{"status":"available","doknr":"OLD282381","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0131.11K7681.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-01-31","aktenzeichen":"11 K 7681/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie 35-jährige Klägerin besuchte nach dem Erwerb des Realschulabschlusses\ndie Höhere Handelsschule und erwarb dort die Fachhochschulreife, brach eine\nanschließend aufgenommene Ausbildung zur Rechtsanwaltsgehilfin nach einigen\nMonaten wieder ab, gearbeitete anschließend siebeneinhalb Jahre mit\nUnterbrechungen als Aushilfe im Pflegebereich und nahm schließlich zum\nWintersemester 1997/98 an der Fachhochschule E ein Studium der Sozialpädagogik\nauf.\n\n3\n\nAuf ihre Anträge hin, in denen sie bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung\nmit Ausnahme des Antrags vom 8. Juli 1998, in dem sie ein Sparguthaben in Höhe\nvon ca. 1.200,- DM anzeigte, kein Vermögen angab, bewilligte der Beklagte ihr im\nfolgenden Umfang monatliche Ausbildungsförderung jeweils zur Hälfte als Zuschuss\nund zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen:\n\n4\n\nfür den Bewilligungszeitraum von September 1997 bis einschließlich\nAugust 1998 zunächst mit Bescheid vom 22. Dezember 1997 in Höhe von\n756,- DM = 386,54 Euro, wegen geringeren Einkommens und ab Juli 1998\nanfallender eigener Unterkunftskosten geändert mit zwei Bescheiden vom 29.\nSeptember 1998 für die Zeit von September 1997 bis einschließlich Juni 1998\nin Höhe von 760,- DM = 388,58 Euro und für Juli und August 1998 in Höhe\nvon 995,- DM = 508,74 Euro (insgesamt also 4.903,28 Euro),\n\n5\n\nfür den Bewilligungszeitraum von September 1998 bis einschließlich\nAugust 1999 mit weiterem Bescheid vom 29. September 1998 in Höhe von\n1.010,- DM = 516,40 Euro (insgesamt also 6.196,80 Euro),\n\n6\n\nfür den Bewilligungszeitraum von September 1999 bis einschließlich\nAugust 2000 mit Bescheid vom 30. August 1999 in Höhe von 1.030,- DM =\n526,63 Euro (insgesamt also 6.319,56 Euro),\n\n7\n\nfür den Bewilligungszeitraum von September 2000 bis zum Erreichen der\nFörderungshöchstdauer Ende Februar 2001 mit Bescheid vom 28. September\n2000 in Höhe von 1.030,- DM = 526,63 Euro (insgesamt also 3.159,78\nEuro).\n\n8\n\nAuf Veranlassung der Förderungsverwaltung erfolgte im Jahre 2002 zur\nÜberprüfung des bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung zu\nberücksichtigenden Vermögens im gesamten Bundesgebiet eine generelle\nDatenabfrage beim Bundesamt für Finanzen, bei der die Personalien der geförderten\nAuszubildenden in Nordrhein-Westfalen über das Gemeinsame\nGebietsrechenzentrum L und das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik an\ndas Bundesamt für Finanzen und von dort die Höhe der von diesen Auszubildenden\nbei einzelnen Geldinstituten in Anspruch genommenen Freistellungsaufträge\nmitgeteilt wurden. Hinsichtlich der Klägerin ergab diese Abfrage laut Aktenvermerk\nvom 9. September 2002, dass sie im Jahre 2001 bei der Q Raiffeisen Bank einen\nFreistellungsauftrag in Höhe von 1.581,- DM in Anspruch genommen hatte.\n\n9\n\nAuf entsprechende Nachfrage des Beklagten gab die Klägerin für die vier\nBewilligungszeiträume bezogen auf den jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung kein\neigenes Kapitalvermögen an und erklärte hierzu: Ihre Mutter habe 1997 ein Konto\nauf ihren - der Klägerin - Namen angelegt. Das Geld habe jedoch der Mutter gehört\nund sei nicht in ihren Besitz übergegangen bzw. zu ihrer Verfügung überlassen\nworden. Hintergrund dieser Geldanlage sei das Scheidungsverfahren der Eltern\ngewesen, in dem sich die Mutter einen finanziellen Rückhalt habe sichern wollen. Da\ndas Konto also nicht für sie bestimmt gewesen sei, habe sie keinen Gedanken mehr\ndaran verschwendet und es auch nicht bei der Beantragung der\nAusbildungsförderung angegeben. Außerdem legte die Klägerin eine entsprechende\nErklärung ihrer Mutter, den Antrag vom 29. Juli 1999 zur Eröffnung des Kontos mit\nder Nummer 0000000000 bei der Q Raiffeisen Bank und schließlich\nBescheinigungen dieser Bank vom 22. April 2003 zum Stand der dort auf den Namen\nder Klägerin geführten Konten und Anlagen zu den jeweiligen Daten der Stellung des\nAusbildungsförderungsantrags vor. Die Kontostände beliefen sich danach:\n\n10\n\nam 28. September 1997 auf 2.000,- DM (Geschäftsguthaben, Kto.-Nr.:\n0000000000) und 60.000,- DM (Spareinlagen, Kto.-Nr.: 0000000000),\n\n11\n\nam 8. Juli 1998 auf 2.000,- DM (Geschäftsguthaben, Kto.-Nr.:\n0000000000) und 60.365,- DM (Spareinlagen, Kto.-Nr.: 0000000000),\n\n12\n\nam 4. Juli 1999 auf 2.000,- DM (Geschäftsguthaben, Kto.-Nr.:\n0000000000) und 54.981,21 DM (Spareinlagen, Kto.-Nr.: 0000000000)\nund\n\n13\n\nam 18. Juli 2000 auf 2.000,- DM (Geschäftsguthaben, Kto.-Nr.:\n0000000000) und 72.784,54 DM (Spareinlagen, Kto.-Nr.: 0000000000).\n\n14\n\nMit jeweils zwei Bescheiden vom 15. Mai und 28. Mai 2003 (letztere zusammen\nmit Schreiben vom 17. Juni 2003 übersandt) hob der Beklagte die drei\nBewilligungsbescheide vom 29. September 1998 sowie die Bewilligungsbescheide\nvom 30. August 1999 und 28. September 2000 auf, forderte Ausbildungsförderung in\nHöhe von 4.903,28, 6.196,80, 6.319,68 und 3.159,84 Euro, d.h. insgesamt\n20.579,60 Euro zurück und führte hierzu aus: Die Bewilligung sei wegen des\nanzurechnenden Vermögens der Klägerin in vollem Umfang rechtswidrig gewesen.\nEin etwaiges Vertrauen in den Bestand der Bewilligung sei nicht schutzwürdig, da die\nKlägerin bei Antragstellung jedenfalls grob fahrlässig unvollständige bzw. unrichtige\nVermögensangaben gemacht habe, die zur Überzahlung geführt hätten, und sie\nauch die Rechtswidrigkeit der Bewilligung habe kennen müssen. Gründe, die es im\nRahmen der Ermessensentscheidung gerechtfertigt erscheinen ließen, der Klägerin\ndie zu Unrecht gezahlte Förderung zu belassen, seien nicht ersichtlich. Denn dies\nwürde zu einer offensichtlichen Besserstellung und Ungleichbehandlung gegenüber\nanderen Studierenden führen, die bereits bei Antragstellung vollständige Angaben\ngemacht hätten.\n\n15\n\nMit dem hiergegen gerichteten Widerspruch trug die Klägerin unter Vorlage einer\nentsprechenden eidesstattlichen Versicherung ihrer Mutter ergänzend vor: Sie habe\ndas Geld lediglich verwahrt. Ihre Mutter habe Kontovollmacht besessen. Sie selbst\nhabe nie eine Einzahlung oder Abhebung getätigt. Der Scheidungsprozess habe von\n1995 bis 1999 gedauert. Im Januar 2001 sei das Geld gekündigt worden und dann\nauf das Konto der Mutter zurückgeflossen.\n\n16\n\nMit Widerspruchsbescheiden vom 27., 28., 29. und 30. Oktober 2003 wies die\nBezirksregierung L die Widersprüche zurück. In der Begründung heißt es: Der\nerfolgte Datenabgleich sei rechtmäßig. Unabhängig davon seien die\nRückforderungen auf der Grundlage der Erklärungen der Klägerin und ihrer Mutter in\nVerbindung mit den Bescheinigungen der Q Raiffeisen Bank vom 22. April 2003\nerfolgt. Das fragliche Vermögen sei als Vermögen der Klägerin anzurechnen, da die\nKlägerin alleinige Kontoinhaberin sei. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass es\nsich um eine treuhänderische Vermögensverwaltung gehandelt habe. Voraussetzung\nfür die Annahme eines Treuhandverhältnisses sei, dass die Treuhand im\nAußenverhältnis offenkundig geworden sei, da andernfalls den Gläubigern des\nTreuhänders gegenüber keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des\nZugriffs auf das Treuhandvermögen bestehe. Die Rechtsprechung habe diese\nGrundsätze aus dem Zivilrecht auch auf den Bereich der Sozialleistungen\nübertragen. Der Treuhänder werde dadurch zwar gezwungen, das ihm zur Verfügung\ngestellte Vermögen für seinen Lebensunterhalt zu verwerten, und dadurch\nmöglicherweise wirtschaftlich außer Stande gesetzt, den Rückzahlungsanspruch des\nTreugebers zu befriedigen. Es entspreche jedoch der Rechtssystematik ebenso wie\nbilliger Interessenabwägung, dem Treugeber das wirtschaftliche Risiko der\nDurchsetzbarkeit des Rückforderungsanspruchs aufzubürden, da er das verdeckte\nTreuhandverhältnis ermögliche und Vorteile hieraus ziehe. Die Kriterien für die\nAnnahme einer Außenwirkung der Treuhand (Anlage eines Sonderkontos, Hinweis\nim Kontoeröffnungsantrag, Abführung der Zinseinnahmen an den Treugeber und\nspätere Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung durch den Treugeber) seien im\nFall der Klägerin nicht erfüllt. Ihr sei vorzuhalten, dass sie sich durch die Nichtangabe\ndes Vermögens bei Antragstellung zumindest grob fahrlässig verhalten habe.\n\n17\n\nMit der am 15. November 2003 erhobenen Klage trägt die Klägerin ergänzend\nvor: Wie auch die Landesbeauftragte für Datenschutz in Ihrem Schreiben an den\nBeklagten vom 22. September 2003 dargelegt habe, sei der Datenabgleich mit dem\nBundesamt für Finanzen unzulässig gewesen, so dass die daraus gewonnenen\nErkenntnisse nicht zu ihren Lasten hätten verwertet werden dürfen. Darüber hinaus\nsei jedoch die Vermögensanrechnung zu Unrecht erfolgt. Bei der Frage, ob ein\nVermögensgegenstand der einen oder anderen Person zustehe, komme es nicht\nentscheidend darauf an, wie dies nach außen hervorgetreten sei. So gebe es auch\neine stille Abtretung. Dass die Klägerin ein bestimmtes Vermögen habe einsetzen\nkönnen, setze voraus, dass sie über dieses Vermögen habe verfügen können, ohne\ndaran rechtlich gehindert zu sein oder sich gar strafbar zu machen. Nach einer stillen\nAbtretung könne der Zedent zwar unter Umständen weiter wirksam über die\nForderung verfügen. Dies ändere jedoch nichts an der Abtretung und daran, dass der\nZedent mit einer weiteren Verfügung den Tatbestand der Veruntreuung oder\nUnterschlagung erfüllen könne. In ihrem Fall sei darin, dass das Geld weiter ihrer\nMutter habe zustehen sollen und sie darüber nicht ohne die Zustimmung der Mutter\nhabe verfügen dürfen, ohne weiteres die mündliche Abtretung der Forderung der\nKlägerin gegenüber der Bank zu sehen, so dass die Mutter immer Kontoinhaberin\ngeblieben sei. Aber selbst wenn eine solche dingliche Rückübertragung nicht erfolgt\nwäre, sei sie schuldrechtlich in der Verfügung über das Guthaben gebunden\ngewesen. Dem Vermögenswert hätten daher Schulden gegenüber ihrer Mutter in\ngleicher Höhe gegenüber gestanden. Die Mutter der Klägerin sei zwar bei Beginn\ndes Studiums bereits geschieden gewesen, das Unterhaltsverfahren sei nach ihrer\nKenntnis jedoch erst im Dezember 2000 abgeschlossen worden.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\ndie beiden Bescheide des Beklagten vom 15. Mai 2003, die\nBewilligungszeiträume September 1997 bis August 1998 und\nSeptember 1998 bis August 1999 betreffend, sowie die\nWiderspruchsbescheide der Bezirksregierung L vom 27. und\n28. Oktober 2003 aufzuheben,\n\n20\n\ndie beiden Bescheide des Beklagten vom 28. Mai 2003\n(17. Juni 2003), die Bewilligungszeiträume September 1999 bis\nAugust 2000 und September 2000 bis Februar 2001 betreffend,\nsowie die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung L vom\n29. und 30. Oktober 2003 aufzuheben.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der Widerspruchsbescheide und\nführt ergänzend aus: Der Behauptung, das Vermögen sei wegen der Befürchtungen\nim Scheidungsverfahren der Eltern von der Mutter auf das Konto der Tochter\nangelegt worden, könne nicht gefolgt werden, da unter diesen Umständen das Geld\nnach Abschluss des Scheidungsverfahrens, welches vor dem Beginn des Studiums\nder Tochter gelegen habe, der Mutter hätte zurück überwiesen werden können. Der\ndurchgeführte Datenabgleich sei - wie auch der Bundesbeauftragte für den\nDatenschutz bestätigt habe - von den §§ 45d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes,\n67a, 69 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gedeckt.\n\n24\n\nAuf Anforderung des Gerichts hat die Klägerin im Laufe des Verfahrens die von\nihr unterzeichneten Eröffnungsanträge zu den nach dortigen Angaben für eigene\nRechnung geführten Sparkonten Nr. 0000000000 vom 4. August 1997 und Nr.\n0000000000 vom 29. Juli 1999, die dazugehörigen Vollmacht/Unterschriftkarten, die\nneben der Klägerin als Kontoinhaberin, ihre Mutter als Bevollmächtigte ausweisen,\nsowie Kontoauszüge zum Nachweis dafür vorgelegt, dass die Einzahlungen\nanlässlich der Eröffnung und die Abhebungen bei Auflösung dieser Konten durch die\nMutter veranlasst wurden und die abgehobenen Beträge an die Mutter flossen.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend\nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des\nBeklagten und der Bezirksregierung L Bezug genommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n28\n\nDie streitgegenständlichen Rücknahme- und Erstattungsbescheide des\nBeklagten - die beiden Bescheide vom 15. Mai 2003 betreffend die\nBewilligungszeiträume September 1997 bis August 1998 und September 1998 bis\nAugust 1999 sowie die beiden maschinellen Bescheide vom 28. Mai 2003 mit\nBegründung vom 17. Juni 2003 betreffend die Bewilligungszeiträume September\n1999 bis August 2000 und September 2000 bis Februar 2001 - sowie die\nWiderspruchsbescheide der Bezirksregierung L vom 27., 28., 29. und 30. Oktober\n2003 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113\nAbs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).\n\n29\n\nDie Rücknahme der drei Bewilligungsbescheide vom 29. September 1998 für die\nbeiden erstgenannten Zeiträume, des Bewilligungsbescheides vom 30. August 1999\nfür den Zeitraum September 1999 bis August 2000 und des Bewilligungsbescheides\nvom 28. September 2000 für den Zeitraum September 2000 bis Februar 2001 findet\nseine Ermächtigungsgrundlage in § 45 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches\nSozialgesetzbuch (SGB X). Nach dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein\nRecht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat\n(begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er\nunanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz mit\nWirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen\nsind erfüllt.\n\n30\n\nBei den Bewilligungsbescheiden vom 29. September 1998, 30. August 1999 und\n28. September 2000 handelt es sich um rechtswidrige begünstigende\nVerwaltungsakte. Ihre Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus, dass der Klägerin in den\nbetreffenden Bewilligungszeiträumen Ausbildungsförderung mangels ungedeckten\nBedarfs nicht zustand.\n\n31\n\nNach § 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) besteht ein\nAnspruch auf individuelle Ausbildungsförderung nach Maßgabe dieses Gesetzes nur\ndann, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine\nAusbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.\nAusbildungsförderung wird dabei gemäß § 11 Abs. 1 BAföG für den Lebensunterhalt\nund die Ausbildung geleistet (Bedarf). Nach § 11 Abs. 2 BAföG ist auf diesen Bedarf\nnach Maßgabe der folgenden Vorschriften unter anderem Vermögen des\nAuszubildenden anzurechnen, zu dem gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG\ninsbesondere Forderungen zählen. Die Klägerin verfügte aufgrund der oben\ngenannten Guthaben auf Konten bei der Q Raiffeisen Bank in den jeweils\nmaßgeblichen Zeitpunkten der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG) über\nanrechenbares Vermögen in Form von Auszahlungsansprüchen gegen ihre Bank,\nwelches ihren jeweiligen Gesamtbedarf im Bewilligungszeitraum überstieg (vgl. § 30\nBAföG).\n\n32\n\nDie Feststellung dieser Auszahlungsansprüche ergibt sich aus den Angaben, die\ndie Klägerin selbst nach Vorhalt des Ergebnisses einer Anfrage beim Bundesamt für\nFinanzen zur Feststellung ihrer Kapitalerträge im Jahre 2001 gemacht hat. Dass\ndiese Angaben mittelbar durch einen im September 2002 durchgeführten generellen\nDatenabgleich zwischen den Ausbildungsförderungsämtern und dem Bundesamt für\nFinanzen veranlasst worden sind, steht ihrer Verwertbarkeit schon deshalb nicht\nentgegen, weil dieser Datenabgleich rechtmäßig war.\n\n33\n\nBei dieser datenschutzrechtlichen Bewertung ist zwischen den zwei Stufen des\nAbgleichs zu differenzieren: der Übermittlung des Namens, des Geburtsdatums und\ndes Wohnortes der geförderten Auszubildenden an das Bundesamt für Finanzen\neinerseits und dessen Mitteilung zur Höhe des bei einzelnen Geldinstituten in\nAnspruch genommenen Freistellungsbetrags der Auszubildenden an die\nFörderungsämter andererseits.\n\n34\n\nLetztere lässt sich ohne weiteres auf § 45d Abs. 2 Satz 1 des\nEinkommensteuergesetzes (EStG) stützen. Danach darf das Bundesamt für\nFinanzen den Sozialleistungsträgern - und damit auch den\nAusbildungsförderungsämtern (§§ 12, 18 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch -\nSGB I) - die Daten nach Absatz 1, d.h. neben Namen, Geburtsdatum und Anschrift\nder Person, die einen Freistellungsauftrag erteilt hat, sowie Namen und Anschrift des\nEmpfängers dieses Auftrags insbesondere auch die Zinsen, bei denen\nauftragsgemäß vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist, mitteilen, soweit\ndies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens\noder Vermögens erforderlich ist oder der Betroffene zustimmt. Die Erforderlichkeit ist\ninsoweit jedenfalls nach Feststellung entsprechender Kapitalerträge eines als\nsolches bekannten Empfängers von - einkommens- und vermögensabhängiger -\nAusbildungsförderung gegeben.\n\n35\n\nAber auch die Anfrage an das Bundesamt für Finanzen und die damit\nverbundene Übermittlung von Sozialdaten im Rahmen eines allgemeinen\nDatenabgleichs war zulässig. Denn die von § 67d Abs. 1 SGB X insoweit geforderte\ngesetzliche Befugnis liegt vor. Sie ergibt sich zwar nicht ebenfalls aus § 45d Abs. 2\nEStG. Dies folgt bereits daraus, dass § 67d Abs. 1 SGB X eine Befugnis nach den §§\n68 bis 77 SGB X oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch\nverlangt. Noch nicht einschlägig war insoweit auch die Vorschrift des § 41 Abs. 4\nBAföG, die speziell den Ämtern für Ausbildungsförderung einen entsprechenden\nDatenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen erlaubt. Diese Vorschrift gilt zwar\ngemäß § 68 Nr. 1 SGB I als Teil des Sozialgesetzbuches, ist jedoch erst mit dem 21.\nGesetz zur Änderung des BAföG vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127) zum 8.\nDezember 2004 in Kraft getreten. Allerdings lässt sich die vor diesem Zeitpunkt\nerfolgte Übermittlung der Sozialdaten der Klägerin auf die Vorschrift des § 69 Abs. 1\nNr. 1 SGB X stützen. Danach ist eine Übermittlung von Sozialdaten zulässig, soweit\nsie für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, erforderlich ist. Die\nErhebung der an das Bundesamt für Finanzen weitergeleiteten Daten zur Person der\nKlägerin dient ihrer eindeutigen Identifizierung im Rahmen der Feststellung eines\nLeistungsanspruchs allgemein und der Prüfung der Existenz vorrangig zur\nBedarfsdeckung einzusetzender Mittel im Speziellen.\n\n36\n\nVgl. Hauck/Noftz, SGB X Band 1 - Verwaltungsverfahren, Schutz der\nSozialdaten - Kommentar, Stand: November 2004, § 69 Rdnr. 19\n\n37\n\nZur Erreichung dieses Zweckes war die Übermittlung der genannten Daten an\ndas Bundesamt für Finanzen auch erforderlich. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist\nAusdruck der bei Einschränkungen des verfassungsrechtlich als Teil des\nPersönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) geschützten Rechts auf\ninformationelle Selbstbestimmung vorzunehmenden Interessenabwägung. So sind\nnach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts solche Einschränkungen\nnur im überwiegenden Allgemeininteresse und unter Beachtung des\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinzunehmen.\n\n38\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440,\n484/83 -, BVerfGE 65, 1 (44).\n\n39\n\nDie Erforderlichkeit einer Übermittlung ist daher anzunehmen, wenn die Aufgabe\ndes Leistungsträgers auf andere Weise nur unter unverhältnismäßig großen\nSchwierigkeiten erfüllt werden könnte, die Datenübermittlung demnach ein\ngeeignetes Mittel ist, für das keine zumutbare Alternative besteht.\n\n40\n\nVgl. Hauck/Noftz, a.a.O., § 69 Rdnr. 56.\n\n41\n\nDies war hier der Fall. Der Beklagte ist schon wegen des Gebots der sparsamen\nVerwendung öffentlicher Mittel (vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung,\n7 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung) zur strikten Beachtung des\nNachranggrundsatzes auch im Bereich der Ausbildungsförderung verpflichtet. Dass\nein Auszubildender insbesondere über kein weiteres Vermögen verfügt, dass er\nvorrangig zur Deckung seines Ausbildungsbedarfs einzusetzen hat, lässt sich nicht\nauf andere Weise als durch Rückfrage bei solchen öffentlichen Stellen zuverlässig\nüberprüfen, die - wie das Bundesamt für Finanzen - über entsprechende\nvermögensbezogene Erkenntnisse verfügen. Eine zumutbare Alternative zur\nerfolgten Datenermittlung bestand daher nicht. Für eine derartige Rückfrage einen\nbestehenden konkreten Verdacht in Bezug auf einen einzelnen Auszubildenden -\nhier die Klägerin - zu fordern, würde eine entsprechende Ermittlungstätigkeit zur\nDurchsetzung des Nachranggrundsatzes praktisch ausschließen, da nicht ersichtlich\nist, welche einem Ausbildungsförderungsamt typischerweise bekannt werdenden\nUmstände auf die Existenz verschwiegenen Vermögens hindeuten könnten. Der\ngenerelle Verdacht, dass in nicht unerheblichem Umfang Ausbildungsförderung an\nPersonen erbracht wird und worden ist, die einer solchen Leistung aufgrund\neinzusetzenden Vermögens nach dem Gesetz nicht bedürfen, bestand offenbar\nangesichts der Anregung des Bundesrechnungshofes aus dem Jahre 1999 zur\nPrüfung der Durchführung des automatisierten Datenabgleichs mit dem Bundesamt\nfür Finanzen auch tatsächlich und hat sich, wie die Presseberichte zu den sich\ndaraus ergebenden Rückzahlungsforderungen der Ausbildungsförderungsämter - in\nNordrhein-Westfalen allein in Höhe von 29 Millionen Euro - zeigen, auch im\nNachhinein bestätigt.\n\n42\n\nEine Beschränkung des Datenabgleichs auf Stichproben im Sinne einer\nzufälligen Auswahl einer Gruppe von Förderungsempfängern wäre zwar für die Nicht-\nAusgewählten weniger belastend, würde jedoch eine willkürliche und damit\nunzulässige Ungleichbehandlung darstellen.\n\n43\n\nDer Datenabgleich war schließlich auch für die Klägerin im übrigen nicht\nunverhältnismäßig. Er war insoweit auf das zur Feststellung eines anrechenbaren\nVermögens Notwendige eingeschränkt, als vom Bundesamt für Finanzen nur\nZinserträge von mehr als 100,- Euro (bis einschließlich 2001) bzw. 150,- Euro (ab\n2002) mitgeteilt wurden,\n\n44\n\n- vgl. Rundverfügung der Bezirksregierung Köln vom 10. Dezember 2003, S.\n28 -\n\n45\n\nda bei einem Ansatz von 3% Zinsen nur dann der Verdacht einer Überschreitung\ndes jeweiligen Vermögensfreibetrags des Auszubildenden in Höhe von 6.000 ,- DM\n(bis zum 31. März 2001), 10.000,- DM (vom 1. April 2001 bis zum 30. Juni 2002)\nbzw. 5.200,- Euro (ab 1. Juli 2002) bestand. Außerdem sind unmittelbare\nFolgewirkungen der Datenübermittlung außerhalb des durch den Förderungsantrag\nbegründeten Rechtsverhältnisses zwischen dem Auszubildenden und dem\nAusbildungsförderungsamt, die den Abgleich als nicht verhältnismäßig erscheinen\nlassen könnten,\n\n46\n\n- vgl. Hauck/Noftz, a.a.O., § 69 Rdnr. 60 -\n\n47\n\nnicht ersichtlich. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bei\nAntragstellung durchaus auch mit einer Überprüfung der Angaben zu ihren\nVermögensverhältnissen bei den Finanzbehörden rechnen musste, da sie auf diese\nMöglichkeit im Antragsformular (Zeile 120 des Formblattes 1) in allgemeiner Form\nausdrücklich hingewiesen worden war.\n\n48\n\nDass somit der gesamte Datenabgleich einschließlich der Übermittlung der\nPersonalien der Auszubildenden und des Umstands ihrer Förderung im Rahmen des\nBAföG an das Bundesamt für Finanzen gestützt auf § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X in\nVerbindung mit § 45d BSHG bereits früher zulässig war, entspricht im übrigen auch\nder Einschätzung des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des § 41 Abs. 4 BAföG\nzum 8. Dezember 2004 ausdrücklich lediglich eine Klarstellung bezweckte und die\ngenannte Ermächtigungsgrundlage schon für tragfähig hielt.\n\n49\n\nVgl. BT-Drs. 15/3655, S. 2, 8 und 12.\n\n50\n\nBei der Beurteilung der Verwertbarkeit der aus dem Abgleich gewonnenen Daten\nohne rechtliche Bedeutung ist die Frage, ob der Datenabgleich im konkreten Fall vom\nBeklagten oder von der Bezirksregierung L veranlasst worden ist. Grundsätzlich\nnehmen zwar die Ämter für Ausbildungsförderung bzw. bezüglich Auszubildender an\nHochschulen - wie im vorliegenden Fall - die Studentenwerke gemäß §§ 1 Abs. 1 und\n2 des Ausführungsgesetzes zum BAföG (AG BAföG NW), 40 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1\nBAföG die zur Durchführung des BAföG erforderlichen Aufgaben wahr; hierzu gehört\ninsbesondere auch die Feststellung und Überprüfung des Vermögens des\nAuszubildenden. Der Bezirksregierung L obliegt jedoch als Nachfolgerin des hiesigen\nLandesamtes für Ausbildungsförderung (vgl. Art. 1 § 1 des Zweiten Gesetzes zur\nModernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai\n2000) nach § 3 Abs. 2 AG BAföG NW insoweit die Fachaufsicht. Auch ist sie\naufgrund ihrer sonstigen Aufgaben im Bereich der Ausbildungsförderung (vgl. § 40a\nBAföG in Verbindung mit § 3 AG BAföG NW) allgemein Leistungsträger im Sinne des\n§§ 12 Satz 1, 18 Abs. 2 SGB I und kann daher grundsätzlich auch für den Schutz der\nSozialdaten verantwortliche Stelle sein (vgl. § 69 Abs. 9 Satz 2 SGB X). Ob die\nBezirksregierung L aufgrund dessen selbst den Datenabgleich hätte veranlassen und\nden entsprechenden Auftrag zur Übermittlung der Sozialdaten an das Gemeinsame\nGebietsrechenzentrum L und das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik als\nVermittlungsstellen im Sinne des § 67d Abs. 4 SGB X erteilen oder aber die ihr\nnachgeordneten Behörden - hier den Beklagten - lediglich hierzu anweisen dürfen,\nkann dahinstehen. Denn auch wenn letzteres der Fall wäre und die Bezirksregierung\nL hiervon abweichend selbst tätig geworden wäre, könnte sich die Klägerin hierauf\nvorliegend nicht berufen. Die Veranlassung des Datenabgleichs und die Erteilung\ndes Auftrags an die Vermittlungsstellen stellen verwaltungsinterne\nErmittlungstätigkeiten dar. Dass die Bezirksregierung L als Fachaufsichtsbehörde\ndiese verwaltungsinternen Maßnahmen unter Umständen nicht zum Gegenstand\neiner Weisung gemacht, sondern selbst durchgeführt hat, vermag subjektive Rechte\nder Klägerin nicht zu verletzen.\n\n51\n\nDie somit nach verwertbaren Erkenntnissen bestehenden\nAuszahlungsforderungen infolge der Guthaben auf Konten bei der Q Raiffeisen Bank\nwaren ausbildungsförderungsrechtlich im jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung\nauch - wie von §§ 26 Abs. 1 bis 30 BAföG zweifelsfrei vorausgesetzt -\n\n52\n\n- vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz - Kommentar, Stand:\nJanuar 2004, § 27 Rdnr. 8.1 -\n\n53\n\nder Klägerin zuzuordnen. Maßgeblich für die Zuordnung ist grundsätzlich das\ngeltende Recht, wie es sich insoweit insbesondere aus dem Bürgerlichen\nGesetzbuch (BGB) ergibt.\n\n54\n\nVgl. Rothe/Blanke, a.a.O.\n\n55\n\nDie Klägerin war zivilrechtlich Inhaberin der genannten Konten, insbesondere der\nbeiden Sparkonten mit den Kontonummern 0000000000 und 0000000000 und damit\nGläubigerin der entsprechenden Auszahlungsforderungen gegen die Bank.\nKontoinhaber wird - auch und gerade bei Sparkonten -, wer im konkreten Einzelfall\nnach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung Beantragenden Gläubiger der\nBank werden sollte.\n\n56\n\nStändige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), vgl. Urteil vom 18.\nOktober 1994 - XI ZR 237/93 -, BGHZ 127, 229 (231); Urteil vom 2. Februar 1994 -\nIV ZR 51/93 -, NJW 1994, 931.\n\n57\n\nDies war hier die Klägerin. Auf ihren Namen sind die Konten errichtet worden, sie\nhat jeweils den Kontoeröffnungsantrag unterschrieben und dabei ausdrücklich auch\nfür eigene Rechnung gehandelt (vgl. Bl. 64 und 67 der Gerichtsakte). Dass das\ndarauf eingezahlte Geld angeblich von der Mutter stammte, ist insoweit ebenso\nunbeachtlich\n\n58\n\n- vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1994 - XI ZR 237/93 -, BGHZ 127, 229\n(231) -\n\n59\n\nwie der Umstand, dass die Mutter eine Kontovollmacht besaß (vgl. Bl. 65 und 68\nder Gerichtsakte) und gegebenenfalls auch das Sparbuch selbst in Besitz hielt. Die\nFrage des Buchbesitzes ist jedenfalls bei einem Sparkonto, dass jemand auf seinen\neigenen Namen errichtet hat,\n\n60\n\n- vgl. zur umgekehrten Konstellation der Errichtung eines Kontos auf fremden\nNamen unter Vorbehalt des Buchbesitzes: BGH, Urteil vom 9. November 1966 -\nVIII ZR 73/64 -, NJW 1967, 101 f.; Canaris, Inhaberschaft und Verfügungsbefugnis\nbei Bankkonten, NJW 1973, 825 (827) -\n\n61\n\nfür die Bestimmung des Kontoinhabers grundsätzlich ohne Bedeutung.\n\n62\n\nVgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1994 - IV ZR 51/93 -, NJW 1994, 931.\n\n63\n\nDie Kontovollmacht ist in diesem Zusammenhang nur insoweit relevant, als aus\ndem Fehlen der Verfügungsmacht auf das Fehlen der Kontoinhaberschaft\ngeschlossen werden kann, nicht aber aus dem Bestehen der Verfügungsmacht auf\ndie Kontoinhaberschaft.\n\n64\n\nVgl. Canaris, a.a.O.\n\n65\n\nDer Klägerin fehlte die Verfügungsmacht jedoch im vorliegenden Fall nicht, da sie\nausweislich der „Vollmacht/Unterschriftkarte\" als Kontoinhaberin ebenso\nEinzelvollmacht besaß wie ihrer Mutter.\n\n66\n\nDie Klägerin vermag dieser rechtlichen Zuordnung auch nicht erfolgreich\nentgegenhalten, dass jedenfalls die beiden Sparkonten nur auf ihren Namen liefen,\ndas Geld aber nicht nur von der Mutter stammte, sondern auch später an sie\nzurückfloss, nicht für sie bestimmt war, sondern nur von ihr verwahrt wurde. Sie\nberuft sich damit auf das Vorliegen eines - zivilrechtlich zulässigen und in\nverschiedenen Formen möglichen -\n\n67\n\n- vgl. Bassenge in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch - Kommentar, 64. Aufl., §\n903 Rdnr. 33 ff. -\n\n68\n\nTreuhandverhältnisses, das sie allerdings gegenüber der Bank nicht offengelegt\nhat.\n\n69\n\nMehrere Landessozialgerichte haben in vergleichbaren Konstellationen im\nZusammenhang mit der Anrechnung von Vermögen auf die Arbeitslosenhilfe die\nBehauptung einer solchen „verdeckten Treuhand\" insoweit grundsätzlich für rechtlich\nunerheblich erklärt und zur Begründung die zivilrechtlichen Grundsätze zur Frage der\nGewährung eines Widerspruchsrechts des Treugebers im Fall der\nZwangsvollstreckung gegen den Treuhänder herangezogen: Ohne Offenkundigkeit\nbestehe den Gläubigern des Treuhänders gegenüber keine hinreichende\nRechtfertigung für die Versagung des Zugriffs und deshalb lehne die\nRechtsprechung der Zivilgerichte die Gewährung einer Drittwiderspruchsklage mit\nRecht ab, wenn jemand Gelder, die er für einen Dritten eingezogen habe (oder\nverwahre), nicht auf einem (offenen) Treuhandkonto, sondern auf seinem Privatkonto\nverwahre. Der Sozialleistungsträger befinde sich insoweit in einer einem Gläubiger\ndes Treuhänders vergleichbaren Stellung, wenn der Leistungsempfänger gegen die\nBerücksichtigung von Vermögenswerten einwende, es handele sich um ein\nverdecktes Treuhandkonto.\n\n70\n\nVgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 9. Mai 2001 - L 6 AL 432/00,\nLandessozialgericht NRW, Urteil vom 21. August 2002 - L 12 AL 247/01 - und vom\n16. Januar 2002 - L 12 AL 40/01 - , Landessozialgericht für das Land Brandenburg,\nUrteil vom 27. Juni 2003 - L 10 AL 4/02, Landessozialgericht für das Saarland,\nUrteil vom 4. November 2003 - L 6 AL 13/01 -, sämtlich zitiert nach Juris.\n\n71\n\nEbenso hat das Verwaltungsgericht Hamburg im Bereich der Sozialhilfe\nentschieden.\n\n72\n\nUrteil vom 28. Mai 2004 - 8 K 1935/03 -, zitiert nach Juris.\n\n73\n\nDem folgt die Kammer im Ergebnis. An der Begründung der genannten\nEntscheidungen bestehen indes erhebliche Zweifel. Denn die Gewährung eines\nWiderspruchsrechts des Treugebers nach § 771 Abs. 1 der Zivilprozessordnung\n(ZPO) im Fall der Zwangsvollstreckung gegen den Treuhänder setzt nach\nhöchstrichterlicher Rechtsprechung eine Offenkundigkeit der Treuhand gerade nicht\nvoraus. Ausdrücklich stellt der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen fest,\ndass „für das Widerspruchsrecht (...) die Publizität des Treuhandkontos (...) nicht\nzwingend erforderlich\" ist und verweist zur Begründung darauf, dass die\nRechtsordnung - wie etwa die Zulässigkeit einer stillen Forderungsabtretung zeige -\ngenerell nicht verlange, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners für seine\nGläubiger ohne weiteres durchschaubar sein müssten.\n\n74\n\nVgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1993, IX ZR 251/92 -, NJW 1993, 2622; BGH,\nUrteil vom 8. Februar 1996 - IX ZR 151/95 -, NJW 1996, 1543; vgl. hierzu auch\nLandessozialgericht des Landes Brandenburg, a.a.O., das angesichts dessen\ndarauf abstellt, dass ein Widerspruchsrecht auch dann nicht besteht, wenn auf\ndem betreffenden Konto neben Fremdgeldern auch Eigenmittel verwahrt\nwerden.\n\n75\n\nEntscheidend ist für die Anerkennung eines Widerspruchsrechts vielmehr, ob der\nTreuhänder das Treugut aus dem Vermögen des Treugebers übertragen erhalten\nhat.\n\n76\n\nVgl. Reichsgericht, Urteil vom 19. Februar 1914 - Rep. VII. 448/13 -, RGZ 84,\n214 (217).\n\n77\n\nVon diesem Grundsatz der Unmittelbarkeit hat der Bundesgerichtshof zwar für\nden Fall eine Ausnahme gemacht, dass von dritter Seite Geld auf ein sogenanntes\nAnderkonto eingezahlt und überwiesen wird, das offenkundig zu dem Zweck\nbestimmt ist, fremde Gelder zu verwalten.\n\n78\n\nVgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1993, IX ZR 251/92 -, NJW 1993, 2622.\n\n79\n\nUm einen solchen Fall handelt es sich in der vorliegenden Konstellation aber\nnicht, da das Geld nicht von dritter Seite eingezahlt oder überwiesen worden ist,\nsondern entweder von der Klägerin selbst oder ihrer Mutter. Auf die Offenkundigkeit\ndes Treuhandkontos käme es für die Feststellung eines Widerspruchsrechts nach §\n771 Abs. 1 ZPO unter den gegebenen Umständen somit nicht an.\n\n80\n\nAnzusetzen ist stattdessen dabei, dass eine etwaige (echte) Treuhand die\nKontoinhaberschaft und damit die Gläubigerstellung der Klägerin grundsätzlich nicht\nin Frage stellt.\n\n81\n\nVgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1994 - XI ZR 237/93 -, BGHZ 127, 229\n(232).\n\n82\n\nDie Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses könnte jedoch in anderer Hinsicht\nvon Bedeutung sein: zum einen insoweit, als mit ihr gegebenenfalls - wie von der\nKlägerin vorgetragen - eine stille und antizipierte, d.h. vor Entstehen der\nAuszahlungsforderung gegen die Bank vereinbarte Abtretung derselben vom\nTreuhänder an den Treugeber verbunden ist (vgl. § 398 BGB), gegen die lediglich\ndie Bank nach § 407 BGB geschützt ist, indem sie weiterhin mit befreiender Wirkung\nan den alten Gläubiger leisten kann; zum anderen jedenfalls deshalb, weil aufgrund\nder Treuhandvereinbarung ein Rückübertragungsanspruch des Treugebers bestehen\nwürde, der als Schuld des Treuhänders und Auszubildenden gemäß § 28 Abs. 3\nBAföG von dem Treuhandvermögen abzuziehen wäre und dieses somit aufzehren\nwürde.\n\n83\n\nIn beider Hinsicht ist der Klägerin indes die Berufung auf ein angebliches\nTreuhandverhältnis ausbildungsförderungsrechtlich wegen Verstoßes gegen den\nGrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, der auf einem allgemeinen\nRechtsgedanken beruht und daher auch im öffentlichen Recht gilt.\n\n84\n\nVgl. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, z.B. Urteil vom 22. Januar 1993 -\n8 C 46.91 -, NVwZ 1993, 1102 (1104).\n\n85\n\nWie eingangs dargestellt knüpft die ausbildungsförderungsrechtliche Zuordnung\ndes Vermögens grundsätzlich an die zivilrechtlichen Eigentums- und\nInhaberverhältnisse an. Dies gilt allerdings nicht ausnahmslos. So hat das\nBundesverwaltungsgericht eine Vermögensübertragung des Auszubildenden\nunabhängig von ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit im Fall des Rechtsmissbrauchs,\nder eine Fallgruppe des Verstoßes gegen Treu und Glauben umschreibt, für\nunbeachtlich erklärt.\n\n86\n\nUrteil vom 13. Januar 1983 - 5 C 103.80 -, NJW 1983, 2829 (2830).\n\n87\n\nEinen Unterfall des Rechtsmissbrauchs stellt das widersprüchliche Verhalten dar\n(venire contra factum proprium). Grundsätzlich lässt die Rechtsordnung zwar\nwidersprüchliches Verhalten zu. Es ist jedoch rechtsmissbräuchlich, wenn für den\nanderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere\nbesondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen.\n\n88\n\nVgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95 -, NJW 1997, 3377 (3379\nf.).\n\n89\n\nLetzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betreffende sich mit seinem\nVorbringen in unlösbaren Widerspruch zu seinem früheren Verhalten setzt.\n\n90\n\nVgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1968 - VII ZR 80/67 -, BGHZ 50, 191 (196); BGH,\nUrteil vom 20. September 1995 - VIII ZR 52/94 -, BGHZ 130, 371 (375).\n\n91\n\nSo liegt der Fall hier. Wie sich aus dem Aktenvermerk des Bundesamtes für\nFinanzen vom 9. September 2002 zur Auswertung der Anfrage gemäß § 45d EStG\nzur Feststellung von Kapitalerträgen ergibt, hat die Klägerin noch im Jahre 2001\nFreistellungsaufträge für Kapitalerträge in Höhe von über 1.500,- DM in Anspruch\ngenommen. Einen solchen Freistellungsauftrag kann gemäß § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr.\n1 EStG nur der Gläubiger der Kapitalerträge stellen. Als solcher ist der Antragsteller\nauch in dem entsprechenden amtlichen Vordruck ausdrücklich bezeichnet. Gläubiger\nder Kapitalerträge ist grundsätzlich der Gläubiger der Kapitalforderungen. Bei\nTreuhandverhältnissen sind allerdings gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der\nAbgabenordnung (AO) die Kapitalforderungen und hieran anknüpfend auch die\nErträge\n\n92\n\n- vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. Januar 1986 - IV R 125/83 -, zitiert nach\nJuris; Fischer in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung\nund Finanzgerichtsordnung, Stand: Dezember 2004, § 39 AO Rdnr. 174 -\n\n93\n\nsteuerrechtlich dem Treugeber zuzurechnen, so dass dieser insoweit\neinkommensteuerpflichtig ist. Hierzu muss der Treuhänder dem Finanzamt die\nTreuhand anzeigen und gegebenenfalls nachweisen (vgl. § 159 Abs. 1 Satz 1 AO),\nwas die Klägerin jedoch nicht getan hat. Mit dem Freistellungsauftrag, der unmittelbar\nan die Bank gerichtet ist, dessen Daten aber entsprechend dem ausdrücklichen\nHinweis im Antragsformular dem Bundesamt für Finanzen mitgeteilt werden (vgl. §\n45d Abs. 1 EStG), hat sie daher auch nach außen hin, d.h. über das Verhältnis zur\nBank hinaus geltend gemacht, dass das betreffende Vermögen samt seiner Erträge\ntatsächlich allein ihr zuzuordnen ist. Hiermit lässt sich das jetzige Vorbringen, dass\ndas gesamte Geld immer der Mutter gehört habe, die Klägerin es lediglich für die\nMutter verwahrt habe, die Kapitalforderungen aufgrund einer Treuhandabrede\nunmittelbar an die Mutter abgetreten worden seien und das Kapital entsprechend\ndieser Abrede bei Auflösung der beiden Sparkonten - wohl einschließlich der Zinsen -\nan die Mutter zurückgeflossen sei, nicht vereinbaren. Bei Kontoeröffnung hat die\nKlägerin das Bankguthaben aus unterhaltsrechtlichen oder möglicherweise auch\nsteuerlichen Gründen als ihr Vermögen ausgegeben. Gegen die Anrechnung im\nRahmen der Ausbildungsförderung macht sie nunmehr geltend, es gehörte schon\nimmer der Mutter. Die Angaben gegenüber der Bank insbesondere im\nFreistellungsauftrag, dessen Daten - wie gesehen - an das Bundesamt für Finanzen\nweitergeleitet werden, und das jetzige Vorbringen stehen in unlösbarem\nWiderspruch. Dass sich das jetzige und das hierzu in Widerspruch stehende\nVerhalten nicht auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis bezieht, sondern auf das\nVerhältnis der Klägerin zu den Finanzbehörden bzw. der Bank einerseits und auf ihr\nVerhältnis zum Ausbildungsförderungsamt andererseits, ist unbeachtlich.\n\n94\n\nVgl. BGH, Urteil vom 20. September 1995 - VIII ZR 52/94 -, BGHZ 130, 371\n(375).\n\n95\n\nIm Übrigen dürfte die öffentliche Hand, zu der sowohl die Finanzbehörden als\nauch das Ausbildungsförderungsamt zählen, insoweit als Einheit anzusehen\nsein.\n\n96\n\nDie Klägerin hat auch nicht von sich aus versucht, ihre Angaben gegenüber den\nverschiedenen Stellen miteinander in Einklang zu bringen, indem sie die angebliche\nTreuhand bei den Finanzbehörden beziehungsweise der Bank wie auch dem\nAusbildungsförderungsamt anzeigt. Sie hat sich vielmehr erst dann und auch nur\ngegenüber dem Beklagten auf die Treuhand berufen, als dieser ihr die Kapitalerträge\nvorgehalten hat, die mit dem in den Förderungsanträgen nicht erwähnten\nBankguthaben erwirtschaftet worden waren. Die tatsächlichen Verhältnisse waren\nauch für den Beklagten bis dahin nicht ohne weiteres erkennbar. Dabei ist zu\nberücksichtigen, dass der Beklagte bei der Verwaltung der Ausbildungsförderung als\neiner Massenerscheinung\n\n97\n\n- vgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 13. Januar 1993 - 1\nBvR 1690/92 -, NVwZ 1993, 881; BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1998 - 5 B\n77.98 -, zitiert nach Juris -\n\n98\n\nin seinen eigenen Aufklärungsmöglichkeiten insbesondere im Hinblick auf\nfamilieninterne Absprachen wie der Vereinbarung einer verdeckten Treuhand\nzwischen Familienangehörigen beschränkt ist.\n\n99\n\nVor diesem Hintergrund erscheint die von den Angaben der Klägerin gegenüber\nder Bank und damit letztlich den Finanzbehörden abweichende Berufung auf eine\nTreuhandabrede im vorliegenden Verfahren als treuwidrig. Die Klägerin muss sich\ndaher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an ihrem ursprünglichen\nVerhalten und ihren ursprünglichen Erklärungen festhalten lassen. \n\n100\n\nVgl. in einer ähnlichen steuerrechtlichen Konstellation Finanzgericht München,\nUrteil vom 21. März 2001 - 4 K 166/97 -, zitiert nach Juris.\n\n101\n\nDanach waren sowohl die Bankguthaben als auch die damit erwirtschafteten\nZinsen der Klägerin zuzuordnen. Dementsprechend sind auch etwaige\nRückübertragungsforderungen des Treugebers nicht als Schuld nach § 28 Abs. 3\nBAföG vom Vermögen abzuziehen.\n\n102\n\nDieses Vermögen bleibt schließlich nicht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG\nunberücksichtigt. Nach dieser Vorschrift gelten Gegenstände\nausbildungsförderungsrechtlich nicht als Vermögen, soweit der Auszubildende sie\naus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. Eine solche mangelnde\nVerwertbarkeit lässt sich in Bezug auf die Auszahlungsforderungen der Klägerin\ngegen ihre Bank nicht feststellen. Sie könnte sich allenfalls aus der angeblichen\nTreuhandabrede ergeben, auf die sich die Klägerin jedoch - wie gesehen -\nausbildungsförderungsrechtlich nicht berufen kann. Im übrigen würde eine solche\nAbrede die Auszahlungsforderungen auch nicht im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2\nBAföG aus rechtlichen Gründen unverwertbar machen. Denn sie würde allenfalls ein\nrechtsgeschäftliches Verfügungsverbot im Sinne des § 137 BGB beinhalten.\n\n103\n\nVgl. BGH, Urteil vom 5. November 1953 - IV ZR 95/53 -, BGHZ 11, 37\n(43).\n\n104\n\nEiner rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegende\nVermögensgegenstände sind vom Vermögensbegriff des\nAusbildungsförderungsrechts aber nur dann ausgenommen, wenn ein\nausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich oder tatsächlich - ganz oder\nteilweise - objektiv nicht möglich ist.\n\n105\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 5 B 182.99 -, zitiert nach\nJuris.\n\n106\n\nDie geltend gemachte Treuhand machte die Verwertung des Bankguthabens\njedoch nicht tatsächlich oder rechtlich unmöglich. Angesichts ihrer Kontovollmacht\nhätte die Klägerin über die Guthaben verfügen können, wenngleich sie sich damit im\nInnenverhältnis zu ihrer Mutter gegebenenfalls über bestehende Absprachen\nhinweggesetzt hätte.\n\n107\n\nDie Berücksichtigung der genannten Vermögenswerte führt zur Rechtswidrigkeit\nder gesamten Bewilligung von Ausbildungsförderung. Nach den vorgelegten\nBankbescheinigungen belief sich das Bankguthaben der Klägerin zu den jeweiligen\nZeitpunkten der Stellung des Förderungsantrags:\n\n108\n\nam 28. September 1997 auf insgesamt 62.000,- DM = 31.700,10\nEuro,\n\n109\n\nam 8. Juli 1998 auf insgesamt 62.365,- DM = 31.886,72 Euro,\n\n110\n\nam 4. Juli 1999 auf insgesamt 56.981,21 DM = 29.134,03 Euro und\n\n111\n\nam 18. Juli 2000 auf insgesamt 74.784,54 DM = 38.236,73 Euro.\n\n112\n\nWenn man von diesen Beträgen die jeweiligen Rückforderungsbeträge für\nvorangegangene Bewilligungszeiträume (für September 1997 bis August 1998 in\nHöhe von 4.903,28 Euro, für September 1998 bis August 1999 in Höhe von 6.196,80\nEuro und für September 1999 bis August 2000 in Höhe von 6.319,68 Euro) als\nSchuld im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG und den Freibetrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1\nBAföG in Höhe von damals durchgängig 6.000,- DM = 3.067,75 Euro in Abzug bringt,\nverbleiben zu den genannten Zeitpunkten Beträge in Höhe von 28.632,35 Euro,\n23.915,69 Euro, 14.966,20 Euro und 17.749,21 Euro, die den\nausbildungsförderungsrechtlich nach §§ 11, 13 BAföG anzuerkennenden Bedarf der\nKlägerin im jeweiligen Bewilligungszeitraum, in dessen voller Höhe ursprünglich\nAusbildungsförderung bewilligt worden war (4.903,28 Euro, 6.196,80 Euro, 6.319,56\nEuro und 3.159,78 Euro), übersteigen. Die beiden Bewilligungsbescheide vom 29.\nSeptember 1998 betreffend den Bewilligungszeitraum 1997/98, der weitere\nBewilligungsbescheid vom 29. September 1998 betreffend den Bewilligungszeitraum\n1998/99, der Bewilligungsbescheid vom 30. August 1999 betreffend den\nBewilligungszeitraum 1999/2000 und der Bewilligungsbescheid vom 28. September\n2000 betreffend den Bewilligungszeitraum 2000/01 waren daher in vollem Umfang\nrechtswidrig.\n\n113\n\nDie Klägerin war auch nicht in ihrem Vertrauen auf den Bestand der Bewilligung\nder Ausbildungsförderung im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X schutzwürdig. Das\nVertrauen ist zwar gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig,\nwenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht hat, was hier der Fall sein\ndürfte. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X\naber nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der\nBegünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder\nunvollständig gemacht hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn die Klägerin\nhat das ihr nach der obigen Darstellung zuzurechnende Vermögen bei der jeweiligen\nAntragstellung auf die Frage nach einem den Freibetrag in Höhe von 6.000,- DM\nübersteigenden Bank- und Sparguthaben im Formblatt 1 bzw. - bezogen auf den\nBewilligungszeitraum 1997/98 - in der damaligen Anlage A zu demselben nicht\nangegeben und damit in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben gemacht, auf\ndenen die Bewilligung auch jeweils beruhte.\n\n114\n\nDabei handelte die Klägerin auch grob fahrlässig. Dies ist nach der gesetzlichen\nDefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Hs. 2 SGB X anzunehmen, wenn der\nBegünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.\nDavon ist hier auszugehen. Da die Klägerin für die jeweiligen Kapitalerträge\nFreistellungsaufträge gestellt und sich dabei als Gläubigerin der Kapitalerträge\nbezeichnet hatte, musste sie davon ausgehen, dass dieses Kapital auch\nausbildungsförderungsrechtlich zu berücksichtigendes Vermögen darstellt. Die\nFreistellungsaufträge, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Kontoeröffnung\ngestellt wurden, lagen auch hinsichtlich der beiden Sparkonten bei der Q Raiffeisen\nBank, die im August 1997 und Juli 1999 eröffnet wurden, nicht so weit zurück, dass\nihre Existenz der Klägerin bei der jeweiligen Beantragung der Ausbildungsförderung -\nunterstellt es handelte sich bei ihnen tatsächlich um reine Treuhandkonten mit Geld\nder Mutter - nicht mehr bewusst gewesen sein könnte. Wenn die Klägerin Zweifel an\nihrer Berücksichtigung im Rahmen der Vermögensanrechnung gehabt hätte, hätte\nsie sich insoweit beim Beklagten erkundigen müssen. Veranlassung hierzu hätte\nauch deswegen bestanden, weil sie angesichts des detaillierten Fragebogens - etwa\nder Fragen zu dem dem Vermögen gegenüberstehenden Lasten oder Schulden,\naber auch zu Vermögenswerten, deren Verwertung aus rechtlichen Gründen\nausgeschlossen ist - erkennen musste, dass die Frage der Vermögensanrechnung\ndurchaus komplexer Natur ist. Indem sie dies nicht getan und die Frage nach Bank-\nund Sparguthaben jenseits des Freibetrags durch einen Strich einfach verneint oder\naber mit gleichem Erklärungswert insoweit keine Wertangabe gemacht hat, hat sie\ndie erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.\n\n115\n\nDer Beklagte hat die Rücknahme auch fristgerecht erklärt. Sowohl die Frist des §\n45 Abs. 3 SGB X als auch die des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sind gewahrt. Die\nRücknahme der Bewilligungsbescheide als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung ist\nzwar nicht in allen Fällen gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X bis zum Ablauf von zwei\nJahren nach ihrer Bekanntgabe erfolgt. Diese Frist wird jedoch nach § 45 Abs. 3 Satz\n3 Nr. 1 SGB X bei hier gegebener Erfüllung der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2\nSatz 3 Nr. 2 SGB X bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe\nverlängert. Diese Frist hat der Beklagten in jedem Fall eingehalten. Gleiches gilt für\ndie Frist von einem Jahr seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden\nTatsachen, die § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X für eine nach Satz 1 im Fall des § 45 Abs.\n2 Satz 3 Nr. 2 SGB X zulässige Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für\ndie Vergangenheit bestimmt. Denn selbst zwischen der Mitteilung des Bundesamtes\nfür Finanzen über den von der Klägerin im Jahre 2001 in Anspruch genommenen\nFreistellungsauftrag im September 2002 und den Rücknahmebescheiden aus Mai\nbzw. Juni 2003 lag weniger als ein Jahr.\n\n116\n\nSchließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ausübung\ndes nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestehenden Ermessens durch den\nBeklagten.\n\n117\n\nDie Aufforderung der Klägerin zur Erstattung der ursprünglich gewährten\nAusbildungsförderung stützt sich auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, der vorsieht, dass\nerbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben\nworden ist. Dass der Erstattungsbetrag bezüglich der Bewilligungszeiträume\n1999/2000 und 2000/01, für die insoweit ein maschineller Bescheid erstellt worden\nist, um 12 bzw. 6 Cent höher ausfällt als die tatsächlich gewährte\nAusbildungsförderung, führt die Kammer auf bloße Rundungsfehler bei der\nUmrechnung der Beträge von DM in Euro zurück und vermag hierin auch angesichts\nder geringen Höhe der Abweichung eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht zu\nerkennen.\n\n118\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n119\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO,\n708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282381","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-31/11-k-7681-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":12},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 45d","ref_norm":"45d","n":5},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 40a","ref_norm":"40a","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282381","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282381","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-31/11-k-7681-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282381","retrieved":"2026-07-09 02:57:13.989719+00:00"}}