{"status":"available","doknr":"OLD282378","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0131.9L764.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-01-31","aktenzeichen":"9 L 764/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom \n2. Februar 2004 gegen Ziffer 1 der Rücknahmeverfügung des Antragsgegners vom \n13. Januar 2004 wird wiederhergestellt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf Euro 37.500,-- festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas Gericht hat durch die Berichterstatterin entscheiden können, nachdem im \nErörterungstermin vom 20. Januar 2005 sich die Beteiligten damit nach § 87a Abs. 2 \nund 3 VwGO einverstanden erklärt haben.\n\n3\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom \n2. Februar 2004 gegen Ziffer 1 der Rücknahmeverfügung des \nAntragsgegners vom 13. Januar 2004 wiederherzustellen,\n\n5\n\nhat Erfolg.\n\n6\n\nHat die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse die \nsofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, kann das Gericht gemäß \n§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung \ndes Rechtsbehelfs wiederherstellen. Ein solcher Antrag hat dann Erfolg, wenn der \nangegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein \nöffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung nicht bestehen kann, oder \nwenn ansonsten das private Interesse des Antragstellers, vorerst vor den Folgen \neiner Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bewahrt zu bleiben, das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes \nüberwiegt.\n\n7\n\nDie Interessenabwägung fällt hier zu Lasten des Antragsgegners aus, denn Ziffer \n1 der Rücknahmeverfügung des Antragsgegners vom 13. Januar 2004 dürfte nach \nderzeitigem Erkenntnisstand rechtswidrig sein und die Antragstellerin in ihren \nRechten verletzen.\n\n8\n\nDabei kann dahinstehen, ob der Antragsgegner das besondere Interesse an der \nsofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in ausreichender Weise begründet hat \n(§ 80 Abs. 3 VwGO). Es dürfte in der Natur der Sache liegen, dass für die \nRücknahme eines Verwaltungsaktes regelmäßig die sofortige Vollziehung \nangeordnet wird, da anderenfalls der Widerspruch aufschiebende Wirkung hätte und \ndamit die Rücknahmeverfügung vorerst ohne Wirkung bliebe.\n\n9\n\nGleichermaßen dahinstehen können die von der Antragstellerin geltend \ngemachten Bedenken hinsichtlich der fehlenden Anhörung vor Erlass der \nRücknahmeverfügung. Der Mangel der fehlenden Anhörung wäre gemäß § 45 Abs. 1 \nNr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW zwischenzeitlich geheilt, da versäumte Handlungen bis \nzum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens \nnachgeholt werden können und die Antragstellerin sowohl in ihrem Widerspruch vom \n2. Februar 2004 als auch in ihrem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung vom 9. März 2004 Gelegenheit gehabt hat, sich zu den \nentscheidungserheblichen Tatsachen des streitbefangenen Bescheides zu \näußern,\n\n10\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2001 - 7 B 869/01 -.\n\n11\n\nNach derzeitigem Erkenntnisstand dürfte Ziffer 1 der Rücknahmeverfügung vom \n13. Januar 2004 aber in materieller Hinsicht rechtswidrig sein.\n\n12\n\nMit der angefochtenen Verfügung hat der Antragsgegner den dem \nRechtsvorgänger der Antragstellerin erteilten Vorbescheid vom 2. April 2002 für die \nErrichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Gemarkung G1, T Weg 2 in \n00000 S nach § 48 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 VwVfG NRW zurückgenommen, \nweil eine erneute Überprüfung ergeben habe, dass der Vorbescheid rechtswidrig \nsei.\n\n13\n\nGemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, \nauch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung auch für die \nVergangenheit zurückgenommen werden. Die Rücknahmemöglichkeit ist nicht nach \nMaßgabe der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2-4 VwVfG NRW beschränkt, \nwenn der begünstigende Verwaltungsakt während und aus Anlass des von einem \nDritten durch Nachbarrechtsbehelf eröffneten Widerspruchsverfahrens aufgehoben \nwird, § 50 VwVfG NRW.\n\n14\n\nDass die Voraussetzungen im Sinne des § 48 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 \nVwVfG NRW für eine Rücknahme des Vorbescheides vom 2. April 2002 durch den \nAntragsgegner gegeben sind, davon kann aufgrund der in der Rücknahmeverfügung \nenthaltenen Gründe sowie angesichts der weiteren schriftsätzlichen Ausführungen \ndes Antragsgegners bei summarischer Prüfung nicht ausgegangen werden. Dies gilt \nnamentlich, soweit der Antragsgegner die Rechtswidrigkeit des Vorbescheides damit \nbegründet hat, dass nicht bzw. nicht hinreichend geprüft worden sei, ob und \ninwieweit die Windkraftanlage gegen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 1, \nAbs. 3 BauGB verstößt. Soweit der Antragsgegner in der Antragserwiderung vom \n30. März 2004 ergänzend darauf abgestellt hat, dass der Vorbescheid auch deshalb \nrechtswidrig erteilt worden sei, weil die Bauvoranfrage vom 2. Februar 2001 im \nZeitpunkt der Entscheidung gar nicht positiv bescheidungsfähig gewesen sei, dürfte \nauch dieser Begründung nicht zu folgen sein. Die seinerzeit vom Rechtsvorgänger \nder Antragstellerin gestellte Bauvoranfrage dürfte bescheidungsfähig gewesen sein, \nweil sie bestimmt genug ist.\n\n15\n\nNach der obergerichtlichen Rechtsprechung,\n\n16\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1987 - 4 C 41.84 -, BRS 47 Nr. 63 und Urteil \nvom 9. Februar 1995 - 4 C 23.94 -, BRS 57 Nr. 206; OVG NRW, Beschluss vom \n2. Februar 1995 - 7 A 1957/92 - und Beschluss vom 29. Juli 2002 - 7 B 831/02 -\n,\n\n17\n\nkann ein Bauvorbescheid auch über die grundsätzliche Zulässigkeit der \nBebauung eines Grundstücks mit einem Vorhaben ergehen, dessen Ausführung im \nEinzelnen der Prüfung in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren vorbehalten \nbleibt bzw. das nur in groben Umrissen nach Art und Umfang bestimmt ist und \ndessen Ausführung im Einzelnen späterer Prüfung vorbehalten bleibt. Im Sinne der \nvorgenannten Rechtsprechung ist die Bauvoranfrage bestimmt genug und damit \nbescheidungsfähig, weil das geplante Vorhaben - eine Windkraftanlage mit einer \nmaximalen Bauhöhe von 140 m über Grund und einer maximalen Leistung von \n1,8 MW sowie an dem in der Flurkarte markierten Standort - in seinen Umrissen \nausreichend beschrieben ist, um insoweit eine planungsrechtliche Entscheidung über \ndas Vorhaben zu ermöglichen.\n\n18\n\nDie vom Antragsgegner angeführte Entscheidung des OVG NRW,\n\n19\n\nvgl. Urteil vom 11. Juli 2002 - 10 A 5372/99 -, BRS 65 Nr. 173,\n\n20\n\nnach der eine Bauvoranfrage, mit der sachliche Teile eines Vorhabens aus der \nFragestellung so ausgeklammert werden, dass eine verbindliche rechtliche \nBeurteilung des Vorhabens nicht mehr möglich ist, sachlich nicht beschieden werden \nkann, steht nicht entgegen. Die Bauvoranfrage, die dieser Entscheidung zugrunde \nlag, hatte, da sie bauplanungs-rechtliche und bauordnungsrechtliche Fragen enthielt, \neinen wesentlich komplexeren Um-fang, was vorliegend nicht der Fall ist, außerdem \nhat der Rechtsvorgänger der Antragstel-lerin mit der Voranfrage ausdrückliche keine \nsachlichen Teile des Bauvorhabens (Wind-kraftanlage) ausgeklammert.\n\n21\n\nSoweit die Rücknahmeverfügung damit begründet wird, der Vorbescheid sei \naufzuheben, weil dem Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 5 BauGB entgegen stünden, was bei der Erteilung des Bauvorbescheides nicht \nhinreichend - nach der Antragserwiderung gar nicht - geprüft worden sei, vermag \nauch dies die Rücknahme des Vorbescheides nicht zu rechtfertigen. Dass öffentliche \nBelange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht hirneichend bzw. gar \nnicht geprüft wurden, dürfte ausweislich der Verwaltungsvorgänge des \nAntragsgegners nicht zutreffen. Nach der Stellungnahme des Planungsamtes \n(Amt 61) des Antragsgegners vom 12. Februar 2001 werden gegen den Standort \nkeine konkreten Bedenken vorgebracht und stehen, soweit von hier aus be-urteilbar, \nkeine öffentlichen Belange entgegen. Nach der Stellungnahme des Landrates des \nKreises N vom 12. Oktober 2001 bestehen gegen das Vorhaben landschaftsrechtlich \nkeine Bedenken und ist ein Entgegenstehen öffentlicher Belange anhand der \nvorliegenden Unterlagen nicht erkennbar. In dem Vorbescheid wird sodann \nausdrücklich festgeschrieben, dass gegen das Vorhaben in landschaftsrechtlicher \nSicht keine Bedenken bestehen.\n\n22\n\nDes weiteren wird in der Rücknahmeverfügung eine erhebliche Verunstaltung \ndes schützenswerten Landschaftsbildes behauptet, jedoch nicht nachvollziehbar \ndargetan, dass es sich bei dem vorgesehenen Standort des Vorhabens um eine \nwegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung handelt \nund dass das geplante Vorhaben mit einer maximalen Bauhöhe von 140 m über \nGrund dem Orts- und Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen \nist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend \nempfunden wird,\n\n23\n\nvgl. zur Verunstaltung der Landschaft durch Windenergieanlagen: OVG NRW, \nUrteil vom 12. Juni 2001 - 10 A 97/99 -, BRS 64 Nr. 99, Urteil vom 30. November \n2001 - 7 A 4857/00 -, BRS 64 Nr. 101 und Urteil vom 18. November 2004 -\n 7 A 3329/01 -; \nBVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 4 B 69.01 -, BRS 64 Nr. 100, Urteil \nvom 13. Dezember 2001 - 4 C 3.01 -, BRS 64 Nr. 98 und Beschluss vom \n18. März 2003 - 4 B 7.03 -, BauR 2004, 295; Sächs. OVG, Urteil vom 18. Mai 2000 \n- 1 B 29/98 -, NuR 2002, 162.\n\n24\n\nDie in der Rücknahmeverfügung enthaltene Beschreibung als eine bisher intakte \nund für die Naherholung geeignete und zu bewahrende Kulturlandschaft zwingt nicht \nzu der Annahme einer besonders schutzwürdigen Umgebung. Auch die vom \nAntragsgegner vorgelegten Fotos und die dem Gericht vorliegenden Karten sowie \ndie ferner vorliegenden Luftbilder aus dem Luftbildatlas des Kreises N zeigen, wie \nzudem in dem von den Städten N, S und X in Auftrag gegebenen Gutachten P vom \nMärz 2004 (vgl. Beiakte, Heft 7 in 9 L 765/04) angemerkt ist, eine hügelige \ngrößtenteils ausgeräumte Agrarlandschaft (typische, landwirtschaftlich traditionell \ngeprägte Kulturlandschaft) mit mittlerem landschaftsästhetischen Wert und mittlerem \nWert für die Erholungsnutzung, so dass weder für den Bereich des Flurstücks 102 \nnoch für den benachbarten Bereich des Flurstücks 57, wo ebenfalls eine \nWindkraftanlage vorgesehen ist, von einer landschaftlich reizvollen Umgebung \nausgegangen werden kann. Fehlt es bereits an einer reizvollen Umgebung, kann die \nAbwägung eines privilegierten Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit den \nöffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht zu Lasten \nder Windkraftanlage ausgehen.\n\n25\n\nSoweit in der Rücknahmeverfügung ausgeführt wird, der Vorbescheid hätte nicht \npositiv beschieden werden dürfen, weil die Frage der immissionsschutzrechtlichen \nZulässigkeit der geplanten Windkraftanlage mit einer Leistung von 1,8 MW nicht \ngeprüft worden sei, vermag auch dies die Rechtswidrigkeit des Vorbescheides nicht \nzu begründen.\n\n26\n\nDer Umfang der von einer Windkraftanlage ausgehenden Lärmemissionen, der \nim Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu prüfen ist, sollte und konnte nicht \nzur Prüfung gestellt werden, da dies nur bei Angabe eines bestimmten Anlagetyps \nmöglich gewesen wäre, vorliegend ist jedoch kein konkreter Anlagetyp, sondern nur \neine Anlage in groben Umrissen - Standort, Höhe und Leistung - angegeben worden. \nMit der insoweit eingeschränkten Voranfrage dürfte jedenfalls konkludent die Frage \nder Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgeklammert \nund dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten worden sein, was bei einer nur auf \ndas Planungsrecht beschränkten Voranfrage zulässig ist,\n\n27\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2001, a.a.O.; BVerwG, Beschluss \nvom 27. September 2000 - 4 B 61.00 -, BRS 63 Nr. 175.\n\n28\n\nDiese Einschränkung ist vom Antragsgegner auch erkannt und gebilligt worden, \nhat er doch entsprechend der Stellungnahme des Landrates des Kreises N vom \n12. Oktober 2001 in den Vorbescheid aufgenommen, dass aus Sicht des \nGesundheitsamtes grundsätzlich keine Bedenken bestünden und dass, um die \nAuswirkungen der Windkraftanlage auf die Nachbarschaft beurteilen zu können, im \nnachfolgenden Baugenehmigungsverfahren daher neben konkreten Angaben zu den \ngeplanten Windkraftanlagen ein Lärm- und Schattenwurfgutachten zu erstellen sei. \nDamit hat der Antragsgegner insbesondere die Frage der Lärmemissionen \nausdrücklich aus dem Vorbescheidsverfahren ausgenommen.\n\n29\n\nBedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeverfügung bestehen auch \ninsoweit, als diese auf § 48 Abs. 1 VwVfG NRW gestützt ist. Die unter Beachtung der \nJahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW als Entscheidungsfrist,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1984 - Großer Senat 1 und 2.84 - \nBRS 42 Nr. 214 und Urteil vom 19. Juli 1985 - 4 C 23 u. 24.82 - BRS 44 Nr. 157; \nOVG NRW, Beschluss vom 14. April 2000 - 10 A 541/99 -, \n\n31\n\ngetroffene Entscheidung muss erkennen lassen, dass und wie das der Behörde \nzustehende Ermessen ausgeübt worden ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, § 114 \nVwGO). Irgendwelche nachvollziehbaren Ermessenserwägungen, die die \nRücknahmeverfügung tragen könnten, enthalten weder diese noch die ergänzenden \nAusführungen des Antragsgegners.\n\n32\n\nSoweit der Antragsgegner die Rücknahmeverfügung mit dem Widerspruch der \nStadt N vom 4. November 2003 begründet und Ermessenserwägungen für ent-\nbehrlich hält, dürfte auch dies nicht zutreffen.\n\n33\n\nDie Ausführungen des Antragsgegners, die Stadt N habe gegen den \nBauvorbescheid einen zulässigen und begründeten Drittwiderspruch erhoben, \ndiesem sei durch die Rücknahme des Bauvorbescheides stattzugeben, stellen eine \nbloße Behauptung dar. Auch die ergänzenden Ausführungen in der \nAntragserwiderung sind nicht geeignet, einen begründeten Drittwiderspruch, der die \nBehörde ohne Ermessensausübung zur Abhilfe nach § 50 VwVfG NRW zwingen \nkönnte, darzulegen.\n\n34\n\nVgl. zum Erfordernis eines begründeten Drittwiderspruchs: OVG NRW, Urteil \nvom 13. Juli 1982 - 11 A 2432/81 -, BRS 39 Nr. 157 und Beschluss vom 4. Juni \n1998 - 10 A 1318/97 -; BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 39/86 -, \nNVwZ 1990, 857 und Urteil vom 8. November 2001 - 4 C 18/00 -, NVwZ 2002, 730; \nKopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2003, Rdnr. 24 zu \n§ 50.\n\n35\n\nDarüber hinaus dürfte ein begründeter Drittwiderspruch der Nachbargemeinde N, \nmit dem diese wegen Verletzung eigener Rechte die Aufhebung des Vorbescheides \nerreichen könnte, bei summarischer Prüfung nicht vorliegen.\n\n36\n\nSoweit die Stadt N ihren Widerspruch darauf stützt, sie sei in ihren Rechten \n(Planungshoheit) verletzt, weil sie gemäß § 38 Abs. 1a Nr. 2 (jetzt Nr. 3) StrWG NRW \nnicht an der erforderlichen Veränderung der L 156 im Einmündungsbereich zum T \nWeg beteiligt worden sei, ist der Antragsgegner der falsche Adressat. Träger der \nStraßenbaulast für die Landesstraße, L 000 und damit zuständig für einen \nPlanfeststellungsbeschluss bzw. eine Plangenehmigung zur Änderung der L 000 und \nder Abzweigung des T Weges ist gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StrWG NRW das \nLand NRW, dessen Aufgaben vom Landesbetrieb Straßenbau NRW wahrgenommen \nwerden, § 43 Abs. 2 StrWG NRW. Da nicht zuständig und da ein straßenrechtliches \nPlanverfahren im Rahmen des Vorbescheidsverfahren nicht stattgefunden hat, kann \ndie Stadt Mettmann durch den angefochtenen Vorbescheid des Antragsgegners vom \n2. April 2002 in ihrer Planungshoheit auch nicht verletzt sein.\n\n37\n\nSoweit die Stadt N darauf abstellt, dass sich unter landschaftsästhetischen \nGesichtspunkten Konfliktpotentiale ergeben, die auch ihre Belange in erheblichem \nUmfang berührt, vermag dies ihren Widerspruch ebenfalls nicht zu begründen. Auf \neinen Verstoß gegen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB (z.B. \nnatürliche Eigenart der Landschaft und Erhaltung eines Erholungsgebietes) kann \nsich eine Gemeinde gegenüber einem Bauvorhaben auf dem Gebiet der \nNachbargemeinde nicht berufen, weil diese Belange nur dem allgemeinen \nöffentlichen Interesse dienen und nicht speziell dem Selbstverwaltungsrecht der \nGemeinde zugeordnet sind,\n\n38\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, BRS 50 Nr. 193; \nOVG NRW, Beschluss vom 21. August 1986 - 7 B 2612/84 -, BRS 46 Nr. 170; VG \nOsnabrück, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - 2 B 72/03 -, NuR 2004, 269.\n\n39\n\nSoweit sich die Stadt N in ihrer Planungshoheit bei der Aufstellung des \nBebauungsplanes Nr. 119 - S1/M - evident betroffen sieht, weil die Errichtung der \ngeplanten zwei Windkraftanlagen auf dem angrenzenden Ser Gebiet zu \nVorprägungen für ihre Bebauungsplanfläche führen könnten, vermag auch dieses \nVorbringen ihren Nachbarwiderspruch nicht zu begründen. Nach derzeitigem \nErkenntnisstand ist nicht ersichtlich, dass die Stadt N durch die angefochtenen \nVorbescheide des Antragsgegners vom 2. April 2002 zur Errichtung je einer \nWindkraftanlage auf den benachbarten Flurstücken 102 und 57 in ihrer von Art. 28 \nAbs. 2 GG geschützten Planungshoheit, die in § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB in Form \neines materiellen Anspruches auf Abstimmung ihren Niederschlag gefunden hat, \nverletzt wird.\n\n40\n\nVgl. zum Umfang der Planungshoheit und den Anforderungen an das \ninterkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB: BVerwG, Urteil \nvom 8. September 1972 - IV C 17.71 -, BRS 25 Nr. 14, Urteil vom 15. Dezember \n1989 a.a.O., Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 -, BRS 55 Nr. 174, Beschluss \nvom 9. Januar 1995 - 4 NB 42.94 - BRS 57 Nr. 5 und Urteil vom 1. August 2002 - 4 \nC 5.01 - BRS 65 Nr. 10; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 1979 - VIIa \nND 6/78 -, BRS 35 Nr. 32, Beschluss vom 21. August 1986, a.a.O. und Beschluss \nvom 31. Januar 2000 - 10 B 959/99 -, BRS 63 Nr. 67; VG Koblenz, Beschluss vom \n24. Juli 2000 - 1 L 1756/00 -, BRS 63 Nr. 208; VG Osnabrück, Beschluss vom \n18. Dezember 2003, a.a.O..\n\n41\n\nIm Sinne der vorgenannten Rechtsprechung bedarf es im Rahmen des § 2 \nAbs. 2 Satz 1 BauGB einer materiellen Abstimmung - unabhängig davon, ob in der \nNachbargemeinde bereits Bauleitpläne oder bestimmte planerische Vorstellungen \nbestehen - immer dann, wenn „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art\" in \nBetracht kommen,\n\n42\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 a.a.O..\n\n43\n\nEs muss sich gleichsam um eine grenzüberschreitende Planung handeln, der auf \nder anderen Seite Rechte (nicht nur Erwartungen) gegenüber- und entgegenstehen, \ndie ihre Grundlage in der jeder Gemeinde zustehenden eigenverantwortlichen \nBauleitplanung haben. Um eine derartige grenzüberschreitende Planung geht es \nhier, soweit die beiden Windkraftanlagen betroffen sind, nicht. Auch eine konkrete \nBeeinträchtigung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde N dürfte mit der \nErteilung der angefochtenen Vorbescheide durch den Antragsgegner nicht \nverbunden sein.\n\n44\n\nDie Vorbescheide vom 2. April 2002 weisen entsprechend der in den \nVoranfragen bloß in Umrissen dargestellten Vorhaben (maximale Bauhöhe, \nmaximale Leistung und ungefährer Standort) nur einen eingeschränkten Umfang auf \nund enthalten insbesondere keine Baufreigabe, so dass jedenfalls derzeit nicht \nabsehbar ist, ob die Antragstellerin für die nunmehr von ihr geplanten Vorhaben \nentsprechende Baugenehmigungen erhalten wird. Durch die 10. Änderung des \nFlächennutzungsplanes ist seit 1997/98 auf dem unmittelbar südlich angrenzenden \nGebiet der Stadt N eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen dargestellt. \nAngesichts des damit zum Ausdruck gebrachten Planungswillen der Stadt N, in \nunbeschränkter Form Windkraftanlagen auf einer Fläche von ca. 90 ha zuzulassen, \nmusste sich für den Antragsgegner bei der Erteilung der Vorbescheide ein \nAbstimmungsbedarf nicht aufdrängen, zumal es lediglich um zwei Windkraftanlagen \nging, für die in der Regel auch eine Bauleitplanung nicht erforderlich sein dürfte.\n\n45\n\nDie Absicht der Stadt N, für die Konzentrationszone einen Bebauungsplan \naufzustellen, wurde zudem erst nach Erteilung der Vorbescheide durch den \nAufstellungsbeschluss vom 13. November 2002 erklärt und öffentlich bekannt \ngemacht. In der Planung ist die Stadt N auch in keiner Weise eingeschränkt, denn es \nbleibt ihr unbenommen, durch den in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplan \nNr. 119 - S1/M - die zulässigen Windkraftanlagen nach Höhe und Anzahl zu \nbegrenzen, sowie durch eine weitere Änderung des Flächennutzungsplanes die \nbisherige Konzentrationszone flächenmäßig auf ungefähr die Hälfte zu verkleinern. \nEine etwaige Behinderung der Planungshoheit der Stadt N dürfte zudem deshalb \nnicht in Betracht kommen, weil seit 2004 auch die Stadt S beabsichtigt, den \nbenachbarten Bereich, in dem die Flurstü-cke 102 und 57 liegen, durch Änderung \ndes Flächennutzungsplanes umzuplanen und zulässige Windkraftanlagen nach \nAnzahl und Höhe zu begrenzen.\n\n46\n\nBleibt der Nachbarwiderspruch der Stadt N gegen die angefochtenen \nVorbescheide vom 2. April 2002 unbegründet, so konnte der Antragsgegner die \nstreitbefangene Rücknahmeverfügung vom 13. Januar 2004 nicht auf § 50 \nVwVfG NRW stützen. Entfällt die Anwendung des § 50 VwVfG NRW, ist die allein auf \n§ 48 Abs. 1 VwVfG NRW gestützte Rücknahme des Vorbescheides auch deshalb \nfehlerhaft, weil der Antragsgegner das ihm bei dieser Entscheidung zustehende \nErmessen erkennbar nicht ausgeübt hat.\n\n47\n\nErweist sich bei summarischer Prüfung Ziffer 1 der Rücknahmeverfügung als \noffensichtlich rechtswidrig, fällt die Interessenabwägung auch im übrigen zu \nUngunsten des Antragsgegners aus, weil kein öffentliches Interesse besteht, der \nstreitbefangenen Verfügung gleichwohl sofortige Wirkung zukommen zu lassen.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n49\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG a.F.. \nDas Interesse der Antragstellerin für das vorliegende Verfahren auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes scheint mit der Hälfte des Preises, den die \nAntragstellerin für die Übernahme des Vorbescheides vereinbart hat (Kaufpreis \nEuro 75.000,--) angemessen und ausreichend bewertet.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282378","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-31/9-l-764-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282378","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282378","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-31/9-l-764-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282378","retrieved":"2026-07-09 02:57:13.709231+00:00"}}