellerinnen noch überwiegt deren Interesse aus anderen Gründen gegenüber\ndem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung\nder Entscheidung.\n\n10\n\nDabei kann der Antrag der Antragstellerin zu 1. schon deshalb keinen Erfolg\nhaben, weil diese mit ihren Einwendungen gegen das Vorhaben, die Gewinnung von\nSteinkohle im Bergwerk X im Zeitraum 2002 bis 2019 durch die Beigeladene, gemäß\n§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG.NRW. ausgeschlossen ist. Die Einwendungen konnten im\nPlanfeststellungsverfahren gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG.NRW. bis vier Wochen\nnach Ablauf der Auslegungsfrist (20.11. - 19.12.2000), also bis zum 16.01.2001,\nschriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. In diesem Zeitraum hatte die\nAntragstellerin keine Einwendungen erhoben. Der Präklusion steht auch nicht\nentgegen, dass die Antragstellerin sich nicht gegen den Planfeststellungsbeschluss\nfür den Rahmenbetriebsplan vom 07.06.2002, sondern die Teilzulassung des\nSonderbetriebsplans vom 18.10.2004 wendet. Auch dieser Sonderbetriebsplan\nbezieht sich auf einen Teil des Vorhabens, das dem Planfeststellungsbeschluss vom\n07.06.2002 zugrunde liegt. Der Einwendungsausschluss des § 73 Abs. 4\nSatz 3 VwVfG.NRW. bezieht sich auf das gesamte Abbauvorhaben, das Gegenstand\ndes Rahmenbetriebsplanverfahrens war, einschließlich der später ergehenden\nHaupt- und Sonderbetriebspläne.\n\n11\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 12.10.2004 - 3 L 2758/04 -.\n\n12\n\nDie Antragstellerin zu 1. macht keine auf besonderen privatrechtlichen Titeln\nberuhenden Einwendungen geltend. Ihre Einwendungen würden das Verfahren\nzudem verzögern. Die Überprüfung ihrer Ansicht, entgegen der Einschätzung des\nAntragsgegners seien schon bei einer Abbaulänge von bis zu 1.000 Metern\nnachhaltige Auswirkungen auf die öffentliche Trinkwasserversorgung zu erwarten\nund deshalb gegensteuernde Maßnahmen erforderlich, weil insbesondere die\nAufbruchsicherheit der Auelehmdeckschicht nicht mehr überall gewährleistet sei,\nwürde weitere Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht bedingen.\n\n13\n\nDie angegriffene Teilzulassung verletzt auch nicht offensichtlich Rechte der\nAntragstellerin zu 2.\n\n14\n\nDie Antragstellerin zu 2. kann sich im vorliegenden Zusammenhang zwar auf ihr\nRecht, ihre Einwohner mit Wasser zu versorgen, als Bestandteil ihres\nSelbstverwaltungsrechts aus Art. 78 Abs. 1 LV NRW i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG\nberufen. Eine Beeinträchtigung des Selbstverwaltungsrechts einer Gemeinde zum\nBetrieb einer örtlichen Wasserversorgung ist aber grundsätzlich nur dann\nanzunehmen, wenn die Berechtigung der Gemeinde zur Versorgung ihrer\nBevölkerung mit Wasser in Frage gestellt wird. Mittelbare Beeinträchtigungen der\ntatsächlichen Wassergewinnung stellen nur dann einen Eingriff in das gemeindliche\nWasserversorgungsrecht dar, wenn die Auswirkungen einer staatlichen Maßnahme\nein solches Gewicht haben, dass es der Gemeinde unmöglich gemacht wird, eine\ngemeindliche Wasserversorgung aufrechtzuerhalten, die Maßnahme also einem\nEntzug des Wasserversorgungsrechts gleichkommt.\n\n15\n\nVgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 03.10.1986 - 7 A II 2/85 -, NVwZ 1987, 71\nff., und BayVGH, Urteil vom 09.04.1079 - Nr. 167 VI 77 -, DVBl. 1979, 674, 680\nf.\n\n16\n\nDavon ist hier schon nach dem Vorbringen der Antragstellerinnen nicht\nauszugehen. Diese machen im wesentlichen geltend, dass das Grundwasser im\nHochwasserfall bei einem Durchbruch der Auelehmdeckschicht mit\nOberflächenwasser und bei einer Hochwasserwelle mit Rheinuferfiltrat verunreinigt\nwerden könnte. Dies würde eine Aufbereitung des Rohwasser erforderlich machen.\nDamit würde aber die Berechtigung und die tatsächliche Möglichkeit der\nAntragstellerin zu 2., ihre Bevölkerung mit Trinkwasser zu versorgen, nicht in Frage\ngestellt. Gleiches gilt für ihr Vorbringen, bei einer Hochwasserwelle könnte das\nAufbereitungsgebäude bzw. der Pumpenkeller des Wasserwerks M überflutet\nwerden. Selbst wenn es hierdurch zu befristeten Störung des Betriebes der\nWasserwerksanlage käme, könnte dies von der Schwere der Beeinträchtigung nicht\ndem Entzug des Wasserversorgungsrechts gleichgesetzt werden.\n\n17\n\nAndere als aus Art. 78 Abs. 1 LV NRW i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG\nabzuleitende Rechte vermag die Antragstellerin zu 2. dagegen im vorliegenden\nZusammenhang nicht geltend zu machen. Zwar kann sich ein Unternehmen der\nöffentlichen Trinkwasserversorgung gegenüber staatlichen Planungsentscheidungen,\ndie die Wassergewinnung in seinem Wasserwerk gefährden, auf das öffentliche\nInteresse am Schutz der Wassergewinnungsanlagen und dessen Wahrnehmung im\nRahmen seiner Aufgabenzuständigkeit stützen. Dieser Abwehranspruch dient aber\ndem Schutz des Betriebes der jeweiligen konkreten Wassergewinnungsanlage und\nsteht deshalb nur dem Wasserversorgungsunternehmen, hier also der Antragstellerin\nzu 1., zu.\n\n18\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 17.11.1972 - IV C 21.69 -,\nBVerwGE 41, 178, 188, und vom 15.04.1977 - IV C 3.74 -, BVerwGE 52, 226,\n233f; OVG Koblenz, Beschluss vom 03.10.1986 - 7 A II 2/85 -, a.a.O.\n\n19\n\nBei diesen Gegebenheiten geht die im übrigen vorzunehmende\nInteressenabwägung zu Lasten der Antragstellerinnen aus. Da die Festlegungen der\nangegriffenen Teilzulassung nicht in deren Rechte eingreifen, überwiegt das\nInteresse der Beigeladenen, von dem Verwaltungsakt unabhängig von den\neingelegten Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen.\n\n20\n\nAuch der Antrag zu 2. hat - unabhängig davon, ob mit ihm der Erlass einer\nverfahrensbegleitenden Zwischenregelung oder einer einstweiligen Anordnung\ngemäß § 123 Abs. 1 VwGO begehrt werden soll - keinen Erfolg, weil aus den\ndargelegten Gründen Rechte der Antragstellerinnen nicht verletzt sind.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 100 Abs. 2 ZPO\nund 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellerinnen auch die\naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich durch das\nStellen eines Sachantrages dem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt\nhat.\n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 GKG\nund berücksichtigt die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss\nvom 26.11.2003 - 21 B 1482/03 -) und die Änderungen des Streitwertkatalogs für die\nVerwaltungsgerichtsbarkeit durch die Fassung vom 07./08.07.2004 (Nrn. 1.5 sowie\n11.2 i.V.m. 2.2.2 und 11.3).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282353","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-02-01/3-l-3374-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282353","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282353","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-02-01/3-l-3374-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282353","retrieved":"2026-07-09 02:57:11.782982+00:00"}}