{"status":"available","doknr":"OLD282382","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0131.14K6229.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-01-31","aktenzeichen":"14 K 6229/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nder Leistungsbescheid des Beklagten vom 15.06.2004 in der Fassung \r\ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 26.08.2004 wird \r\naufgehoben.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. \n\n\r\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Kläger wehrt sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 15.6.2004 über \r\nGeldleistungen nach § 25 WoBindG. \n\n\r\n\r\n3\n\nEr ist Eigentümer des Mehrfamilienhauses F-Straße 1 in E, dessen \r\n14 Wohnungen u.a. aufgrund Bewilligungsbescheides des Beklagten vom \r\n19.11.1993 unter Einsatz öffentlicher Wohnungsbaudarlehen in Höhe von insgesamt \r\n1.815.800 DM zuzügl. eines Garagendarlehens über 63.000 DM neu geschaffen \r\nworden sind. Unter E des Bewilligungsbescheides heißt es .\" \n\n\r\n\r\n4\n\nBesetzungsrecht -Unbeschadet der Verpflichtung, bei der Vermietung der \r\ngeförderten Wohnungen die Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes - \r\nWoBindG - einzuhalten, sind Sie entsprechend Ihrem Antrag verpflichtet, auf die \r\nDauer von 15 Jahren der zuständigen Stelle das Recht einzuräumen, die \r\njeweiligen Mieter für die Wohnungen lfd. Nr. lt. Gebäude-Wohnungsliste 1 - 14 zu \r\nbenennen und dieses Besetzungsrecht im Grundbuch durch Eintragung einer \r\nbeschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu sichern. Zuständige Stelle im Sinne von \r\n§ 3 WoBindG ist: Stadt E - Amt für Wohnungswesen.\n\n\r\n\r\n5\n\nNachdem der Kläger dem Beklagten unter dem 7.4. 2004 die Beendigung des \r\nMietverhältnisses mit dem am 21.11.2003 zugewiesenen Mieter K. mitgeteilt hatte, \r\nwies der Beklagte ihm am 3.5. 2004 den Wohnungssuchenden B. zu. Dieser konnte \r\ndie Wohnung nicht beziehen, weil der Kläger sie bereits an den ihm von dem \r\nVormieter K. am 21.4.2004 als Nachmieter gestellten Wohnberechtigten \r\nSch.vermietet hatte, der im Besitz einer Wohnberechtigungsbescheinigung des \r\nBürgermeisters der Stadt H war. Dieser Mieter ist am 15.5.2004 eingezogen.\n\n\r\n\r\n6\n\nIn seiner Stellungnahme zu dem angekündigten Erlass eines \r\nGeldleistungsbescheides nach § 25 WoBindG begründete der Kläger sein Vorgehen \r\ndamit, dass der Vormieter K. nach seiner Kündigung vom 24.3. zum 1.7. 2004 am \r\n19.4. 2004 erklärt habe, er benötige die Wohnung nicht mehr und werde auch keine \r\nMiete mehr zahlen. Der gleichzeitig präsentierte Nachmieter habe sich bereit erklärt, \r\ndie völlig verwahrloste Wohnung unter Einsatz der hinterlegten Kaution wieder in \r\nStand zu setzen. Nachdem er, der Kläger - bereits mehrere Mietausfälle habe \r\nverkraften müssen, sei er darüber so froh gewesen, dass er an das Besetzungsrecht \r\nnicht mehr gedacht habe.\n\n\r\n\r\n7\n\nMit Bescheid vom 15.6.2004 setzte der Beklagte gegen den Kläger \r\nGeldleistungen nach § 25 WoBindG wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 WoBindG \r\ni.V.m. § 26 WoFG mit Wirkung ab 1.6.2004 in Höhe von 94 - Euro monatlich (=2,50 \r\nEuro / qm ) fest. Er begründete die Maßnahme mit einem schuldhaften Verstoß \r\ngegen § 4 WoBindG und wies im Zusammenhang mit der Feststellung des \r\nVerschuldens darauf hin, dass der Kläger erst unter dem 8.10.2002 nach \r\neigenmächtiger Überlassung einer anderen Wohnung seines Hauses nochmals \r\nausdrücklich auf das Besetzungsrecht und die Folgen eines weiteren Verstoßes \r\nschriftlich hingewiesen worden sei. Wegen Charakter, Zweck und Höhe der \r\nGeldleistungen hatte er sich an den VV- WoBindG orientiert\n\n\r\n\r\n8\n\nMit Widerspruch vom 12.7. 2004 wandte der Kläger gegen den Bescheid ein, er \r\nhabe nicht vorsätzlich gegen das Besetzungsrecht verstoßen. Von einer Ausnahme \r\nabgesehen, habe es in der Vergangenheit wegen der Zuweisung von Mietern, die er \r\nsich selbst ausgesucht habe, nie Probleme gegeben. Er bat darum, ihm deshalb \r\nauch den Mieter Sch. nachträglich zuzuweisen und von der Forderung laufender \r\nGeldleistungen zu Gunsten eines festen Ausgleichsbetrages abzusehen. Mit der \r\nBegründung, der auf die hier betr. Wohnung entfallende Darlehensanteil habe nur bei \r\n2.892,89 Euro gelegen, hielt er die Höhe der Geldleistungen zudem für \r\nübersetzt.\n\n\r\n\r\n9\n\nDie Bezirksregierung E wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom \r\n26.8.2004 unter Bezugnahme auf die Nr. 4.41, 2511, 25.122 VV - WoBindG als \r\nunbegründet zurück.\n\n\r\n\r\n10\n\nDer Kläger hat am 24.9.2004 Klage erhoben, mit der er seinen Vortrag aus dem \r\nVorverfahren wiederholt. Ohne den Verstoß gegen das Besetzungsrecht selbst in \r\nFrage zu stellen ,hält er die geforderten Geldleistungen nicht nur im Verhältnis zu \r\nder Höhe des Darlehensanteils für unverhältnismäßig, sondern auch deshalb, weil er \r\nsich 10 Jahre lang korrekt verhalten habe und ihm nach Abzug der geforderten \r\nGeldleistungen nur noch 45% der Kostenmiete verbleibe. \n\n\r\n\r\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n\r\n\r\n12\n\nden Leistungsbescheid des Beklagten vom 15.6.2004 i.d.F \r\ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \r\n26.8.2004 aufzuheben.\n\n\r\n\r\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n15\n\nEr bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und stellt klar, dass \r\nder auf die hier betr. Wohnung entfallende Darlehensanteil bei 85.280,- DM = \r\n43.602,97 Euro liege. Zudem weist er darauf hin, dass E insgesamt nur noch \r\nweniger als 35.000 Sozialwohnungen habe, von denen nur 6500 einem \r\nBesetzungsrecht unterliegen, dass andererseits bei ihm aber 5.400 Haushalte als \r\nwohnungssuchend gemeldet seien und der Stadt zur Erfüllung des ihr obliegenden \r\nVorsorgungsauftrages an der Realisierung der Besetzungsrechte sehr gelegen \r\nsei.\n\n\r\n\r\n16\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der \r\nGerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n18\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig \r\nund verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. \n\n\r\n\r\n19\n\nDer Beklagte hat seinen Geldleistungsbescheid auf die Ermächtigungsnorm des \r\n§ 25 WoBindG (geltend ab 1.1.2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. 9. \r\n2001 - BGBl. I S. 2404) gestützt. Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Stelle \r\nfür die Zeit, während der der Verfügungsberechtigte schuldhaft u.a. gegen die - hier \r\nallein in Betracht zu ziehenden - Vorschriften des § 4 oder gegen die nach § 5a \r\nerlassenen Vorschriften verstößt, durch Verwaltungsakt von diesem Geldleistungen \r\nbis zu 5 Euro je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung monatlich erheben, auf die \r\nsich der Verstoß bezieht.\n\n\r\n\r\n20\n\nDie Ermächtigungsvoraussetzungen dieser Bestimmung zum Erlass der \r\nangefochtenen Maßnahme sind nicht gegeben. Durch die dem Kläger zur Last \r\ngelegte Verletzung des der Stadt E zustehenden Besetzungsrechtes ist nicht gegen \r\neine der v.g. Bestimmungen verstoßen worden.\n\n\r\n\r\n21\n\n§ 4 WoBindG normiert für den Verfügungsberechtigten folgende Obliegenheiten: \r\n\n\r\n\r\n22\n\n1) Mitteilungspflicht (Abs. 1),\n\n\r\n\r\n23\n\n2.) Wohnungsüberlassung erst nach Übergabe einer \r\nWohnberechtigungsbescheinigung (Abs. 2),\n\n\r\n\r\n24\n\n3.) Wohnungsüberlassung in Fällen, in denen die Wohnung bei Bewilligung der \r\nöffentlichen Mittel einem bestimmten Personenkreis vorbehalten wurde ( Abs. 3),\n\n\r\n\r\n25\n\n4.) Wohnungsüberlassung an einen von drei durch die zuständige Stelle \r\nbenannten Wohnungssuchenden, sofern die öffentlichen Mittel unter einer \r\nentsprechenden Auflage gewährt wurden ( Abs. 4)\n\n\r\n\r\n26\n\n5.) Überlassung von mit Wohnungsfürsorgemitteln für Angehörige des \r\nöffentlichen Dienstes geförderte Wohnungen, wenn das zu Gunsten einer \r\nbestimmten Stelle bestehende Besetzungsrecht ausgeübt wird (Abs. 5)\n\n\r\n\r\n27\n\n6.) Mitteilung des Namens des (neuen) Mieters und Übersendung seines \r\nWohnberechtigungsscheins an die zuständige Stelle ( Abs. 6) \n\n\r\n\r\n28\n\n7.) Gebrauchsüberlassung der Wohnung im Falle des Auszuges des Inhabers \r\nder Wohnberechtigungsbescheinigung (Abs. 7),\n\n\r\n\r\n29\n\n8.) Kündigung auf Verlangen der zuständigen Stelle.\n\n\r\n\r\n30\n\nAusweislich des angefochtenen Bescheides hat der Beklagte zu Recht nicht \r\neinen Verstoß des Klägers gegen Abs. 3 (vorbehaltener Personenkreis ) des § 4 \r\nWoBindG angenommen. Vielmehr geht er davon aus, dass der Kläger durch die \r\nVermietung der freigewordenen Wohnung an den Mieter Sch. gegen Abs. 4 der gen. \r\nBestimmung verstoßen hat. Dies trifft nicht zu. Den Gegenstand der Verpflichtung \r\ndes Verfügungsberechtigten, der in Abs. 4 geregelt wird, bildet nicht ein \r\nBesetzungsrecht, wie es hier zu Gunsten der Stadt E seit 1993 besteht, sondern \r\nallein das durch den sog. Dreiervorschlag charakterisierte Benennungsrecht der \r\nzuständigen Stelle, wie es - auch - in § 5a S. 2 WoBindG definiert ist. Das \r\nBesetzungsrecht als eines der drei verschiedenen „Belegungsrechte\", (allgemeines \r\nBelegungsrecht, Benennungsrecht, Besetzungsrecht), die in Abs. 2 des vom \r\nBeklagen in seinem Bescheid neben § 4 WoBindG angeführten § 26 WoFG\" erwähnt \r\nwerden, wird in § 4 Abs. 4 WoBindG nicht genannt. Mithin fehlt es insoweit in § 4 \r\nAbs. 4 WoBindG an der entsprechenden tatbestandlichen Voraussetzung, an deren \r\nVerletzung eine Maßnahme nach § 25 WoBindG anknüpfen könnte. \n\n\r\n\r\n31\n\nAus der Regelung des § 4 Abs. 4 S. 4 WoBindG lässt sich nichts Gegenteiliges \r\nherleiten. Diese Bestimmung schließt unmittelbar („dies gilt entsprechend\") an § 4 \r\nAbs. 4 S. 3 WoBindG an, der keine Obliegenheit für den Verfügungsberechtigten, \r\nsondern für die zuständige Stelle begründet, indem sie ihr die Beobachtung der in § \r\n5a S. 3 WoBindG normierten (Auswahl)- Maßstäbe bei der Ausübung eines \r\nBenennungsrechtes auferlegt. Durch S. 4 des Abs. 4 wird ihr lediglich die Beachtung \r\ndieses Maßstabes auch bei Ausübung eines Besetzungsrechtes auferlegt.\n\n\r\n\r\n32\n\nDa durch die im Zusammenhang mit der Schaffung des \r\nWohnraumförderungsgesetzes zum 1.1.2002 in Kraft gesetzten Änderungen des \r\nWoBindG weder dessen § 4 Abs. 4 um die sonstigen in § 26 Abs. 2 WoFG \r\ngenannten Belegungsrechte erweitert worden ist, obwohl der Gesetzgeber um ihre \r\nExistenz wusste, noch für alte Besetzungsrechte der hier bestehenden Art \r\nÜbergangsregelungen (vgl. § 50 WoFG betr. das WoBindG) getroffen worden sind, \r\ndie im Verstoßfall zu Maßnahmen gegenüber dem Verpflichteten nach § 25 \r\nWoBindG berechtigen, noch das seit 1.1.2002 geltenden WoFG - vgl. dessen § 33 - \r\neine entsprechende Rechtsgrundlage enthält, war der Beklagte zur Festsetzung von \r\nGeldleistungen wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen §§ 4 Abs. 4 WoBindG, \r\n26 WoFG nicht befugt. \n\n\r\n\r\n33\n\nVon einem Verstoß gegen § 5a WoBindG - der sich wie der Verstoß gegen § 4 \r\nAbs. 4 ebenfalls gegen ein Benennungs- und nicht gegen ein Besetzungsrecht hätte \r\nrichten müssen, ist der Beklagte - zutreffend - selbst nicht ausgegangen. \n\n\r\n\r\n34\n\nDer Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \r\nstattzugeben.\n\n\r\n\r\n35\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, \r\n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n\r\n\r\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282382","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-31/14-k-6229-04","cited_norms":[{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":10},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":6},{"jurabk":"WoFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 5a","ref_norm":"5a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"WoFG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282382","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282382","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-31/14-k-6229-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282382","retrieved":"2026-07-09 02:57:14.083394+00:00"}}