{"status":"available","doknr":"OLD282354","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0201.24L3553.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-02-01","aktenzeichen":"24 L 3553/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 24 K 7644/04 gegen die \nPfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 09. November 2004 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Antragsgegners vom 24. November \n2004 wird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf Euro 125,60 festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau drei gemeinsame \nKinder. Er ist seit 2001 arbeitslos. Ab dem 02. Juni 2001 bezog er Arbeitslosengeld \nund ab dem 29. November 2001 Arbeitslosenhilfe.\n\n4\n\nDer monatliche Elternbeitrag für den Kindergartenbesuch des gemeinsamen \nKindes S war für den Zeitraum ab dem 01. Dezember 2001 vom Antragsgegner \nzunächst auf DM 0,00 festgesetzt worden. Mit Bescheid vom 03. April 2003 setzte \nder Antragsgegner den Elternbeitrag auf Euro 26,08 rückwirkend ab dem 01. März \n2002 neu fest. Der Gesamtelternbeitrag für die Zeit bis Mai 2003 einschließlich \nbelaufe sich auf Euro 391,20 und sei zum 01. Mai 2003 zu zahlen. Gegen diesen \nBescheid wurden keine Rechtsbehelfe eingelegt.\n\n5\n\nDer Antragsteller beantragte für den rückständigen Betrag Ratenzahlung, die den \nEheleuten unter dem 28. April 2003 gewährt wurde. Danach sollten monatlich vom \n01. Juni 2003 bis zum 01. Dezember 2004 Euro 20,00 und am 01. Januar 2005 eine \nSchlussrate von Euro 11,20 gezahlt werden.\n\n6\n\nUnter dem 02. September 2003 bat der Antragsteller unter Verweis auf seine \nwirtschaftlichen Verhältnisse und den Bezug von Arbeitslosenhilfe um Erlass der \nrückständigen Elternbeiträge. Der Antragsgegner teilte ihm daraufhin mit, dass ein \nErlass von Elternbeiträgen nur für die Zukunft möglich sei. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 15. Januar 2004 erklärte der Antragsteller, die rückständigen \nBeiträge nicht zahlen zu können, da er nach wie vor arbeitslos sei, und bat um \nStundung. Der Antragsgegner teilte mit, dass dies nicht möglich sei und bot dem \nAntragsteller an, die monatliche Rate auf Euro 5,- zu reduzieren. Dies lehnte der \nAntragsteller ab, weil er auch dies nicht leisten könne, er habe vergeblich nach \nMöglichkeiten gesucht und wisse nicht, was er tun solle.\n\n8\n\nAb dem 01. Januar 2004 bediente der Antragsteller die Raten nicht mehr. In \neinem Bericht des Vollziehungsbeamten vom 30. März 2004 heißt es, die Wohnung \nsei aus einem Besuch Jan./Feb. 2004 bekannt, es seien keine pfändbaren \nGegenstände vorhanden. Der Antragsteller wurde mehrfach vergeblich zur Zahlung \naufgefordert, zuletzt am 02. September 2004.\n\n9\n\nUnter dem 09. November 2004 erließ der Antragsgegner die angefochtene \nPfändungs- und Einziehungsverfügung, mit der die Ansprüche, Forderungen und \nRechte des Antragstellers und seiner Ehefrau gegenüber der Stadtsparkasse X \n(Drittschuldnerin) gepfändet und dem Antragsgegner zur Einziehung überwiesen \nwurden, insbesondere alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der \nGirokontoverbindung Nr. 0000000 einschließlich einer etwaigen vereinbarten offenen \nKreditlinie. Die Vollstreckungsforderung wurde mit noch offenen Euro 251,20 aus \ndem Leistungsbescheid vom 03. April 2003 zuzüglich Kosten von insgesamt Euro \n34,75 (bisherige Vollstreckungskosten Euro 11,10, Kosten der Verfügung Euro \n23,65), d.h. mit zusammen Euro 285,95, beziffert. Die Verfügung wurde der \nDrittschuldnerin am 11. November 2004 zugestellt.\n\n10\n\nDer Antragsteller legte am 15. November 2004 Widerspruch gegen die \nVerfügung ein und bat um Einstellung der Vollstreckungsmaßnahme. Er beziehe \nArbeitslosenhilfe und habe drei Kinder und eine Frau.\n\n11\n\nAusweislich eines in den Akten befindlichen Kontoauszuges belief sich der \nKontostand des o.g. Girokontos, dessen Inhaber danach allein der Antragsteller war, \nam 18.November 2004 auf ein Soll von Euro 3.483,59. Als Dispositionskredit waren \ndanach Euro 3.600,- eingeräumt.\n\n12\n\nUnter dem 18. November 2004 teilte der Antragsgegner der Drittschuldnerin mit, \ner verzichte auf das Recht der Überweisung in Höhe von bis zu Euro 1.440,02 \nmonatlich, die dem Konto des Antragstellers wie folgt gutgeschrieben würden: Euro \n639,02 von der Bundesagentur für Arbeit, Euro 264,- von dem Antragsgegner, Euro \n537,- von der Bundesagentur für Arbeit/Familienkasse (Arbeitslosenhilfe, Wohngeld, \nKindergeld).\n\n13\n\nDer Widerspruch des Antragstellers wurde mit Bescheid des Antragsgegners \nvom 24. November 2004 zurückgewiesen.\n\n14\n\nMit Schreiben vom 26. November 2004 erklärte die Drittschuldnerin gegenüber \ndem Antragsgegner, die Forderung werde von ihr anerkannt, es bestünden derzeit \nkeine pfändbaren Ansprüche, sie hätte eigene vorrangige Forderungen und es \nbestehe ein Sparguthaben in Höhe von Euro 5,56.\n\n15\n\nDem Antragsteller teilte die Drittschuldnerin mit Schreiben vom 29. November \n2004 mit, wegen der Pfändungs- und Einziehungsverfügung habe sie die \nVerfügungsmöglichkeiten über das Girokonto vorläufig eingeschränkt und etwaige \nDaueraufträge gelöscht. Zudem berechtige die Maßnahme sie zur Kündigung des \nGirokontos. Dem Antragsteller werde daher dringend empfohlen, dafür zu sorgen, \ndass die Pfändung spätestens zum 28. Februar 2005 aufgehoben werde.\n\n16\n\nDer Antragsteller hat am 06. Dezember 2004 die unter dem Aktenzeichen 24 K \n7644/04 geführte Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz \nnachgesucht. Obwohl er die Stadtkasse des Antragsgegners über seine finanzielle \nLage informiert habe, sei die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ergangen. Seine \nEhefrau sei nicht berufstätig. Er sei leider arbeitslos und beziehe nur \nSozialleistungen. Sein Konto sei gesperrt, er könne Miete, Strom etc. nicht mehr \nüberweisen. Zudem sei die Kündigung des Kontos angedroht worden.\n\n17\n\nEr beantragt sinngemäß,\n\n18\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 24 K 7644/04 gegen \ndie Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners \nvom 09. November 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids des Antragsgegners vom 24. November \n2004 anzuordnen.\n\n19\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n20\n\nden Antrag abzulenhen.\n\n21\n\nEr habe, obwohl er hierzu nicht verpflichtet gewesen sei, das Konto für die \nSozialleistungen bereits freigegeben.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nJugendamtes und der Stadtkasse des Antragsgegners Bezug genommen.\n\n23\n\nII.\n\n24\n\nDer Antrag hat Erfolg.\n\n25\n\nEr statthaft und auch sonst zulässig. Die vom Antragsgegner erlassene \nPfändungs- und Einziehungsverfügung ist ein belastender Verwaltungsakt und die \nKlage hiergegen hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 Satz 1 AG \nVwGO NW keine aufschiebende Wirkung, weil es sich um eine Maßnahme der \nVollstreckungsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung handelt.\n\n26\n\nDer Antrag ist auch begründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Aussetzungsinteresses \ndes Antragstellers aus, denn es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die \nangefochtene Verfügung im Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben wird. \n\n27\n\nRechtsgrundlage für die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist §§ 40 Abs. 1 \ni.V.m. 21 Abs. 1 Satz 1, 6, 1 Abs. 1 Satz 1 VwVG NW. Voraussetzung für die \nVollstreckung ist danach gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NW zunächst das Vorliegen \neines Leistungsbescheides. Dies ist hier der Bescheid vom 03. April 2003. Auf \ndessen Rechtmäßigkeit kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der \nVollstreckung allerdings nicht an, jedenfalls dann, wenn, wie hier, bereits \nBestandskraft eingetreten ist. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Antragsgegner zu \nRecht den rückwirkenden Erlass der - rückwirkend festgesetzten - Elternbeiträge \nabgelehnt hat.\n\n28\n\nDies erscheint zweifelhaft, denn die insoweit maßgeblichen gesetzlichen \nVorschriften der §§ 17 Abs. 2 Satz 3 GTK NW, 90 Abs. 3, 4 SGB VIII sehen eine \nAntragsfrist für den Erlassantrag nicht vor. Zudem bestand für den Antragsteller \nwegen der zunächst erfolgten Festsetzung auf Null keine Veranlassung, einen \nErlass zu beantragen.\n\n29\n\nOb die weiteren Voraussetzungen des § 6 VwVG NW vorliegen, ist aus den \nAkten nicht eindeutig ersichtlich. Dies gilt angesichts der vereinbarten Ratenzahlung \ninsbesondere für die Frage, ob die Leistung bereits in voller Höhe fällig war, § 6 Abs. \n1 Nr. 2 VwVG NW. Ein Widerruf der Ratenzahlungsvereinbarung, wie er in dieser für \nden Fall, dass der Zahlungsplan nicht eingehalten wird, vorbehalten wurde, ist \njedenfalls in ausdrücklicher Form nicht in den Akten zu finden.\n\n30\n\nDies kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls erweist sich die \nangefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach summarischer Prüfung \ndeshalb als rechtswidrig, weil sie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz \nverstößt.\n\n31\n\n1. Dabei kann offen bleiben, ob es einen Rechtssatz gibt, nach dem eine \nKontopfändung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich Nachrang \ngegenüber der Pfändung beweglicher Sachen hat,\n\n32\n\nso jedenfalls für zu vollstreckende Beträge von nur wenigen 100 DM VG \nMünster, Beschluss vom 05. Mai 2000, 6 L 516/00, KKZ 2001, 255; a.A. etwa FG \nHamburg, Gerichtsbescheid vom 18. Februar 2000, KKZ 2001, 111. \n\n33\n\nDenn vorliegend war pfändbare bewegliche Habe nicht vorhanden, so dass der \nAntragsgegner nicht auf eine Sachpfändung verwiesen werden könnte.\n\n34\n\n2. Nach summarischer Prüfung dürfte aber ein Verstoß gegen das Verbot der \nzwecklosen Pfändung nach § 21 Abs. 1 Satz 3 VwVG NW vorliegen, der einen \nTeilaspekt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes normiert. Nach dieser Vorschrift hat \neine Pfändung zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden \nGegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht \nerwarten lässt. Dies gilt für die Pfändung beweglicher Sachen ebenso wie für die \nPfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten.\n\n35\n\nVorliegend war\n\n36\n\n- nach allgemeinen Maßstäben dürfte für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit \nder Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids maßgeblich sein; eine zwischenzeitliche \nVeränderung im Sinne einer Verbesserung der wirtschafltlichen Verhältnisse des \nAntragstellers ist im Übrigen aber auch nicht ersichtlich -\n\n37\n\nnicht zu erwarten, dass die Pfändung in absehbarer Zeit zu einer auch nur \nteilweisen Befriedigung der Hauptforderung führen würde. Denn der Antragsteller \nund seine Ehefrau hatten, abgesehen von einem Sparguthaben von Euro 5,56, das \nnicht einmal die Kosten der Vollstreckung decken würde, nach summarischer \nPrüfung weder Ansprüche gegen die Drittschuldnerin, die dem Antragsgegner zur \nEinziehung hätten überwiesen werden können, noch war die künftige Entstehung \nsolcher Ansprüche zu erwarten.\n\n38\n\nDas Girokonto befand sich offensichtlich im Zeitpunkt der Zustellung der \nVerfügung an die Drittschuldnerin ebenso wie im Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheids weit im Soll. An künftigen Eingängen waren nur \nSozialleistungen - Arbeitslosenhilfe, Wohngeld und Kindergeld - zu erwarten. \nInsoweit hat der Antragsgegner auf das Recht der Überweisung in Höhe von bis zu \nEuro 1.440,02 monatlich selbst verzichtet. Hinsichtlich etwaiger darüber \nhinausgehender Sozialleistungen greift der gesetzliche Pfändungsschutz für \nSozialleistungen nach § 55 SGB I. Dieser bewirkt zwar nicht, dass die Leistungen \nvon einer Pfändung generell nicht erfasst werden. Der Schuldner kann sie jedoch - \nihrem Zweck entsprechend - dem Zugriff seiner Gläubiger entziehen: Zunächst hat er \ngemäß § 55 Abs. 1 SGB I sieben Tage nach Gutschrift Zeit, um über das Geld zu \nverfügen. Erst danach wird eine etwaige Pfändung wirksam. Soweit der Schuldner \nnach Ablauf der Sieben-Tages-Frist über das Geld noch nicht verfügt hat, besteht, \nsoweit laufende Geldleistungen betroffen sind, Pfändungsschutz nach näherer \nMaßgabe der §§ 55 Abs. 4, 54 Abs. 4 SGB I, 850c, 850d ZPO,\n\n39\n\nvgl. zur Berechnung näher etwa LG Koblenz, Beschluss vom 10. September \n1997, \n2 T 510/97, FamRZ 1998, 691.\n\n40\n\nFür den Antragsteller, der vier Personen Unterhalt gewährt, betrüge die hierbei \nanwendbare Pfändungsfreigrenze gemäß §§ 54 Abs. 4 SGB I i.V.m. 850 c Abs. 1 \nSatz 1 und 2 ZPO Euro 1.865,-.\n\n41\n\nDer Pfändungsschutz nach § 55 Abs. 4 SGB I führt zwar nicht dazu, dass die \nVollstreckung insoweit von vornherein ins Leere geht, sondern muss vom Schuldner \nnach § 766 ZPO (analog) geltend gemacht werden,\n\n42\n\nvgl. die h.M. zum Zwangsvollstreckungsverfahren nach der ZPO, etwa OLG \nNaumburg, Beschluss vom 24. Februar 1999, 6 W 5/99 m.w.N.; LG Koblenz, \na.a.O.; LG Marburg, Beschluss vom 18. Januar 2002, 3 T 79/01, Rpfleger 2002, \n470.\n\n43\n\nOb ein solcher Antrag im Verfahren der Verwaltungsvollstreckung bei der \nVollstreckungsbehörde oder bei den Zivil- oder den Verwaltungsgerichten \nanzubringen wäre, sei dahingestellt.\n\n44\n\nDer Schuldner hat es damit aber in der Hand, Vollstreckungsschutz zu \nerreichen.\n\n45\n\nIm Ergebnis war daher nicht damit zu rechnen, dass, wenn der Antragsteller \nseine Rechte wahrnehmen würde, Ansprüche des Antragstellers gegen die \nDrittschuldnerin aus der Überweisung von Sozialleistungen für die Befriedigung des \nAntragsgegners zur Verfügung stehen würden.\n\n46\n\nAnhaltspunkte dafür, dass andere, pfändbare Eingänge in absehbarer Zeit zu \nerwarten waren, bestanden nicht. Dass der Antragsteller bald wieder eine \nArbeitsstelle finden und hierbei zudem ein über der Pfändungsfreigrenze liegendes \nEinkommen erzielen würde, war kaum anzunehmen. Denn der Antragsteller ist \nbereits seit über 3 ½ Jahren arbeitslos und hatte bei seiner letzten Arbeitsstelle - die \ner für etwa ein Jahr innehatte, nachdem er zuvor ebenfalls Arbeitslosenhilfe bezogen \nhatte - ein Einkommen von lediglich brutto DM 2.647,05 = Euro 1.353,42 monatlich \nerzielt.\n\n47\n\nSchließlich führt auch die Tatsache, dass dem Antragsteller ein Dispositionskredit \neingeräumt war, nicht dazu, dass ein Erfolg der Vollstreckung zu erwarten war.\n\n48\n\nAllerdings sind die Ansprüche des Bankkunden gegen das Kreditinstitut aus \neinem vereinbarten Dispositionskredit (\"offene Kreditlinie\"), nach der Rechtsprechung \ndes Bundesgerichtshofs grundsätzlich pfändbar, soweit der Kunde den Kredit in \nAnspruch nimmt,\n\n49\n\nBGH, Urteil vom 29. März 2001, IX ZR 34/00, BGHZ 147, 193.\n\n50\n\nDies bedeutet, dass (erst und nur dann) wenn der Bankkunde den Kredit in \nAnspruch nimmt, d.h. durch Barabhebung, Ausstellung einer Überweisung oder in \nsonstiger Weise einen Geldbetrag anfordert, der von seinem Kontostand nicht \ngedeckt ist, der daraus resultierende Anspruch gegen die Bank, den \"abgerufenen\" \nGeldbetrag darlehensweise zur Verfügung gestellt zu bekommen, ggf. von einer \nPfändung erfasst wird;\n\n51\n\nVoraussetzung ist insoweit, dass aus dem Pfändungs- und \nÜberweisungsbeschluss bzw. der Pfändungs- und Einziehungsverfügung \nhervorgeht, dass die Pfändung sich auch auf solche Ansprüche beziehen soll. \nVorliegend war dies der Fall.\n\n52\n\nEine Pfändung etwaiger künftiger Ansprüche des Antragstellers gegen die \nDrittschuldnerin auf das Zurverfügungstellen abgerufener Geldbeträge würde \nvorliegend jedoch gegen die vom Antragsgegner verfügte Pfändungsfreigabe, die \nPfändungsschutzvorschriften bzw. den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. \nDie finanzielle Lage des Antragstellers stellte sich ausweislich des Kontoauszuges \nvom 18. November 2004 offenbar so dar, dass sich das Konto permanent im Soll \nbefand, so dass der Eingang der Sozialleistungen lediglich jeweils das Minus \nverringerte, das sich durch Verfügung über diese dann bis zum nächsten \nLeistungseingang wieder vergrößerte. Der Antragsteller nahm also laufend seinen \nDispositionskredit in Anspruch, so dass grundsätzlich laufend pfändbare Ansprüche \nentstanden. Die Drittschuldnerin wäre allerdings verpflichtet, die Sozialleistungen \nwährend der Sieben-Tages-Frist des § 55 Abs. 1 SGB I nicht mit dem jeweils \nbestehenden Soll zu verrechnen, denn gemäß § 394 Satz 1 BGB ist die Aufrechnung \ngegen eine unpfändbare Forderung ausgeschlossen,\n\n53\n\nBGH, Urteil vom 30. Mai 1998, II ZR 373/87, BGHZ 104, 309 = NJW 1988, \n2670 = Rpfleger 1988, 491 m.w.N.\n\n54\n\nInnerhalb dieser Frist liegt daher bei Verfügung über die Sozialleistungen auch \nkeine Inanspruchnahme des Dispositionskredits vor. Was Verfügungen nach Ablauf \ndieser Frist betrifft, hat der Antragsgegner hinsichtlich monatlicher Eingänge von \nSozialleistungen in Höhe von bis zu Euro 1.440,02 auf die Pfändung verzichtet. \nHinsichtlich etwaiger darüber hinausgehender Sozialleistungen greift, wie dargelegt, \ndie Pfändungsschutzvorschrift des § 55 Abs. 4 SGB I. Beides muss unabhängig \ndavon gelten, ob der Antragsteller die Sozialleistungen von einem im Plus \nbefindlichen Konto abhebt oder ob die Überweisung der Sozialleistungen (nach \nAblauf der Sieben-Tages-Frist) zunächst das Minus mindert und das Abheben des \nGeldes dieses wieder vergrößert und sich damit als Inanspruchnahme des \nDispositionskredits darstellt,\n\n55\n\nvgl. zu § 55 Abs. 1 SGB I BGH, ebd., wonach auch dann, wenn das Konto sich \nim Zeitpunkt des Eingangs der Sozialleistung (mindestens) in entsprechender \nHöhe im Soll befindet, eine Aufrechnung der Bank während der Sieben-Tages-Frist \nausscheidet, d.h. der volle Wert der Sozialleistungen dem Schuldner zur \nVerfügung stehen muss.\n\n56\n\nEine Pfändung käme daher nur in Betracht, soweit der Antragsteller seinen \nDispositionskredit in Höhe von mehr als der Summe der monatlichen \nSozialleistungen in Ansprüch nehmen würde. Dies war nach den Umständen des \nFalles aber zum einen als unwahrscheinlich anzusehen. Denn am 18. November \n2004 - der Kontostand im Zeitpunkt der Zustellung der Pfändungs- und \nÜberweisungsverfügung an die Drittschuldnerin ist nicht bekannt - hatte der \nAntragsteller nur noch einen Kreditrahmen von Euro 116,31 und hatte noch nicht die \nMiete bezahlen können: Unter dem 17. November 2004 hatte ihm die \nDrittschuldnerin mitgeteilt, der Dauerauftrag über die Überweisung der Miete in Höhe \nvon Euro 599,00 habe mangels Deckung nicht ausgeführt werden können. \nAngesichts dieser finanziellen Lage ist nicht anzunehmen, dass der Antragsteller \nmehr Geld ausgeben würde, als er monatlich an Sozialleistungen erhält.\n\n57\n\nZum anderen spricht viel dafür, dass eine solche Pfändung, wenngleich nicht \nunmittelbar gegen Pfändungsschutzvorschriften verstoßend, gleichwohl rechtswidrig, \nweil unverhältnismäßig wäre. Denn zum einen lagen die vom Antragsteller \nbezogenen Sozialleistungen in Höhe von etwa Euro 1440,- monatlich\n\n58\n\n- aufgrund der nach Wochen berechneten Arbeitslosenhilfe je nach \nMonatslänge etwas mehr oder weniger -\n\n59\n\nerheblich unter der für Arbeitseinkommen bei Schuldnern mit vier weiteren zu \nunterhaltenden Personen geltenden Pfändungsfreigrenze von Euro 1.865,-, d.h. der \nSumme, die von Gesetzes wegen einem Schuldner mit Arbeitseinkommen in der \nSituation des Antragstellers zum Lebensunterhalt belassen wird. Selbst wenn der \nAntragsteller einen Kredit in voller Höhe der Forderung des Antragsgegners in \nAnspruch nehmen würde, wäre damit diese Summe noch nicht erreicht. Es kommt \nhinzu, dass der Antragsteller von seinem Konto schon seine Miete nicht mehr \nbezahlen konnte. Vor diesem Hintergrund wäre es unverhältnismäßig, wenn die \nNutzung eines etwa noch vorhandenen Kreditspielraums dem Antragsgegner zu \nGute käme. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Situation in der \nVerwaltungsvollstreckung nicht dieselbe ist wie im zivilrechtlichen \nZwangsvollstreckungsverfahren, in dem der Gläubiger unter Umständen ebenso \nbedürftig oder sogar bedürftiger ist als der Schuldner. Davon kann vorliegend keine \nRede sein.\n\n60\n\n3. Für eine Unverhältnismäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung \nspricht hier ferner, dass zu dem Umstand, dass die Kontopfändung voraussichtlich \nfür den Antragsgegner nicht von Nutzen war, hinzukommt, dass sie für den \nAntragsteller auf der anderen Seite zu erheblichen Beeinträchtigungen zu führen \ndrohte, während es für den Antragsgegner nur um eine vergleichsweise geringe \nForderung ging,\n\n61\n\nvgl. zur Unverhältnismäßigkeit einer Kontopfändung wegen der Auswirkungen \nfür den Schuldner und geringer Vollstreckungsforderung (DM 353,70) auch VG \nMünster, Beschluss vom 05. Mai 2000, 6 L 516/00, KKZ 2001, 255; ferner App, \nVerwaltungsvollstreckungsrecht, 1989, Rn. 616.\n\n62\n\nKontopfändungen haben für den Schuldner regelmäßig erhebliche \nAuswirkungen,\n\n63\n\nvgl. VG Münster a.a.O.\n\n64\n\nDer Antragsteller musste hier bereits hinnehmen, dass die Drittschuldnerin die \nVerfügungsmöglichkeiten über das Girokonto vorläufig eingeschränkt hat\n\n65\n\n- also nunmehr vermutlich auch keinen (weiteren) Dispositionskredit mehr \neinräumt -\n\n66\n\nund Daueraufträge gelöscht hat. Vor allem aber hat die Drittschuldnerin die \nKündigung des Girokontos angekündigt. Es sei dahingestellt, ob eine solche \nKündigung rechtens wäre,\n\n67\n\nZweifel könnten sich insoweit daraus ergeben, dass es sich bei der \nDrittschuldnerin nicht um eine private Bank, sondern um eine Sparkasse handelt; \nvgl. AG St. Ingbert, Beschluss vom 14. April 2004, 5 M 67/02.\n\n68\n\nDer Antragsteller ist jedenfalls zunächst einmal dieser Gefahr ausgesetzt. In \nseiner finanziellen Lage dürfte es kaum möglich sein, bei einer anderen Bank ein \nGirokonto zu eröffnen, zumal die Kündigung der Schufa mitgeteilt werden dürfte. \nOhne Girokonto wäre der Antragsteller erheblichen Nachteilen ausgesetzt. Er wäre \nvom bargeldlosen Zahlungsverkehr abgeschnitten und müsste seine \nSozialleistungen in bar abholen und in bar aufbewahren sowie seine sämtlichen \nVerpflichtungen in bar oder durch Bareinzahlungen begleichen.\n\n69\n\nVor diesem Hintergrund haben Zivilgerichte für den Fall drohender Kündigung \neines gepfändeten Girokontos verschiedentlich entschieden, dass \nVollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wegen unbilliger Härte gewährt werden \nkann, wenn diesem Nachteil für den Schuldner keine Aussicht zumindest auf eine \nnennenswerte Teilbefriedigung des Gläubigers gegenübersteht,\n\n70\n\nvgl. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. Dezember 2000, 4 W 3614/00, \nRpfleger 2001, 361; LG Essen, Beschluss vom 25. September 2001, 11 T 293/01, \nRpfleger 2002, 162 m.w.N.; weitere Nachw. auch bei Fischer, Anm. zu der \nvorgenannten Entscheidung, ebd. S. 163, Fn. 4,\n\n71\n\nwie es auch hier der Fall ist.\n\n72\n\nDem § 765a ZPO entspricht im Verwaltungsvollstreckungsrecht die weitgehend \nwortgleiche Vorschrift des § 26 VwVG NW, die ebenfalls eine Ausprägung des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellt.\n\n73\n\nDanach hat die Vollstreckungsbehörde auf Antrag des Schuldners eine \nMaßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufzuheben, zu \nuntersagen oder einstweilen einzustellen, wenn die Maßnahme unter voller \nWürdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer \nUmstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist (§ 26 \nAbs. 1 Satz 1 VwVG NW).\n\n74\n\nVorliegend ist nach summarischer Prüfung indes schon der Pfändungs- und \nEinziehungsverwaltungsakt selbst wegen unbilliger Härte rechtswidrig, weil \nunverhältnismäßig, und nicht lediglich im Nachhinein nach § 26 VwVG NW die \nMaßnahme von der Behörde\n\n75\n\n- für den gerichtlichen Rechtsschutz wäre dann wohl § 123 VwGO einschlägig -\n\n76\n\naufzuheben oder einstweilen einzustellen.\n\n77\n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG i.d.F. des \nKostRMoG vom 05. Mai 2004 erfolgt. Dabei hat das Gericht die Hälfte der Summe \nder Hauptforderung zugrunde gelegt, wegen der vollstreckt wird.\n\n78","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282354","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-02-01/24-l-3553-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 394","ref_norm":"394","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282354","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282354","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-02-01/24-l-3553-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282354","retrieved":"2026-07-09 02:57:11.866006+00:00"}}