{"status":"available","doknr":"OLD282380","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0131.11K7239.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-01-31","aktenzeichen":"11 K 7239/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \ngleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1971 geborene Klägerin nahm zum Wintersemester 1996/97 an der I-\nUniversität E das Studium der Pädagogik auf. \n\n3\n\nUnter dem 4. Oktober 1996 beantragte sie erstmals bei dem Beklagten die \nBewilligung von Ausbildungsförderung nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Eigenes Vermögen gab die Klägerin \nnicht an. Der Beklagte bewilligte ihr zunächst mit zwei Bescheiden vom 27. Februar \n1997 unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäß § 24 Abs. 3 BAföG für die Zeit \nvon Oktober 1996 bis Februar 1997 eine monatliche Förderung von 920,-- DM und \nfür März 1997 bis September 1997 von 995,-- DM monatlich. Mit zwei weiteren \nBescheiden vom 27. April 2000 löste der Beklagte den Vorbehalt unter Beibehaltung \nder Förderungsbeträge auf. Die Klägerin erhielt für den Zeitraum zusammen 11.565,-\n- DM (= 5.913,09 Euro). \n\n4\n\nAuf den Folgeantrag der Klägerin vom 28. Juni 1997 bewilligte ihr der Beklagte \nmit Bescheid vom 29. September 1997 erneut unter dem Vorbehalt der \nRückforderung gemäß § 24 Abs. 3 BAföG für Oktober 1997 bis September 1998 eine \nmonatliche Förderung in Höhe von 995,-- DM. Die Klägerin erhielt für den Zeitraum \nzusammen 11.940,-- DM (= 6.104,82 Euro).\n\n5\n\nFür einen dritten Zeitraum von Oktober 1998 bis September 1999 bewilligte der \nBeklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 6. August 1998 mit Bescheid vom \n29. September 1998 zunächst erneut unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach § \n24 Abs. 2 BAföG eine monatliche Förderung von 894,-- DM. Die Vorbehaltsauflösung \nerfolgte mit Bescheid vom 27. April 2000, mit dem der Beklagte die monatlichen \nFörderungsleistungen für den dritten Bewilligungszeitraum auf 876,-- DM festsetzte. \nDaraus folgte ein Jahresbetrag von 10.512,-- DM (= 5.374,70 Euro).\n\n6\n\nAuf Veranlassung der Förderungsverwaltung erfolgte im Jahre 2002 zur \nÜberprüfung des bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung zu \nberücksichtigenden Vermögens im gesamten Bundesgebiet eine generelle \nDatenabfrage beim Bundesamt für Finanzen, bei der die Personalien der geförderten \nAuszubildenden in Nordrhein - Westfalen über das Gemeinsame \nGebietsrechenzentrum L und das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik an \ndas Bundesamt für Finanzen und von dort die Höhe der von diesen Auszubildenden \nbei einzelnen Geldinstituten in Anspruch genommenen Freistellungsaufträge \nmitgeteilt wurden. Hinsichtlich der Klägerin ergab diese Abfrage laut Aktenvermerk \nvom 9. September 2002, dass sie im Jahre 2001 bei der Bundesschuldenverwaltung \neinen Freistellungsauftrag in Höhe von 2.810,-- DM in Anspruch genommen \nhatte.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 7. November 2002 forderte der Beklagte die Klägerin unter \nHinweis auf die Inanspruchnahme des Freistellungsbetrages auf, ihr gesamtes \nKapitalvermögen zur der Zeit der Antragstellungen 1996, 1997 und 1998 darzulegen \nund nachzuweisen. Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 1. Dezember 2002, ihr \nlägen keine Unterlagen mehr vor. Ihre persönlichen Rücklagen hätten die Freigrenze \nnicht annähernd erreicht. An Eides statt erkläre sie, dass nach ihrer Erinnerung für \neine Freundin eine Abrechnung über ihr Konto vorgenommen und dazu der \nFreistellungsauftrag verändert worden sei. Der Betrag sei ihr nicht zugeflossen. Ihr \nhätten lediglich 200,-- DM zur Verfügung gestanden. Auf erneute Aufforderung des \nBeklagten legte die Klägerin sodann am 23. Januar 2003 Jahreskontoauszüge der \nBundesschuldenverwaltung vor, die auf die Klägerin ausgestellt sind und die für \nEnde 1995 ein Guthaben - Bundesschatzbriefe B - von 27.999,90 DM, für Ende 1996 \nvon 30.236,70 DM, für Ende 1997 von 32.691,90 DM, für Ende 1998 von 12.432,-- \nDM sowie für Ende 1999 von 8.292,-- DM aufweisen. Weiterhin legte die Klägerin \neine Bestätigung der Frau L1, E, vom 22. Januar 2003 vor, wonach diese als \nlangjährige Lebensgefährtin des Vaters der Klägerin diese testamentarisch seit \nJahren als Erbin ihres Vermögens eingesetzt hat. Für den Fall ihres plötzlichen \nAblebens habe sie zur unproblematischen Begleichung von Begräbnis- sowie \neventuellen Beratungskosten schon seit Jahren Wertpapiere zum sofortigen Zugriff \nauf ihre Konten übertragen. Auf Grund ihres Vertrauensverhältnisses bestehe die \nVereinbarung, dass die Klägerin zu Lebzeiten der Frau L1 die Papiere nicht \nveräußern darf, Frau L1 der Nießbrauch aus Zinsen oder Dividenden zusteht, bei \nFälligkeit die Beträge an Frau L1 fließen und der Klägerin nur geringfügige Beträge \nüberlassen werden. \n\n8\n\nMit drei Bescheiden vom 18. Februar 2003 berechnete der Beklagte den \nFörderungsanspruch der Klägerin für die Zeiträume Oktober 1996 bis September \n1997, Oktober 1997 bis September 1998 und Oktober 1998 bis September 1999 \nunter Berücksichtigung der Kontoauszüge der Bundesschuldenverwaltung neu. Er \nlehnte nunmehr eine Förderung ab und begründete dies damit, die Klägerin hätte \nüber ausreichendes Vermögen verfügt, das vorrangig einzusetzen gewesen sei. Bei \nrückwirkender Beurteilung stellten sich die vorangegangenen Bewilligungsbescheide \nals rechtswidrig dar und sie würden deshalb aufgehoben. Zudem forderte der \nBeklagte von der Klägerin für den ersten Bewilligungszeitraum 5.913,13 Euro, für \nden zweiten Bewilligungszeitraum 6.104,88 Euro und für den dritten \nBewilligungszeitraum 1.629,34 Euro zurück. Gleichzeitig teilte der Beklagte der \nKlägerin mit Schreiben vom 19. Februar 2003 erläuternd mit, wenn unter dem Namen \neines Studierenden Vermögen angelegt sei, so sei darin ein Anscheinbeweis dafür \nzu sehen, dass er auch Eigentümer des Vermögens sei. Werde dies bestritten, \nmüsse von dem Betroffenen ein Entlastungsbeweis geführt werden. Die \nVermögensübertragung durch Dritte spreche allein nicht gegen eine \nVermögensanrechnung. Sie sei verbindlich und rechtswirksam. Entscheidend sei, \nwer die rechtliche Verfügungsgewalt habe; auf die Motive für die \nVermögensübertragung komme es nicht an.\n\n9\n\nMit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, eine Vermögensanrechnung \nkönne nicht erfolgen, da es sich um Gelder handele, die der Lebensgefährtin ihres \nVaters zustünden. Dazu habe sie eine eidesstattliche Erklärung abgegeben. Sie \nverwalte die Gelder lediglich treuhänderisch auf Grund mündlicher Vereinbarung. Ein \nschriftlicher Treuhandvertrag liege nicht vor, sei aber auch nicht erforderlich. \n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2003, per Einschreiben zur Post \ngegeben am 2. Oktober 2003, wies die Bezirksregierung L den Widerspruch der \nKlägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 2003, der den \nBewilligungszeitraum Oktober 1996 bis September 1997 betraf, zurück. Zur \nBegründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Aussage, dass das Vermögen nur \ntreuhänderisch für Frau L1 zur eventuellen Begleichung von Begräbnis- und \nBeratungskosten verwaltet werde, sei unglaubwürdig, denn die Beträge seien nach \nFälligkeit der Bundesschatzbriefe von der Klägerin an Frau L1 der angeblichen \nZweckvereinbarung zuwider überwiesen worden. Wenn tatsächlich ein \nTreuhandverhältnis vorgelegen hätte, sei es nicht nachvollziehbar, dass bei \nBeantragung der BAföG-Leistungen nicht wenigstens die Spalte „freizustellende \nVermögenswerte\" ausgefüllt worden sei. Dass die Klägerin nach Fälligkeit der \njeweiligen Bundesschatzbriefe das Guthaben an Frau L1 überwiesen habe, stehe \neiner Vermögensanrechnung nicht entgegen. Hinsichtlich der Rückforderung für den \nBewilligungszeitraum Oktober 1998 bis September 1999 sei festzustellen, dass sich \ndiese nach überschlägiger Berechnung um ca. 500 Euro erhöhen werde. Der \nBeklagte werde eine Neuberechnung vornehmen. \n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2003 wies die Bezirksregierung L \nauch den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 18. \nFebruar 2003, bezogen auf den Bewilligungszeitraum Oktober 1997 bis September \n1998, zurück. \n\n12\n\nDer Beklagte änderte mit Bescheid vom 7. November 2003 den auf den \nBewilligungszeitraum Oktober 1998 bis September 1999 bezogenen \nRückforderungsbescheid vom 18. Februar 2003 insoweit ab, als die Rückforderung \num 505,22 Euro auf 2.134,56 Euro erhöht wurde. Die Erhöhung war eine Folge \ndessen, dass als anzurechnendes Einkommen/Vermögen der Klägerin monatlich \nnunmehr 178,17 Euro statt 135,77 Euro berücksichtigt wurden.\n\n13\n\nMit Bescheid vom 11. Dezember 2003, per Einschreiben zur Post gegeben am \n12. Dezember 2003, wies die Bezirksregierung L den Widerspruch der Klägerin \ngegen den Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 2003, bezogen auf den \nBewilligungszeitraum Oktober 1998 bis September 1999, in der Fassung des \nÄnderungsbescheides vom 7. November 2003 zurück. Zur Begründung erläuterte sie \ndie Neuberechnung, die zur Erhöhung des Rückforderungsanspruchs geführt hatte, \nund sie verwies im Übrigen auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 29. \nSeptember 2003: \n\n14\n\nDie Klägerin hat am 3. November 2003 zunächst Klage hinsichtlich der \nRückforderungsbescheide für die Zeiträume Oktober 1996 bis September 1997 \nsowie Oktober 1997 bis Oktober 1998 erhoben. Mit Schreiben vom 29. Januar 2004 \nhat sie unter Vorlage des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2003 zudem \nbeantragt, „den Verböserungsbescheid vom 11. Dezember 2003 aufzuheben\". Zur \nBegründung der Klage trägt sie im Wesentlichen vor: Der Datenabgleich zwischen \ndem Amt für Ausbildungsförderung und dem Bundesamt für Finanzen sei \nrechtswidrig gewesen, da dafür keine gesetzliche Grundlage bestanden habe. \nDaraus folge ein Beweismittelverwertungsverbot. Bei den von dem Beklagten \nermittelten Guthaben habe es sich um treuhänderisch überlassene Gelder gehandelt, \ndie sie nicht zu eigenen Zwecken habe verbrauchen dürfen. Die Bundesschatzbriefe \nseien ihr von der Lebensgefährtin ihres Vaters treuhänderisch übertragen worden mit \nder Maßgabe, diese ausschließlich für Überführungs-, Begräbnis- und \nRechtsberatungskosten zu verwenden, falls der Lebensgefährtin etwa bei ihren \numfangreichen Fernreisen etwas zustoßen würde. Bei Rückzahlungsfälligkeit der \nPapiere seien die Beträge ordnungsgemäß bis auf die Summe von jeweils 100,-- bis \n200,-- DM zurückgezahlt worden. Danach habe Frau L1 andere Papiere auf sie, die \nKlägerin, übertragen, um die bisherige Sicherheit weiter zu haben. Wenn mit den \nAntragsformularen nach Vermögenswerten gefragt worden sie, habe sie das \ndahingehend verstanden, dass nur die zur Verfügung stehenden Mittel anzugeben \nwaren. Immerhin sei nach „Angaben zu meinem Kapitalvermögen\" gefragt worden. \nZur Überprüfung der Berechnung des Beklagten werde die Einholung eines \nGutachtens beantragt. Ein formaler Fehler liege schließlich darin, dass die \nWiderspruchsbescheide an ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt worden seien. \nDie ihm in zwei anderweitigen Verfahren erteilten Vollmachten hätten sich nur auf die \nbetreffenden Fälle bezogen und seien keine Generalvollmachten gewesen. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndie drei Bescheide des Beklagten vom 18. Februar 2003 \nnebst Erläuterungsbescheid vom 19. Februar 2003, die \nBewilligungszeiträume Oktober 1996 bis September 1997, \nOktober 1997 bis September 1998 und Oktober 1998 bis \nSeptember 1999 betreffend, und den den Bewilligungszeitraum \nOktober 1998 bis September 1999 betreffenden \nÄnderungsbescheid vom 7. November 2003 in Gestalt der \nWiderspruchsbescheide der Bezirksregierung L vom 29. und 30. \nSeptember 2003 sowie vom 11. Dezember 2003 aufzuheben,\n\n17\n\ndie datenschutzrechtliche Problematik unter \nverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zur Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vorzulegen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung führt er ergänzend zu den Widerspruchsbescheiden aus: Die \nKlägerin könne sich nicht auf ein Treuhandverhältnis berufen, da es insoweit an einer \nOffenkundigkeit fehle. Rein interne Verträge und Absprachen zwischen dem \nAuszubildenden und dem Treugeber genügten hierfür nicht. Nachweise bezüglich \nder Übertragung fehlten. Die Klägerin habe dazu auch unterschiedliche Angaben \ngemacht. Der durchgeführte Datenabgleich sei durch § 45d Abs. 3 \nEinkommensteuergesetz i.V.m. §§ 33, 67a, 69 SGB X gerechtfertigt gewesen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten - einschließlich der von der Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung vorgelegten Kontoauszüge der D1 E, das dortige Konto der \nKlägerin betreffend, und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und \nder Bezirksregierung L Bezug genommen. \n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n24\n\nEs bestehen bereits Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, soweit der Zeitraum \nOktober 1998 bis September 1999 betroffen ist. Der diesbezügliche \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung L vom 11. Dezember 2003, der mit einer \nordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen war, wurde ausweislich der \nVerwaltungsvorgänge per Einschreiben, gerichtet an den Prozessbevollmächtigten \nder Klägerin, am 12. Dezember 2003 zur Post gegeben. Er gilt am dritten Tage nach \nder Aufgabe zur Post, mithin Montag den 15. Dezember 2003, als zugestellt, § 4 \nAbs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG -, da ein späterer Zugang nicht \nersichtlich ist. Die einmonatige Klagefrist lief mithin am 15. Januar 2004, einem \nDonnerstag, ab. Die Klägerin hat jedoch ihre ursprünglich auf die Zeiträume \nOktober 1996 bis September 1997 bzw. Oktober 1997 bis Oktober 1998 beschränkte \nKlage erst am 29. Januar 2004, und damit nach Ablauf der Klagefrist um den dritten \nBewilligungszeitraum Oktober 1998 bis September 1999 erweitert.\n\n25\n\nDer Widerspruchsbescheid konnte auch dem Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin zugestellt werden. Die Klägerin hatte dem Beklagten eine Vollmacht für \nihren Vater D2 vom 10. Mai 2001 vorgelegt. Dies erfolgte zwar im Rahmen \nanderweitiger förderungsrechtlicher Auseinandersetzungen. Die Vollmachtserteilung \nerstreckte sich jedoch ausdrücklich „auf die Dauer des Bezug von \nAusbildungsförderung gegenüber dem Studentenwerk E als Amt für \nAusbildungsförderung\" und bezog insbesondere auch „die rechtswirksame \nEntgegennahme von Schriftstücken, Bescheiden, Widerspruchsbescheiden etc.\" mit \nein. \n\n26\n\nOb der Klägerin angesichts des Vortrages ihres Prozessbevollmächtigten in der \nmündlichen Verhandlung, fernmündlich habe ein Mitarbeiter der Bezirksregierung L \nmitgeteilt, der Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2003 werde automatisch \nKlagegegenstand, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO \ngewährt werden kann, kann dahinstehen. Die zur abschließenden Beurteilung \nerforderliche Beweisaufnahme zu dieser Frage ist nicht erforderlich, da die Klage - \ninsgesamt - jedenfalls unbegründet ist.\n\n27\n\nDie streitgegenständlichen Rücknahme- und Erstattungsbescheide des \nBeklagten sowie die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung L vom 29. und \n30. September 2003 bzw. 11. Dezember 2003 sind rechtmäßig und verletzen die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n28\n\nDie Rücknahme der die drei genannten Bewilligungszeiträume betreffenden \nBewilligungsbescheide findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 45 Abs. 1 Satz 1 des \nZehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach dieser Vorschrift darf ein \nVerwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet \noder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch \nnachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 \nbis 4 ganz mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese \nVoraussetzungen sind erfüllt.\n\n29\n\nBei den ursprünglichen Bewilligungsbescheiden handelt es sich um rechtswidrige \nbegünstigende Verwaltungsakte. Ihre Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus, dass der \nKlägerin in den betreffenden Bewilligungszeiträumen Ausbildungsförderung mangels \nungedeckten Bedarfs nicht zustand.\n\n30\n\nNach § 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) besteht ein \nAnspruch auf individuelle Ausbildungsförderung nach Maßgabe dieses Gesetzes nur \ndann, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine \nAusbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. \nAusbildungsförderung wird dabei gemäß § 11 Abs. 1 BAföG für den Lebensunterhalt \nund die Ausbildung geleistet (Bedarf). Nach § 11 Abs. 2 BAföG ist auf diesen Bedarf \nnach Maßgabe der folgenden Vorschriften unter anderem Vermögen des \nAuszubildenden anzurechnen, zu dem gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG \ninsbesondere Forderungen zählen. Die Klägerin verfügte aufgrund der oben \ngenannten Wertpapiere in den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten am 31. Dezember \ndes Jahres vor der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG a.F.) über anrechenbares \nVermögen in Form von Auszahlungsansprüchen gegen die \nBundesschuldenverwaltung, welches nach Maßgabe des § 30 BAföG anzurechnen \nwar.\n\n31\n\nDie Feststellung dieser Auszahlungsansprüche ergibt sich aus den Angaben, die \ndie Klägerin selbst nach Vorhalt des Ergebnisses einer Anfrage beim Bundesamt für \nFinanzen zur Feststellung ihrer Kapitalerträge im Jahre 2001 gemacht hat. Dass \ndiese Angaben mittelbar durch einen im September 2002 durchgeführten generellen \nDatenabgleich zwischen den Ausbildungsförderungsämtern und dem Bundesamt für \nFinanzen veranlasst worden sind, steht ihrer Verwertbarkeit schon deshalb nicht \nentgegen, weil dieser Datenabgleich rechtmäßig war.\n\n32\n\nBei dieser datenschutzrechtlichen Bewertung ist zwischen den zwei Stufen des \nAbgleichs zu differenzieren: der Übermittlung des Namens, des Geburtsdatums und \ndes Wohnortes der geförderten Auszubildenden an das Bundesamt für Finanzen \neinerseits und dessen Mitteilung zur Höhe des bei einzelnen Geldinstituten in \nAnspruch genommenen Freistellungsbetrags der Auszubildenden an die \nFörderungsämter andererseits.\n\n33\n\nLetztere lässt sich ohne weiteres auf § 45d Abs. 2 Satz 1 des \nEinkommensteuergesetzes (EStG) stützen. Danach darf das Bundesamt für \nFinanzen den Sozialleistungsträgern - und damit auch den \nAusbildungsförderungsämtern (§§ 12, 18 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - \nSGB I) - die Daten nach Absatz 1, d.h. neben Namen, Geburtsdatum und Anschrift \nder Person, die einen Freistellungsauftrag erteilt hat, sowie Namen und Anschrift des \nEmpfängers dieses Auftrags insbesondere auch die Zinsen, bei denen \nauftragsgemäß vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist, mitteilen, soweit \ndies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens \noder Vermögens erforderlich ist oder der Betroffene zustimmt. Die Erforderlichkeit ist \ninsoweit jedenfalls nach Feststellung entsprechender Kapitalerträge eines als \nsolches bekannten Empfängers von - einkommens- und vermögensabhängiger - \nAusbildungsförderung gegeben.\n\n34\n\nAber auch die Anfrage an das Bundesamt für Finanzen und die damit \nverbundene Übermittlung von Sozialdaten im Rahmen eines allgemeinen \nDatenabgleichs war zulässig. Denn die von § 67d Abs. 1 SGB X insoweit geforderte \ngesetzliche Befugnis liegt vor. Sie ergibt sich zwar nicht ebenfalls aus § 45d Abs. 2 \nEStG. Dies folgt bereits daraus, dass § 67d Abs. 1 SGB X eine Befugnis nach den §§ \n68 bis 77 SGB X oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch \nverlangt. Noch nicht einschlägig war insoweit auch die Vorschrift des § 41 Abs. 4 \nBAföG, die speziell den Ämtern für Ausbildungsförderung einen entsprechenden \nDatenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen erlaubt. Diese Vorschrift gilt zwar \ngemäß § 68 Nr. 1 SGB I als Teil des Sozialgesetzbuches, ist jedoch erst mit dem 21. \nGesetz zur Änderung des BAföG vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127) zum 8. \nDezember 2004 in Kraft getreten. Allerdings lässt sich die vor diesem Zeitpunkt \nerfolgte Übermittlung der Sozialdaten der Klägerin auf die Vorschrift des § 69 Abs. 1 \nNr. 1 SGB X stützen. Danach ist eine Übermittlung von Sozialdaten zulässig, soweit \nsie für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, erforderlich ist. Die \nErhebung der an das Bundesamt für Finanzen weitergeleiteten Daten zur Person der \nKlägerin dient ihrer eindeutigen Identifizierung im Rahmen der Feststellung eines \nLeistungsanspruchs allgemein und der Prüfung der Existenz vorrangig zur \nBedarfsdeckung einzusetzender Mittel im Speziellen.\n\n35\n\nVgl. Hauck/Noftz, SGB X Band 1 - Verwaltungsverfahren, Schutz der \nSozialdaten - Kommentar, Stand: November 2004, § 69 Rdnr. 19\n\n36\n\nZur Erreichung dieses Zweckes war die Übermittlung der genannten Daten an \ndas Bundesamt für Finanzen auch erforderlich. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist \nAusdruck der bei Einschränkungen des verfassungsrechtlich als Teil des \nPersönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) geschützten Rechts auf \ninformationelle Selbstbestimmung vorzunehmenden Interessenabwägung. So sind \nnach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts solche Einschränkungen \nnur im überwiegenden Allgemeininteresse und unter Beachtung des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinzunehmen.\n\n37\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, \n484/83 -, BVerfGE 65, 1 (44).\n\n38\n\nDie Erforderlichkeit einer Übermittlung ist daher anzunehmen, wenn die Aufgabe \ndes Leistungsträgers auf andere Weise nur unter unverhältnismäßig großen \nSchwierigkeiten erfüllt werden könnte, die Datenübermittlung demnach ein \ngeeignetes Mittel ist, für das keine zumutbare Alternative besteht.\n\n39\n\nVgl. Hauck/Noftz, a.a.O., § 69 Rdnr. 56.\n\n40\n\nDies war hier der Fall. Der Beklagte ist schon wegen des Gebots der sparsamen \nVerwendung öffentlicher Mittel (vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung, \n7 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung) zur strikten Beachtung des \nNachranggrundsatzes auch im Bereich der Ausbildungsförderung verpflichtet. Dass \nein Auszubildender insbesondere über kein weiteres Vermögen verfügt, das er \nvorrangig zur Deckung seines Ausbildungsbedarfs einzusetzen hat, lässt sich nicht \nauf andere Weise als durch Rückfrage bei solchen öffentlichen Stellen zuverlässig \nüberprüfen, die - wie das Bundesamt für Finanzen - über entsprechende \nvermögensbezogene Erkenntnisse verfügen. Eine zumutbare Alternative zur \nerfolgten Datenermittlung bestand daher nicht. Für eine derartige Rückfrage einen \nbestehenden konkreten Verdacht in Bezug auf einen einzelnen Auszubildenden - \nhier die Klägerin - zu fordern, würde eine entsprechende Ermittlungstätigkeit zur \nDurchsetzung des Nachranggrundsatzes praktisch ausschließen, da nicht ersichtlich \nist, welche einem Ausbildungsförderungsamt typischerweise bekannt werdenden \nUmstände auf die Existenz verschwiegenen Vermögens hindeuten könnten. Der \ngenerelle Verdacht, dass in nicht unerheblichem Umfang Ausbildungsförderung an \nPersonen erbracht wird und worden ist, die einer solchen Leistung aufgrund \neinzusetzenden Vermögens nach dem Gesetz nicht bedürfen, bestand offenbar \nangesichts der Anregung des Bundesrechnungshofes aus dem Jahre 1999 zur \nPrüfung der Durchführung des automatisierten Datenabgleichs mit dem Bundesamt \nfür Finanzen auch tatsächlich und hat sich, wie die Presseberichte zu den sich \ndaraus ergebenden Rückzahlungsforderungen der Ausbildungsförderungsämter - in \nNordrhein-Westfalen allein in Höhe von 29 Millionen Euro - zeigen, auch im \nNachhinein bestätigt.\n\n41\n\nEine Beschränkung des Datenabgleichs auf Stichproben im Sinne einer \nzufälligen Auswahl einer Gruppe von Förderungsempfängern wäre zwar für die Nicht-\nAusgewählten weniger belastend, würde jedoch eine willkürliche und damit \nunzulässige Ungleichbehandlung darstellen.\n\n42\n\nDer Datenabgleich war schließlich auch für die Klägerin im übrigen nicht \nunverhältnismäßig. Er war insoweit auf das zur Feststellung eines anrechenbaren \nVermögens Notwendige eingeschränkt, als vom Bundesamt für Finanzen nur \nZinserträge von mehr als 100,- Euro (bis einschließlich 2001) mitgeteilt wurden,\n\n43\n\n- vgl. Rundverfügung der Bezirksregierung L vom 10. Dezember 2003, S. 28 -\n\n44\n\nda bei einem Ansatz von 3% Zinsen nur dann der Verdacht einer Überschreitung \ndes jeweiligen Vermögensfreibetrags des Auszubildenden in Höhe von 6.000 ,- DM \n(bis zum 31. März 2001), bestand. Außerdem sind unmittelbare Folgewirkungen der \nDatenübermittlung außerhalb des durch den Förderungsantrag begründeten \nRechtsverhältnisses zwischen dem Auszubildenden und dem \nAusbildungsförderungsamt, die den Abgleich als nicht verhältnismäßig erscheinen \nlassen könnten,\n\n45\n\n- vgl. Hauck/Noftz, a.a.O., § 69 Rdnr. 60 -\n\n46\n\nnicht ersichtlich. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bei \nAntragstellung durchaus auch mit einer Überprüfung der Angaben zu ihren \nVermögensverhältnissen bei den Finanzbehörden rechnen musste, da sie auf diese \nMöglichkeit im Antragsformular (Zeile 120 des Formblattes 1) in allgemeiner Form \nausdrücklich hingewiesen worden war.\n\n47\n\nDass somit der gesamte Datenabgleich einschließlich der Übermittlung der \nPersonalien der Auszubildenden und des Umstands ihrer Förderung im Rahmen des \nBAföG an das Bundesamt für Finanzen gestützt auf § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X in \nVerbindung mit § 45d BSHG bereits früher zulässig war, entspricht im übrigen auch \nder Einschätzung des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des § 41 Abs. 4 BAföG \nzum 8. Dezember 2004 ausdrücklich lediglich eine Klarstellung bezweckte und die \ngenannte Ermächtigungsgrundlage schon für tragfähig hielt.\n\n48\n\nVgl. BT-Drs. 15/3655, S. 2, 8 und 12.\n\n49\n\nBei der Beurteilung der Verwertbarkeit der aus dem Abgleich gewonnenen Daten \nohne rechtliche Bedeutung ist die Frage, ob der Datenabgleich im konkreten Fall vom \nBeklagten oder von der Bezirksregierung L veranlasst worden ist. Grundsätzlich \nnehmen zwar die Ämter für Ausbildungsförderung bzw. bezüglich Auszubildender an \nHochschulen - wie im vorliegenden Fall - die Studentenwerke gemäß §§ 1 Abs. 1 und \n2 des Ausführungsgesetzes zum BAföG (AG BAföG NW), 40 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1 \nBAföG die zur Durchführung des BAföG erforderlichen Aufgaben wahr; hierzu gehört \ninsbesondere auch die Feststellung und Überprüfung des Vermögens des \nAuszubildenden. Der Bezirksregierung L obliegt jedoch als Nachfolgerin des hiesigen \nLandesamtes für Ausbildungsförderung (vgl. Art. 1 § 1 des Zweiten Gesetzes zur \nModernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai \n2000) nach § 3 Abs. 2 AG BAföG NW insoweit die Fachaufsicht. Auch ist sie \naufgrund ihrer sonstigen Aufgaben im Bereich der Ausbildungsförderung (vgl. § 40a \nBAföG in Verbindung mit § 3 AG BAföG NW) allgemein Leistungsträger im Sinne des \n§§ 12 Satz 1, 18 Abs. 2 SGB I und kann daher grundsätzlich auch für den Schutz der \nSozialdaten verantwortliche Stelle sein (vgl. § 69 Abs. 9 Satz 2 SGB X). Ob die \nBezirksregierung L aufgrund dessen selbst den Datenabgleich hätte veranlassen und \nden entsprechenden Auftrag zur Übermittlung der Sozialdaten an das Gemeinsame \nGebietsrechenzentrum L und das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik als \nVermittlungsstellen im Sinne des § 67d Abs. 4 SGB X erteilen oder aber die ihr \nnachgeordneten Behörden - hier den Beklagten - lediglich hierzu anweisen dürfen, \nkann dahinstehen. Denn auch wenn letzteres der Fall wäre und die Bezirksregierung \nL hiervon abweichend selbst tätig geworden wäre, könnte sich die Klägerin hierauf \nvorliegend nicht berufen. Die Veranlassung des Datenabgleichs und die Erteilung \ndes Auftrags an die Vermittlungsstellen stellen verwaltungsinterne \nErmittlungstätigkeiten dar. Dass die Bezirksregierung L als Fachaufsichtsbehörde \ndiese verwaltungsinternen Maßnahmen unter Umständen nicht zum Gegenstand \neiner Weisung gemacht, sondern selbst durchgeführt hat, vermag subjektive Rechte \nder Klägerin nicht zu verletzen.\n\n50\n\nDie somit nach verwertbaren Erkenntnissen bestehenden \nAuszahlungsforderungen infolge der Wertpapierguthaben waren \nausbildungsförderungsrechtlich im jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung auch - wie \nvon §§ 26 Abs. 1 bis 30 BAföG zweifelsfrei vorausgesetzt -\n\n51\n\n- vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz - Kommentar, Stand: \nJanuar 2004, § 27 Rdnr. 8.1 -\n\n52\n\nder Klägerin zuzuordnen. Maßgeblich für die Zuordnung ist grundsätzlich das \ngeltende Recht, wie es sich insoweit insbesondere aus dem Bürgerlichen \nGesetzbuch (BGB) ergibt.\n\n53\n\nVgl. Rothe/Blanke, a.a.O.\n\n54\n\nDie Klägerin war zivilrechtlich Inhaberin der genannten Konten und damit \nGläubigerin der entsprechenden Auszahlungsforderungen. Kontoinhaber ist, wer im \nkonkreten Einzelfall nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung \nBeantragenden Gläubiger der Bank werden sollte.\n\n55\n\nStändige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), vgl. Urteil vom 18. \nOktober 1994 - XI ZR 237/93 -, BGHZ 127, 229 (231); Urteil vom 2. Februar 1994 - \nIV ZR 51/93 -, NJW 1994, 931.\n\n56\n\nDies war hier die Klägerin. Auf ihren Namen sind die Anlagen erfolgt, auf sie \nwurden die vorliegenden Kontoauszüge ausgestellt und als Zahlungsweg war ihr \nKonto bei der D1bank eingetragen. Dass das eingezahlte Geld angeblich von Frau \nL1 stammte, ist insoweit unbeachtlich\n\n57\n\n- vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1994 - XI ZR 237/93 -, BGHZ 127, 229 \n(231) -.\n\n58\n\nDie Klägerin vermag dieser rechtlichen Zuordnung nicht erfolgreich \nentgegenzuhalten, dass das Geld nicht nur von Frau L1 stammte, sondern auch \nspäter an sie zurückfloss, nicht für sie bestimmt war, sondern nur von ihr verwahrt \nwurde. Sie beruft sich damit auf das Vorliegen eines - zivilrechtlich zulässigen und in \nverschiedenen Formen möglichen -\n\n59\n\n- vgl. Bassenge in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch - Kommentar, 64. Aufl., § \n903 Rdnr. 33 ff. -\n\n60\n\nTreuhandverhältnisses, das sie allerdings gegenüber der \nBundesschuldenverwaltung nicht offengelegt hat.\n\n61\n\nMehrere Landessozialgerichte haben in vergleichbaren Konstellationen im \nZusammenhang mit der Anrechnung von Vermögen auf die Arbeitslosenhilfe die \nBehauptung einer solchen „verdeckten Treuhand\" insoweit grundsätzlich für rechtlich \nunerheblich erklärt und zur Begründung die zivilrechtlichen Grundsätze zur Frage der \nGewährung eines Widerspruchsrechts des Treugebers im Fall der \nZwangsvollstreckung gegen den Treuhänder herangezogen: Ohne Offenkundigkeit \nbestehe den Gläubigern des Treuhänders gegenüber keine hinreichende \nRechtfertigung für die Versagung des Zugriffs und deshalb lehne die \nRechtsprechung der Zivilgerichte die Gewährung einer Drittwiderspruchsklage mit \nRecht ab, wenn jemand Gelder, die er für einen Dritten eingezogen habe (oder \nverwahre), nicht auf einem (offenen) Treuhandkonto, sondern auf seinem Privatkonto \nverwahre. Der Sozialleistungsträger befinde sich insoweit in einer einem Gläubiger \ndes Treuhänders vergleichbaren Stellung, wenn der Leistungsempfänger gegen die \nBerücksichtigung von Vermögenswerten einwende, es handele sich um ein \nverdecktes Treuhandkonto.\n\n62\n\nVgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 9. Mai 2001 - L 6 AL 432/00, \nLandessozialgericht NRW, Urteil vom 21. August 2002 - L 12 AL 247/01 - und vom \n16. Januar 2002 - L 12 AL 40/01 - , Landessozialgericht für das Land Brandenburg, \nUrteil vom 27. Juni 2003 - L 10 AL 4/02, Landessozialgericht für das Saarland, \nUrteil vom 4. November 2003 - L 6 AL 13/01 -, sämtlich zitiert nach Juris.\n\n63\n\nEbenso hat das Verwaltungsgericht Hamburg im Bereich der Sozialhilfe \nentschieden.\n\n64\n\nUrteil vom 28. Mai 2004 - 8 K 1935/03 -, zitiert nach Juris.\n\n65\n\nDem folgt die Kammer im Ergebnis. An der Begründung der genannten \nEntscheidungen bestehen indes erhebliche Zweifel. Denn die Gewährung eines \nWiderspruchsrechts des Treugebers nach § 771 Abs. 1 der Zivilprozessordnung \n(ZPO) im Fall der Zwangsvollstreckung gegen den Treuhänder setzt nach \nhöchstrichterlicher Rechtsprechung eine Offenkundigkeit der Treuhand gerade nicht \nvoraus. Ausdrücklich stellt der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen fest, \ndass „für das Widerspruchsrecht (...) die Publizität des Treuhandkontos (...) nicht \nzwingend erforderlich\" ist und verweist zur Begründung darauf, dass die \nRechtsordnung - wie etwa die Zulässigkeit einer stillen Forderungsabtretung zeige - \ngenerell nicht verlange, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners für seine \nGläubiger ohne weiteres durchschaubar sein müssten.\n\n66\n\nVgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1993, IX ZR 251/92 -, NJW 1993, 2622; BGH, \nUrteil vom 8. Februar 1996 - IX ZR 151/95 -, NJW 1996, 1543; vgl. hierzu auch \nLandessozialgericht des Landes Brandenburg, a.a.O., das angesichts dessen \ndarauf abstellt, dass ein Widerspruchsrecht auch dann nicht besteht, wenn auf \ndem betreffenden Konto neben Fremdgeldern auch Eigenmittel verwahrt \nwerden.\n\n67\n\nEntscheidend ist für die Anerkennung eines Widerspruchsrechts vielmehr, ob der \nTreuhänder das Treugut aus dem Vermögen des Treugebers übertragen erhalten \nhat.\n\n68\n\nVgl. Reichsgericht, Urteil vom 19. Februar 1914 - Rep. VII. 448/13 -, RGZ 84, \n214 (217).\n\n69\n\nVon diesem Grundsatz der Unmittelbarkeit hat der Bundesgerichtshof zwar für \nden Fall eine Ausnahme gemacht, dass von dritter Seite Geld auf ein sogenanntes \nAnderkonto eingezahlt und überwiesen wird, das offenkundig zu dem Zweck \nbestimmt ist, fremde Gelder zu verwalten.\n\n70\n\nVgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1993, IX ZR 251/92 -, NJW 1993, 2622.\n\n71\n\nUm einen solchen Fall handelt es sich in der vorliegenden Konstellation aber \nnicht, da das Geld nicht von dritter Seite eingezahlt oder überwiesen worden ist. Auf \ndie Offenkundigkeit des Treuhandkontos käme es für die Feststellung eines \nWiderspruchsrechts nach § 771 Abs. 1 ZPO unter den gegebenen Umständen somit \nnicht an.\n\n72\n\nAnzusetzen ist stattdessen dabei, dass eine etwaige (echte) Treuhand die \nKontoinhaberschaft und damit die Gläubigerstellung der Klägerin grundsätzlich nicht \nin Frage stellt.\n\n73\n\nVgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1994 - XI ZR 237/93 -, BGHZ 127, 229 \n(232).\n\n74\n\nDie Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses könnte jedoch in anderer Hinsicht \nvon Bedeutung sein: zum einen insoweit, als mit ihr gegebenenfalls eine stille und \nantizipierte, d.h. vor Entstehen der Auszahlungsforderung gegen die Bank \nvereinbarte Abtretung derselben vom Treuhänder an den Treugeber verbunden ist \n(vgl. § 398 BGB), gegen die lediglich die Bank nach § 407 BGB geschützt ist, indem \nsie weiterhin mit befreiender Wirkung an den alten Gläubiger leisten kann; zum \nanderen jedenfalls deshalb, weil aufgrund der Treuhandvereinbarung ein \nRückübertragungsanspruch des Treugebers bestehen würde, der als Schuld des \nTreuhänders und Auszubildenden gemäß § 28 Abs. 3 BAföG von dem \nTreuhandvermögen abzuziehen wäre und dieses somit aufzehren würde.\n\n75\n\nIn beider Hinsicht ist der Klägerin indes die Berufung auf ein angebliches \nTreuhandverhältnis ausbildungsförderungsrechtlich wegen Verstoßes gegen den \nGrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, der auf einem allgemeinen \nRechtsgedanken beruht und daher auch im öffentlichen Recht gilt.\n\n76\n\nVgl. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, z.B. Urteil vom 22. Januar 1993 - \n8 C 46.91 -, NVwZ 1993, 1102 (1104).\n\n77\n\nWie eingangs dargestellt knüpft die ausbildungsförderungsrechtliche Zuordnung \ndes Vermögens grundsätzlich an die zivilrechtlichen Eigentums- und \nInhaberverhältnisse an. Dies gilt allerdings nicht ausnahmslos. So hat das \nBundesverwaltungsgericht eine Vermögensübertragung des Auszubildenden \nunabhängig von ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit im Fall des Rechtsmissbrauchs, \nder eine Fallgruppe des Verstoßes gegen Treu und Glauben umschreibt, für \nunbeachtlich erklärt.\n\n78\n\nUrteil vom 13. Januar 1983 - 5 C 103.80 -, NJW 1983, 2829 (2830).\n\n79\n\nEinen Unterfall des Rechtsmissbrauchs stellt das widersprüchliche Verhalten dar \n(venire contra factum proprium). Grundsätzlich lässt die Rechtsordnung zwar \nwidersprüchliches Verhalten zu. Es ist jedoch rechtsmissbräuchlich, wenn für den \nanderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere \nbesondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen.\n\n80\n\nVgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95 -, NJW 1997, 3377 (3379 \nf.).\n\n81\n\nLetzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betreffende sich mit seinem \nVorbringen in unlösbaren Widerspruch zu seinem früheren Verhalten setzt.\n\n82\n\nVgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1968 - VII ZR 80/67 -, BGHZ 50, 191 (196); BGH, \nUrteil vom 20. September 1995 - VIII ZR 52/94 -, BGHZ 130, 371 (375).\n\n83\n\nSo liegt der Fall hier. Wie sich aus dem Aktenvermerk des Bundesamtes für \nFinanzen vom 9. September 2002 zur Auswertung der Anfrage gemäß § 45d EStG \nzur Feststellung von Kapitalerträgen ergibt, hat die Klägerin noch im Jahre 2001 \nFreistellungsaufträge für Kapitalerträge in Höhe von über 2.810,- DM in Anspruch \ngenommen. Einen solchen Freistellungsauftrag kann gemäß § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. \n1 EStG nur der Gläubiger der Kapitalerträge stellen. Als solcher ist der Antragsteller \nauch in dem entsprechenden amtlichen Vordruck ausdrücklich bezeichnet. Gläubiger \nder Kapitalerträge ist grundsätzlich der Gläubiger der Kapitalforderungen. Bei \nTreuhandverhältnissen sind allerdings gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der \nAbgabenordnung (AO) die Kapitalforderungen und hieran anknüpfend auch die \nErträge\n\n84\n\n- vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. Januar 1986 - IV R 125/83 -, zitiert nach \nJuris; Fischer in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung \nund Finanzgerichtsordnung, Stand: Dezember 2004, § 39 AO Rdnr. 174 -\n\n85\n\nsteuerrechtlich dem Treugeber zuzurechnen, so dass dieser insoweit \neinkommensteuerpflichtig ist. Hierzu muss der Treuhänder dem Finanzamt die \nTreuhand anzeigen und gegebenenfalls nachweisen (vgl. § 159 Abs. 1 Satz 1 AO), \nwas die Klägerin jedoch nicht getan hat. Mit dem Freistellungsauftrag, der unmittelbar \nan die Bank gerichtet ist, dessen Daten aber entsprechend dem ausdrücklichen \nHinweis im Antragsformular dem Bundesamt für Finanzen mitgeteilt werden (vgl. § \n45d Abs. 1 EStG), hat sie daher auch nach außen hin, d.h. über das Verhältnis zur \nBank hinaus geltend gemacht, dass das betreffende Vermögen samt seiner Erträge \ntatsächlich allein ihr zuzuordnen ist. Hiermit lässt sich das jetzige Vorbringen, dass \ndas gesamte Geld immer Frau L01 gehört habe, die Klägerin es lediglich für sie \nverwahrt habe und das Kapital sodann bei Fälligkeit einschließlich der Zinsen im \nWesentlichen an Frau L1 zurückgeflossen sei, nicht vereinbaren. Die Angaben \ngegenüber der Bank insbesondere im Freistellungsauftrag, dessen Daten - wie \ngesehen - an das Bundesamt für Finanzen weitergeleitet werden, und das jetzige \nVorbringen stehen insoweit in unlösbarem Widerspruch. Dass sich das jetzige und \ndas hierzu in Widerspruch stehende frühere Verhalten nicht auf ein und dasselbe \nRechtsverhältnis bezieht, sondern auf das Verhältnis der Klägerin zu den \nFinanzbehörden bzw. der Bank einerseits und auf ihr Verhältnis zum \nAusbildungsförderungsamt andererseits, ist unbeachtlich.\n\n86\n\nVgl. BGH, Urteil vom 20. September 1995 - VIII ZR 52/94 -, BGHZ 130, 371 \n(375).\n\n87\n\nIm Übrigen dürfte die öffentliche Hand, zu der sowohl die Finanzbehörden als \nauch das Ausbildungsförderungsamt zählen, insoweit als Einheit anzusehen \nsein.\n\n88\n\nDie Klägerin hat auch nicht von sich aus versucht, ihre Angaben gegenüber den \nverschiedenen Stellen miteinander in Einklang zu bringen, indem sie die angebliche \nTreuhand bei den Finanzbehörden beziehungsweise der Bank wie auch dem \nAusbildungsförderungsamt anzeigt. Sie hat sich vielmehr erst dann und auch nur \ngegenüber dem Beklagten auf die Treuhand berufen, als dieser ihr die Kapitalerträge \nvorgehalten hat, die mit dem in den Förderungsanträgen nicht erwähnten \nBankguthaben erwirtschaftet worden waren. Die tatsächlichen Verhältnisse waren \nauch für den Beklagten bis dahin nicht ohne weiteres erkennbar. Dabei ist zu \nberücksichtigen, dass der Beklagte bei der Verwaltung der Ausbildungsförderung als \neiner Massenerscheinung\n\n89\n\n- vgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 13. Januar 1993 \n- 1 BvR 1690/92 -, NVwZ 1993, 881; BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1998 \n- 5 B 77.98 -, zitiert nach Juris -\n\n90\n\nin seinen eigenen Aufklärungsmöglichkeiten insbesondere im Hinblick auf \nfamilieninterne Absprachen wie der Vereinbarung einer verdeckten Treuhand \nzwischen Familienangehörigen und Freunde beschränkt ist.\n\n91\n\nVor diesem Hintergrund erscheint die von den Angaben der Klägerin gegenüber \nder Bank und damit letztlich den Finanzbehörden abweichende Berufung auf eine \nTreuhandabrede im vorliegenden Verfahren als treuwidrig. Die Klägerin muss sich \ndaher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an ihrem ursprünglichen \nVerhalten und ihren ursprünglichen Erklärungen festhalten lassen. \n\n92\n\nVgl. in einer ähnlichen steuerrechtlichen Konstellation Finanzgericht München, \nUrteil vom 21. März 2001 - 4 K 166/97 -, zitiert nach Juris.\n\n93\n\nDanach waren sowohl die in Rede stehenden Guthaben als auch die damit \nerwirtschafteten Zinsen der Klägerin zuzuordnen. Dementsprechend sind auch \netwaige Rückübertragungsforderungen des Treugebers nicht als Schuld nach § 28 \nAbs. 3 BAföG vom Vermögen abzuziehen.\n\n94\n\nDieses Vermögen bleibt schließlich nicht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG \nunberücksichtigt. Nach dieser Vorschrift gelten Gegenstände \nausbildungsförderungsrechtlich nicht als Vermögen, soweit der Auszubildende sie \naus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. Eine solche mangelnde \nVerwertbarkeit lässt sich in Bezug auf die Auszahlungsforderungen der Klägerin \ngegen die Bundesschuldenverwaltung nicht feststellen. Sie könnte sich allenfalls aus \nder angeblichen Treuhandabrede ergeben, auf die sich die Klägerin jedoch - wie \ngesehen - ausbildungsförderungsrechtlich nicht berufen kann. Im übrigen würde eine \nsolche Abrede die Auszahlungsforderungen auch nicht im Sinne des § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BAföG aus rechtlichen Gründen unverwertbar machen. Denn sie würde \nallenfalls ein rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot im Sinne des § 137 BGB \nbeinhalten.\n\n95\n\nVgl. BGH, Urteil vom 5. November 1953 - IV ZR 95/53 -, BGHZ 11, 37 \n(43).\n\n96\n\nEiner rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegende \nVermögensgegenstände sind vom Vermögensbegriff des \nAusbildungsförderungsrechts aber nur dann ausgenommen, wenn ein \nausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich oder tatsächlich - ganz oder \nteilweise - objektiv nicht möglich ist.\n\n97\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 5 B 182.99 -, zitiert nach \nJuris.\n\n98\n\nDie geltend gemachte Treuhand machte die Verwertung jedoch nicht tatsächlich \noder rechtlich unmöglich. Die Klägerin hätte nach außen über die Guthaben \nverfügen können, wenngleich sie sich damit im Innenverhältnis gegebenenfalls über \nbestehende Absprachen hinweggesetzt hätte.\n\n99\n\nDie Berücksichtigung der genannten Vermögenswerte führt zur Rechtswidrigkeit \nder gesamten Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Zeiträume Oktober 1996 \nbis September 1997 bzw. Oktober 1997 bis September 1998 und zu einer \nTeilrechtswidrigkeit in dem in dem Änderungsbescheid vom 7. November 2003 sowie \ndem Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2003 genannten Umfang im \nBewilligungszeitraum Oktober 1998 bis September 1999. Maßgebend war die Höhe \ndes Kurswertes der Wertpapiere am 31. Dezember des Jahres vor der \nAntragstellung, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 BAföG i.d.F. des Vierzehnten \nÄnderungsgesetzes vom 30. Juli 1991 (BGBl. I S. 1732), jetzt § 28 Abs. 1 Nr. 1, Abs. \n2 BAföG. Für den ersten Bewilligungszeitraum war mithin der Kurswert vom \n31. Dezember 1995 (DM 27.999,90), für den zweiten Bewilligungszeitraum der vom \n31. Dezember 1996 (DM 30.236,70) und für den dritten Bewilligungszeitraum der \nvom 31. Dezember 1997 (DM 32.691,90) bestimmend. Weiterhin war § 28 \nAbs. 3 BAföG zu berücksichtigen, wonach von dem nach den Abs. 1 und 2 \nermittelten Betrag die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und \nLasten abzuziehen sind. Bei der Vermögensanrechnung für einen nachfolgenden \nBewilligungszeitraum sind dabei auch die Erstattungsansprüche des \nFörderungsamtes zu berücksichtigen, die sich aus einem vorangegangenen \nBewilligungszeitraum ergeben,\n\n100\n\nvgl. dazu Rothe/Blanke, a.a.O., § 28 Rdnr. 10.\n\n101\n\nDaraus folgt, dass für die Vermögensanrechnung des zweiten \nBewilligungszeitraumes der Erstattungsanspruch aus dem ersten \nBewilligungszeitraum, soweit er bis zur Antragstellung (28. Juli 1997) entstanden \nwar, und bei der Berechnung des dritten Bewilligungszeitraumes die \nvorangegangenen Erstattungsansprüche, soweit sie bis zum 6. August 1998 \nentstanden waren, zu berücksichtigen waren. Weiterhin war der Klägerin ein \nFreibetrag gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG in der Fassung des Vierten \nÄnderungsgesetzes vom 26. April 1977 (BGBl. I S. 653) in Höhe von DM 6.000,-- zu \ngewähren. Der Freibetrag bezieht sich auf das Vermögen im Zeitpunkt der \nAntragstellung (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG) des jeweiligen Bewilligungszeitraumes. \nBei der nachträglichen Berechnung mehrerer Bewilligungszeiträume findet eine \nSummierung nicht statt. Dies hat zur Folge, dass im Falle der Klägerin auch für den \nzweiten und dritten Bewilligungszeitraum jeweils nur DM 6.000,-- von dem \nVermögen, das nach Abzug der Schulden aus den vorangegangenen \nBewilligungszeiträumen verblieben war, anrechnungsfrei verbleiben konnte. \n\n102\n\nAus alledem folgt hier, dass der Förderungsbetrag für den ersten \nBewilligungszeitraum in Höhe von DM 11.565,-- auch unter Berücksichtigung des \nFreibetrages voll aus dem zur Verfügung stehenden Vermögen in Höhe von \nDM 27.999,90 gedeckt werden konnte, so dass kein Förderungsanspruch bestand. \nGleiches gilt für den Förderungsbetrag für den zweiten Bewilligungszeitraum in Höhe \nvon DM 11.940,--, der voll aus dem Vermögen in Höhe von DM 30.236,70 unter \nBerücksichtigung des Freibetrages sowie der Schuld aus dem ersten \nBewilligungszeitraum gedeckt werden konnte. Für den dritten Bewilligungszeitraum \ngilt, dass von dem Vermögen in Höhe von DM 32.691,90 die Schuld aus den beiden \nvorangegangenen Bewilligungszeiträumen, soweit sie für die Zeit bis einschließlich \nAugust 1998 (Antragsmonat für den dritten Bewilligungszeitraum) entstanden war \n(DM 22.510,--) sowie der Freibetrag von DM 6.000,-- abzuziehen waren. Daraus \nfolgte ein noch anzurechnendes Vermögen in Höhe von DM 4.181,90. Dieser Betrag \nentspricht unter Berücksichtigung von Rundungsdifferenzen dem durch den \nÄnderungsbescheid des Beklagten vom 7. November 2003 bezifferten Betrag von \n2.134,56 Euro.\n\n103\n\nDie erfolgte Vermögensanrechnung ist bei alledem nicht zu beanstanden. Sie \nberücksichtigt die beiden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n104\n\nUrteil vom 13. Januar 1983 - 5 C 103/80 -, Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1 \nund \nBeschluss vom 18. Juli 1986 - 5 B 10/95 -, Buchholz 436.36 § 28 BAföG Nr. 1,\n\n105\n\nauf die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung \nhingewiesen hat. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung des für die \nvorangegangenen Bewilligungszeiträume angerechneten Vermögens. \n\n106\n\nDie Klägerin war auch nicht in ihrem Vertrauen auf den Bestand der Bewilligung \nder Ausbildungsförderung im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X schutzwürdig. Das \nVertrauen ist zwar gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, \nwenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht hat, was hier der Fall sein \ndürfte. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X \naber nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der \nBegünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder \nunvollständig gemacht hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn die Klägerin \nhat das ihr nach der obigen Darstellung zuzurechnende Vermögen bei der jeweiligen \nAntragstellung auf die Frage nach einem den Freibetrag in Höhe von 6.000,- DM \nübersteigenden Bank- und Sparguthaben im Formblatt 1 bzw. in den damaligen \nAnlagen A zu demselben nicht angegeben und damit in wesentlicher Beziehung \nunrichtige Angaben gemacht, auf denen die Bewilligung auch jeweils beruhte.\n\n107\n\nDabei handelte die Klägerin auch grob fahrlässig. Dies ist nach der gesetzlichen \nDefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Hs. 2 SGB X anzunehmen, wenn der \nBegünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. \nDavon ist hier auszugehen. Da die Klägerin für die jeweiligen Kapitalerträge \nFreistellungsaufträge gestellt und sich dabei als Gläubigerin der Kapitalerträge \nbezeichnet hatte, musste sie davon ausgehen, dass dieses Kapital auch \nausbildungsförderungsrechtlich zu berücksichtigendes Vermögen darstellt. \nZumindest hätte sich ihr diese Frage stellen und sie hätte sich insoweit beim \nBeklagten erkundigen müssen. Veranlassung hierzu hätte auch deswegen \nbestanden, weil sie angesichts des detaillierten Fragebogens - etwa der Fragen zu \ndem dem Vermögen gegenüberstehenden Lasten oder Schulden, aber auch zu \nVermögenswerten, deren Verwertung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist - \nerkennen musste, dass die Frage der Vermögensanrechnung durchaus komplexer \nNatur ist. Indem sie dies nicht getan und stattdessen keine Wertangaben gemacht \nhat, hat sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.\n\n108\n\nDer Beklagte hat die Rücknahme auch fristgerecht erklärt. Sowohl die Frist des § \n45 Abs. 3 SGB X als auch die des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sind gewahrt. Die \nRücknahme der Bewilligungsbescheide als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung ist \nzwar nicht gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X bis zum Ablauf von zwei Jahren nach \nihrer Bekanntgabe erfolgt. Diese Frist wird jedoch nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB \nX bei hier gegebener Erfüllung der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 \nSGB X bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe verlängert. Diese \nFrist hat der Beklagte in jedem Fall eingehalten. Gleiches gilt für die Frist von einem \nJahr seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen, die § 45 Abs. 4 \nSatz 2 SGB X für eine nach Satz 1 im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X \nzulässige Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit \nbestimmt. Denn selbst zwischen der Mitteilung des Bundesamtes für Finanzen über \nden von der Klägerin im Jahre 2001 in Anspruch genommenen Freistellungsauftrag \nim September 2002 und den Rücknahmebescheiden lag weniger als ein Jahr.\n\n109\n\nSchließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ausübung \ndes nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestehenden Ermessens durch den \nBeklagten.\n\n110\n\nDie Aufforderung der Klägerin zur Erstattung der ursprünglich gewährten \nAusbildungsförderung stützt sich auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, der vorsieht, dass \nerbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben \nworden ist.\n\n111\n\nAuch der Antrag, die Sache zur verfassungsrechtlichen Prüfung dem \nBundesverfassungsgericht vorzulegen, hat bei alledem keinen Erfolg. Das Gericht \nwar befugt und es war seine Aufgabe, das von der Klägerin beanstandete \nVerwaltungshandeln auch hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht \nzu prüfen. Die Voraussetzungen für eine Vorlageverpflichtung nach Art. 100 GG \n(Annahme der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes, auf dessen Gültigkeit es hier \nankommt) liegen nicht vor. \n\n112\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n113\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n114","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282380","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-31/11-k-7239-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":12},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":5},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 45d","ref_norm":"45d","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":4},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":3},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 67a","ref_norm":"67a","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 40a","ref_norm":"40a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282380","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282380","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-31/11-k-7239-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282380","retrieved":"2026-07-09 02:57:13.889586+00:00"}}