{"status":"available","doknr":"OLD282383","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0131.23K2385.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-01-31","aktenzeichen":"23 K 2385/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 0. März 0000 geborene Klägerin stand von August 1974 bis zu ihrer mit \nAblauf des Juli 2004 erfolgten Versetzung in den Ruhestand als Beamtin im \nSchuldienst des beklagten Landes. Zuletzt war sie als Oberstudienrätin an der M-\nSchule, Berufskolleg der Stadt E, ehem. Städt. Kollegschule L1, beschäftigt.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 24. April 2002 wandte sich die Klägerin an die \nBezirksregierung E und bat um Anerkennung eines Dienstunfalls. Zur Begründung \ngab sie an: Der Lungenfacharzt, Herr Dr. O in E habe bei ihr irreversible \nLungenschäden bedingt durch Asbestexposition diagnostiziert. Von 1978 bis 1989 \nsei sie an ihrer Schule in Räumen beschäftigt gewesen, die in hohem Maße mit \nasbestfaserhaltigem Staub belastet gewesen seien.\n\n4\n\nDie Bezirksregierung E lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom \n10. September 2002 ab. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Es sei nicht \nausdrücklich nachweisbar, dass sich die Klägerin den von ihr angegebenen \nLungenschaden tatsächlich bedingt durch die Asbestexposition an der Schule \nzugezogen habe. Es könne ferner dahingestellt bleiben, ob die Klägerin nach Art \nihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an Asbestose besonders \nausgesetzt gewesen sei, weil der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden sei. \n\n5\n\nGegen diesen Bescheid, dem eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt war, \nerhob die Klägerin am 9. Januar 2003 Widerspruch, den sie im wesentlichen wie folgt \nbegründete: Entgegen der Auffassung der Bezirksregierung E sei die Ausschlussfrist \ndes § 45 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) nicht abgelaufen. Diese \nFrist habe erst, zu laufen begonnen, als sie durch ihre Untersuchungen im August \n2002 erfahren habe, dass sie an einer Asbestose-Belastung mit einem beidseitig \nmäßiggradig ausgeprägtem substantiellem Lungenemphysem leide. Bei dieser \nErkrankung handele es sich auch um einen Dienstunfall. Bereits der Umstand ihres \ndienstlichen Einsatzes in Räumen, die Stoffe absonderten, die zu einer \nAsbestexposition führten, berge die hohe Gefahr, an einer Asbestose zu \nerkranken.\n\n6\n\nDen Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom \n28. Februar 2003, zugestellt am 10. März 2003, zurück. Zur Begründung führte sie im \nwesentlichen aus: Die Erkrankung „substantielles Lungenemphysem\" sei in der \nBerufskrankheiten-Verordnung (BKV) nicht aufgeführt, so dass schon aus diesem \nGrund eine Berufskrankheit nicht anerkannt werden könne. Auf die Einhaltung der \nAusschlussfrist brauche deshalb nicht weiter eingegangen zu werden.\n\n7\n\nZur Begründung ihrer am 7. April 2003 erhobenen Klage trägt die Klägerin \nergänzend vor: Unter Ziffer 4103 der BKV sei die Asbestose aufgeführt. Die bei ihr \nfestgestellten emphysematösen Lungenveränderungen, seien typische Symptome \neiner Asbestose und damit einer Erkrankung im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG. Sie \nsei auch der Gefahr der Erkrankung der Art ihrer dienstlichen Verrichtung nach \nbesonders ausgesetzt gewesen. Für eine solche besondere Gefährdung sei nicht der \nallgemeine Inhalt der Dienstaufgaben des Beamten entscheidend, sondern die \nbesonderen, zur fraglichen Zeit bestehenden Verhältnisse und Begleitumstände, die \ndie Gefährdung typisch und in höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung \nerscheinen ließen. Diese Voraussetzungen seien bei ihr erfüllt. Sie habe elf Jahre an \nsechs Tagen der Woche in asbestverseuchten Räumen gearbeitet. Diesen \nDienstunfall habe sie der Bezirksregierung E auch fristgerecht gemeldet.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n9\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung E vom 10. September 2002 und des \nWiderspruchsbescheides derselben Behörde vom 28. Februar \n2003 zu verpflichten, das bei ihr festgestellte substantielle \nLungenemphysem als Folge einer Unterrichtstätigkeit in \nasbestbelasteten Räumlichkeiten und damit als Berufskrankheit \n- Asbestose - (Dienstunfall im Sinne des \nBeamtenversorgungsgesetzes) anzuerkennen.\n\n10\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung trägt es unter Vorlage einer Stellungnahme des \nGesundheitsamtes der Stadt E vom 18. August 2003 vor: Das Lungenemphysem der \nKlägerin hänge nicht ursächlich mit der Asbestexposition zusammen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass das bei ihr festgestellte \nsubstantielle Lungenemphysem als Dienstunfall anerkannt wird. Der Bescheid der \nBezirksregierung E vom 10. September 2002 und der Widerspruchsbescheid \nderselben Behörde vom 28. Februar 2003 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO).\n\n17\n\nDas Begehren der Klägerin ist weder nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG noch \nnach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG begründet.\n\n18\n\nNach der Legaldefinition des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein \nauf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, \neinen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des \nDienstes eingetreten ist.\n\n19\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es fehlt nämlich am \nTatbestandsmerkmal der „Plötzlichkeit\". Schädliche Dauereinwirkungen im \ndienstlichen Bereich, die einen Körperschaden hervorgerufen haben, sind nicht als \nplötzliches Ereignis im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG einzustufen und daher nicht \ngeeignet, zur Anerkennung als Dienstunfall zu führen. Da die Klägerin den von ihr \nbehaupteten Körperschaden auf den dienstlich bedingten Aufenthalt in den \nasbestbelasteten Räumen der Städt. Kollegschule Kikweg in E und damit auf \nschädliche Dauereinwirkungen zurückführt, scheidet eine Anerkennung als \nDienstunfall nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG aus.\n\n20\n\nDas Begehren der Klägerin lässt sich auch nicht mit Erfolg auf § 31 Abs. 3 \nBeamtVG stützen. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG setzt die Anerkennung einer \nErkrankung im Sinne der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) vom \n31. Oktober 1997 (BGBl I 2623) als Dienstunfall voraus, dass der Beamte nach \"der \nArt seiner dienstlichen Verrichtung\" der Gefahr einer solchen Krankheit besonders \nausgesetzt (gewesen) ist.\n\n21\n\nDiese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Es muss sich insoweit um eine \nTätigkeit gehandelt haben, die erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit für \neine Erkrankung infolge des Dienstes in sich birgt. Dabei kommt es nicht auf den \ngenerellen Inhalt der Dienstaufgaben, sondern darauf an, ob die konkret ausgeübte \ndienstliche Verrichtung ihrer Art nach und im besonderen nach den zur fraglichen \nZeit tatsächlich bestehenden Verhältnissen und Begleitumständen die besondere \nGefährdung mit sich gebracht hat,\n\n22\n\nvgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Kommentar zum BeamtVG, Stand \nSeptember 1999, Erl. 16 zu § 31.\n\n23\n\nDiese besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung typisch und in \nerheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein, z. B. bei \neinem Arzt, der in einem Krankenhaus Kranke mit ansteckenden Krankheiten \nbetreut,\n\n24\n\nvgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG - BeamtVGVwV - vom \n3. November 1980, GMBl S. 724.\n\n25\n\nDie von der Klägerin ausgeübte Lehrtätigkeit birgt nicht die besondere \nGefährdung in sich, an einer Asbestose zu erkranken. Nach dem eigenen Vortrag der \nKlägerin ist ihre Erkrankung durch den Aufenthalt in den asbestbelasteten Räumen \nentstanden. Insoweit hat sich aber der Gesetzgeber in § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG \ndafür entschieden, allein auf die Art der dienstlichen Verrichtung abzustellen, nicht \naber auf die sonstigen dienstlichen Bedingungen, zu denen etwa die Beschaffenheit \nder Diensträume zählt. Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der \"Art der \ndienstlichen Verrichtung\" kann daher nicht aufgehoben und etwa durch das \nTatbestandsmerkmal \"dienstliche Verrichtung unter besonderen räumlichen \nBedingungen\", ersetzt werden. Denn der Gefahr der Erkrankung ist nur der Beamte \nbesonders ausgesetzt, dessen konkrete Tätigkeit ihrer Art nach erfahrungsgemäß \neine hohe Wahrscheinlichkeit mit sich bringt, gerade an dieser Krankheit zu \nerkranken. Anhaltspunkte dafür bietet die aus einer Vielzahl von Fällen gewonnene \nErfahrung, dass Beamte, die die fragliche Tätigkeit ausüben, unter den gegebenen \nUmständen der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, an einer bestimmten Krankheit \nzu erkranken,\n\n26\n\nvgl. VGH Bayern, Urteil vom 17. Mai 1995, 3 B 94.3113, BayVBl. 1995, S. 727 \nf..\n\n27\n\nÜbertragen auf den Fall der Klägerin bedeutet dies, dass nicht die spezielle Art \nihrer dienstlichen Verrichtung für die Erkrankung ursächlich war, sondern die \nbesondere Beschaffenheit des Schulgebäudes. Gesundheitliche Beschwerden, die \nauf schädliche Dauereinwirkungen, wie die besondere räumliche Beschaffenheit des \nDienstgebäudes, zurückzuführen sind, können demgemäss nicht zur Anerkennung \nals Dienstunfall nach § 31 Abs. 3 BeamtVG führen.\n\n28\n\nDie Klage war von daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n29\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282383","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-31/23-k-2385-03","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282383","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282383","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-31/23-k-2385-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282383","retrieved":"2026-07-09 02:57:14.164216+00:00"}}